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VGW-101/V/042/13528/2023•LVwG W VGW-101/V/042/13528/2023
VGW-101/V/042/13528/2023Landesverwaltungsgericht02.01.2024
Auskunftspflicht, Wirkungsbereich, Gebietskörperschaft, subjektiv-öffentliches Recht, Amtsverschwiegenheit, Interessenabwägung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 24.9.2023 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung C., vom …, Zl. ..., in einer Angelegenheit des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, zu Recht:
I) Zum Antrag auf Auskunft, wie hoch die Kosten für in Anspruch genommene externe Dienstleistungen im Hinblick auf die Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom ..., GZ ..., gelegen sind, wird gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 4 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 20/1988 in der Fassung LGBl. 33/2013, ausgesprochen, dass diese begehrte Auskunft antragsgemäß zu erteilen ist. In diesem Umfang wird der Beschwerde Folge gegeben.
II) Zu den Anträgen auf Auskunft, 1) wieviel an weiteren Kosten für in Anspruch genommene externe Dienstleistungen im Hinblick auf die Einbringung der Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom ..., GZ ..., geschätzt werde, sowie 2) in welcher Höhe die Kosten für den internen Aufwand der C. auf Basis der aufgewendeten Stunden, die im Hinblick auf die eingebrachte Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom ..., GZ ..., im Vergleich zu den Kosten, welche entstanden wären, wenn die Pilotstudie „D.“ Anfragern einfach zugeschickt worden wäre, zusätzlich entstanden sind, geschätzt werden, wird gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und 4 Wiener Auskunftspflichtgesetz, LGBl. 20/1988 in der Fassung LGBl. 33/2013, ausgesprochen, dass der bekämpfte abweisende Bescheid in diesem Umfang bestätigt wird. In diesem Umfang wird der Beschwerde keine Folge gegeben.
III) Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruch- und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:
„Gemäß § 3 Abs. 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes wird auf Antrag des Herrn A. B. vom 15.6.2023 festgestellt, dass die mit Schreiben vom 25.4.2023 begehrte Auskunft betreffend Kosten der externen Leistungen und Schätzungen der weiteren Kosten und des internen Aufwandes nicht zu erteilen ist.
Begründung
Per E-Mail vom 25.4.2023 stellte der Antragsteller nachstehendes Auskunftsbegehren:
„Sehr geehrtes Team der C.,
Im Zuge der Anfrage einer Privatperson (Hr. E.) an die C., die Pilotstudie zum D. öffentlich zugänglich zu machen, wurde die C. vor dem Verwaltungsgericht von einem externen Anwalt vertreten, sowie eine externe Kanzlei beauftragt, die außerordentliche Revision zu erstellen.
Bitte um Auskunft laut Wiener Auskunftspflichtgesetz, wieviel diese externen Leistungen bis heute gekostet haben, sowie wieviel an weiteren Kosten geschätzt wird.
Weiters bitte um eine Kostenschätzung des internen Aufwands der C. auf Basis der aufgewendeten Stunden, die zusätzlich entstanden sind, als wenn die Studie dem Anfrager einfach zugeschickt worden wäre.“
Daraufhin wurde dem Antragsteller durch die belangte Behörde per E-Mail vom 7.6.2023 nachstehende Auskunft erteilt:
„Guten Tag
betreffend Ihrer Anfrage vom 25.04.2023 auf Auskunft zum D. kann die C. Ihnen Folgendes mitteilen:
Da durch die Bekanntgabe der konkreten Höhe von Honoraren für externe Leistungen von Rechtsanwälten Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden würden, kann eine solche nicht erfolgen.
Haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihnen hierzu keine weitere Auskunft geben dürfen, da wir sonst die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verletzten würden. Wir dürfen weiters darauf hinweisen, dass die Revision zurückgezogen wurde, sodass weitere externe Anwaltskosten diesbezüglich nicht mehr anfallen.
Hinsichtlich der von Ihnen gewünschten Kostenschätzung des internen Aufwandes der C. in dieser Angelegenheit ist festzuhalten, dass eine solche nicht erfolgen kann, da der Personal- und Kostenaufwand heruntergebrochen auf einzelne Akten bzw. Tätigkeiten der Mitarbeiter*innen nicht dokumentiert und somit auch nicht ermittelt und beauskunftet werden kann.
In weiterer Folge stellte der Antragsteller per E-Mail vom 15.Juni 2023 den Antrag auf
bescheidmäßige Erledigung, ob die Auskunft zu erteilen ist.
Dazu ist auszuführen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß Abs. 2 ist die Auskunft eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes ist die Auskunft nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen. Nach Abs. 2 ist die Auskunft ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen. Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, die einer allfälligen Auskunftserteilung entgegenstehen können, kommt die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Betracht.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betrauten Organe, sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.
Die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG gilt unter anderem für Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der Begriff der „Partei“ muss dabei im weitesten Sinn verstanden werden. Er umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind (vgl. VwGH vom 18. August 2017, 2015/04/0010). Als „Partei“ im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. VwGH vom 13. September 2016, 2015/03/0038). Der Geheimhaltungstatbestand bezieht sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt. Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes sind dementsprechend auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, 2012/05/0213; VwGH vom 18. August 2017, 2015/04/0010).
