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VGW-011/104/3915/2023•LVwG W VGW-011/104/3915/2023
VGW-011/104/3915/2023Landesverwaltungsgericht27.12.2023
Feuerungsanlage, Überprüfung, Überprüfungsbefund, Prüfplakette, Abgasemissionsprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Posch über die Beschwerde der Frau A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 1. März 2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz (WHeizKG), nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 13. und 27. November 2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als
a. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird;
b. in Spruchpunkt 1. hinsichtlich des Vorwurfs, die Feuerungsanlage in der Zeit zwischen 15. Mai 2022 und 19. Jänner 2023 betrieben zu haben, ohne mindestens alle vier Jahre die Durchführung einer einfachen Überprüfung dieser Feuerungsanlage gemäß § 27 Abs. 1 WHeizKG 2015 veranlasst zu haben, das angefochten Straferkenntnisses behoben und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird;
c. die verhängte Geldstrafe in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses von € 1000,– auf € 200,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auf 4 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 20,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
d. im Übrigen das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt 1. wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben als Betreiberin der Feuerungsanlage (Außenwand-Wandkombikessel-Brennwertprinzip, FabrikaVType: Nordgas Europe 25 HWW, Nennwärmeleistung 25 kW) im Vorzimmer der Wohnung in Wien, C.-straße, entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Z 1 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 - WHeizKG 2015 diese Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW in der Zeit von 17.05.2022 bis jedenfalls 19.01.2023 betrieben und trotz schriftlicher Aufforderung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (MA 36) - Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen, 1200 Wien, Dresdner Straße 73-75, vom 29.08.2022, GZ: …, nachweislich übernommen am 13.09.2022, unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens den Überprüfungsbefund in Kopie an die MA 36 zu übermitteln, zumindest bis 19.01.2023 keinen Überprüfungsbefund über die Emissionsüberprüfung der gegenständlichen Feuerungsanlage gemäß § 23 WHeizKG 2015 der MA 36 übermittelt."
und die Übertretungsnormen in Spruchpunkt 1.
"§ 34 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, idF LGBl. für Wien Nr. 37/2021, iVm § 23 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 5 und § 27 Abs. 1 leg.cit., LGBI. Nr. 14/2016, idF LGBl. Nr. 34/2017" und
die Fassung der Sanktionsnorm "LGBl. für Wien Nr. 14/2016, idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018" zu lauten haben.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 1. März 2023 (im Folgenden: "angefochtenes Straferkenntnis") verhängte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung
des § 34 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1, Z 1, Abs. 2 und 5 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015-WHeizKG 2015), LGBI. Nr. 14/2016, in der jeweils geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von € 1000,– und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag gemäß § 34 Abs. 2 WHeizKG 2015. sowie
des § 34 Abs. 1 Z 7, § 26 Abs. 3, 4 und 5, § 23 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 5 und § 27 Abs. 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen und den Betrieb von Heizungs- und Klimaanlagen in Wien (Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 - WHeizKG 2015), LGBI. für Wien Nr. 14/2016, in der jeweils geltenden Fassung eine Geldstrafe in Höhe von € 600,– und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß 12 Stunden gemäß § 34 Abs. 2 WHeizKG 2015.
Die Beschwerdeführerin habe im Zeitraum zwischen 17. Mai 2022 bis 19. Jänner 2023 im Vorzimmer der Wohnung in Wien, C.-straße, die Feuerungsanlage (Außenwand-Wandkombikessel-Brennwertprinzip, Fabrikat /Type: Nordgas Europe 25 HWW, Nennwärmeleistung 25 kW) betrieben,
a) ohne mindestens alle vier Jahre die Durchführung einer einfachen Überprüfung dieser Feuerungsanlage gemäß § 27 Abs. 1 WHeizKG 2015 veranlasst zu haben.
Bei einer Überprüfung der obgenannten Feuerungsanlage am 17. Mai 2022 durch den zuständigen Rauchfangkehrer Herrn D. E., Wien, F.-Gasse, habe die Beschwerdeführerin weder einen Prüfbefund gemäß § 23 Abs. 5 WHeizKG 2015 vorgelegt noch sei auf der genannten Feuerungsanlage eine gültige Prüfplakette gemäß § 23 Abs. 5 WHeizKG 2015 vorhanden gewesen.
Trotz schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde vom 29. August 2022, GZ: …, nachweislich übernommen am 13. September 2022, unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens eine Abgasemissionsprüfung der gegenständlichen Feuerungsanlage gemäß § 23 WHeizKG 2015 zu veranlassen und den Überprüfungsbefund in Kopie an die MA 36 zu übermitteln, habe die Beschwerdeführerin zumindest bis 19. Jänner 2023 keinen Überprüfungsbefund über die Emissionsüberprüfung der gegenständlichen Feuerungsanlage gemäß § 23 WHeizKG 2015 der MA 36 übermittelt und
b) sei dem gegen sie gerichteten rechtskräftigen Auftrag (Bescheid) der belangten Behörde vom 15. November 2022, GZ: … nachweislich zugestellt am 18. November 2022, in Rechtskraft erwachsen am 17. Dezember 2022, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides eine einfache Überprüfung (Abgasemissionsprüfung) der genannten Gasfeuerstätte gemäß § 23 WHeizKG 2015 durchführen zu lassen und eine Kopie des entsprechenden Befundes an die MA 36 zu übermitteln, in der Zeit von 16. Jänner 2023 bis jedenfalls 19. Jänner 2023 nicht nachgekommen und habe somit den genannten rechtskräftigen Auftrag (Bescheid) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt.
