LVwG W VGW-101/092/358/2024

VGW-101/092/358/2024Landesverwaltungsgericht15.01.2024

Regest

Umweltinformationsgesetz, Auskunftspflichtgesetz, Auskunftsbegehren, Vergabe, Sache des Verfahrens, Umweltinformationen, Bericht, Maßnahme, Auswirkung, Umweltbestandsteile, Umweltbestandsfaktoren, Antragspräzisierung, Verbesserungsauftrag, inhaltliche Mängel, Zurückweisung, Verfahrensgegenstand, Form

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/092/358/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.101.092.358.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde des Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 69) vom 22.11.2023, Zl. MA 69-…8-2023, betreffend ein – auf das Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG) und subsidiär auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz gestütztes – Auskunftsbegehren,

zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde (teilweise) stattgegeben und festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 69) die Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz über die Kriterien der Vergabe der Kleingärten und über die bisherigen Vergaben, soweit sich diese Informationen im Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021, (be)finden und soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht, zu Unrecht verweigert hat. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 14.9.2023, das mit „Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend Vergabekriterien für Wiener Kleingärten“ überschrieben ist, beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe des Berichts des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021, und für den Fall der Verweigerung dieser Auskunft die Erlassung eines Bescheids. Er stützte diesen seinen Antrag „auf die §§ 1 bis 5 UIG“, „[h]ilfsweise auf das Landes UIG, das Landes-AuskunftspflichtG und das Bundes-AuskunftspflichtG.“

Mit Schreiben vom 4.10.2023 teilte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein Auskunftsbegehren nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG), dem Wr. UIG sowie dem Wiener Auskunftspflichtgesetz mit, sein Auskunftsbegehren sei zu unpräzise und es sei nicht erkennbar, inwiefern sich sein Begehren auf eine gemäß § 2 Wr. UIG umweltbezogene Information beziehe; es können nicht nachvollzogen werden, welche relevante Umweltinformation gemäß § 2 Wr. UIG in dem Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021 enthalten sein solle. Er forderte den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 5 Wr. UIG auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens seinen Antrag zu präzisieren und bekanntzugeben, um welche umweltbezogene Information es sich handle und welche Auswirkung auf die Umwelt durch den oben genannten Bericht befürchtet werde; gleichzeitig wies er darauf hin, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag zurückgewiesen werde.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer (vertreten durch Rechtsanwälte GmbH) – nunmehr allein auf das Wr. UIG und subsidiär auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz gestützt – „die begehrten Umweltinformationen dadurch mit[zu]teilen, dass sie dem Antragsteller den vollständigen Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021, übermittelt“, und für den Fall der Ablehnung dieser Mitteilung einen bescheidmäßigen Abspruch. Der Beschwerdeführer erläuterte, warum seiner Auffassung nach der begehrte Bericht relevante Umweltinformationen enthalte.

Mit Bescheid vom 22.11.2023 wies der belangte Magistrat gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Wr. UIG und gemäß § 8 Abs. 1 UIG das Begehren des Beschwerdeführers vom 14.9.2023 „auf Mitteilung von Umweltinformationen inhaltlich bezogen auf den Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021 zurück“ (Spruchpunkt I.); weiters stellte er gemäß § 3 Abs. 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz fest, „dass die mit Schreiben vom 14.09.2093 begehrte Auskunft betreffend die Herausgabe des Berichts des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.01.2021 nicht zu erteilen ist“ (Spruchpunkt II.), und wies den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.9.2023 gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz zurück (Spruchpunkt III.).

Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 zog der (wieder unvertretene) Beschwerdeführer diesen Bescheid des belangten Magistrats (erkennbar nur) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (form- und fristgerecht) in Beschwerde und beantragte, „das Verwaltungsgericht möge 1. den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und der belangten Behörde auftragen, dem Begehren nachzukommen und mir den Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021[,] zu übermitteln; in eventu 2. den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen“.

Mit Note vom 8.1.2024 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde vor und wies darauf hin, dass der dazugehörige elektronische Akt im ELAK einsehbar sei.

