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VGW-011/104/3678/2023•LVwG W VGW-011/104/3678/2023
VGW-011/104/3678/2023Landesverwaltungsgericht22.12.2023
Baurecht, Verwaltungsstrafverfahren, Neubau, Zubau, Gartenhütte, nachträgliche Baubewilligung, nachträgliche Bauanzeige, wesentliches Tatbestandselement, Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährungsfrist, Aufhebung, Einstellung, Herabsetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Posch über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 15. Februar 2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis
hinsichtlich Spruchpunkt a) gänzlich und
im Übrigen hinsichtlich des Tatzeitraumes 21.07.2022 bis 08.08.2022
behoben und das Verfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wird sowie
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 200,– festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
der Tatzeitraum im Spruch durchgehend "12.07.2021 bis 20.07.2022"
die Sanktionsnorm "§ 135 Abs. 1 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, idF LGBl. für Wien Nr. 69/2018" zu lauten haben und
der Tatvorwurf unter Spruchpunkt b) in den Singular gesetzt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2023 (im Folgenden: "angefochtenes Straferkenntnis") verhängte die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: "belangte Behörde") über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 135 Abs. 1 iVm § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) eine Geldstrafe in Höhe von € 3.800,– und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag und 2 Stunden gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien.
Der Beschwerdeführer habe es als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG …, zu verantworten, dass er in der Zeit von 12. Juli 2021 bis 8. August 2022 insofern Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben habe, als
a) die beiden Gartenhütten mit den Maßen von ca. 3,50 m Länge und 2,58 m Breite und einer Höhe von 2,10 m sowie 3,90 m Länge und 2,60 m Breite und einer Höhe von 1,90 m, von denen eine sich im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße und die zweite sich an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, D.-Gasse befinde und
b) der Zubau aus Holz auf der straßenseitigen Terrasse im ersten Stock, durch welchen ein zusätzlicher Raum mit den ungefähren Innenmaßen von 4,15 m Länge und 3,05 m Breite und einer Höhe von 3,40 m gebildet werde, nicht beseitigt worden seien,
obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a (a) Neubau und (b) Zubau) der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtigen Änderung weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt gewesen seien, noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder § 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 oder § 70b Abs. 8 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt gegolten hätten und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden sei sowie
c) das im gartenseitigen Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß vorschriftswidrig hergestellte Badezimmer nicht zurückgebaut und der Dachbodenraum nicht gemäß Bewilligung vom 16. Juni 1880, Zl.: … wiederhergestellt worden sei, obwohl für diese Baumaßnahme die gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 BO für Wien erforderliche Anzeige bei der Baubehörde nicht erstattet und auch nicht nachgeholt worden sei.
2. In seiner Beschwerde vom 13. März 2023 gegen das angefochtene Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das vorgeworfene Verhalten sei ihm als baurechtlicher Laie nicht vorwerfbar, er habe zeitgerecht entsprechende Unternehmen beauftragt, wobei es auf Seite des zuerst beauftragten Unternehmens (auch wegen der Corona-Pandemie) zu Verzögerungen gekommen sei. Die Unternehmen hätte ihn auch dahingehend beraten, dass auf Grund der nachträglichen Einreichung der Baubewilligung keine Strafbarkeit vorliege. Auf Grund unterschiedlicher Rechtsansichten der belangten Behörde habe sich die Einreichung der nachträglichen Baubewilligung auch verzögert. Jedenfalls liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor, weil der Beschwerdeführer damit gerechnet habe, dass innerhalb der Frist für die Beseitigung bzw. die Einreichung der nachträglichen Baubewilligung keine Bestrafung erfolgen werde. Zudem seien die nachträglichen Bewilligungen tatsächlich erteilt worden. Die Gartenhütten seien zudem zu wenig konkretisiert und überschritten die gesetzlichen Maximalausmaße nicht. Der Zubau aus Holz habe schon bei Erwerb der Liegenschaft im Jahr 1956 bestanden. Auch dieser sei wie auch das "Badezimmer" zu wenig konkretisiert. Die Strafe sei zudem weit überhöht.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens einlangend am 16. März 2023 vor.