Während unter „Geschäftsgeheimnissen“ Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu „Betriebsgeheimnissen“ Tatsachen technischer Natur wie z. B. die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (vgl. VwGH vom 18. August 2017, 2015/04/0010).
Im gegenständlichen Fall würden - wie dem Auskunftswerber mit Schreiben vom 7.6.2023 mitgeteilt - durch die Bekanntgabe der konkreten Höhe von Honoraren für externe Leistungen von Rechtsanwälten Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden.
Ob ein überwiegendes Interesse der Partei auf Geheimhaltung eine Verschwiegenheitspflicht begründet, ist durch eine Interessenabwägung festzustellen. Dabei ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse
abzuwägen. Überwiegt das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Information, so ist die Geheimhaltung geboten (vgl. VwGH vom 31. März 2003, Zl. 2000/10/0052).
Festzuhalten ist, dass zwischen Mandant und anwaltlicher Vertretung ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, das von beiden Seiten zu beachten und einzuhalten ist. Auf Grund der Bekanntgabe der konkreten Höhe von Honoraren für externe Leistungen von Rechtsanwälten bezogen auf eine derart konkrete Angelegenheit bzw. konkrete Vertretungshandlungen würden sich die abgeschlossenen Honorarvereinbarungen rückschließen lassen. Das Bekanntwerden des vereinbarten Honorars könnte sich vor allem im Hinblick auf abgeschlossene Honorarvereinbarungen mit anderen Mandanten für die anwaltliche Vertretung als durchaus geschäftsschädigend erweisen.
Das Interesse der Partei auf Geheimhaltung überwiegt daher jedenfalls das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information, sodass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen war.
Betreffend der angefragten Kostenschätzung des internen Aufwandes der C. in dieser Angelegenheit wurde dem Auskunftswerber mitgeteilt, dass eine solche nicht erfolgen kann, da der Personal- und Kostenaufwand heruntergebrochen auf einzelne Akten bzw. Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht dokumentiert ist und somit auch nicht ermittelt und beauskunftet werden kann. Gemäß § 1 Abs. 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz ist eine Auskunft eine Wissenserklärung und sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt. Eine Auskunftserteilung ist diesbezüglich auf Grund fehlenden Wissens schlichtweg nicht möglich. Schätzungen und Mutmaßungen stellen darüber hinaus kein auskunftspflichtiges Wissen dar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
In der gegen diesen Bescheid bei der belangten Behörde am 6.10.2023 eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„Gegen o.a. Bescheid lege ich fristgerecht Beschwerde ein.
(…)
In der o.a. Beschwerde wird mein Begehren auf Auskunftserteilung nach Wr. APG abgewiesen.
Folgende Gründe werden dafür angeführt.
Im angefochtenen Bescheid wird behauptet, dass „Geschäftsgeheimnisse“ einer Partei, nämlich der beauftragten Anwaltskanzlei, der Auskunftserteilung entgegen stünden:
„Das Bekanntwerden des vereinbarten Honorars könnte sich vor allem im Hinblick auf abgeschlossene Honorarvereinbarungen mit anderen Mandanten für die anwaltliche Vertretung als durchaus geschäftsschädigend erweisen.“
Im o.a. Bescheid wird nicht einmal behauptet, dass die Auskunftserteilung geschäftsschädigend wäre. Es wird lediglich allgemein behauptet, dass dies der Fall sein könnte. Es handelt sich somit um eine allgemein gehaltene Floskel, die nicht konkret ausgeführt wird.
Es wird nicht konkretisiert, in welcher Form sich die Auskunftserteilung negativ auf die beauftragte Kanzlei auswirken würde. Mit dieser Floskel könnte jede Veröffentlichung von externen Kosten, die einem bestimmten Unternehmen zuordenbar ist, unter Verweis auf die Amtsverschwiegenheit verhindert werden.
Woraus bestünde die behauptete Geschäftsschädigung?
Keinesfalls wären Geschäftsgeheimnisse betroffen, denn die Auskunft bezieht sich lediglich auf die Gesamtkosten, die der C. entstanden sind.
Daraus sind weder ein Stundensatz, der der Honorarnote zugrunde liegt, noch andere eventuell vorkommenden Positionen von der Auskunftserteilung betroffen. Somit ließe sich auch für „die Konkurrenz“ nicht nachvollziehen, wie es zu dieser Honorarhöhe gekommen ist.
Die im Bescheid angegebenen Verweise auf VwGH-Entscheidungen sind im vorliegenden Fall unbrauchbar, weil sie sich nicht auf den Gesamtpreis einer Leistung beziehen.
Die Amtsverschwiegenheit steht der Auskunftserteilung daher nicht im Wege, weil keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse betroffen sind.
Im o.a. Bescheid wird behauptet, dass die C. nicht über das Wissen verfügt, um mitzuteilen, wie hoch die internen Kosten für das angeführte Verfahren waren. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar.