II. Das Verwaltungsgerichte Wien hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer begehrt vom belangten Magistrat der Stadt Wien die Herausgabe des Berichts des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021. Bei diesem Bericht handelt es sich um einen Motivenbericht zum Antrag der MA 69 – Immobilienmanagement an den Wiener Gemeinderat. Beantragt wurde der Verkaufsstopp von Kleingärten, welche im Eigentum der Stadt Wien stehen. Mit Beschluss des Wiener Gemeinderats vom 25.2.2021 wurde der Wille kundgetan, vom weiteren Verkauf von Kleingartengrundstücken Abstand zu nehmen.

Mit Schreiben vom 4.10.2023 forderte der belangte Magistrat den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 5 Wr. UIG unter Hinweis auf die in § 13 Abs. 3 Satz 2 AVG festgeschriebene Rechtsfolge auf, seinen Antrag zu präzisieren und bekanntzugeben, auf welche umweltbezogene Information sich sein Antrag beziehe und welche Auswirkungen auf die Umwelt er durch den Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021 befürchte.

Der Beschwerdeführer führte in seinem Schriftsatz vom 18.10.2023 zur Begründung, dass der begehrte Bericht relevante Umweltinformationen enthält, wörtlich u.a. Folgendes aus:

„1.5 Bei dem gegenständlichen Bericht betreffend der Vergabekriterien für Wiener Kleingärten handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 2 Z 3 Wr. UIG, welcher sich auf die in § 2 Z 1 und 2 leg cit genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken kann. Der Begriff der Umweltmaßnahmen und Tätigkeiten ist dabei weit gefasst und soll alles an menschlichem Handeln erfassen, das die Umfeld (wahrscheinlich) beeinträchtigt (zur identen Bestimmung des § 2 Bundes-UIG: Ennöckl/Maitz, UIG² § 2 Anm 3). Hierunter fallen auch geplante Maßnahmen, aber auch das Unterlassen dieser und die sich daraus ergebende Umweltbelastung (Ennöckl/Maitz, UIG² § 2 Anm. 6; Brunner/Scheld, Trinkwasserdaten und Umweltinformationsgesetz, ÖJZ 1996, 654).

1. 6 Kleingärten im Sinne des § 2 Abs. 1 Wr. Kleingartengesetz sind vorwiegend gärtnerisch genutzte Grünlandflächen, und somit Freiräume von hohem ökologischem Wert und Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten, die einen essenziellen Faktor im Kreislauf der Natur darstellen. In dieser Kombination haben sie großes Potenzial für den Schutz der Stadtnatur und Biodiversität. Im Rahmen des Ziels Umweltbelastungen zu verringern und Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsmaßnahmen zu setzen, spielen Kleingärten und die Vergabe dieser daher vor allem im innerstädtischen Bereich eine äußerst relevante Rolle. So können unter richtiger Ausgestaltung und Verwendung Kleingärten Umweltbelastungen reduzieren und das Kleinklima verbessern, indem sie Temperaturen senken, Feuchtigkeit speichern und Staub binden. Der Einsatz für die Erhaltung von Biodiversität und Betreibung vom Umweltschutz wird durch eine nach umweltgerechten Standards betriebene Vergabe der Wiener Kleingärten maßgebend bestimmt. Daher ist die Dokumentation dessen und die Analyse wie und nach welchen Kriterien die Vergabe von Wiener Kleingartenanlagen bisher vorgenommen wurde und wird, anhand eines Berichtes eine essentielle umweltbezogene Informationsquelle. Der Bericht bietet durch die Auflistung der bisherigen Vergaben auch eine gute Übersicht bzw. Prognose über den Bedarf an Grünanlagen bei Bürger:innen und den jährlichen Einfluss auf den städtischen Natur- und Umweltkreislauf.

1. 7 Darüber hinaus führte und führt auch aktuell die Vergabe von Kleingärten immer wieder zu Diskussionen auf politischer Ebene. Großes Thema ist hier insbesondere die Umwidmung von Grün- in Bauland im Rahmen bestehender Kleingartenvereine und damit die potenziell größere Versiegelung bisheriger Grünflächen. Unter diesem Gesichtspunkt, der direkt die Wasser- und Bodenqualität, als auch die Lebensräume und Artenvielfalt im städtischen Bereich betrifft (sog. Umweltzustandsdaten – siehe § 2 Z 1 Wr. UIG), zeigt sich ein deutlicher Einfluss auf essentielle Umweltbestandteile.

