LVwG W VGW-031/005/12614/2023

VGW-031/005/12614/2023Landesverwaltungsgericht12.01.2024

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Straferkenntnis, Kraftfahrgesetz, behördliches Kennzeichen, Originalkennzeichentafel, Ersatzkennzeichentafel, Buchstaben- und Zahlenkombination, Flagge, Beschaffenheit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/005/12614/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.031.005.12614.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 04.08.2023, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 08.11.2023,

zu Recht e r k a n n t:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift auf „§ 102 Abs. 1 iVm. § 36 lit. b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2007“ zu lauten hat.

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) vom 04.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich am 11.07.2023 um 11.05 Uhr in Wien, C.-straße als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ... (RUS), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass am PKW das zugewiesene behördliche Kennzeichen nicht angebracht gewesen sei, da beide Kennzeichen gefehlt hätten. Es seien nachgemachte Kennzeichen am Fahrzeug angebracht gewesen.

2Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 05.09.2023.

3Darin wird vorgebracht, der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, es wären „nachgemachte Kennzeichen“ angebracht gewesen, sei unzutreffend, jedenfalls aber zu relativieren. Der PKW sei am Flughafen in München abgestellt worden, wo beide Kennzeichentafeln gestohlen worden seien. Nachdem man dem Beschwerdeführer in Deutschland mitgeteilt habe, dass in Ermangelung der Möglichkeit, ausländische Kennzeichen im System zu erfassen, keine Anzeige aufgenommen werde und er ein behelfsmäßiges Kennzeichen an seinem Fahrzeug befestigen solle, habe er diesbezüglich einen Bekannten um Rat gefragt. Dieser habe vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer Kennzeichentafeln aus widerstandsfähigerem Material anfertigen lassen solle anstatt die in einem solchen Fall gesetzlich gebotenen und zulässigen „Ersatztafeln“ selbst aus Pappkarton anzufertigen. Die schließlich ersatzweise am Fahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln hätten die richtige Buchstaben-/ Zahlenkombination aufgewiesen, jedoch habe insbesondere die russische Flagge gefehlt, womit sichergestellt gewesen sei, dass sie nicht mit in Russland behördlich ausgestellten Kennzeichen verwechselt werden könnten. Eine Sanktionierung dieses in bestem Glauben gesetzten Verhaltens lediglich deshalb, weil man ihm die Aufnahme einer Anzeige in Deutschland verweigert habe, entbehre jeder tatsächlichen und auch rechtlichen Grundlage.

4Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte mit Schreiben vom 11.09.2023 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsstrafverfahrens vor, wobei sie unter einem für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf eine Teilnahme verzichtete. Die Beschwerde und der Verwaltungsstrafakt langten am 29.09.2023 beim Verwaltungsgericht ein.

5Das Verwaltungsgericht führte über die Beschwerde am 08.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters und die belangte Behörde ordnungsgemäß geladen wurden. Bei Aufruf der Sache erschien nur der Vertreter, der Beschwerdeführer bliebt der Verhandlung unentschuldigt fern. Die belangte Behörde verzichtete mit E-Mail vom 23.10.2023 abermals auf die Teilnahme. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis verkündet. Das Verhandlungsprotokoll wurde sodann vom Vertreter des Beschwerdeführers unterfertigt und ihm sogleich ausgehändigt.

6Der Beschwerdeführer brachte am 22.11.2023 einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, welches hiermit ergeht.

Feststellungen

7Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem russischen Kennzeichen ....

8Die Originalkennzeichentafeln des zugelassenen Kennzeichens dieses PKW wurden (zu einem nicht bekannten Zeitpunkt) in München gestohlen. Der Beschwerdeführer erstattete darüber weder in Deutschland noch in Österreich Diebstahlsanzeige.

9In der Folge ließ der Beschwerdeführer Kennzeichentafeln anfertigen. Diese enthielten die korrekte Buchstaben- und Zahlenkombination des zugelassenen Kennzeichens, jedoch nicht die russische Flagge. Sie waren aus widerstandsfähigem Material angefertigt und erweckten den Eindruck von echten Kennzeichentafeln.

10Diese Kennzeichentafeln waren auf der Front- und Rückseite des PKW montiert, als der Beschwerdeführer den PKW am 11.07.2023 um 11:05 Uhr in Wien auf Höhe der C.-straße lenkte.

11Der Beschwerdeführer weist verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen der Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 und des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 auf.

12Einkommen, Vermögen oder Sorgenpflichten des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden. Seine Einkommensverhältnisse sind somit als durchschnittlich einzuschätzen.

Beweiswürdigung

13Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung von Verwaltungsstrafregisterauszügen beim Magistrat der Stadt Wien – MA 63 und bei der Landespolizeidirektion Wien sowie Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 08.11.2023, in der der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzendes Vorbringen erstattet hat.

14Tatzeit, Tatort und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker und Zulassungsbesitzer des PKW mit dem russischen Kennzeichen ... blieben im Verfahren unbestritten.

15Das Beschwerdevorbringen, wonach dem Beschwerdeführer die Originalkennzeichentafeln des zugelassenen Kennzeichens in München gestohlen wurden, wird als wahr unterstellt.

