LVwG W VGW-001/101/11039/2023

VGW-001/101/11039/2023Landesverwaltungsgericht08.01.2024

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Rundfunkgebührengesetz, Rundfunkteilnehmer, Abmeldung, Radioempfangseinrichtungen, Fernsehempfangseinrichtungen, Auskunftsbegehren, Gebührenpflicht, Meldepflicht, GIS, wiederkehrendes Auskunftsbegehren, Grenzen, Rechtsmissbräuchlichkeit, Abstand, kurzer Zeitraum, Aufhebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/11039/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2024:VGW.001.101.11039.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau A. B. C. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk, vom 03.08.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Rundfunkgebührengesetz (RGG), zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

Für die Adresse in Wien, D.-gasse an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann E. F. wohnt, übermittelte dieser am 30.08.2022 eine Abmeldung von Radioempfangseinrichtungen diese Adresse betreffend (Teilnehmernummer ...). Zusätzlich liegt bei der GIS eine Abmeldung von Fernsehempfangseinrichtungen auf. Mit Auskunftsbegehren vom 14.10.2022 begehrte die GIS Auskunft von der Beschwerdeführerin zu obiger Adresse, ob Radio- und/oder Fernsehempfangseinrichtungen vorhanden sind. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin nicht. Mit Mahnung vom 17.01.2023 forderte die GIS die Beschwerdeführerin letztmalig binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Mahnung auf, das obige Auskunftsbegehren zu erstatten. Die Beschwerdeführerin antwortete neuerlich nicht darauf. Sodann wurde von der GIS über die belangte Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem RGG eingeleitet.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergaben sich sowohl aus dem behördlichen Akt als auch über eine ergänzende Anfrage des Verwaltungsgerichts Wien an die GIS zur Frage, ob bei gegenständlicher Adresse auch eine Meldung bzgl Fernsehempfangseinrichtungen vorhanden ist. In der dazu ergangenen Auskunft wurde mitgeteilt, dass für die gegenständliche Adresse auch eine derartige Abmeldung vorliegt. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.

3. Rechtslage

Die wesentliche Bestimmung des RGG lautet wie folgt:

§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn

(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.

(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.

(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Aufgrund der jüngst ergangenen Rechtsprechung des VwGH (11.10.2023, Ra 2021/15/0094) ist die GIS dazu berechtigt unter Beachtung der Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit (Rz 22 der obigen Entscheidung) wiederkehrende Auskunftsbegehren nach § 2 Abs 5 RGG an Rundfunkteilnehmer zu stellen. Im zitierten höchstgerichtlichen Fall lagen 14 Jahre Abstand zwischen den einzelnen Auskunftsbegehren, weshalb dieser Zeitrahmen als zulässig angesehen wurde.

4.2. Legt man die Grundsätze der obigen Entscheidung nun auf den gegenständlichen Fall um, so erfolgte nach dem festgestellten Sachverhalt die Meldung über den Ehemann der Beschwerdeführerin für die gemeinsame Wohnadresse am 30.08.2022. Das Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin, dieselbe Wohnung betreffend, datiert vom 14.10.2022. Somit liegt zwischen der Meldung und dem Auskunftsbegehren der GIS nur ein sehr kurzer Zeitraum von eineinhalb Monaten. Dieser kurze Zeitrahmen überscheitet jedenfalls die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit, weshalb die Beschwerdeführerin in derart kurzer Zeit nicht neuerlich dazu verpflichtet ist für dieselbe Wohnung ein entsprechendes Auskunftsbegehren zu erstatten.

4.3. Aufgrund dieses Umstands und im Zusammenhang mit der jüngsten VwGH Judikatur, erfüllt die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand nicht. Das Straferkenntnis ist daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, weil das Verhalten der GIS im konkreten Fall die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit überschreitet und damit die an sich bestehende Strafbarkeit aufhebt bzw ausschließt.

4.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im hier vorliegen Fall unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung konkretisiert im Wesentlichen die im Einzelfall zu beurteilende zeitliche Komponente der wiederkehrenden Auskunftsbegehren der GIS und hält sich demnach an die jüngst ergangene oben zitierte Rechtsprechung des VwGH. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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