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VGW-141/051/13186/2023•LVwG W VGW-141/051/13186/2023
VGW-141/051/13186/2023Landesverwaltungsgericht08.01.2024
Unterhalt, Rückforderung, Einkommenszufluss, Unterhaltsleistungen, Mindestsicherung, Meldepflichtverletzung, Bedarfsgemeinschaft, systematische Auslegung, Herbeiführung einer Notlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Sozialzentrum Linke Wienzeile, vom 22.09.2023, Zl. ..., betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird der in Beschwerde gezogene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Rückforderungsbetrag mit 530,00 Euro festgesetzt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden vom Beschwerdeführer unter Berufung auf § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes Mindestsicherungsleistungen, die ihm im Zeitraum von 01.06.2022 bis 28.02.2023 mit Bescheid vom 13.04.2020 zuerkannt und ausbezahlt wurden, in der Höhe von 1.504,04 Euro rückgefordert. Begründend wird nach Zitat der relevanten Bestimmungen ausgeführt, aufgrund des Bezuges von Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschüssen sowie der Vorlage von Nettolohnzetteln sei im Zeitraum von 01.06.2022 bis 28.02.2023 ein Überbezug in der genannten Höhe entstanden, welcher rückzuzahlen sei.
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer darauf, alle Änderungen fristgerecht bekanntgegeben zu haben.
In der Angelegenheit wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer auch Kontoauszüge vorlegte.
Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im Monat August 750,00 Euro an Unterhaltsleistungen für seinen Sohn angewiesen wurden. Dabei dürfte es sich um beim Pflegschaftsgericht hinterlegte Unterhalts(nach)zahlungen für Zeiträume vor Juni 2022 handeln.
Weitere Unterhaltszahlungen (Bevorschussungen durch OLG Wien) sind auf dem Konto des Beschwerdeführers erst ab Oktober 2022 ersichtlich.
Der Beschwerdeführer legte nach Rücksprache mit seiner Lebenspartnerin dar, dass er Anfang November einen Beschluss des zuständigen Gerichtes über die Bevorschussung von Unterhaltsleistungen erhalten habe.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des Akteninhalts und des glaubwürdigen und schlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
Dem Beschwerdeführer und seinem mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn wurden mit Bescheid vom 13.04.2022 Mindestsicherungsleistungen für den Zeitraum von 01.03.2022 bis einschließlich 28.02.2023 zuerkannt.
Der Beschwerdeführer lebt mit seinem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Aufgrund eines Vergleiches vor dem Bezirksgericht C. wurde ab 30.01.2018 unter anderem festgesetzt, dass die Kindesmutter einen monatlichen Unterhalt von 50,00 Euro zu bezahlen hat.
Nachdem die Mutter die Alimentationszahlungen nicht geleistet hatte, beantragte der Beschwerdeführer für seinen Sohn über die Wiener Kinder- und Jugendhilfe auch eine Überprüfung der Unterhaltsbeiträge aufgrund des angenommenen Einkommens der Kindesmutter.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes C. vom 22.06.2022 wurde die Kindesmutter zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in der Höhe von 190,00 Euro gegenüber dem Kind verpflichtet.
Beim Pflegschaftsgericht hinterlegte Unterhaltsleistungen für Zeiträume vor Juni 2022 wurden auf das Konto des Beschwerdeführers im August 2022 in der Höhe von 750,-- Euro angewiesen.
Es ist davon auszugehen, dass dieser Betrag auch die Unterhaltszahlungen für die Monate März, April und Mai 2022 in der für diesen Zeitraum noch mit 50,--Euro monatlich festgesetzten Höhe beinhaltet. Für diese Monate wurde der Bedarfsgemeinschaft im Bescheid vom 13.04.2022 kein Einkommen aus Unterhaltszahlungen angerechnet. Bis einschließlich Februar 2022 waren der Bedarfsgemeinschaft von der Kindesmutter weitgehend nicht geleistete Unterhaltsleistungen für den gemeinsamen Sohn in der Höhe von 50,-- Euro im Monat angerechnet worden.
Die mit Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vom Juni 2022 neu festgesetzten Unterhaltsleistungen für den mit dem Beschwerdeführer in Bedarfsgemeinschaft lebenden Sohn wurden nicht geleistet, weshalb im Oktober 2022 die Gewährung von Vorschüssen gemäß §§ 3 und 4 Z 1 des Unterhaltsvorschussgesetzes beantragt wurde.
Mit Beschluss vom 02.11.2022 wurden dem minderjährigen Sohn ab 01.10.2022 Unterhaltsvorschüsse in der Höhe von 190,00 Euro monatlich bewilligt.