Die Stadt Wien – somit auch die C. – verfügt sicherlich über ein Aktensystem (wie z.B. dem „elektronischen Akt“), aus dem hervorgeht, wann wer mit welcher Angelegenheit befasst war. Aus dem entsprechenden Akt ist daher ablesbar, wer wie lange mit seiner Bearbeitung beschäftigt war.
Daraus ergibt sich – unter Zugrundelage des der C. bekannten Gehaltsschemas der BearbeiterInnen – eine ungefähre Abschätzung der entstandenen internen Kosten.
Die Behauptung, dass die Behörde nicht über das verlangte Wissen verfügt, stimmt also nicht.
Das Verfahren um die Veröffentlichung der „Pilotstudie D.“ ist öffentlich breit diskutiert worden (z.B. im „Falter“, dem ORF, dem „Standard“ etc.). Nicht zuletzt der „Rückzieher“ der C., die bereits Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Wien eingebracht hatte, wirft die Frage auf: Warum hat die C. sich gegen die Veröffentlichung der Studie gesträubt, um sie schließlich „freiwillig“ an den damaligen Auskunftswerber zu übermitteln.
Daraus ergibt sich das öffentliche Interesse nicht nur für den Inhalt der Studie (die inzwischen ja veröffentlicht ist), sondern auch für die Kosten, die die Verschleppung der Veröffentlichung durch die C. verursacht hat.
Das Interesse der Anwaltskanzlei, nicht einmal die Gesamtkosten für ihr Tätigwerden zu veröffentlichen, tritt dagegen in den Hintergrund, zumal (s.o.) es sich dabei um keine Geschäftsschädigung handeln würde.
Der Auskunftserteilung steht somit nichts im Wege.
(…)“
Zugleich wurde aber am 6.10.2023 auch ein Beschwerdeschriftsatz beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht. In diesem wurde ausgeführt:
--Beschwerde (Grafik) nicht anonymisierbar--
Dieser Beschwerdeschriftsatz wurde mit hg. Beschluss vom 10.10.2023, GZ VGW-101/042/12964/2023, gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet.
Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 25.4.2023 per Email nachfolgendes Auskunftsersuchen nach dem Wr. AuskunftspflichtG eingebracht hatte:
„Sehr geehrtes Team der C.,
Im Zuge der Anfrage einer Privatperson (Hr. E.) an die C., die Pilotstudie zum D. öffentlich zugänglich zu machen, wurde die C. vor dem Verwaltungsgericht von einem externen Anwalt vertreten, sowie eine externe Kanzlei beauftragt, die außerordentliche Revision zu erstellen.
Bitte um Auskunft laut Wiener Auskunftspflichtgesetz, wieviel diese externen Leistungen bis heute gekostet haben, sowie wieviel an weiteren Kosten geschätzt wird.
Weiters bitte um eine Kostenschätzung des internen Aufwands der C. auf Basis der aufgewendeten Stunden, die zusätzlich entstanden sind, als wenn die Studie dem Anfrager einfach zugeschickt worden wäre.“
Aufgrund dieses Auskunftsersuchens teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.6.2023 mit:
„betreffend Ihrer Anfrage vom 25.04.2023 auf Auskunft zum D. kann die C. Ihnen Folgendes mitteilen:
Da durch die Bekanntgabe der konkreten Höhe von Honoraren für externe Leistungen von Rechtsanwälten Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden würden, kann eine solche nicht erfolgen.
Haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihnen hierzu keine weitere Auskunft geben dürfen, da wir sonst die Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG verletzten würden. Wir dürfen weiters darauf hinweisen, dass die Revision zurückgezogen wurde, sodass wir mit keinen weiteren externen Anwaltskosten in dieser Sache rechnen.
Hinsichtlich der von Ihnen gewünschten Kostenschätzung des internen Aufwandes der C. in dieser Angelegenheit ist festzuhalten, dass eine solche nicht erfolgen kann, da der Personal- und Kostenaufwand heruntergebrochen auf einzelne Akten bzw. Tätigkeiten der Mitarbeiter*innen nicht dokumentiert und somit auch nicht ermittelt und beauskunftet werden kann.“
Mit Schriftsatz vom 15.6.2023 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin die Erlassung eines die Abweisung begründenden Bescheids nach dem Wr. AuskunftspflichtG.
In weiterer Folge wurde der gegenständlich bekämpfte Bescheid erlassen.
Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 28.11.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Der Akt wird mit Zustimmung der Parteien verlesen.
Der Beschwerdeführer verweist auf sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus:
Befragt, aus welchem Grund und zu welchem Zwecke ich den Auskunftsantrag gestellt habe, bringe ich vor, dass ich in der Zeitung „Grätzlblattl“ (betreffend das Grätzl „D.“) den Bericht gelesen habe, dass es eine vom Magistrat in Auftrag gegebene Studie betreffend der Entwicklung des Grätzls D., namens „D.“ gegeben habe.
Auch habe ich aus der Zeitung gelesen, dass die Studie auf Grundlage einer Befragung der im Grätzl wohnenden Bevölkerung im Hinblick auf Verkehrsberuhigung und lebenswertere Gestaltung des Grätzls ergangen ist.