1. 8 Schließlich gibt der Bericht über die Vergabekriterien für Wiener Kleingärten voraussichtlich auch Aufschluss darüber, unter welchen Voraussetzungen einer Person solch eine umweltrelevante Fläche zugesprochen wird, und ob und wie die Erhaltung dieses biologischen und umweltbezogenen Zustandes in weiterer Folge gesichert wird (umweltbezogene Informationen als auch Auswirkungen auf die Umwelt).“

„2.2Wie bereits oben festgehalten, betreffen die gegenständlich begehrten Umweltinformationen in ihrer Funktion der umweltverträglichen Stadtentwicklung insbesondere Faktoren gemäß § 2 Z 2 Wr. UIG, die sich auf die in § 2 Z 1 Wr UIG genannten Umweltbestandteile (Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen) auswirken oder wahrscheinlich auswirken werden. Damit zusammenhängend werden auch Informationen über Maßnahmen, wie hier dem als Verwaltungsakt vorliegenden Bericht über die Vergabe der Wiener Kleingärten, gemäß § 2 Z 3 Wr. UIG, die sich auf die in § 2 Z 1 und 2 Wr. UIG genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz begehrt (siehe auch VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021).“

2. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind – soweit zu sehen – auch zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.

3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Auskunftsbegehren in seinem Antrag vom 14.9.2023 auf die §§ 1 bis 5 UIG (des Bundes), hilfsweise auf das Wr. UIG, das Wiener Auskunftspflichtgesetz und das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes). Mit Schriftsatz vom 18.10.2023, der primär der Präzisierung des Auskunftsbegehrens diente, schränkte er die Grundlage seines Auskunftsbegehrens auf das Wr. UIG und subsidiär auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz ein.

Da der Verfahrensgegenstand, die „Sache“ des Verfahrens in Administrativverfahren durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird (z.B. VwGH 16.2.2017, Ra 2016/05/0026, Rn. 50), war durch die mit Schriftsatz vom 18.10.2023 vorgenommene Einschränkung Verfahrensgegenstand vor dem belangten Magistrat einzig die Frage, ob eine Auskunftspflicht nach dem Wr. UIG oder dem Wiener Auskunftspflichtgesetz besteht. Indem der belangte Magistrat jedoch im Bescheid vom 22.11.2023 (Spruchpunkt III.) den Antrag des Beschwerdeführers (auch) in Hinblick auf das Auskunftspflichtgesetz (des Bundes) zurückwies, hat er somit die „Sache“ des Verfahrens überschritten. Da allerdings der Beschwerdeführer diesen Spruchpunkt III. nicht in Beschwerde gezogen hat und dieser damit nicht Verfahrensgegenstand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht wurde, ist von diesem die Unzuständigkeit des belangten Magistrats zum Ausspruch dieses Spruchpunktes nicht aufzugreifen.

3.2. Nach § 2 Z 1 Wr UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen über „den Zustand von Umweltbestandteilen“, „die Artenvielfalt und ihre Bestandteile“ sowie „die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen“. Z 2 des § 2 Wr. UIG zählt sämtliche Informationen über „Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken“, als Umweltinformationen auf. Nach § 2 Z 3 Wr. UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen über „Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie die Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz“.

Das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bezieht sich auf den Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021. Dieser Bericht ist als „Maßnahme“ iSd Z 3 des § 2 Wr. UIG zu qualifizieren (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0021, Rn. 13 ff). Allerdings sind derartige „Maßnahmen“ nicht schlechterdings Umweltinformationen iSd § 2 Z 3 Wr. UIG, sondern nur dann, wenn sie die weitere Voraussetzung dieser Ziffer erfüllen, nämlich, dass sie eine – zumindest wahrscheinliche – Auswirkung auf die in Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren haben.

Auch wenn der Begriff der Umweltinformation nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich weit zu verstehen ist (z.B. VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, Rn. 13), müssen die Maßnahmen iSd § 2 Z 2 Wr. UIG auf die maßgeblichen Umweltgüter zumindest beeinträchtigend wirken können, wobei Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufweisen, vom Recht auf Zugang zu Informationen nicht erfasst sind (VwGH 25.9.2019, Ra 2019/05/0078, Rn. 17).

