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VGW-001/016/14992/2023•LVwG W VGW-001/016/14992/2023
VGW-001/016/14992/2023Landesverwaltungsgericht09.01.2024
Verwaltungsstrafverfahren, Straferkenntnis, Rundfunkgebührengesetz, Rundfunkmeldung, Abmeldung, Auskunftsbegehren, Meldepflicht, GIS, laufende Auskunftseinholung, rechtsmissbräuchliches Vorgehen, Aufhebung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde der A. B., C.-straße, Wien, vom 20.11.2023 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 24.10.2023, Zl. ..., betreffend eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999, idF BGBl. I Nr. 70/2016
zu Recht:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und wird das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit o.a. Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„Sie waren laut Zentralem Melderegister von 04.12.2019 bis 27.04.2023 in Wien, D.-gasse mit Hauptwohnsitz gemeldet, somit Benutzer dieser Wohnung und damit für die Einhaltung der Bestimmungen des Rundfunkgebührengesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Da für diese Wohnung keine rundfunkgebührenrechtliche Meldung vorliegt, wurden Sie seitens der GIS Gebühren Info Service GmbH (als beliehene Gesellschaft) mit Sitz in 1040 Wien, mittels Auskunftsbegehren vom 19.08.2022, Ihnen nachweislich zugestellt am 24.08.2022 und der Mahnung vom 16.12.2022, Ihnen ebenso nachweislich zugestellt am 22.12.2022, aufgefordert, bekannt zu geben, ob Sie Rundfunkempfangseinrichtungen (Fernseher und/oder Radio) an diesem Standort betreiben.
Diese Auskunft haben Sie binnen 14 Tagen nach Zustellung der Mahnung, also bis zum 05.01.2023 nicht erteilt, obwohl Sie gemäß § 2 Abs. 5 RGG dazu verpflichtet gewesen wären.“
(Unkorrigiertes Originalzitat)
Hiedurch habe die Beschwerdeführerin § 7 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 RGG verletzt und wurde hiefür über sie eine Geldstrafe iHv EUR 100,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Stunden verhängt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schreiben vom 20.11.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor (hg. einlangend am 28.11.2023).
Da der vorgelegten Beschwerde kein Begehren zu entnehmen war, wurde die Beschwerdeführerin mit hg. Schreiben vom 7.12.2023 (zugestellt durch postamtliche Hinterlegung am 13.12.2023) zur Behebung dieses Mangels binnen zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert und ist sie dieser Aufforderung mit Schreiben vom 19.12.2023 (hg. eingelangt am 22.12.2023) fristgerecht und vollständig nachgekommen.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat ihre Rundfunkmeldung gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: GIS) per 28.2.2022 beendet.
Mit schriftlichem Auskunftsbegehren der GIS vom 19.8.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 14 Tagen bekannt zu geben, ob an ihrer Wohnadresse Rundfunkempfangseinrichtungen betrieben werden. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch postamtlich hinterlegt, wobei eine Hinterlegungsanzeige an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin hinterlassen wurde, und wurde ab dem 24.8.2022 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ende der Abholfrist wurde es als „nicht behoben“ an die GIS retourniert.
Mit schriftlicher Mahnung der GIS vom 16.12.2022 wurde o.a. Auskunftsbegehren wiederholt. Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch postamtlich hinterlegt, wobei eine Hinterlegungsanzeige an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin hinterlassen wurde, und wurde ab 22.12.2022 zur Abholung bereitgehalten. Nach Ende der Abholfrist wurde es als „nicht behoben“ an die GIS retourniert.
Zur Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen gründen sich auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, in welchem die Aufforderung und die Mahnung jeweils samt Zustellnachweisen enthalten sind (aaO, AS 7 ff.). Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis macht als öffentliche Urkunde Beweis über die erfolgte Zustellung (vgl. hiezu zB VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN).
Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht (aaO, AS 36), ihre Rundfunkmeldung gegenüber der GIS per 28.2.2022 beendet hat, wurde von der GIS ausdrücklich bestätigt (aaO, AS 47).
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Das Verwaltungsgericht Wien hat hiezu in rechtlicher Hinsicht erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 5 RGG haben, wenn für eine Wohnung keine „Meldung“ im Sinne des Abs. 3 par. cit. vorliegt, u.a. jene, die in dieser Wohnung ihren Wohnsitz haben, dem mit der Einhebung der Gebühren betrauten Rechtsträger, also der GIS, auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben. Gemäß § 7 Abs. 1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer eine Mitteilung gemäß § 2 Abs. 5 RGG trotz Mahnung verweigert.
Wie der Verwaltungsgerichtshof jüngst in seinem Erkenntnis vom 11.10.2023 zur Zl. Ra 2021/15/0094 ausgesprochen hat, kann jedoch dem RGG eine Berechtigung der GIS zur „laufenden Auskunftseinholung“ bzw. eine Verpflichtung des Einzelnen zur „laufenden Berichterstattung und periodischen Meldung“ nicht entnommen werden. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, in welchen Abständen eine Anfrage nach § 2 Abs. 5 RGG ergehen darf, ohne dass ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorliegt.
Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Rundfunkmeldung gegenüber der GIS per 28.2.2022 beendet. Wenn die GIS weniger als ein halbes Jahr später eine Auskunft nach § 2 Abs. 5 RGG gegenüber der Beschwerdeführerin begehrt, so ist aus hg. Sicht hierin ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen im Sinne des obzitierten Judikats zu erblicken und war die Beschwerdeführerin folglich nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Sie kann daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, welche die Missachtung dieser Auskunftspflicht voraussetzt, mangels Verpflichtung zur Auskunft denkmöglich nicht begangen haben, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war. Zudem war die Durchführung einer Verhandlung von keiner Verfahrenspartei beantragt worden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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