16Dass er in der Folge in Österreich keine Diebstahlsanzeige erstattete, wurde von ihm weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung in Abrede gestellt. Sein Vorbringen, wonach ihm in Deutschland die Anzeigenerstattung mangels Erfassungsmöglichkeit ausländischer Kennzeichen „im System“ nicht ermöglicht worden sei, erweist sich als nicht glaubhaft: Es ist gerichtsnotorisch, dass es sich auch bei ausländischen Kennzeichentafeln um Urkunden handelt, deren Diebstahl zumindest in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union (jedenfalls in Deutschland) angezeigt werden kann.

17Der weitere Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der Anzeige (AS 1 ff Behördenakt), dem eine Lichtbildeinlage der angefertigten Kennzeichentafeln beigefügt ist. Deren Verwendung beim Lenken des gegenständlichen PKW und deren Beschaffenheit wurden weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

18Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug des Magistrats der Stadt Wien – MA 63 (OZ 9 Gerichtsakt).

19Der Beschwerdeführer machte weder auf eine entsprechende schriftliche Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 09.10.2023 (OZ 3 Gerichtsakt), noch in der mündlichen Verhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, weshalb diese nicht festgestellt werden konnten.

Rechtliche Beurteilung

20Gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 35/2023 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem KFG 1967 zuwiderhandelt.

21Gemäß § 102 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2007 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

22Gemäß § 36 lit. b KFG 1967 in der Fassung seit der Novelle BGBl. Nr. 375/1988 dürfen Kraftfahrzeuge, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

23Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer am 11.07.2023 um 11:05 Uhr in Wien, C.-straße das auf ihn mit dem russischen Kennzeichen ... zugelassene Kraftfahrzeug (KFZ) gelenkt hat und dabei auf diesem nicht die Originalkennzeichentafeln des zugelassenen Kennzeichens, sondern nachgemachte Kennzeichentafeln angebracht waren. Er hat damit das genannte KFZ in Betrieb genommen, obwohl es nicht der Anforderung des § 36 lit. b KFG 1967 entsprach. Dass er sich davon vor Fahrtantritt hätte zumutbar überzeugen können, lässt sich schon aufgrund der Beschaffenheit der Kennzeichentafeln, bei denen die russische Flagge fehlte, nicht von der Hand weisen. Zudem hat der Beschwerdeführer die Anfertigung der nachgemachten Kennzeichentafeln vor Fahrtantritt selbst in Auftrag gegeben.

24Eine Ausnahme nach den §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 KFG 1967 wurde im Verfahren nicht behauptet. Eine solche liegt erkennbar auch nicht vor.

25Der Beschwerdeführer hat daher den objektiven Tatbestand des § 102 Abs. 1 erster Satz iVm. § 36 lit. b KFG 1967 verwirklicht.

26Da im angefochtenen Straferkenntnis § 102 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 nicht als verletzte Rechtsvorschrift angeführt ist, war der Spruch desselben entsprechend zu präzisieren. Eine solche Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung ist zulässig, weil es dadurch nicht zu einem Austausch der Tat durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2016/04/0006, mwN).

27Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

28Gemäß § 5 Abs. 1a VStG gilt Abs. 1 zweiter Satz nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über € 50.000,00 bedroht ist.

29Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

30Da sich die tatbildmäßige Handlung nach § 102 Abs. 1 erster Satz iVm. § 36 lit. b KFG 1967 in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Diese Verwaltungsübertretung ist nach § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 mit einer Geldstrafe von bis zu € 10.000,00 bedroht. Es oblag insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

31Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Dass er die Tat „in bestem Glauben“ gesetzt habe, weil man ihm die Aufnahme einer Anzeige in Deutschland verweigert habe, konnte schon mangels Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht festgestellt werden. Anstatt Kennzeichentafeln nachmachen zu lassen, wäre ihm jedenfalls die Anzeigenerstattung in Deutschland und Österreich zumutbar gewesen. Das darauf aufbauende Vorbringen, ein Freund hätte ihm den Ratschlag zur Anfertigung von Kennzeichentafeln gegeben, ist damit irrelevant.

32Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Dagegen vermag die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer – allenfalls sogar plausiblen – Rechtsauffassung ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es – wie vorliegend – Sache des Beschwerdeführers war, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0007, mwN).

33Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

34Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

35Gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 stellen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des KFG 1967 eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

36Nach § 16 Abs. 1 und 2 VStG ist für den Fall, dass eine Geldstrafe verhängt wird, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

37Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

38Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

39Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung schädigte im erheblichen Maße das Interesse an der Verwendung von im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zugelassenen KFZ. Indem vom Beschwerdeführer ein nachgemachtes Kennzeichen am Fahrzeug angebracht war, war der Unrechtsgehalt der Tat zudem als besonders gravierend anzusehen.

40In Anbetracht der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt ist auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht gering. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

41Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, weil er zum Tatzeitpunkt bereits die Übertretung des § 24 Abs. 4 iVm. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 und des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 iVm. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 zu verantworten hatte.

42Mangels entsprechender Angaben war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. zur Zulässigkeit der Schätzung der Einkommensverhältnisse mangels Informationen durch den Beschuldigten VwGH 18.11.2012, 2011/02/0322, mwN).

43Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der bis zu € 10.000,00 bzw. bis zu sechs Wochen reichenden gesetzlichen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe nach § 134 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 ist die im untersten Bereich des Strafrahmens bemessene Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe (€ 300,00 bzw. 1 Tag und 6 Stunden) jedenfalls als angemessen zu bewerten.

44Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Unzulässigkeit der Revision

45Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

46Die Rechtslage ist nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig (vgl. VwGH 21.11.2020, Ra 2020/16/0159, mwN). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152, mwN). Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).

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