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VGW-152/071/13458/2023•LVwG W VGW-152/071/13458/2023
VGW-152/071/13458/2023Landesverwaltungsgericht23.01.2024
Säumnisbeschwerde, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Umzug, Wohnsitzwechsel, örtliche Zuständigkeit, Wegfall der Zuständigkeit, Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., hinsichtlich des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom 06.07.2022, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 31 Abs. 2 VwGVG und § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Niederösterreichische Landesregierung zuständigkeitshalber weitergeleitet.
II. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2022 bei der belangten Behörde (Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 35) einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Über den Antrag des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten entschieden.
Der Beschwerdeführer erhob daher mit einem Schriftsatz vom 05.10.2023 Säumnisbeschwerde, welche dem Verwaltungsgericht Wien von der belangten Behörde vorgelegt wurde (Einlangen beim Verwaltungsgericht Wien am 20.10. 2023). Mit Schreiben vom 17.01.2024 teilte der Beschwerdeführervertreter dem Verwaltungsgericht Wien mit, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Mödling verlegt habe. Vom Verwaltungsgericht Wien wurde daraufhin ein Auszug aus dem zentralen Melderegister angefertigt, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer – laut ZMR – seinen Hauptwohnsitz am 20.12.2023 nach C., D.-Gasse, verlegt hat. Eine Wohnsitzmeldung innerhalb der Bundeshauptstadt Wien ist nicht vorhanden.
II. Sachverhalt:
Am 06.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seinen Hauptwohnsitz in Wien, E.-straße. Während des beim Verwaltungsgericht Wien anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens ist der Beschwerdeführer nach Niederösterreich verzogen und hat seinen Wohnsitz seit 20.12.2023 in C., D.-Gasse.
III. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Würdigung der Mitteilung des Beschwerdeführervertreters und Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister).
Der Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers während des anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahrens ergibt sich aus der Mitteilung des Beschwerdeführervertreters an das Verwaltungsgericht Wien vom 17.01.2024 und aus dem eingeholten Melderegisterauszug. Angesichts der Indizwirkung der polizeilichen Meldung des Beschwerdeführers in Niederösterreich (vgl. dazu etwa VwGH 15.3.2010, 2007/01/1415) und der Tatsache, dass er sich hierzu selbst geäußert hat, ist davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers an der oben erwähnten Adresse in Niederösterreich befindet.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine Wohnsitzmeldung in Wien verfügt, ergibt sich gleichsam aus dem eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.
IV. Rechtsgrundlagen:
§ 39 Staatsbürgerschaftsgesetz idgF. lautet:
„ABSCHNITT IV
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
[…]
2. § 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013, idF BGBl. I 138/2017 (VwGVG), lautet:
„Örtliche Zuständigkeit
§ 3. (1) Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde.
(3) Lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, ist das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Zum Wegfall der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Gegenständlich wurde mit dem verfahrenseinleitenden Antrag, eingelangt bei der belangten Behörde am 06.07.2022, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft begehrt. Da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich ist (vgl. etwa VwGH vom 27. Juni 2017, Ro 2017/12/0012 mwN), und die Behörde zum Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Säumnisbeschwerde den Antrag nicht erledigt hatte, die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen war, erwies sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde zu dem – für die Beurteilung ihrer Zulässigkeit – maßgebenden Zeitpunkt als zulässig. Ferner ist von einem überwiegenden Verschulden der Behörde auszugehen, weil ein solches Verschulden unter anderem dann vorliegt, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber ab Dezember 2022 keine Ermittlungsschritte mehr gesetzt, ohne das hierfür ein Grund ersichtlich wäre, weshalb die Verzögerung auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers ist daher mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde zunächst auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
Zu klären ist aber nunmehr, ob angesichts der Verlegung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers von Wien nach Niederösterreich eine Änderung der (örtlichen) Zuständigkeit eingetreten ist und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers wieder weggefallen ist.
Im Falle einer zulässigen Säumnisbeschwerde tritt das Verwaltungsgericht grundsätzlich an die Stelle der belangten Behörde und hat jene Angelegenheit(en) zu erledigen, die die (säumige) Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden hat (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/01/0027) und dass im Verfahren eingetretene Änderungen der örtlichen Zuständigkeiten – solange noch kein Bescheid über einen Antrag erlassen wurde – amtswegig zu beachten sind, weil dem Verwaltungsverfahren eine „perpetuatio fori“ fremd ist (vgl. dazu etwa VwGH 16.3.2018, Ro 2018/02/0001).
