LVwG W VGW-001/058/5/2024

VGW-001/058/5/2024Landesverwaltungsgericht11.01.2024

Regest

Tierschutzrecht, Verwaltungsstrafverfahren, Beschwerde, Niederschrift, Verjährung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/058/5/2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.058.5.2024

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Tallafuss über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-gasse, vertreten durch Herrn Dr. D. E., Wien, F.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28. Juni 2022, Zahl MBA/…/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 3 iVm § 36 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes - TSchG, BGBl. l Nr. 118/2004, den

BESCHLUSS

I.Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG wird das Verfahren eingestellt.

II.Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG unzulässig.

Begründung

I.Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 28. Juni 2022, Zl. MBA/.../2021, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 38 Abs. 3 iVm § 36 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Stunden verhängt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer laut dem im Akt einliegenden Rückschein am 1. Juli 2022 zugestellt.

Am 19. Juli 2022 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde niederschriftlich aufgenommen.

Die belangte Behörde traf in weiterer Folge keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht samt den Akten des Verwaltungsstrafverfahrens erst am 28. Dezember 2023 (hg. eingelangt am 29. Dezember 2023) zur Entscheidung vor.

II.Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG tritt ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft, wenn seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bei der Behörde 15 Monate vergangen sind.

Die niederschriftlich aufgenommene Beschwerde war rechtzeitig und ist auch zulässig.

Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht niederschriftlich aufzunehmen. Errichtet sie aber eine Niederschrift, die den Inhalt der Beschwerde schriftlich festhält und vom Beschwerdeführer unterfertigt wird, so liegt eine vom Verwaltungsgericht als wirksam schriftlich eingebracht zu behandelnde Beschwerde vor (vgl. VwGH 18. Dezember 2015, Ra 2015/02/0169). Somit hat die 15-Monatsfrist mit 19. Juli 2022 zu laufen begonnen.

Die 15 Monate seit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde sind bei Vorlage an das Verwaltungsgericht Wien bereits abgelaufen gewesen, sodass gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Das Verfahren war daher spruchgemäß einzustellen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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