Aus dem Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen muss der Inhalt der gewünschten Mitteilung ausreichend klar hervorgehen (VwGH 25.4.2023, Ra 2022/10/0063, Rn. 16). Da der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.9.2023 – außer allenfalls seine Überschrift („Antrag auf Herausgabe von Umweltinformationen betreffend Vergabekriterien für Wiener Kleingärten“) – keinerlei Angaben darüber enthielt, konkret welche im Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021 enthaltene Information der Beschwerdeführer begehrt und wie sich diese begehrte Information auf die Umwelt(-bestandteile und -faktoren) auswirken kann, erteilte der belangte Magistrat dem Beschwerdeführer zur Präzisierung seines Antrags einen „Verbesserungsauftrag“ iSd § 13 Abs. 3 AVG. In seinem „verbesserten“ Antrag vom 18.10.2023 ist wiederum von den Kriterien für die Vergabe von Kleingärten und auch von der Auflistung der bisherigen Vergaben die Rede, ohne sie aber ausdrücklich als jene Information zu bezeichnen, die der Beschwerdeführer zu erhalten begehrt; bei verständiger Auslegung wird diesbezüglich der Verbesserungsauftrag jedoch als erfüllt anzusehen sein. Allerdings unterließ der Beschwerdeführer die Darlegung, wie sich die Vergabe von Kleingärten auf Umweltbestandteile und –faktoren auswirken kann und konkret auf welche dieser Bestandteile und Faktoren. Der belangte Magistrat ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag des Beschwerdeführers weiterhin mit inhaltlichen Mängeln belastet ist, und wies folglich den auf das Wr. UIG gestützten Antrag gemäß § 13 Abs. 3 2. Satz AVG zurück.

Soweit der Beschwerdeführer versucht, in seiner Beschwerde mit weitwendigen Ausführungen dieses Versäumnis bei der Mängelbehebung nachzuholen, ist er darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand bei einer Antragszurückweisung allein die Frage ist, ob die Zurückweisung (aufgrund der zum Ausspruch maßgeblichen Sach- und Rechtslage) zu Recht erfolgte oder nicht (z.B. VwGH 13.11.2013, Ro 2022/07/0009, Rn. 20). Eine inhaltliche Entscheidung über das Auskunftsbegehren ist dem erkennenden Verwaltungsgericht in derartigen Fällen verwehrt, sodass diesbezüglich der Antrag 1 der Beschwerde ins Leere geht; darüber hinaus hätte bei einer inhaltlichen Entscheidung über den Auskunftsantrag das erkennende Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auch nicht – wie in der Beschwerde beantragt – aufzuheben und dürfte es die Art der Auskunftserteilung (Antrag: „der belangten Behörde auftragen, […] mir den Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien […] zu übermitteln“) gar nicht festlegen (vgl. VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, Rn. 63).

Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob der Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021, überhaupt die Kriterien für die Vergabe von Kleingärten (oder auch eine Auflistung der bisherigen Vergaben) – wie vom Beschwerdeführer angenommen – enthält, was der belangte Magistrat im Übrigen im bekämpften Bescheid (Seite 10) bestreitet.

Gemäß § 5 Abs. 4 Wr. UIG ist die Umweltinformation in der verlangten Form zu erteilen oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist. Auf die Frage, ob in casu die begehrte Information durch Übermittlung des gesamten Berichts des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021 zu erteilen wäre oder in anderer (zweckmäßigerer) Form, braucht jedoch bei diesem Verfahrensergebnis gleichfalls nicht näher eingegangen zu werden. Im Hinblick auf Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids war daher die Beschwerde abzuweisen

3.3. Mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids verweigerte der belangte Magistrat die Auskunft nach dem Wiener Auskunftspflichtgesetz im Kern deshalb, weil nicht klar sei, welche Auskunft der Beschwerdeführer begehre, weil mit dem Verlangen der pauschalen Übermittlung des Berichts vom 26.1.2021 de facto die Akteneinsicht gefordert werden würde und weil auch nach Ergehen des Verbesserungsauftrags (vom 4.10.2023) der Antrag des Beschwerdeführers nicht auf eine bestimmte Auskunft gerichtet wurde.