2. In ihrer Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis vom 1. März 2023 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe das Jahresservice durchgeführt und nicht gewusst, dass dabei die Abgasemissionsprüfung nicht enthalten gewesen sei. Im Übrigen sei diese jedoch erfolgt, wie das beigelegte Foto von der Prüfplakette zeige und sie habe nicht gleich reagiert, weil sie beruflich bedingt öfter im Ausland weile. Weiters ersuche sie um Herabsetzung der verhängten Strafe.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens einlangend am 22. März 2023 vor.
4. Am 13. und 27. November 2023 fanden vor dem Verwaltungsgericht Wien in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und in Abwesenheit der belangten Behörde (die auf eine Teilnahme verzichtet hatte) öffentliche mündliche Verhandlungen statt.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum zwischen 17. Mai 2022 bis 19. Jänner 2023 im Vorzimmer der Wohnung in Wien, C.-straße, die Feuerungsanlage (Außenwand-Wandkombikessel-Brennwertprinzip, Fabrikat/Type: Nordgas Europe 25 HWW, Nennwärmeleistung 25 kW) betrieben, und trotz schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde vom 29. August 2022, GZ: …, nachweislich übernommen am 13. September 2022, unverzüglich nach Erhalt dieses Schreibens eine Abgasemissionsprüfung der gegenständlichen Feuerungsanlage gemäß § 23 WHeizKG 2015 zu veranlassen und den Überprüfungsbefund in Kopie an die MA 36 zu übermitteln, zumindest bis 19. Jänner 2023 keinen Überprüfungsbefund über die Emissionsüberprüfung der gegenständlichen Feuerungsanlage gemäß § 23 WHeizKG 2015 der MA 36 übermittelt.
2. Die Beschwerdeführerin ist seit 14. Dezember 2017 Mieterin der in Wien, C.-straße, und Betreiberin der genannten Feuerungsanlage.
3. Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
4. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein durchschnittliches Einkommen von ungefähr € 2200 bis 2500 brutto/Monat und hat keine Sorgepflichten.
III. Beweiswürdigung
1. Die Feststellungen (II.1.) zur nicht erfolgten Tatbegehung hinsichtlich der nicht erfolgten Abgasüberprüfung ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Beschwerdeführerin in den Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht Wien. Aus der Prüfplakette, die im Zuge der Beschwerde vorgelegt wurde ist ersichtlich, dass die nächste Abgasemissionsprüfung im März 2025 fällig ist, weshalb im Tatzeitraum keine Abgasemissionsprüfung fällig sein konnte (AS 43). Aus dem Akt ist zudem ersichtlich, dass das Vorbringen des zuständigen Rauchfangkehrers generell von Widersprüchlichkeiten geprägt ist, die jedoch nicht intendiert sind, sondern nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auf einen gewissen Grad an Unorganisiertheit zurückzuführen sind. Der zuständige Rauchfangkehrer gestand auch Fehler bei der Übermittlung an die belangte Behörde ein. Da mangels Ausständigkeit der Abgasemissionsprüfung (und dem Nichtvorliegen einer vertretbaren Leistung) auch keine Grundlage für die Erlassung des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 26 WHeizKG bestand, geht auch der darauf gerichtete Tatvorwurf ins Leere. Übrig bleibt sohin nur die Nichtübermittlung des Befundes in Spruchpunkt 1. an die belangte Behörde trotz Aufforderung, ein Vorwurf, den die Beschwerdeführerin auch nicht bestritt.
2. Die Feststellung (II.2.) zum Mietverhältnis ergeben sich aus dem Auszug aus dem Melderegister (AS 12 des verwaltungsbehördlichen Aktes).
3. Die Feststellung (II.3.) zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem im Akt inne liegenden Auszügen aus dem Verwaltungsstrafregister (AS 28) und der damit korrespondierenden Aussage der Beschwerdeführerin.
4. Die Feststellungen (II.4.) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und dem Fehlen von Sorgepflichten ergeben sich aus ihrem glaubhaften Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien.
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 WHeizKG 2015 ist Betreiberin oder Betreiber einer Feuerungsanlage eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über deren technischen Betrieb übertragen worden ist.
Gemäß § 20 WHeizKG 2015 haben Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass die festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden.
Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist (§ 22), sind diese gemäß § 23 WHeizKG 2015 spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme und danach wiederkehrend, im Falle von mit Gas befeuerten Feuerungsanlagen und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW mindestens alle vier Jahre einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Gemäß § 13 Abs. 5 WHeizKG 2015 ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.