Am 27.12.2022 hat der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit einer Bediensteten der Magistratsabteilung 40 des Magistrates der Stadt Wien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterhaltszahlungen auf 190,00 Euro erhöht wurden.
Dies ergibt sich eindeutig aus einem diesbezüglichen Aktenvermerk.
Rechtliche Würdigung:
§ 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes in der hier aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 20 letzter Satz WMG anzuwendenden Fassung LGBl. für Wien 39/2021 lautet wie folgt:
„Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch
§ 21. (1) Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen. Anzuzeigen sind insbesondere folgende Ereignisse oder Änderungen:
2. Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Lohn- und Einkommensteuerrückzahlungen;
3. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht), Asylstatus, subsidiärer Schutz;
4. Schul- und Erwerbsausbildung, Beschäftigungsverhältnis, Schulungsmaßnahme im Auftrag des AMS, Integrationsmaßnahmen im Auftrag des Österreichischen Integrationsfonds;
6. Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohn- oder Aufenthaltsort sowie die Aufgabe des Wohnortes in Wien oder die Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts in Wien.
(2) Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu verfügen.
(3) Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation wurde dem mit dem Beschwerdeführer in Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Sohn wie von der belangten Behörde angenommen, bereits mit Beschluss vom Juni 2022 ein Unterhalt in der Höhe von 190,00 Euro durch die Kindesmutter zuerkannt.
Daraus ergab sich aber noch kein relevanter Einkommenszufluss, da die Unterhaltszahlungen von der Kindesmutter, wie teilweise auch schon hinsichtlich des davor bestehenden geringeren Unterhaltsanspruches, nicht geleistet wurden.
Ein Beschluss über Unterhaltsvorschusszahlungen durch das Oberlandesgericht Wien ist erst am 02.11.2022 ergangen und im November 2022 an den Beschwerdeführer zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hätte die Zuerkennung des Unterhaltsvorschusses und auch den damit einhergehenden Einkommenszufluss erst zu einem Zeitpunkt der Mindestsicherungsbehörde melden können, zu dem die für November 2022 zuerkannte Mindestsicherungsleistung bereits angewiesen worden war.
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit der Magistratsabteilung 40 die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen in der Höhe von 190,00 Euro am 27.12.2022 mitgeteilt.
Die Meldepflichtverletzung, die im hier relevanten Zeitraum aufgrund der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 20 WMG noch Voraussetzung für einen Rückforderungsanspruch war, kann daher nur für die Monate Dezember und Jänner kausal für eine Überversorgung der Bedarfsgemeinschaft im Hinblick auf die Nichtanrechnung des Unterhaltsvorschusses in der Höhe von insgesamt 380,00 Euro sein.
Zu berücksichtigen war aber auch, dass der Bedarfsgemeinschaft, wie der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Vorlage des entsprechenden Kontoauszuges selbst vorgebracht hat, bereits im August 2022 Unterhaltsleistungen, bei denen es sich um Nachzahlungen für Zeiträume vor Juni 2022 handelt, zugeflossen sind.
Der diesbezügliche Einkommenszufluss in der Höhe von 750,00 Euro wurde der Mindestsicherungsbehörde zum damaligen Zeitpunkt nicht gemeldet.
Zu berücksichtigen ist aber, dass der Bedarfsgemeinschaft bis einschließlich Februar 2022 bereits Mindestsicherungsleistungen zuerkannt wurden, wobei ihr bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht zugeflossene Unterhaltsleistungen der Kindesmutter in der Höhe von 50,00 Euro monatlich als Einkommen angerechnet wurden.
Die im August 2022 zugeflossenen Unterhaltsleistungen war daher nur für den Zeitraum von März bis Mai 2022 in der Höhe von insgesamt 150,00 Euro anzurechnen, da die für diesen Zeitraum aufgrund eines gerichtlichen Vergleiches zustehenden und erst mit der Zahlung im August 2022 tatsächlich zugeflossenen Unterhaltszahlungen bei der Berechnung der für diesen Zeitraum gebührenden Mindestsicherungsleistungen unberücksichtigt geblieben sind.
Eine volle Anrechnung dieses im August zugeflossenen Betrages, der im Hinblick auf die Anrechnung tatsächlich nicht zugeflossener Unterhaltsleistungen bis Februar 2022 keinen Ausgleich für eine frühere Überversorgung darstellen würde, könnte für die Bedarfsgemeinschaft, die aus dem nun wieder beschäftigungslosen Beschwerdeführer und seinem Sohn, der einen erhöhten Förderbedarf hat, besteht, eine über die für Mindestsicherungsbezieher typische angespannte Finanzlage hinausgehenden Notlage iS des § 21 Abs. 3 WMG bewirken.
Die Entscheidung steht in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ihr kommt auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Da sohin eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
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