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VGW-001/101/10070/2023; VGW-001/101/10272/2023•LVwG W VGW-001/101/10070/2023; VGW-001/101/10272/2023
VGW-001/101/10070/2023; VGW-001/101/10272/2023Landesverwaltungsgericht22.01.2024
Verwaltungsstrafverfahren, Jugendschutz, Straferkenntnis, Beschwerde, Wettlokal, Gastgewerbe, Aushang, Hinweispflicht, Tatvorwurf, Ungenauigkeit, Gefahr der Doppelbestrafung, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerden des 1) Herrn A. B. und der 2) C. AG, beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 12.06.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Jugendschutzgesetz (WrJSchG), zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG haben die Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Am 01.12.2022, 19:17 Uhr fand in den Räumlichkeiten der C. AG (Sitz in D., E.-Straße, in der Folge kurz: Zweitbeschwerdeführerin) in Wien, F.-straße (Wettlokal) eine Kontrolle durch Organe des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt statt. In diesen Räumlichkeiten betrieb die Zweitbeschwerdeführerin nicht nur ein Wettlokal, sondern auch ein Gastgewerbe. Es wurden dort heiße und kalte Speisen sowie alkoholische und antialkoholische Getränke angeboten und verkauft. Für diesen Standort war zum Kontrollzeitpunkt Herr A. B. (in der Folge kurz: Erstbeschwerdeführer) als verantwortlicher Beauftragter für die Zweitbeschwerdeführerin bestellt.
1.2. Dem bei der Kontrolle anwesenden Mitarbeiter der Zweitbeschwerdeführerin sowie in der Folge im Verwaltungsstrafverfahren dem Erstbeschwerdeführer, wurden im Wesentlichen vorgeworfen, dass der Betreiber des Lokals, in der Funktion als Gastgewerbe, nach dem Wiener Jugendschutzgesetz 2002, „keinen diesbezüglichen Aushang im Betrieb angebracht hatte“. Welche konkreten Aushänge gemeint waren, konnte nicht festgestellt werden.
1.3. Darüber hinaus befanden sich zum Zeitpunkt der Kontrolle diverse Aushänge und Anschläge nach dem Wiener Wettengesetz am bzw im Lokal. Insbesondere war das Zeichen „18+“ auf der Eingangstüre angebracht. Darunter, dass Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verboten ist. Weiters, dass der Zutritt ausnahmslos Kunden mit einer gültigen member.card gestattet ist. Eine solche Karte wird nach erfolgter Alterskontrolle nur an Volljährige Kunden ausgegeben. Zusätzlich befand sich nach der Eingangstüre ein abgeschlossener Bereich. Dabei konnte man in der Folge erst über ein versperrtes Drehkreuz in den Innenbereich des Lokals kommen.
Der obige Sachverhalt ergab sich sowohl aus dem unbedenklichen behördlichen Akteninhalt als auch aus der glaubwürdigen Aussage des Erstbeschwerdeführers. Dieser konnte lebensnahe und schlüssig die Gegebenheiten vor Ort erklären und darlegen. Außerdem konnten die obigen Feststellungen aufgrund der in der Verhandlung vorgelegten Fotos getroffen werden, vor allem was die Aushänge und Anschläge betraf. Dass den Beschwerdeführern nie konkret vorgehalten wurde, welche „diesbezüglichen Aushänge“ gemeint waren, ergab sich sowohl aus dem Akt als auch aus der Aussage des Erstbeschwerdeführers.
Die wesentlichen Bestimmungen des Wiener Jugendschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 17/2002 lauten auszugsweise wie folgt:
§ 6. (1) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes oder des Alkoholausschankes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken erfolgen.
(2) Unternehmer und Veranstalter sowie Unternehmerinnen und Veranstalterinnen haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Bescheide gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
[…]
§ 9. (1) Junge Menschen dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z. B. Lokale und Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Branntweinschänken und Wettbüros.
[…]
4.1. Der gegenständliche Tatvorwurf ist im Sinne des § 44a VStG zu ungenau. Der Vorwurf, dass „keine diesbezüglichen Aushänge“ angebracht waren, lässt mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu. Nach § 44a VStG sind verwaltungsstrafrechtliche Vorwürfe jedoch so konkret zu gestalten, damit sich zum einen der Beschuldigte entsprechend verteidigen kann und zum anderen keine Gefahr der Doppelbestrafung besteht (vgl jüngst VwGH 12.4.2023, Ra 2020/05/0068 ua). Die verhängte Strafe ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
4.2. Selbst wenn man von einem korrekten Vorwurf iSd § 44a VStG ausgeht, ist festzuhalten, dass die Hinweispflicht nach § 6 Wiener Jugendschutzgesetz 2002 auch dadurch erfüllt wird, dass nur die für den Betrieb jeweils einschlägigen Vorschriften bekannt gemacht werden. Hierzu gehört zB die Verpflichtung des Unternehmers, junge Menschen auf verbotene Lokale und Betriebsräumlichkeiten (§ 9) mit einem entsprechend Anschlag hinzuweisen (siehe hierzu erläuternde Bemerkungen zum Wiener Jugendschutzgesetz, zu LGBl. 17/2002, Beilage Nr. 51/2001, Seite 8). Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde jedoch bereits ausreichend nach den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes darauf hingewiesen, dass das Betreten des Lokals (als Gesamtes) Jugendlichen unter 18 Jahren verboten ist. Der Hinweispflicht ist somit auch nach § 6 Wiener Jugendschutzgesetz ausreichend nachgekommen worden. Das Straferkenntnis ist somit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, weil das vorgeworfene Handeln bzw Nichthandeln keine Verwaltungsübertretung bildet.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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