Gemäß § 23 Abs. 2 WHeizKG 2015 sind die Emissionsmessungen bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen ÖNORMEN anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, der NOx-Gehalt, der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck in der Abgasanlage und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NOx-Gehalt.
Über das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 23 Abs. 5 WHeizKG 2015 ist ein Prüfbericht gemäß der Anlage 2 zu erstellen. Der Prüfbericht ist der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Anlage auszuhändigen. Diese bzw. dieser hat den Prüfbericht mindestens bis zur nächsten Überprüfung, das Prüforgan mindestens für den Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen ist der Prüfbericht der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Prüforgan an der Feuerungsanlage eine Prüfplakette gemäß Anlage 4, die von der Überwachungsstelle ausgegeben wird, mit dem Datum der Überprüfung anzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 WHeizKG 2015 hat die Überwachungsstelle die Durchführung der Überprüfung gemäß den §§ 22, 23 und 24 zu kontrollieren. Sie kann bei Feuerungsanlagen, die der Verfeuerung von festen Brennstoffen dienen, einmal jährlich anlässlich einer Kehrung der Abgasanlage das Brennstofflager in Bezug auf die Zulässigkeit der dort gelagerten Brennstoffe in Augenschein nehmen.
Gemäß § 26 Abs. 2 WHeizKG 2015 hat die Überwachungsstelle der Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1. wenn nach Ablauf des gesetzlich festgelegten Überprüfungszeitraumes die Überprüfung verweigert wird;
2. wenn die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind;
3. wenn unzulässige Brenn- und Kraftstoffe verfeuert werden oder augenscheinlich zum Zweck des Verfeuerns in der Heizungsanlage vorbereitet sind.
Gemäß § 26 Abs. 3 WHeizKG 2015 hat die Behörde bei festgestellten Verstößen gemäß Abs. 2 deren Abstellung aufzutragen oder der zur Beseitigung der Missstände sonst zuständigen Stelle Mitteilung zu machen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln gemäß § 25 Abs. 3 ist die Stilllegung der Anlage aufzutragen. Genauso ist zu verfahren, wenn bei dem Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen die Grenzwerte gemäß dem 2. Abschnitt nicht eingehalten werden und eine neuerliche umfassende Überprüfung zu keinem anderen Ergebnis führt.
Gemäß § 26 Abs. 5 WHeizKG 2015 haben Aufträge der Behörde nach den Absätzen 3 und 4 in Bescheidform zu ergehen.
Gemäß § 27 Abs. 1 WHeizKG 2015 dürfen zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 23) außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;
2. Ziviltechnikerinnen sowie Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;
3. akkreditierte Überwachungs- oder Prüfstellen.
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 5 WHeizKG 2015 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro bzw. mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen wer den Vorschriften der §§ 20 bis 26 und 30 WHeizKG 2015 zuwiderhandelt oder die auf des WHeizKG 2015 in Bescheiden vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht einhält.
Gemäß § 34 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 7 WHeizKG 2015 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 000 Euro bzw. mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen wer einen gegen ihn gerichteten rechtskräftigen Auftrag (Bescheid) innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt.
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen:
Da im vorliegenden Fall im vorgeworfenen Tatzeitraum keine Abgasemissionsprüfung fällig war, steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr diesbezüglich vorgeworfenen Taten nicht begangen hat, weshalb das Verfahren diesbezüglich spruchgemäß einzustellen ist.
3. Im Übrigen steht im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Beschwerdeführerin das Tatbild der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung der Nichtübermittlung des Prüfungsbefundes verwirklicht hat, was sie auch selbst eingestanden hat.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
3. Dem der vorliegend übertretenen Norm zugrundeliegenden strafrechtlich geschützten Rechtsgut ist eine hohe Bedeutung zuzumessen, zumal insbesondere die Nichtüberprüfung der im WHeizKG genannten Anlagen in jedem Fall Folgen für Leib und Leben nach sich zu ziehen vermag und es für die Behörde von entscheidender Bedeutung ist, über die erfolgten Überprüfungen jederzeit im Bilde zu sein.
In Anbetracht der objektiv gebotenen und der Beschwerdeführerin zumutbaren Sorgfalt ist ebenso das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall nicht als geringfügig einzuschätzen, wobei jedenfalls von durchschnittlichem Verschulden auszugehen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verhinderung von Gefahren im Zusammenhang mit dem Betrieb von Feuerungsanlagen. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Hausbewohner keinesfalls als gering zu werten.
Da auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens lediglich die Nichtübermittlung des Befundes an die belangte Behörde übrig bleibt und insbesondere keine konkrete Gefährdung anderer Personen von der überprüften Feuerungsanlage ausging, ist die Strafe schon aus diesem Grund herabzusetzen, wobei zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist und sich auch einsichtig zeigte, weshalb der Strafherabsetzung durch das Verwaltungsgericht Wien weder spezial- noch generalpräventive Gründe entgegenstehen.
3. Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).
Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer „Fundstelle“, insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des § 44a VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Sofern nicht aus besonderen Gründen – etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten – für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren hinsichtlich der im angefochtenen Straferkenntnis genannten Strafsanktionsnorm jeweils deren genaue Fundstellen zu ergänzen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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