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VGW-041/046/12364/2023•LVwG W VGW-041/046/12364/2023
VGW-041/046/12364/2023Landesverwaltungsgericht03.01.2024
Ermahnung, Anzeigebestätigung, geringe Rechtsgutbeeinträchtigung, Verschulden, Rechtsirrtum
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.08.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Verkündung am 1.12.2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der nur gegen den Strafausspruch gerichteten Beschwerde Folge gegeben und in Anwendung des § 45 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z 4 VStG anstelle einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen. Von der Fortführung des Strafverfahrens wird abgesehen. Der Kostenausspruch im angefochtenen Straferkenntnis entfällt daher ebenso wie der gegen die C. GmbH gerichtete Haftungsausspruch.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Gegenständlich erschöpft sich das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers darin, nach Erstattung der Anzeige einer anzeigenpflichten Beschäftigung im Sinne des § 3 Abs. 5 AuslBG den Erhalt der Anzeigebestätigung nicht abgewartet und die auszubildende Praktikantin unmittelbar nach der Anzeige bereits beschäftigt zu haben. Sobald der Beschwerdeführer vom AMS darauf hingewiesen wurde, dass er erst die Anzeigebestätigung hätte abwarten müssen, hat er die Praktikantin sozialversicherungsrechtlich abgemeldet und mit der neuerlichen Anmeldung und Beschäftigung bis zum Erhalt der Anzeigebestätigung wenige Tage später zugewartet. Der Betrieb des Beschwerdeführers und die Tourismusfachschule, die von der beschäftigten Praktikantin besucht wurde, stehen in vertraglicher Beziehung und stand es außer Zweifel, dass es sich bei der Beschäftigten um eine Schülerin einer Tourismusfachschule handelte, die im Betrieb des Beschwerdeführers ein Pflichtpraktikum absolvieren sollte. Die Praktikantin war während ihrer Beschäftigung stets sozialversicherungsrechtlich gemeldet.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass zum Einen das durch die gesetzliche Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse an der behördlichen Überprüfbarkeit von Anzeigen nach § 3 Abs. 5 AuslBG weit weniger schwer wiegt als das bei Beschäftigung eines Arbeitnehmers ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. ohne Anzeige der Beschäftigung geschützte öffentliche Interesse an einem funktionierenden Arbeitsmarkt und der Vermeidung von Schwarzarbeit. Sowohl die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes als auch die Intensität seiner Beeinträchtigung erweisen sich fallbezogen als gering. Auch das den Beschwerdeführer treffende Verschulden ist im Hinblick auf den als verschuldensmindernd zu qualifizierenden Rechtsirrtum als atypisch geringfügig einzustufen. Insgesamt bleibt das tatbildliche Verhalten gegenständlich deutlich hinter dem in der Strafdrohung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
H i n w e i s
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 1.12.2023 in der gegenständlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und im Anschluss an die Verhandlung das Erkenntnis mit den wesentlichen Ent-scheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer und der haftungspflichtigen Gesellschaft unmittelbar ausgehändigt und der belangten Behörde, der Finanzpolizei, dem BMA sowie dem BMF am 7.12.2023 zugestellt. Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein dazu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt, weswegen das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 1 VwGVG gekürzt ausgefertigt wurde.
Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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