Auch wurde in der Zeitung berichtet, dass trotz des Wunsches von Bürgern diese Studie vom Magistrat diesen nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Aus diesem Grund sei daraufhin das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdewege angerufen worden, die Veröffentlichung dieser Studie durchsetzen.
Im Grätzlblatt stand, dass diesem Antrag stattgegeben worden sei, und dass der Magistrat dagegen eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe, welcher vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei.
Unter Beilage 1 lege ich diesen Artikel im Grätzlblattl entsprechend der Wiedergabe dieses Artikels im Internet vor.
Ich wohne in nächster Nähe zum D..
Über 2 Jahre wurde im Grätzlblattl darüber berichtet.
Ich habe mit vielen Bewohnern dieses Gebiets gesprochen, welche empört waren, dass diese die Studie nicht sehen können.
Ebenso empörte, das der Magistrat anstelle der Veröffentlichung dieser Studie hohe Kosten auf sich genommen hat, um diese Veröffentlichung trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu verhindern. Auch ärgerte, dass für diese Verhinderung auch externe Kosten aus den Steuermitteln, wie etwa die erforderlichen Rechtsanwaltskosten, entstanden sind.
Viele meiner Gesprächspartner meinten, dass Steuerzahler das Recht dazu haben zu erfahren, wie hoch diese externen Kosten und wie auch wie hoch die internen Kosten, insbesondere die Kosten für die Beauftragung von Rechtsanwälten gewesen sind.
Ich habe mir auch gedacht, dieses Recht zu haben, und habe daher den gegenständlichen Antrag gestellt.
Mein Ziel mit dem Antrag war auch, auf diese Weise einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion zu liefern, zumal offenkundig ein öffentliches Interesse besteht, die Höhe dieser Kosten zu erfahren. Im Falle der entsprechenden Beauskunftung habe ich daher vor, diese Information an das Grätzlblattl weiterzuleiten oder aber im Grätzlblattl einen Artikel darüber zu schreiben. Das Ziel dieser Veröffentlichung soll der öffentlichen Meinungsbildung dienen und eine Grundlage für die öffentliche Hinterfragung der Vorgangsweise des Magistrats bilden.“
Daraufhin befragt der Verhandlungsleiter die Behördenvertreterin, ob die von Beschwerdeführer gewünschten Kostenschätzungen jemals bzw. bislang gemacht worden sind. Diese bringt vor:
„Der Magistrat hat bislang die gewünschten Kostenschätzungen nicht gemacht. Zum Teil wären diese Kostenschätzungen nur mit einem unverhältnismäßigen hohen Aufwand machbar. Es gibt keinen Anlass, diese Kostenschätzungen aus internem Interesse vorzunehmen.
Der Magistrat hat die Revision zurückgezogen und wurde die Studie veröffentlicht. Diese kann man übers Internet herunterladen.“
Zu dieser Information führt der Beschwerdeführer aus, dass er es zur Kenntnis nimmt.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Artikel 20 Abs. 4 und 5 B-VG lautet:
„(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.
(5) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.“
Das Gesetz über die Auskunftspflicht – Wiener Auskunftspflichtgesetz (ab hier: Wr. APG), LGBl. 20/1988 idF LGBl. 33/2013, lautet (auszugsweise):
"§ 1. (1) Die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskunft ist eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.
(3) Jedermann hat das Recht, Auskünfte zu verlangen.
(4) Die Organe beruflicher Vertretungen sind nur gegenüber den diesen Vertretungen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
(5) Auskunft ist nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.
§ 2 (1) Auskunft kann schriftlich, mündlich oder telefonisch begehrt werden.
(2) Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines umfangreichen mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehrens sowie die Verbesserung eines unklaren schriftlichen Auskunftsbegehrens innerhalb einer angemessenen, mindestens zweiwöchigen Frist aufgetragen werden. Wird einem solchen Auftrag nicht entsprochen, gilt das Auskunftsbegehren als nicht eingebracht.
§ 3 (1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber acht Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bei dem zuständigen Organ, zu erteilen.
(3) Wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, hat das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.
(4) Langt bei einem Organ ein Begehren um Auskunft in einer Sache ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, so hat es das Begehren unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten oder den Auskunftswerber an dieses zu weisen. Der Auskunftswerber ist von der Weiterleitung zu verständigen.
(5) Auf Antrag des Auskunftswerbers hat das Organ mit schriftlichem Bescheid über seine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu entscheiden.
(6) Für das in den Abs. 3 und 5 vorgesehene Verfahren gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Gegen Bescheide nach diesem Gesetz ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zulässig.
[…]"
Die Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und auch aus § 3 Auskunftspflicht-GrundsatzG und § 1 Abs. 5 Wr. APG erkennbare Absicht des Bundes- und des Landesgesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie zu regeln, legt ein Verständnis des Begriffs "Wirkungsbereich" in § 1 Abs. 1 Wr. APG nahe, das dem des § 4 Abs. 3 BMG entspricht, wonach nämlich die Organe einer Gebietskörperschaft innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte zu erteilen haben. Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Somit ist davon auszugehen, dass die Auskunftspflicht den Magistrat der Stadt Wien, welcher als Behörde eine Einheit ist, betrifft.