4. Am 30. Oktober 2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien unter anderem in Anwesenheit des Beschwerdeführers und in Abwesenheit der belangten Behörde (die auf eine Teilnahme verzichtet hatte) eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, die auf Grund des engen sachlichen Zusammenhangs zusammen mit dem Verfahren VGW-011/104/3676/2023 durchgeführt wurde.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1. Der Beschwerdeführer hat es als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG …, zu verantworten, dass er in der Zeit von 12. Juli 2021 bis 20. Juli 2022 insofern Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben hat, als
a. der Zubau aus Holz auf der straßenseitigen Terrasse im ersten Stock, durch welchen ein zusätzlicher Raum mit den ungefähren Innenmaßen von 4,15 m Länge und 3,05 m Breite und einer Höhe von 3,40 m gebildet wird, nicht beseitigt wurde, obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtigen Änderung weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt war, noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 oder § 70b Abs. 8 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war.
Der Zubau bestand schon zur Zeit des Erwerbs der Liegenschaft durch die Großeltern des Beschwerdeführers im Jahr 1956 und wurde, wie auch das Badezimmer, nicht vom Beschwerdeführer selbst errichtet.
b. das im gartenseitigen Dachbodenraum im zweiten Obergeschoß vorschriftswidrig hergestellte Badezimmer nicht zurückgebaut und der Dachbodenraum nicht gemäß der Bewilligung vom 16. Juni 1880, Zl.: … wiederhergestellt wurde, obwohl für diese Baumaßnahme die gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 BO für Wien erforderliche Anzeige bei der Baubehörde nicht erstattet und auch nicht nachgeholt worden war.
2. Der Beschwerdeführer hat es als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG Währing, hingegen nicht zu verantworten, dass er die unter II.1.a. und b. genannten Abweichungen von den Bauvorschriften in der Zeit von 21. Juli 2022 bis 8. August 2022 nicht behoben hat, zumal das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung bzw. die Bauanzeige am 20. Juli 2022 eingebracht wurden.
3. Weiters hat es der Beschwerdeführer als Miteigentümer der Liegenschaft und der darauf befindlichen baulichen Anlagen in Wien, C.-Straße, EZ ... der KG Währing, nicht zu verantworten, dass die beiden Gartenhütten mit den Maßen von ca. 3,50 m Länge und 2,58 m Breite und einer Höhe von 2,10 m sowie 3,90 m Länge und 2,60 m Breite und einer Höhe von 1,90 m, von denen eine sich im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße und die zweite sich an der Grundgrenze zur Liegenschaft Wien, D.-Gasse befindet, nicht beseitigt wurden, obwohl diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien bewilligungspflichtige Änderung weder gemäß § 70 oder § 71 BO für Wien rechtskräftig bewilligt war, noch nach einer Einreichung gemäß § 70a oder 70b für Wien infolge der Nichtuntersagung des Bauvorhabens oder durch das Unterbleiben von Einwendungen durch Nachbarn gemäß § 70a Abs. 8 oder § 70b Abs. 8 BO für Wien als gemäß § 70 BO für Wien bewilligt galt und für diese Abweichung auch kein Ansuchen um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung bei der Baubehörde eingebracht worden war.
4. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
5. Der im Doktoratsstudium befindliche Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt der Verhandlung noch von seinem Vater unterstützt, nahm jedoch eine Woche nach der Verhandlung seinerseits eine Beschäftigung an der TU Wien auf, mit einer Vergütung in Höhe von ungefähr € 3000,- brutto.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, durch Würdigung des Beschwerdevorbringens und Befragung des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers im Verfahren VGW-011/104/3676/2023 sowie zweier Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie durch Einholung des Bauaktes MA 37/… und der (historischen) Flächenwidmungs- und Bebauungspläne.
1. Die Feststellungen (I.1.) im Hinblick auf die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer im spruchgemäß eingeschränkten Tatzeitraum ergeben sich insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Organs der MA 37 als Zeuge vor dem Verwaltungsgericht Wien, das am 12. Juli 2021 eine Ortsaugenscheinsverhandlung und am 1. August 2022 einen weiteren Ortsaugenschein durchgeführt hatte und dabei die errichteten Baulichkeiten bzw. im Folgenden deren Nichtbeseitigung feststellte (AS 11 und 29). Der Beschwerdeführer im Verfahren im Verfahren VGW-011/104/3676/2023 bestritt im Übrigen den Umbau des Badezimmers nicht, ging jedoch, wie auch im Hinblick auf die übrigen Baulichkeiten davon aus, dass die nachträglichen Ansuchen rechtzeitig erfolgt seien (ONr. 9 des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien, Seite 3).