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist in § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG geregelt, welcher wiederum auf § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) verweist. Nach § 3 Z 3 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Landes – „in sonstigen Sachen“ - nach dem Hauptwohnsitz des Beteiligten. Gemäß § 39 Abs. 2 StbG richtet sich die Zuständigkeit der (erstinstanzlichen) Verwaltungsbehörde nach dem Hauptwohnsitz der Person, auf die sich der (in Angelegenheit der Staatsbürgerschaft) zu erlassender Bescheid bezieht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung zu § 73 AVG mit der Frage befasst, ob die Zuständigkeit der Devolutionsbehörde bestehen bleibt, wenn die Zuständigkeit der Erstbehörde (nach Einbringung des Devolutionsantrages und Übergang der Entscheidungskompetenz auf die Devolutionsbehörde) wegfällt und hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt, dass ein Wegfall der Zuständigkeit der säumigen Unterbehörde, über einen Antrag zu entscheiden, auch zu einem Wegfall der Zuständigkeit der Devolutionsbehörde führt (vgl. VwGH 19.12.1995, 95/04/0217; 26.4.2006, 2005/12/0192; 23.6.2008, 2007/05/0073). Der Antrag ist an die nunmehr zuständige Erstbehörde weiterzuleiten.
Legt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde seinen Wohnsitz in Wien, E.-straße, sohin im Zuständigkeitsbereich der Wiener Landesregierung – der im vorliegenden Fall belangten Behörde. Zu diesem Zeitpunkt war die Wiener Landesregierung somit die gemäß § 39 Abs. 2 StbG zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde.
Nach Einlangen der Säumnisbeschwerde ist der Beschwerdeführer aber aus Wien nach Niederösterreich gezogen und nunmehr in C., D.-Gasse, wohnhaft. Die örtliche Zuständigkeit der säumigen Erstbehörde (Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 35) ist somit erloschen und ist nunmehr die Niederösterreichische Landesregierung die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde.
Infolge des Erlöschens der Zuständigkeit der Wiener Landesregierung ist aber gemäß der oben wiedergegebenen Rechtsprechung zu § 73 AVG auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht mehr gegeben.
Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGVG und § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an die (nunmehr örtlich zuständige) Niederösterreichische Landesregierung weiterzuleiten.
Zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits ausgeführt, dass aus Rechtsschutzerwägungen in jenen Fällen, in denen die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes nicht offenkundig ist, eine Entscheidung über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nicht bloß im Wege einer Weiterleitung zu erfolgen hat, sondern eine Entscheidung über die Zuständigkeit in den in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss oder Erkenntnis) zu treffen hat (vgl. VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen, zumal die Rechtslage betreffend die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien nicht offenkundig ist.
Nun war die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt – zunächst zulässig und ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien erst im Zuge des Säumnisbeschwerdeverfahrens weggefallen, weshalb die Säumnisbeschwerde nicht (a limine) zurückzuweisen, sondern das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen war (vgl. zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens allgemein Köhler in Köhler/Brandtner/Schmelz, VwGVG, § 28 Rz 207 f.).
Ausgehend davon war daher nicht nur der Antrag des Beschwerdeführers an die Niederösterreichische Landesregierung weiterzuleiten, sondern war das Säumnisbeschwerdeverfahren auch (formell) mit Beschluss einzustellen.
Diese Entscheidung konnte – ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers – gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden: Im vorliegenden Fall war einzig eine Rechtsfrage – nämlich jene, ob das im Säumnisweg angerufene Landesverwaltungsgericht weiterhin zuständig bleibt, wenn es nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde zu einem Wechsel der gemäß § 39 Abs. 2 StbG zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde kommt – zu klären. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt (nämlich der Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers während des Säumnisbeschwerdeverfahrens) konnte unstrittig anhand der Aktenlage festgestellt werden. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026).
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es mangelt – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob und wie sich eine Änderung der (örtlichen) Zuständigkeit der Erstbehörde auf die Zuständigkeit des im Säumnisweg angerufenen Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den der Säumnisbeschwerde zu Grunde liegenden Antrag auswirkt, insbesondere, ob die zu § 73 AVG entwickelte Rechtsprechung auch auf den Fall einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG übertragen werden kann. Ebenso mangelt es – soweit für das Verwaltungsgericht Wien ersichtlich – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in einem solchen Fall das Säumnisbeschwerdeverfahren (formell) einzustellen oder ob der Antrag bloß gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG weiterzuleiten ist.
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