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VGW-031/068/13751/2022•LVwG W VGW-031/068/13751/2022
VGW-031/068/13751/2022Landesverwaltungsgericht23.01.2024
Verwaltungsstrafverfahren, störender Lärm, Straferkenntnis, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Das Verwaltungsgericht Wien e r k e n n t durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde der A.B., geb. ….1986, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 20.09.2022, Zl. VStV/…/2022, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Landes-Sicherheitsgesetz (WLSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.2.2023 und 15.3.2023
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
I.E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Anzeige vom 18.6.2022, GZ. PAD/…/VStV (LPD – AS 1 f.) gegen A.B., geb. ….1986 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF), beanstandete C.D. (Meldungsleger, ML) die ungebührliche Erregung störenden Lärms durch lautstarkes Fernsehen am 10.6.2022, 23.07 Uhr in …, E-Strasse aufgrund wiederholter Beschwerden des Nachbarn F.G. (im Folgenden: Aufforderer).
Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.8.2022 rechtfertigte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie gar keinen Fernseher besitze, unbekannte Personen ihr regelmäßig die Sicherungen im Keller herausschrauben und stehlen würden und sie als Schwarze von den Nachbarn rassistisch diskriminiert werde, indem man gegen ihre Wände schlage, das Postfach beschädige und ihr Müll vor die Tür werfe (LPD – AS 18 ff.).
Mit Stellungnahme vom 23.8.2022 gab der Meldungsleger an, dass die aus der besagten Wohnung dringenden Geräusche auch von einem anderen Gerät als einem Fernseher stammen konnten, da die vor Ort anwesenden Exekutivbeamten, die Wohnung nicht betraten (LPD – AS 23 f.).
Mit Schriftsatz vom 12.9.2022 wurden zusätzlich Milderungsgründe vorgebracht und auf die ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin hingewiesen (LPD – AS 32 ff.).
Mit Straferkenntnis vom 20.9.2022, GZ. VStV/…/2022 legte die Landespolizeidirektion … (belangte Behörde, LPD …) der Beschwerdeführerin zur Last, am 10.6.2022, 23:07 Uhr in ihrer Wohnung in …, E-Strasse durch lautstarkes Fernsehen ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht zu haben und verhängte eine Strafe in Höhe von € 150,00 gemäß § 1 Abs. 1 WLSG (LPD – AS 36 ff.).
Eine Ausfertigung dieses Straferkenntnisses wurde von einem Dienstnehmer des rechtsfreundlichen Vertreters am 26.9.2022 persönlich übernommen (LPD – AS 40).
Mit Schriftsatz vom 24.10.2022, übermittelt per E-Mail am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und brachte im Wesentlichen wie zuletzt – kein Fernseher im Besitz, rassistische Diskriminierung, Diebstahl von Sicherungen – vor. Weiters brachte sie u.a. vor, dass der von ihr nominierte Zeuge H.I. nicht einvernommen worden sei (LPD – AS 41 ff.).
Am 13.2.2023 und am 15.3.2023 wurde vom Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei die Tagsatzung am 15.3.2023 als Ortsaugenscheinverhandlung durchgeführt wurde, in deren Zuge die in der Wohnung der Beschwerdeführerin vorgefundenen Audiogeräte in voller Lautstärke betrieben wurden, um einen Eindruck über den wahrnehmbaren Lärm vor dem hofseitigen Fenster, vor der gangseitigen Wohnungstür und in der im Stockwerk darüber liegenden Wohnung des Aufforderers zu erhalten.
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin, A.B., geb. ….1986 in J., seit mindestens 10 Jahren in einem Gemeindebau in …., E-Strasse wohnhaft ist und seit geraumer Zeit ein Nachbarschaftsstreit - vornehmlich aufgrund wiederholter Beschwerden ihres Nachbarn F.G. (ca. 10 Anzeigen), welcher die Wohnung über ihrer Wohnung bewohnt und als Schichtarbeiter in einer Bäckerei arbeitet und daher vornehmlich tagsüber schläft und gegen 23.00 Uhr aufsteht, um zur Arbeit zu gehen – schwelt. Im Zuge dieses Streites wurden der Beschwerdeführerin Sicherungen im Keller herausgeschraubt und zuweilen gänzlich entwendet, sodass sie manchmal über Feiertage mehrtägig über keinen Strom verfügte. Offenkundig haben sich auf der Stiege der Beschwerdeführerin zwei Fraktionen gebildet, wovon die eine sich durch Lärm aus der Wohnung der Beschwerdeführerin belästigt fühlt, während die andere dies bestreitet und andere Gründe für die Beschwerden vermutet.