Es steht für das Verwaltungsgericht Wien sohin außer Zweifel, dass die unter I.2.a) und b) genannten ohne Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichteten Baulichkeiten bestanden und bis zum Ende des eingeschränkten Tatzeitraum am 20. Juli 2022 kein Ansuchen um Bewilligung bzw. keine nachträgliche Bauanzeige eingebracht wurde. Dass der Erker bereits im Jahr 1956 bestand und im Zuge des Erwerbs übernommen wurde, ergibt sich für das Verwaltungsgericht Wien aus den vom Beschwerdeführer übermittelten Fotos (AS 87) und der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers. Dass sowohl der Erker als auch das Badezimmer nicht dem konsentierten Bestand entsprechen ergibt sich aus dem im vorgelegten Bauakt befindlichen Plan aus dem Jahr 1880. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuchsauszug (AS 34).
2. Die Feststellungen (II.2.) im Hinblick auf die Nichtbegehung der vorgeworfenen Taten in der Zeit von 21. Juli 2022 bis 8. August 2022 ergeben sich aus der von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses selbst erwähnten nachträglichen Einreichung des Bauansuchens am 20. Juli 2022. Ob diese tatsächlich am 20. Juli 2022 bei der belangten Behörde einlangte, muss mangels eindeutiger Dokumentation (E-Mail der MA 37 vom 28. Juli 2022, AS 50) im Akt auch zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt bleiben. Das Verwaltungsgericht Wien geht im Übrigen davon aus, dass die belangte Behörde die Einschränkung des Tatzeitraums im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses auf Grund eines Fehlers nicht korrigierte.
3. Die Feststellungen (II.3.) im Hinblick auf die nicht erfolgte Tatbegehung bezüglich der beiden Gartenhütten (eines Fahrradschuppens und eines Geräteschuppens) ergibt sich aus dem unzureichenden Tatvorwurf insbesondere in der Aufforderung zur Rechtfertigung (AS 38), der dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde. Zum einen ist die Lage der Gartenhütte im Seitenabstand nicht hinreichend konkretisiert, weil sie von der belangten Behörde "im Seitenabstand zur Liegenschaft Wien, C.-Straße" lokalisiert wurde, wobei die ONr. … die beschwerdegegenständliche Liegenschaft selbst ist, auf der die Gartenhütten stehen, und nicht etwa eine Nachbarliegenschaft. Zum anderen wurden weder die Größe der Hütten der jeweiligen Hütte eindeutig zugeordnet, noch wurde dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten, worin im Hinblick auf Gartenhütten das konkrete strafbare Verhalten besteht bzw. warum eine Bewilligungspflicht besteht (etwa die Größe der Hütten, die Anzahl der Hütten, bzw. eine Bewilligungspflicht auf Grund der Lage außerhalb der Baufluchtlinien im Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplan, wie dies die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne in Verbindung mit den Plänen im nachträglichen Ansuchen des Beschwerdeführers nahelegen). Auch auf Basis der Aussage des Organs der MA 37 (und der Abwesenheit der belangten Behörde) in der mündlichen Verhandlung konnte dies keiner eindeutigen Klärung zugeführt werden (und blieb auch mangels nachvollziehbarer Subsumtion bzw. Begründung im angefochtenen Straferkenntnis unbeantwortet).
4. Die Feststellung (II.4.) zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Aktenvermerk im verwaltungsbehördlichen Akt (AS 55) und dem Straferkenntnis selbst (AS 64).
5. Die Feststellungen (II.5.) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht Wien Die Feststellung zur Sorgepflicht und zur folgenden Beschäftigung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Angaben seines Vaters in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien.
III. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 135 Abs. 1 BO für Wien werden Übertretungen der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – unbeschadet des § 135 Abs. 2 und 3 BO – mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, bestraft.
§ 135 Abs. 1 BO für Wien ist eine Blankett-Strafvorschrift, welche selbst keinen Tatbestand enthält, sondern auf die Vorschriften der Bauordnung für Wien und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verweist, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestandes werden. Es muss insofern in jedem Einzelfall geprüft werden, ob eine Bestimmung der Bauordnung für Wien eine Norm enthält, der zuwidergehandelt werden kann (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).
Gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ist jede Abweichung von den Bauvorschriften, einschließlich der Bebauungsvorschriften, zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6 BO für Wien) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 129 Abs. 10 BO für Wien ist nicht die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages; diese Norm enthält vielmehr ein Gebot, dem zuwidergehandelt werden kann. Ob ein Bauauftrag ergangen ist, welche Erfüllungsfristen er vorsah, welche Rechtsmittel gegen ihn ergriffen wurden, oder gar, ob der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde im Bauauftragsverfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, spielt für die Strafbarkeit – so lange nicht Verjährung eingetreten ist – keine Rolle (VwGH 15.7.2003, 2002/05/0107).
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO für Wien ist für Neu-, Zu- und Umbauten – soweit nicht die §§ 62, 62a, 70a oder 70b BO für Wien zur Anwendung kommen – vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Dabei ist unter einem Neubau die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen, was auch dann anzunehmen ist, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Unter einem einzelnen Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk zu verstehen, das in seiner Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist (ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes). Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht es hierbei nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt schließlich dann vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude.
Gemäß § 62a Abs. 1 Z 5 BO für Wien ist für Gartenhäuschen, Lauben, Saletteln, Geräte- und Werkzeughütten und dergleichen mit einer Grundfläche von höchstens 12 m² und einer Gebäudehöhe beziehungsweise lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von höchstens 2,50 m im Bauland in der Höhenlage des angrenzenden Geländes, auf Grundflächen für Badehütten und im Erholungsgebiet – Sport- und Spielplätze weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich.
Gemäß § 69 Abs. 1 BO für Wien hat für einzelne Bauvorhaben die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Gemäß § 69 Abs. 3 BO für Wien dürfen für Bauvorhaben in Schutzzonen Abweichungen nach Abs. 1 leg.cit. nur bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird. Gemäß § 69 Abs. 4 BO für Wien sind die Gründe, die für die Abweichung sprechen, mit den Gründen, die dagegensprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer des Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes- oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.
Bei der Nichtbeseitigung von konsenslosen und auch nicht nachträglich konsentierten baulichen Herstellungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt (VwSlg 7311 A/1968; VwGH 18.6.1991, 88/05/0167) und ein Dauerdelikt (VwGH 6.5.1974, 1370/73; VwSlg 16.953 A/2006; vgl. auch Moritz, Bauordnung für Wien6 [2019] § 135 BO, Zu Abs. 1). Bei einem solchen Delikt beginnt das Unrecht der Tat mit der Vornahme der Handlung und endet erst mit der Beseitigung der Vorschriftswidrigkeit (VwGH 6.5.1974, 1370/73; VwSlg 16.953 A/2006). Im Gegensatz zu Zustandsdelikten erschöpft es sich nicht in der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes (VwSlg 16.953 A/2006). Da bei Dauerdelikten die Aufrechterhaltung des rechtwidrigen Zustandes den Tatbestand erfüllt, stellt ein während des Zeitraumes hinzukommender Vorsatz den Tatbestand her. Es kann daher geschehen, dass ein ursprünglich nicht strafbares Verhalten durch mala fides superveniens von deren Eintritt an strafbar wird (VwSlg 16.953 A/2006).
Da die Nichtbeseitigung von Konsenswidrigkeiten gemäß § 129 Abs. 10 BO für Wien ein Unterlassungsdelikt und ein Dauerdelikt darstellt, beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn die Leistung erbracht ist. Solange der gesetzwidrige Zustand andauert, ist auch eine mehrmalige Bestrafung möglich (Moritz, Bauordnung für Wien6 [2019] § 135 BO, Zu Abs. 1).
