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VGW-141/002/254/2024•LVwG W VGW-141/002/254/2024
VGW-141/002/254/2024Landesverwaltungsgericht10.01.2024
Mindestsicherung, Ratenzahlung, Nachvollziehbarkeit der Berechnung, Wohnbeihilfe, Datenabfrage, Anzeigepflicht, Bemessung der Leistungen, Existenzminimum, Mindeststandard
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 12.12.2023, Zl. ..., betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2023 wurde der Beschwerdeführer (kurz: BF) gemäß § 21 WMG verpflichtet, er habe die für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 31.12.2023 nicht oder nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 226,70 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Dies Ratenzahlung habe ab Jänner 2024 in 4 Raten in der Höhe von € 50,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von € 26,70 zu erfolgen. Begründend wurde angeführt, da sich die dem BF zuerkannte Wohnbeihilfe mit August 2023 erhöht habe, habe sich von August bis Dezember 2023 eine Forderung von € 226,70 ergeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF den Mangel an Klarheit bezüglich der Obergrenzen und der Berechnungsmethodik bzw. das Fehlen eines Berechnungsblattes rügt. Es sei ihm nicht ersichtlich, welche Kriterien hierbei berücksichtigt worden und inwiefern seine individuellen Umstände in die Berechnung eingeflossen seien. Überdies stelle er (BF) in Frage, warum bestimmte tatsächliche Ausgaben, wie etwas Essen, Kleidung, Energiekosten, nicht in die Berechnung einbezogen worden seien.
2.0. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Aufgrund des Erstantrages des BF vom 05.07.2023 wurde dem BF mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.07.2023 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts samt Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie eine Mietbeihilfe für den Zeitraum 05.07.2023 bis 30.06.2024 zuerkannt. Für die Berechnung wurde von einem Einkommen (AMS-Bezug) des BF von € 33,27 täglich, einer Miete von € 506,-- und einer Wohnbeihilfe von € 153,77 ausgegangen. Dies entsprach den vom BF vorgelegten Unterlagen sowie den Datenabfragen der Behörde, wobei die Abfrage im Wohnbeihilfensystem (MA 50) zeigte, dass der BF von 12/2022 bis 7/2023 eine Wohnbeihilfe (WBH) von monatlich € 153,77 zuerkannt bekommen hatte. Diese wurde mit diesem Betrag weiterhin fiktiv bei der Mietbeihilfenberechnung angerechnet, was im Zuerkennungsbescheid auch vermerkt wurde, da die Mietbeihilfe (MBH) erneut geltend gemacht werden müsse.
2.2. Bei einer von der belangten Behörde durchgeführten Datenabfrage vom 12.12.2023 (SV/AMS/WBH) kam der belangte Behörde zur Kenntnis, dass dem BF für die Monate 08/2023 bis 06/2024 eine Wohnbeihilfe in der Höhe von monatlich € 199,11 zuerkannt worden war. Auf diese Änderung (Erhöhung) der Wohnbeihilfe ab August 2023 gründet sich die vorliegende Rückforderung, und zwar auf die monatliche Differenz (von € 45,34) zwischen der zuerkannt gewesenen sowie ausbezahlten Leistung (genauer der MBH) und der aufgrund der erhöhten WBH zustehenden geringeren Leistung (geringeren MBH). Mit anderen Worten hatte sich die Wohnbeihilfe ab August 2023 um € 45,34 (€ 199,11 statt € 153,77) erhöht und dadurch der Mietbeihilfeanspruch ab August 2023 um € 45,34 (€ 43,47 statt € 88,81) verringert. Diese Differenz ergab von August bis Dezember 2023 den Rückforderungsbetrag von € 226,70 [5 (Monate) mal € 45,34].
2.3. Gemäß § 1 Abs. 2 WMG erfolgt die Wiener Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs. Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit …, wobei der Lebensunterhalt den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse (auch soziale und kulturelle Teilhabe) umfasst (§ 3 Abs. 1 und 2 WMG). Auf die tatsächlichen und individuellen Ausgaben des Mindestsicherungswerbers für den Lebensunterhalt kommt es dabei nicht an.
2.4. Die Bemessung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs) erfolgt durch die Zuerkennung von monatlichen Geldbeträgen auf der Grundlage sogenannter „Mindeststandards“, die auch „Richtsätze“ genannt werden. Der Mindeststandard richtet sich nach dem (Netto-) „Ausgleichszulagenrichtsatz“ im Sinne des § 293 Abs. 1 ASVG (§ 8 Abs. 2 WMG) und beträgt im Jahr 2023 beispielsweise für alleinstehende oder alleinerziehende Personen € 1.053,64 (Art 1 § 1 Abs. 1 WMG-VO 2023). Grundsätzlich wurde als sozioökonomisches Existenzminimum (Mindeststandard) im System der Mindestsicherung der Ausgleichszulagenrichtsatz aus dem Pensionsversicherungssystem übernommen. Umgangssprachlich ausgedrückt kann man sagen, dass der Mindeststandard der Mindestpension entspricht.
Wie bereits dargelegt, erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs aufgrund des für die jeweilige Person anzuwendenden Mindeststandards. In jedem Mindeststandard ist bei volljährigen Personen ein „Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs“ enthalten. Bei arbeitsfähigen Personen beträgt dieser Grundbetrag für den Wohnbedarf derzeit € 263,42, das sind 25 % des Mindeststandards (§ 8 Abs. 1 WMG und Art. 1 § 1 Abs. 2 WMG-VO 2023).