Festgestellt wird auch, dass die Beschwerdeführerin zum zur Last gelegten Zeitpunkt keinen Fernseher besaß, sondern lediglich zwei portable CD/Radios, von welchen sie eines zum Hören von Ö1 Radiosendungen verwendete. Wird eines der beiden portable CD/Radios auf volle Lautstärke geschalten, um wie die Beschwerdeführerin Radiosendungen von Ö1 zu hören, ist der Lärm im selben Raum der Wohnung der Beschwerdeführerin mit ca. 100 dB für Anwesende unerträglich, während er ca. 30cm vor dem hofseitigen geschlossenen Fenster zwar deutlich wahrnehmbar ist, aber eine Lärmbelästigung von im Hof aufhältigen Personen ausgeschlossen werden kann, zumal diese sich nicht typischerweise lediglich 30 cm vor dem Fenster aufzuhalten pflegen und bei Wind in einer weiteren Distanz das Geräusch schon nicht mehr wahrnehmbar ist, was auch das Hausbesorgerehepaar bestätigte. Auch an der Wohnungstür zum Gang ist bei voller Lautstärke der Lärm deutlich wahrnehmbar, aber auch dort kann eine Störung ausgeschlossen werden, da ruhebedürftige Menschen nicht mit dem Ohr an der Wohnungstür einer fremden Wohnung lehnen, wie das die Zeugin K.L. am Vorfallstag tat. In der Wohnung des Aufforderers, welche über der Wohnung der Beschwerdeführerin liegt, ist bei voller Lautstärke jeweils eines der beiden portablen CD/Radios etwas zu hören, was aber durch jegliches Geräusch, selbst das Geräusch von Anoraks durch Bewegung der Anwesenden, übertönt wird, sodass von keiner Störung eines durchschnittlichen ruhebedürftigen Menschen auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass der Aufforderer besonders hellhörig zu sein scheint.
Insgesamt wird festgestellt, dass die Wände und Decken im verfahrensgegenständlichen Gemeindebau relativ stark ausgebildet sind, sodass Lärmbelästigungen bei Betrieb von Audiogeräten in Zimmerlautstärke und geschlossenen Türen und Fenstern praktisch auszuschließen sind.
Dementsprechend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu dem ihr zur Last gelegten Zeitpunkt keinen störenden Lärm und auch nicht – wie angelastet - durch Betrieb eines Fernsehers verursacht hat.
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Bewohnerin des o.a. Wohnortes blieben im Verfahrensverlauf unstrittig. Ebenso der Umstand, dass sie zurückgezogen lebt und Ö1 Radiosendungen hört.
Festzuhalten ist, dass im Rahmen der Ortsaugenscheinverhandlung die vorhandenen Audio-Geräte (portables Radio/CD Gerät) in der Wohnung der Beschwerdeführerin auf maximale Lautstärke und auf den von der BF bevorzugten Sender Ö1 gestellt wurden und selbst in diesem Zustand, welcher ein längeres Verweilen im selben Raum bei gemessenen 100 dB unerträglich machte, war in der Wohnung des Aufforderers kein störender Lärm wahrnehmbar, weil selbst die Geräusche der Überkleidung der Anwesenden bei Bewegung jene Geräusche übertönten, welche bei voller Lautstärke aus der darunterliegenden Wohnung wahrnehmbar waren. Eine Lärmmessung mit dem ungeeichten Mobiltelefon des BFV, auf welchem eine Dezibelmesser-Applikation installiert war, ergab bei maximaler Lautstärke von 100 dB im Wohnzimmer der BF einen Wert im grünen Bereich zwischen 30dB und 40 dB in der Wohnung des Aufforderers, einen Wert von 35 dB an der geschlossenen Wohnungstür der BF zum Gang und keinen messbaren Wert vor dem geschlossenen hofseitigen Fenster der Wohnung der BF aufgrund des vorherrschenden Windes am Verhandlungstag.