Der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung korrespondiert ein subjektives öffentliches Recht des Auskunftswerbers. Ein über das in § 1 Abs. 1 Wr. APG anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung fordert das Wiener Auskunftspflichtgesetz nicht. Für das Bestehen eines Auskunftsanspruchs ist es daher grundsätzlich auch keine Voraussetzung, dass die begehrte Auskunft erforderlich ist, um eine Debatte von öffentlichem Interesse führen zu können (VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128, mwN).
I) Zu Spruchpunkt I):
Für das Verwaltungsgericht Wien steht außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Wr. APG umfasst und damit grundsätzlich die Auskunft zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer muss hierfür kein besonderes persönliches oder rechtliches Interesse geltend machen.
Diesbezüglich sei auch auf Artikel 20 Abs. 5 B-VG verwiesen, wonach alle mit Aufgaben der Bundes- Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe Studien, Gutachten und Umfragen, die diese in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen haben, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Artikel 20 Abs. 3 geboten ist. Es liegt also ganz offensichtlich in der Intention des Verfassungsgesetzgebers, dass ein Gutachten wie das vorliegende der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, und dass die Öffentlichkeit Kenntnis von der Höhe der mit dieser Studie verbundenen Kosten erlangt.
Schon aus systematischen Interpretationsgründen ist diese vom Verfassungsgesetzgeber mit der Einfügung des Art. 20 Abs. 5 B-VG verbundene Intention auch bei der Auslegung des Art. 20 Abs. 4 B-VG zu berücksichtigen, und daher anzunehmen, dass im Falle der Nichtveröffentlichung der durch Artikel 20 Abs. 5 B-VG näher bestimmten Informationen vom Vorliegen eines durch Art. 20 Abs. 5 B-VG garantierten Auskunftsanspruchs auszugehen ist, ohne dass es für diese Auskunftserteilung einer über die Regelung des Art. 20 Abs. 5 B-VG hinausgehenden Interessensabwägung bedürfte. Es wäre ein unvertretbarer Widerspruch, wenn der Verfassungsgesetzgeber die Behörde zu einer Auskunft verpflichtet, die Durchsetzung dieser Auskunftsplicht aber mit zusätzlichen Gesetzeshürden verknüpfen würde.
Damit ist zu folgern, dass im Hinblick auf die gegenständlich begehrte Auskunft zu erteilen ist, wenn nicht die Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 B-VG eine solche Auskunft verbieten.
In diesem Sinne legt daher auch der in Ausgestaltung des Art. 20 Abs. 4 B-VG ergangene § 1 Wr. APG ein Regel-Ausnahme-Prinzip zu Grunde: Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht grundsätzlich. Sie besteht nur insoweit nicht, als dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht oder durch die Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würde. Auskunft wäre auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Das Gesetz verlangt daher – ausgehend vom subjektiven Anspruch des Auskunftswerbers auf Auskunftserteilung – im Fall der Verweigerung der Auskunftserteilung nachvollziehbare Feststellungen über jene Umstände, auf die sich die Verweigerung gründet, um die Verweigerung der Auskunftserteilung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur festzuhalten, dass entsprechend dem typischerweise einem Regel-Ausnahme-Verhältnis immanenten Prinzip der Bestand der Voraussetzungen für die Ausnahme streng zu prüfen ist, sondern es ist auch daran zu erinnern, dass der Umfang des durch das Wiener Auskunftspflichtgesetz eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen verfassungskonform – im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ab hier: EGMR) – auszulegen ist (VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120).
Mutwilligkeit i.S.d. § 1 Abs. 5 Wr. APG liegt vor, wenn mit dem gestellten Auskunftsbegehren ein vom Auskunftspflichtgesetz nicht geschützter Zweck verfolgt wird (VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0020). Die Behörde nimmt mutwillig in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038).
Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich und wurde von der belangten Behörde auch nicht ins Treffen geführt, dass der gegenständlich begehrten Auskunftserteilung ein Verweigerungstatbestand i.S.d. § 1 Abs. 5 Wr. APG entgegenstehen würde. Weder hat der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren mutwillig gestellt, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine Auskunftserteilung die Besorgung der übrigen Aufgaben eines Organs wesentlich beeinträchtigen könnte, zumal die schlichte Bekanntgabe der nachweislichen und auch verbuchten externen Kosten, welche mit der gegenständlichen Revisionseinbringung entstanden sind, ohne ersichtlichen administrativen Aufwand erfüllt werden könnte.
Schließlich hat sich die belangte Behörde (C.) im angefochtenen Bescheid für ihre Auskunftsverweigerung ausschließlich auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten i.S.d. § 1 Abs. 1 Wr. APG gestützt.
Zur Zulässigkeit der Verweigerung einer Auskunft infolge des Vorliegens einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht haben die Höchstgerichte klare Auslegungsvorgaben getroffen:
So ist im Fall eines Auskunftsbegehrens zu beurteilen, ob und inwieweit dem Auskunftsbegehren eine Verpflichtung zur Beachtung einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht (etwa der Amtsverschwiegenheit) entgegensteht.