Ein Auftrag ist grundsätzlich auch zulässig, wenn die Baulichkeit schon jahrelang unbeanstandet existiert (VwGH 23.07.2013, 2013/05/0012; 23.11.2016, Ro 2014/05/0036). Sind keine Bauunterlagen vorhanden, gilt ein konkreter Baubestand dennoch als konsentiert, wenn er seit Jahrzehnten existiert, der zur Zeit seiner Errichtung geltenden Bauvorschriften entspricht (VwGH 03.11.1969, 623/69; 20.12.2001, 2000/06/0066; 10.10.2006, 2005/05/0324; 23.02.2010, 2009/05/0250; 29.09.2015, Ra 2015/05/0045; 30 bis 40 Jahre sind zu kurz, VwGH 25.09.1990, 90/05/0072). Allein dadurch, dass bisher kein behördliches Einschreiten wegen Konsenslosigkeit erfolgte, wird ein vermuteter Konsens nicht begründet (VwGH 31.05.1994, 92/05/0065; 29.09.2016, 2013/05/0058). Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um nachträgliche Baubewilligung ist eine Bestrafung nicht zulässig (VwGH 14.10.1969, 0766/68; VwSlg. 7657 A/1969). Schuldlosigkeit tritt nicht allein deshalb ein, weil man sich eines Professionisten bedient hat (VwGH 15.07.2003, 2002/05/0107). Eine Angebotseinholung allein ist ebenso wenig eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung des Baugebrechens (VwGH 21.03.2007, 2005/05/0244 ua.). Verpflichteter ist der jeweilige Eigentümer der Baulichkeit, auch wenn der rechtswidrige Zustand schon unter seinem Rechtsvorgänger bestanden hat oder von jemand anderem schulhaft (eventuell auch schuldhaft) herbeigeführt wurde (VwGH 12.10.2007, 2006/05/0293; 11.05.2010, 2009/05/0252, 0276).
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen:
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, sofern er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2), zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt – also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116). In seiner Rechtsprechung formulierte der Verwaltungsgerichtshof weiters den Grundgedanken, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwGH 13.2.2020, Ra 2019/17/0116).
Hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wird in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens vorausgesetzt (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242). Wird die Anführung eines wesentlichen Tatbestandselementes im Spruch unterlassen, kann dies nicht durch eine entsprechende Bescheidbegründung ersetzt werden (VwGH 24.4.2015, 2011/17/0201). Auch die Kenntnis des Beschuldigten von den relevanten Gegebenheiten oder der Umstand, dass seine Kenntnis von der Behörde vorausgesetzt werden kann, ändern nichts an der Notwendigkeit einer vollständigen Tatanlastung (vgl. VwGH 15.6.1984, 84/02/0126).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind an Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG ist insofern auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich. Anders formuliert, muss die Verfolgungshandlung (auch) alle der späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente umfassen (vgl. ua. VwGH 31.8.2016, 2013/17/0811; 5.12.2017, Ra 2017/02/0186; 20.11.2018, Ra 2017/02/0242; 4.3.2020, Ra 2020/02/0013).
Maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat und der Frage, ob eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, sind die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/06/0121; 26.2.2020, Ra 2019/05/0305). Dem Beschuldigten muss die Tat – im Spruch des Straferkenntnisses – in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen; zudem muss der Spruch geeignet sein, die beschuldigte Person rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwSlg 11.894 A/1985; VwGH 27.6.2019, Ra 2019/15/0054; 29.10.2019, Ra 2019/09/0146). Vor diesem Hintergrund haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich hierbei am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242).
"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht. Auch eine Präzisierung bzw. Richtigstellung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) durch das Verwaltungsgericht ist nur dann zulässig, wenn dies nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts führt (VwGH 20.5.2019, Ra 2018/02/0043; 18.11.2019, Ra 2019/08/0050; 25.3.2020, Ra 2020/02/0033; 14.9.2020, Ra 2020/02/0103).
Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Tatzeitraumes 21.07.2022 bis 08.08.2022 und Spruchpunkt a) auf Grund des mangelhaften Tatvorwurfes zu beheben, zumal dieser die Verteidigungsrechte des Beschuldigten maßgeblich beeinträchtigte und außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist keiner Ergänzung durch das Verwaltungsgericht Wien mehr zugänglich ist.
3. Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien hingegen fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild angelasteten Verwaltungsübertretungen (Punkt II.1 a. und b.) verwirklicht hat. Er hat diese im eingeschränkten Tatzeitraum die Baulichkeiten weder beseitigt noch um eine nachträgliche Bewilligung angesucht bzw. auch keine nachträgliche Bauanzeige erstattet.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,– bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Das Verschulden ist als durchschnittlich anzusehen, es wäre dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, unmittelbar nach der Ortsaugenscheinsverhandlung am 12. Juli 2021 ein nachträgliches Ansuchen um Baubewilligung zu stellen bzw. eine Bauanzeige zu erstatten. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten ihm die Konsenswidrigkeiten hinsichtlich des Erkers und Badezimmers bewusst sein müssen. Im Übrigen hätte er als (Mit-)Eigentümer bereits zuvor den bewilligten Bestand abgleichen hätte müssen. Weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, behauptet nicht in seiner Sphäre liegende Verzögerung durch den zuerst von ihm beauftragten Baumeister, ist geeignet, ihn zu exkulpieren, noch seine Unwissenheit bezüglich der Rechtslage oder eine allenfalls falsche Rechtsauskunft der beauftragten Baumeister. Auch ändert nichts daran, dass der Beseitigungsbescheid eine Frist von 9 Monaten vorsah, zumal dieser nichts an der Strafbarkeit des zugrundeliegenden Verhaltens iSd § 129 Abs. 10 iVm § 135 Abs. 1 BO für Wien ändert.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verhinderung nicht genehmigter bzw. nicht angezeigter Baulichkeiten und allenfalls davon ausgehender Gefahren. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und jenen der Nachbarn keinesfalls als gering zu werten.