Zunächst ist der belangte Magistrat darauf hinzuweisen, dass sich sein Verbesserungsauftrag vom 4.10.2023 ausdrücklich allein auf das auf das Wr. UIG gestützte Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers bezog und nicht auch auf jenes, das der Beschwerdeführer auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz stützt. Wenn der belangte Magistrat dennoch meint, der Beschwerdeführer habe seinem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, dann hätte er über den auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz gestützten Antrag gar nicht absprechen dürfen, denn nach § 2 Abs. 2 letzter Satz Wiener Auskunftspflichtgesetz würde in einem derartigen Fall das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht gelten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde als wesentlichen Verfahrensmangel rügt, dass eben diesbezüglich kein Verbesserungsauftrag nach § 13 AVG erging, so ist (auch) er – ungeachtet der Begründetheit dieses Vorbringens – darauf hinzuweisen, dass es ihm freigestanden und im Übrigen auch von einem juristisch Ausgebildeten und auch (damals) anwaltlich Vertretenen erwartbar wäre, seinen Antrag aus Eigenem zu verbessern. Dies hat er in Wahrheit auch getan:

Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts (vgl. oben Punkt 3.2.) präzisierte der Beschwerdeführer seinen auf das Wr. UIG gestützten Antrag mit seinem „Verbesserungsschriftsatz“ vom 18.10.2023 auf das Begehren von Information über die Kriterien der Vergabe von Kleingärten und die bisherigen Vergaben. Mit dieser diesbezüglichen Antragsverbesserung wurde – materiell gesehen – auch sein auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz gestützter Antrag verbessert, denn es handelt sich bei diesem um denselben Antrag, den der Beschwerdeführer lediglich gestützt auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz behördlich behandelt wissen will, und zwar subsidiär zu seinem Antrag nach dem Wr. UIG.

Durch die mehrfache und durchgängig vorgenommene Bezugnahme auf den Bericht des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021, MA 69-...3-2021, ist der Antrag des Beschwerdeführers allerdings darauf beschränkt, die begehrte Information über die Vergabekriterien und die bisherigen Vergaben allein insoweit zu erhalten, als sie sich in diesem Bericht vom 26.1.2021 findet.

Anders als nach dem Wr. UIG steht dem Beschwerdeführer jedoch kein Recht zu, die Form festzulegen, in der er die Auskunft erteilt erhalten möchte. § 3 Abs. 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz legt vielmehr diesbezüglich fest, dass die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte Übermittlung des vollständigen Berichts des Immobilienmanagements der Stadt Wien vom 26.1.2021 ist als Anregung zu verstehen, die begehrte Auskunft in dieser Form zu erhalten. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher entgegen der Auffassung des belangen Magistrats nicht de facto als Antrag auf Akteneinsicht zu qualifizieren. Die begehrte Auskunft kann freilich – so die Information in dem Bericht vom 26.1.2021 enthalten ist – im Wege der Übermittlung dieses Berichts erteilt werden, sofern dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, das Verwaltungsgericht möge der belangten Behörde auftragen, den Begehren nachzukommen, kann dies nach der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 20.5.2023, Ra 2023/05/0036, Rn. 22) nicht als unzulässiger Antrag bewertet werden, auch wenn das Verwaltungsgericht allein zur Feststellung zuständig ist, dass – aus dem Blickwinkel des Beschwerdeführers – der belangte Magistrat die Auskunft zu Unrecht verweigert hat (z.B. VwGH 20.5.2023, Ra 2023/05/0036, Rn. 16). Hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids war der Beschwerde somit spruchgemäß stattzugeben.

3.4. Die mündliche Verhandlung konnte auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil im Beschwerdeverfahren einzig nicht übermäßig komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären waren und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen wurde von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC stehen einem Entfall der mündlichen Verhandlung entgegen, wenn es ausschließlich um rechtliche oder sehr technische Fragen geht oder wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der Beweislage und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen nicht geeignet ist, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich macht (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/08/0099; 17.10.2019, Ra 2016/08/0010).

In der mündlichen Verhandlung hätte der Beschwerdeführers seinen Antrag (zu Spruchpunkt II.) zudem auch nicht abändern können, weil nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Modifizierungen des Auskunftsbegehrens im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (z.B. VwGH 2.2.2023, Ro 2023/13/0001, Rn 22).

3.5. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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