Bezüglich der Frage des Vorliegens einer auf die Amtsverschwiegenheit des Art. 20 Abs. 3 B-VG gegründeten Verpflichtung der Behörde zu Nichterteilung einer Auskunft sind nach dem klaren Wortlaut des Art. 20 Abs. 3 B-VG die Interessen der Gebietskörperschaft und die Interessen der von der Auskunft betroffenen Parteien mit den Interessen des Auskunftbegehrenden miteinander abzuwägen.
Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung, ob die Amtsverschwiegenheit der Auskunftserteilung entgegensteht, ist daher das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien i.S.d. Judikatur zum Art. 20 Abs. 3 B-VG bzw. der Behörde abzuwägen.
Der Begriff der von der Auskunft betroffenen "Parteien" ist hier im weitesten Sinn zu verstehen und umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei" im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG, auf deren Interessen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht genommen werden muss, ist somit auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen.
Stehen einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen. Nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen von der Auskunftserteilung betroffenen Parteien i.S.d. Judikatur zum Art. 20 Abs. 3 B-VG bzw. der Behörde ist der Behörde eine Auskunftserteilung mit Blick auf die Amtsverschwiegenheit verwehrt.
Zur Beurteilung der Frage, ob im Falle des Vorliegens eines Geheimhaltungstatbestands eine Auskunft zu erteilen ist, bzw. in welchem Umfang und in welcher Art solch eine Auskunft zu erteilen ist, ist nach der nachfolgend dargestellten Judikatur das Auskunftsinteresse umso schwerer zu gewichten, umso eher der Zugang zu den begehrten Informationen für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist. Dies ist jedenfalls anhand der vom EGMR genannten, nachfolgend dargelegten Kriterien zu prüfen.
Dieser Umstand der Intention der Ermöglichung eines offenkundig berechtigten öffentlichen Diskurses und der Ermöglichung einer öffentlichen Berichterstattung ist deshalb von Bedeutung, weil bei der durch Art. 20 Abs. 3 B-VG bzw. § 1 Wr AuskunftspflichtG geforderten Interessensabwägung zu prüfen ist, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind (VwGH 26.3.2021, Ra 2019/03/0128).
Art. 10 Abs. 1 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR dahingehend auszulegen, dass dieser – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt.
Ein solches durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf Zugang zu Informationen hat der EGMR unter anderem dann anerkannt, wenn der Betroffene nach nationalem Recht einen Anspruch auf Erhalt von Informationen hat (wie dies durch das in Art. 20 Abs. 4 B-VG grundgelegte, einfachgesetzlich einzuräumende Recht auf Auskunft in Österreich der Fall ist), insbesondere wenn dieser Anspruch gerichtlich bestätigt wurde. Ein Recht auf Zugang zu Informationen steht auch dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.
Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind:
den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen),
die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit,
den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften [vgl. dazu VwGH vom 26.3.2021, Ra 2020/03/0020] und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind),
die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als "public watchdog" [gesellschaftlicher Wachhund] oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich
die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen.
Der Umfang des durch die Auskunftspflichtgesetze auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 4 B-VG eingeräumten subjektiven Rechts auf Auskunft ist – ebenso wie die Reichweite der dieses Recht gegebenenfalls einschränkenden Bestimmungen über die zulässige Verweigerung der Auskunft aus Gründen
der Verschwiegenheit,
der wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Aufgaben und 3) der Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens –
auf Grund der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 10 EMRK im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR verfassungskonform auszulegen.
Im hier relevanten Zusammenhang ist daher im Hinblick auf die Frage, ob gesetzliche Verschwiegenheitspflichten der begehrten Auskunftserteilung entgegenstehen, eine Abwägung unter Berücksichtigung des Art. 10 EMRK vorzunehmen. Im Zuge dieser Abwägung ist unter anderem zu prüfen, ob allfällige gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem materiellen Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK entsprechen, also einen legitimen Eingriffszweck im Sinne dieser Bestimmung verfolgen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind und schließlich im Ergebnis verhältnismäßig sind. (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, mwN).
Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, sind daher insbesondere dann eng auszulegen,
wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll, zu sehen ist, und/oder
wenn die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse liegen und dem Auskunftswerber eine Rolle als "watchdog" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukommt.
Bei Zugrundelegung dieser Judikatur des EGMR und der darauf aufbauenden höchstgerichtlichen Judikatur liegt daher ein durch Art. 10 EMRK besonders geschütztes Interesse des Auskunftsbegehrenden an der Erlangung der begehrten Information vor, zumal diese Information einen berechtigten öffentlichen Diskurs über die Verwendung von Steuermittel ermöglichen soll, und zudem diese Informationserlangung eine notwendige Voraussetzung für die mediale Berichterstattung über die gegenständliche öffentliche Mittelverwendung darstellt, sodass der Beschwerdeführer auch in der Funktion eines „public watchdogs“ diese Informationen begehrt hat.
Seitens der belangten Behörde wurde der Auskunftsantrag im Hinblick auf die tatsächlich bereits entstandenen externen Kosten mit dem Hinweis abgewiesen, dass mit der Auskunftserteilung Geschäftsgeheimnisse der beauftragten Anwaltskanzlei und persönliche Daten dieser Anwaltskanzlei Preis gegeben würden. Da diese Daten schützenswert seien, sei diese Auskunft daher nicht zu erteilen.