Dies fügt sich zu den Aussagen der im Nachbarschaftsstreit unverfangenen Zeugen, wie zum Beispiel des Meldungslegers, der angab, dass er bei anderen Einsätzen keinen Lärm wahrnehmen konnte und nur aufgrund der Aussage des Aufforderers Anzeigen erstattete und lediglich am Vorfallstag Lärm vor dem hofseitigen Fenster und an der Wohnungstür wahrnahm. Seine Kollegin gab an, dass sie den Lärm an der Wohnungstür durch Anlegen des Ohrs feststellen konnte, wodurch belegt ist, dass am Vorfallstag Geräusche hörbar gewesen sein mögen, aber an den Örtlichkeiten, wo die Exekutivbeamten diese wahrnahmen, sicherlich keine Störung Dritter stattfand.
Dass die Wände und Decken im betreffenden Gemeindebau stark ausgeführt sind, ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass in der Wohnung des Aufforderers trotz maximaler und unerträglicher Lautstärke in der Wohnung der BF, so gut wie nichts zu vernehmen war und dass vom Ehegatten der Hausbesorgerin, M.N., zeugenschaftlich ausgeführt worden war, dass tragende Wände im verfahrensggstdl. Haus rd. 60 cm Wandstärke aufweisen (VGW – ON 28, Seite 10).
Dem Argument des Aufforderers, dass angesichts der kaum wahrnehmbaren Geräusche in seiner Wohnung bei 100 dB in der Wohnung der BF am Vorfallstag wohl ein anderes Gerät im Einsatz gewesen sein müsse, weil es lauter gewesen sei, ist nicht zu folgen, da schon bei den 100 dB ein Aufenthalt im selben Raum neben den portablen Audiogeräten der BF auf Dauer unerträglich wäre und nicht davon auszugehen ist, dass die BF die vorgewiesenen Geräte mit 100 dB, geschweige denn ein anderes Gerät in einer noch höheren Lautstärke abgespielt hätte, weil dies selbst mit Gehörschutz auf Dauer Selbstschädigung bei Aufenthalt im selben Raum bedeuten würde, wovon nicht auszugehen ist, zumal der Meldungsleger und seine Kollegin unabhängig voneinander ausgesagt haben, dass Musik und Moderation zu vernehmen war, aber kein Wort verständlich war.
Gemäß § 1 Abs. 1 WLSG, LGBl. Nr. 51/1993, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder eine Person an einem öffentlichen Ort zu einer Handlung oder Duldung auffordert, die deren sexuelle Sphäre betrifft und von dieser Person unerwünscht ist.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat, da festgestellt wurde, dass kein ungebührlicherweise störender Lärm von ihr verursacht wurde.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Im gegenständlichen Fall war in der Wohnung des Aufforderers selbst bei voller Lautstärke des Radios der BF nur leise etwas zu hören. Gesprochene Worte waren nicht verständlich und jegliches Geräusch in der Wohnung übertönte die Geräusche aus der Wohnung der BF. Da jedoch bei voller Lautstärke im Wohnzimmer der BF der Aufenthalt im Wohnzimmer unerträglich war, ist davon auszugehen, dass die BF zum Vorfallszeitpunkt ihr Radio nicht mit voller Lautstärke betrieb, weshalb ein relevanter wahrnehmbarer Lärm in der darüber liegenden Wohnung des Aufforderers mit an Sicherheit auszuschließen ist – ebenso die vom Aufforderer vorgebrachte Behauptung, dass am Vorfallstag sogar ein noch lauteres Gerät in Betrieb gewesen sei. Wäre dies der Fall, so hätten der ML und seine Kollegin nicht ausgesagt, dass die Radiomoderation nicht verständlich war und sie zur Feststellung der Lärmquelle im Gang das Ohr an die Tür der Wohnung der BF legen mussten.
Soweit sich der Aufforderer durch kaum wahrnehmbare Geräusche aus der Wohnung der Beschwerdeführerin in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlen mag, so ist dem entgegenzuhalten, dass in einer Großstadt in einem Mehrparteienhaus kein Anspruch auf absolute Stille besteht und leise Geräusche, welche durch das Zusammenleben auf dichtem Raum vernehmbar bleiben, hinzunehmen sind. Das Hören von Radiosendungen auf Ö1 ist jedenfalls kein ungebührliches Verhalten, welches nach 22.00 Uhr verboten wäre, solange eine der Uhrzeit und Baulichkeit angemessene Zimmerlautstärke nicht überschritten wird.
II.Unzulässigkeit der Revision
Eine Revision der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist im vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, weil es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, bei der eine Geldstrafe von weniger als EUR 750,00 verhängt werden durfte und lediglich keine Geldstrafe verhängt wurde.
Im Übrigen ist die ordentliche Revision unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Verwaltungsgericht Wien
H o h e n e g g e r
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