Die von der belangten Behörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen erweisen sich auch vor dem Hintergrund der vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen jedenfalls durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen (selbst bei allfällig noch kurzfristig bestehenden Sorgepflichten durch seinen Vater) grundsätzlich als tat- und schuldangemessen, zumal die Länge des Tatzeitraums erschwerend wirkt. Einzubeziehen ist jedoch bei der Bemessung der Strafhöhe der geringfügig verkürzte Tatzeitraum und die spruchgemäße Behebung des Spruchpunktes a) des angefochtenen Erkenntnisses, weshalb die Strafen entsprechend herabzusetzen sind. Im Vergleich zum Beschwerdeführer im Verfahren VGW-011/104/3676/2023 hat er selbst auch keine baulichen Veränderungen vorgenommen und erwirtschaftet auch erst seit kurzem sein eigenes Einkommen.
4. Dem Gebot des § 44a Z 2 VStG zur Bezeichnung jener Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, wird nicht entsprochen, wenn diese Vorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird. Hierzu zählt auch die Angabe der – richtigen – Fundstelle, wobei dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift nur dann Rechnung getragen wird, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat. Ein diesbezüglich unrichtiger oder unvollständiger Ausspruch im Spruch kann durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses nicht ersetzt werden (VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0013).
Neben der jedenfalls anzugebenden Bezeichnung der Rechtsvorschrift (gegebenenfalls mit dem Kurztitel oder auch einer Abkürzung, deren Kenntnis beim Beschuldigten erwartet werden kann) wird daher im Regelfall die Angabe einer "Fundstelle", insbesondere der Gesetz- oder Amtsblattnummer, mit der die Norm kundgemacht (und gegebenenfalls zuletzt geändert) wurde, im Sinne der Zielsetzung des § 44a VStG zweckmäßig sein, um dem Beschuldigten zu erleichtern, die Norm in den entsprechenden Kundmachungsorganen auffinden und den zeitlichen Anwendungsbereich prüfen zu können. Dies ermöglicht der beschuldigten Person insbesondere die Überprüfung, ob die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht rechtsrichtig die Fassung der betreffenden Norm zum Tatzeitpunkt, zum Entscheidungszeitpunkt oder zu einem im konkreten Fall gegebenenfalls anderen relevanten Zeitpunkt herangezogen hat (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Sofern nicht aus besonderen Gründen – etwa aufgrund gestaffeltem, verzögertem oder später geändertem Inkrafttreten – für den Rechtsanwender Unsicherheit über die angewendete Fassung bestehen kann, liegt eine Verletzung der Anforderungen des § 44a Z 2 und 3 VStG daher jedenfalls nicht vor, wenn die angewendete Rechtsvorschrift in ihrer Gesamtheit mit der zuletzt (vor dem Tatzeitpunkt) erfolgten Novellierung zitiert wird, oder wenn die zuletzt vor dem Tatzeitpunkt erfolgte Novellierung bezogen auf einzelne Paragraphen oder Artikel der Rechtsvorschrift zitiert wird, ohne dass mit den zitierten Änderungen zwingend auch die jeweils konkret anzuwendende Untergliederung der Rechtsvorschrift geändert wurde. Selbst ein Unterbleiben der Angabe der Fundstelle kann aber dann keine Verletzung in einem subjektiven Recht der beschuldigten Person bewirken, wenn die herangezogene Rechtsvorschrift für diese aus dem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein konnte (VwGH 27.06.2022, Ra 2021/03/0328).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes waren die im angefochtenen Straferkenntnis genannte Sanktionsnorm um deren richtige Fundstelle zu ergänzen.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierten Gesetzesstellen.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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