Der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs spielt bei der Berechnung der „Mietbeihilfe“ eine zentrale Rolle. Die Mietbeihilfe (§ 9 WMG) ist eine zusätzliche Leistung zur Mindestsicherung (zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs), die auf Antrag gewährt wird, wenn höhere, über den Grundbetrag hinausgehende Wohnkosten zu decken sind. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe werden die höheren Wohnkosten jedoch maximal bis zu den sogenannten „Mietbeihilfenobergrenzen“ berücksichtigt. Für ein bis zwei Bewohnerinnen bzw. Bewohner beträgt die Mietbeihilfenobergrenze (im Jahr 2023) € 393,78 (Art. 1 § 2 WMG-VO 2023). Höhere Wohnkosten sollen also nicht durch die Mindestsicherung bzw. Mietbeihilfe unterstützt werden. Eine volljährige arbeitsfähige, alleinstehende Person kann daher maximal eine Mietbeihilfe von € 130,36 monatlich (Mietbeihilfenobergrenze minus Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs) zuerkannt bekommen.
Gemäß § 9 Abs. 1 WMG wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Entsprechend der in § 9 Abs. 2 WMG geregelten Berechnung bilden die nach Abzug sonstiger Leistungen (Wohnbeihilfe) tatsächlich verbleibenden Wohnkosten (hier: € 506,-- Miete abzüglich Wohnbeihilfe) bis zu den Mietbeihilfenobergrenzen (hier maximal € 393,78) den Ausgangswert.
Von diesem Wert („Ausgangswert“), also von den tatsächlich verbleibenden Wohnkosten unterhalb des Mietbeihilfenobergrenze oder von der höheren Mietbeihilfenobergrenze, wird der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs (hier für 1 volljährige Person: € 263,42) abgezogen.
3.1. Bei der Berechnung der mit Bescheid vom 12.07.2023 zuerkannten Leistungen wurde auf den Mindeststandard von € 1.053,64 das Einkommen des BF aus Notstandshilfe (täglich € 33,27) angerechnet bzw. abgezogen. Daher ergab sich z.B. für September 2023 unter Anrechnung von € 33,27 mal 31 Tage (Notstandhilfe für August), also minus 1.031,37, ein Anspruch von € 22,27 für den Lebensunterhalt samt Grundbetrag für den Wohnbedarf; oder für Oktober 2023 unter Anrechnung von € 33,27 mal 30 Tage (Notstandhilfe für September 2023), also minus € 998,10, ein Anspruch von € 55,54 für den Lebensunterhalt samt Grundbetrag für den Wohnbedarf.
Die (zusätzliche) Mietbeihilfe wurde ursprünglich ausgehend von der Miete von € 506,-- abzüglich der Wohnbeihilfe (bis Juli 2023) von € 153,77, also mit einem Ausgangswert von € 352,23, berechnet. Da dieser Betrag unter der Mietbeihilfenobergrenze lag, bildete er den Ausgangswert (nur wenn er über der Mietbeihilfenobergrenze läge, wäre die Mietbeihilfenobergrenze der Ausgangswert). Nach Abzug des im Mindeststandard des BF enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs von € 263,42 ergab sich zutreffend eine Mietbeihilfe von monatlich € 88,81.
Ebenso unbedenklich gestaltete sich die nunmehrige Berechnung der Mietbeihilfe mit der ab August 2023 erhöhten Wohnbeihilfe (€ 199,11 von der Miethöhe von € 506,-- abgezogen) mit einem Ausgangswert von € 306,89. Nach Abzug des im Mindeststandard des BF enthaltenen Grundbetrags zur Deckung des Wohnbedarfs von € 263,42 ergibt sich eine Mietbeihilfe von monatlich € 43,47 (ab August 2023). Die monatliche Differenz von € 45,34 für die Monate August bis Dezember 2023 /also mal 5) führt zur gegenständlichen Rückforderung von € 226,70. Diese erwies sich als rechtsrichtig und korrekt berechnet, begegnet also keinen Bedenken.
3.2. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 21 Abs. 2 WMG in der seit 1.3.2023 geltenden Fassung LGBl. Nr. 03/2023 liegen zweifelsfrei vor. Nach der Neufassung des § 21 Abs. 2 WMG bildet eine für den Überbezug ursächliche Anzeigepflichtverletzung keine Voraussetzung mehr für die Rückforderung. Davon abgesehen ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar (und wurde vom BF auch nicht behauptet), dass seitens des BF eine unverzügliche Anzeige der Zuerkennung der erhöhten Wohnbeihilfe erfolgt wäre.
Im Übrigen erscheint auch der Teilzahlungsausspruch gemäß § 21 Abs. 3 WMG (Ratenzahlung bzw. Ratenabzug des Rückforderungsbetrages) angemessen und zumutbar.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückforderungsbescheides in Zweifel zu ziehen, wiewohl eine auf den konkreten Sachverhalt eingehendere, auch rechnerisch nachvollziehbare Begründung seitens der belangten Behörde sicherlich wünschenswert wäre. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest die obigen Darlegungen dieses Erkenntnisses zum System und zur Berechnung der Mindestsicherung, insbesondere der Mietbeihilfe, mehr Klarheit und Transparenz für den Beschwerdeführer bringen.
3.3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Bestimmungen des WMG ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die zu beurteilenden Rechtsfragen klar aus den rechtlichen Bestimmungen zu lösen waren.
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