Dazu ist auszuführen:
Bei der in Hinblick auf die – im Hinblick auf die Vorgabe des Art. 20 Abs. 5 B-VG nur im Hinblick auf die Vorgaben der Amtsverschwiegenheit i.S.d. § 20 Abs. 3 B-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das Auskunftsbegehren im Zuge seines Ziels, für die Öffentlichkeit relevante Informationen zum Zwecke der Ermöglichung einer öffentlichen Debatte zu erlangen, gestellt hat. Zudem wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass die erlangten Informationen jedenfalls in der Bezirkszeitung „Grätzblattl“ einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. So gesehen dient das gegenständliche Auskunftsbegehren der Vorbereitung eines öffentlichen Diskurses und einer medialen Berichterstattung.
Da der Gegenstand dieses auf Grundlage der zu begehrten Auskunft ermöglichten öffentlichen Diskurses bzw. dieser medialen Berichterstattung die Frage der Verwendung öffentlicher, von den Bürgern über Steuer erlangter Mittel durch die öffentliche Hand (Magistrat der Stadt Wien bzw. Wr. Landesregierung) ist, ist auch offenkundig von einem berechtigten Öffentlichkeitsinformationsinteresse des Beschwerdeführers auszugehen, und kommt dem Beschwerdeführer daher insofern auch die Stellung eines „public watchdogs“ zu.
Diesem als sehr hoch einzustufenden Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers steht das allfällige Interesse einer Rechtsanwaltskanzlei auf Kenntniserlangung der Höhe erhaltener Honorare gegenüber. In welcher Weise diese Kenntniserlangung in Anbetracht des Umstands, dass es notorisch ist, dass Rechtsanwälte für ihre Dienste entlohnt werden, ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse darstellen sollen, ist das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses der von der Auskunft betroffenen Rechtsanwaltskanzlei im Hinblick auf dieses Faktum nicht erkennbar.
Sohin ist bei Annahme, dass es sich im Hinblick auf die begehrten Informationen um keine Verschweigungstatbestände i.S.d. Art. 20 Abs. 3 B-VG handelt, von einem Überwiegen des Auskunftsinteresses des Beschwerdeführers auszugehen.
Bei Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei den begehrten Informationen um keinerlei Geschäftsgeheimnisse der Rechtsanwaltskanzlei handelt. Dieser Schluss ergibt sich bereits durch den Verweis auf die zu nahezu derselben Konstellation, nämlich der Konstellation der bloßen Beantragung der Bekanntgabe der Höhe ausbezahlter Honorare, ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
In seinem Erkenntnis vom 18.8.2017, GZ Ra 2015/04/0010, führt der Verwaltungsgerichtshof etwa wörtlich aus:
„1. Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Das Verwaltungsgericht habe eine falsche Subsumtion des festgestellten Sachverhalts vorgenommen, da weder Auskunft über die Verrechnungsmodalitäten, Art und Weise der Honorarvereinbarung, die Kalkulation noch über Art und Umfang der erbrachten Leistungen begehrt worden sei.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 10 2.1. Art. 20 B-VG, BGBl. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 20. (1) und (2) (...)
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache."
Gemäß § 3 Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, regelt die Landesgesetzgebung (bezüglich der Organe der Länder, der Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung), in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können.
Nach § 2 Abs. 1 des NÖ Auskunftsgesetzes, LGBl. Nr. 0020- 4, hat jeder das Recht, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten.
§ 5 NÖ Auskunftsgesetz sieht Einschränkungen des Auskunftsrechts vor. Nach Abs. 1 Z 2 leg cit darf die Auskunft unter anderem dann verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
2.2. Die Landesgesetzgebung ist bei der Regelung des Umfanges der Auskunftserteilung grundsätzlich an Art. 20 Abs. 4 B-VG gebunden (vgl. in Bezug auf den Auskunftsbegriff die hg. Erkenntnisse vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230, und vom 13. September 2016, Ra 2015/03/0038, jeweils mwN). So hat der Verwaltungsgerichtshof zur gleichlautenden Regelung im Tiroler Auskunftspflichtgesetz bereits ausgesprochen, dass als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch (eigenständig) die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0109, mwN). Ebenso stellen die Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 4 B-VG klar, dass sich der Begriff "gesetzliche Verschwiegenheitspflicht" nicht nur auf die in zahlreichen einfachgesetzlichen Regelungen enthaltenen besonderen Verschwiegenheitspflichten, sondern auch auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit selbst bezieht (vgl. RV 39 BlgNR 17. GP 4).
Die Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG gilt unter anderem für Tatsachen, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Der Begriff der "Partei" muss dabei im weitesten Sinn verstanden werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, 2013/04/0139). Er umfasst alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen bzw. bezüglich deren den Verwaltungsorganen aus ihrer amtlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt geworden sind (vgl. Wieser, Art. 20 Abs. 3 B-VG, in: Korinek/Holoubek et al (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht Rz. 35 mwN (2001)). Der Geheimhaltungstatbestand bezieht sich allgemein auf schutzwürdige Interessen der Bürger, über die der Staat die Informationsherrschaft ausübt (vgl. Feik, Art. 20 Abs. 3 B-VG, in: Kneihs/Lienbacher (Hrsg.), Rill-Schäffer-Kommentar Rz. 9 (2007)). Geschützt ist dabei grundsätzlich jedes Interesse, also sowohl ein rechtliches als auch ein wirtschaftliches, politisches oder rein persönliches (vgl. Wieser, aaO Rz. 35 mwN). Nach der hg. Rechtsprechung sind dementsprechend auch - im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte - Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse umfasst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2013, 2012/05/0213).
Während unter "Geschäftsgeheimnissen" Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden, zählen zu "Betriebsgeheimnissen" Tatsachen technischer Natur wie zB die Zusammensetzung eines Produktes oder die Abläufe bei der Warenerzeugung (vgl. die Nachweise bei Hanslik, Parteiengehör und Geheimnisschutz im Verwaltungsverfahren (2013) 111 f).
2.3. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung des Antrags der revisionswerbenden Partei auf Auskunftserteilung als rechtmäßig erachtet, weil im vorliegenden Fall ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis vorliege. Die Art und Weise der Ausgestaltung der Honorarvereinbarung lasse nämlich Rückschlüsse auf die ihr zugrunde liegende Kalkulation sowie auf die erbrachten Leistungen zu. Beides unterliege zudem der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht.
Diese Begründung erweist sich schon deshalb als nicht tragfähig, weil das Auskunftsbegehren der revisionswerbenden Partei - wie diese in der Revision selbst vorbringt und auch das Verwaltungsgericht in seinen Erwägungen festhält - allein darauf gerichtet ist, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Marktgemeinde L im Jahr 2012 finanzielle Aufwendungen für die List Rechtsanwalts GmbH getätigt habe und ob von der Marktgemeinde L dabei auch Leistungen von der List Rechtsanwalts GmbH beglichen worden seien, die diese für Dritte erbracht habe.
Das Auskunftsbegehren hat somit ausschließlich die (Gesamt)höhe der von der Marktgemeinde an die List Rechtsanwalts GmbH - bezogen auf einen bestimmten Zeitraum - bezahlten Honorare zum Gegenstand. Eine genaue Aufschlüsselung, durch die die Kalkulation der Honorarvereinbarung sowie die Art und der Umfang der erbrachten Leistungen offengelegt würde, hat die revisionswerbende Partei nicht beantragt, weshalb durch die begehrte Auskunft auch kein Eingriff in ein Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis der List Rechtsanwalts GmbH berührt wird. Durch die bloße Bekanntgabe der Gesamthöhe der bezahlten Honorare werden in einem Fall wie dem vorliegenden auch weder die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht noch die nach § 1 DSG 2000 geschützten Rechte der weiteren durch die List Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen verletzt.
Das gilt ebenso für das weitere Auskunftsbegehren, nämlich ob die Marktgemeinde L nur Zahlungen für von ihr selbst oder auch von Dritten in Anspruch genommene Leistungen geleistet habe. Es handelt sich dabei um eine lediglich mit ja oder nein zu beantwortende Frage. Da eine Nennung der von der List Rechtsanwalts GmbH gegebenenfalls vertretenen Personen nicht verlangt wird, können diese schon deshalb nicht in ihrem nach § 1 DSG 2000 geschützten Recht auf Datenschutz verletzt sein.
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht dem Auskunftsbegehren der revisionswerbenden Partei somit keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz entgegen.
3. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
Mangels Vorliegens eines Geschäftsgeheimnisses ist daher jedenfalls nicht von einem von Art. 20 Abs. 3 B-VG erfassten Geheimhaltungsinteresse und damit im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 20 Abs. 5 B-VG auch nicht von einem eine Auskunftserteilung verbietenden Geheimhaltungsinteresse i.S.d. § Art. 20 Abs. 4 B-VG (bzw. i.S. der diesen Artikel ausführenden Auskunftspflichtgesetze) auszugehen.
Im Umfang des Begehrens der Beauskunftung der bereits entstandenen Kosten für externe Leistungen ist daher die begehrte Auskunft zu erteilen.
II) Zu Spruchpunkt II):
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kann nur eine Auskunft zu bereits bestehenden, bei der Behörde erliegenden Daten bzw. Dokumenten erlangt werden.
Dagegen kann nicht begehrt werden, dass die Behörde aufgrund einer Anfrage Expertisen oder Untersuchungen vornimmt, um die vom Auskunftswerber verlangten Informationen zu erlangen.
Da die vom Beschwerdeführer begehrten Schätzungen bislang nicht von der belangten Behörde durchgeführt worden sind, gibt es auch kein Dokument, in welchem das Ergebnis dieser Schätzung dokumentiert ist.
Mangels Vorliegens der vom Beschwerdeführer begehrten Daten bei der belangten Behörde war daher die Behörde auch nicht zu Auskunftserteilung verpflichtet.
Die Abweisung des Auskunftsantrags in diesem Umfang war daher zu bestätigen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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