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VGW-101/060/6497/2022•LVwG W VGW-101/060/6497/2022
VGW-101/060/6497/2022Landesverwaltungsgericht18.12.2023
Landschaftsschutzgebiet, Zaun, Weinbaugebiet, Landschaftsschutzgebiet Liesing, Gesamtgepräge, Eingriff, Schutzzweck, Wiederherstellungsmaßnahmen, Abweisung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Neumann über die Beschwerde des Herrn Dr. A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 8.2.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Naturschutzgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 13.11.2023
zu Recht e r k a n n t:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch zu I.) im angefochtenen Bescheid nach dem Wort „Zaun“ die Wortfolge mit Klammer „(dieser grenzt heute das Grundstück Nr. ...6, EZ ...3, KG C. im südwestlichen Bereich von den Grundstücken Nr. ...2, EZ ...8, und Nr. ...4, EZ ...8, beide KG C., ab)“ angefügt wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verfahren bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids:
Mit als „Stellungnahme und Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme gemäß § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz“ bezeichnetem und an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, gerichtetem Anbringen vom 17.12.2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mittels Schreiben der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehör Gebrauch und beantragte, 1. das auf Beseitigung der von ihm errichteten Zaun gerichtete Verfahren einzustellen und 2. den von ihm hergestellten etwa 30 m langen, in Aussehen und Verlauf an die Einfriedung der der Stadt Wien gehörenden Liegenschaft EZ ...7 GB C. angeglichenen Zaun als eine Ausnahme vom Verbot des § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz zu bewilligen.
Das in gegenständlicher Sache erstattete Gutachten der Amtssachverständigen vom 22.3.2021 kommt in Bezug auf die Auswirkungen des bereits errichteten Zauns im Europaschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet D., GStNr. ...6, EZ ...3, sowohl in Bezug auf die Landschaftsgestalt als auch in Bezug auf den Landschaftshaushalt zu dem Ergebnis, dass von deren wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei. Zudem sei eine Beeinträchtigung der Erholungswirkung gegeben, jedoch werde diese nicht als wesentlich eingestuft.
Mit als „Stellungnahme und Ergänzung des Antrages“ bezeichnetem Anbringen vom 20.4.2021 nimmt der Beschwerdeführer zum Gutachten der Amtssachverständigen vom 22.3.2021 Stellung und wiederholt seinen Antrag, den hergestellten Zaun als Ausnahme vom Verbot des § 24 Abs. 5 Wiener Naturschutzgesetz zu bewilligen. Sollte die Behörde aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen zu der Ansicht gelangen, dass der Landschaftshaushalt durch den von ihm errichteten Zaun beeinträchtigt sei, so ergänze er diesen Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme dahin, dass ihm die Herstellung von Aussparungen oder Ausschnitten in den Zaunfeldern aufgetragen werden möge.
Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.4.2021 äußerte sich die Amtssachverständige (Schreiben vom 16.6.2021) im Ergebnis dahingehend, dass sich durch die Einwendungen des Bewilligungswerbers keine Änderung der Beurteilung der Landschaftsgestalt ergeben und somit weiterhin von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen sei.
Mit an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, gerichtetem und als Äußerung bezeichnetem Anbringen des Beschwerdeführers vom 13.8.2021 (in Entsprechung der Aufforderung vom 23.6.2021), verweist der Beschwerdeführer zunächst darauf, dass die Amtssachverständige die Ausgangssituation nicht richtig erfasst und beschrieben hätte und legt seinen Standpunkt dar. Er moniert zudem, dass die Amtssachverständige eine ihr nicht obliegende rechtliche Beurteilung vornehmen und ihrem Gutachten eine verfehlte Rechtsansicht zugrunde legen würde. Die Beurteilung der Amtssachverständigen zu Landschaftsbild und Landschaftshaushalt werden in der Äußerung bestritten.
1.2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 22, vom 8.2.2022 enthält folgenden Spruch:
„…
I.)Abweisung des Antrags nach dem Wiener Naturschutzgesetz
Der Magistrat der Stadt Wien – Umweltschutz weist den Antrag von Herrn RA Dr. A. B. um naturschutzbehördliche Bewilligung für einen bereits errichteten Zaun sowie für die beantrage Variante, im Sockel dieses Zaunes Aussparungen oder Ausschnitte herzustellen, auf dem im Europaschutzgebiet und Landschaftsschutzgebiet D., Teil C, […]randzone, liegenden und als Grünland (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel – SWW) gewidmeten Grundstück Nr. ...6, EZ ...3, KG ...6 C., ab.
Rechtsgrundlage:
§§ 22, 24 Abs. 5 und 6 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1988, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021
II.)Auftrag zur Wiederherstellung nach dem Wiener Naturschutzgesetz
Der Magistrat der Stadt Wien – Umweltschutz erteilt Herrn RA Dr. A. B. den Auftrag, auf den in seinem Eigentum stehenden Grundstück Nr. ...6, EZ ...3, KG ...6 C., folgende Maßnahme zur Wiederherstellung des früheren Zustandes durchzuführen:
Entfernung des Zauns inklusive Streifenfundament und Schalsteinen
Diese Maßnahme ist bis spätestens 3 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheids vorzunehmen.
Rechtsgrundlage:
§ 37 Abs. 1 und 2 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 27/2021
III.)Kosten
Sie haben folgende Kosten des Verwaltungsverfahrens binnen der in der beiliegenden Zahlungsanweisung genannten Frist bei sonstiger Exekution an die Stadt Wien einzuzahlen, die Frist läuft ab Zustellung dieses Beschlusses:
Gebühr für einen Ortsaugenschein durch die Amtssachverständige am 18.2.2021 (½ h) 7,63 EUR
Rechtsgrundlage:
Tarif II A, Tarifpost 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 104/2001, in der Fassung LGBl. für Wien 32/2014“
In der Begründung setzt sich die belangte Behörde mit den Fragen auseinander, ob durch die beantragte Maßnahme (d.h. dem verfahrensgegenständlichen Zaun) der Schutzzweck des LSG D., Teil C, […]randzone bzw. des Europaschutzgebiets beeinträchtigt wird sowie, ob die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen erforderlich sind, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft bzw. des Europaschutzgebietes möglichst gering zu halten. Zur Beurteilung der angeführten Fragen stützt sich die belangte Behörde auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom 22.3.2021 (samt Ergänzung), setzt sich dabei auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, folgt aber den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht.
Im Ergebnis hält die belangte Behörde fest:
„Zu I.):
…
Durch den bereits errichteten Zaun wird der Schutzzweck des Europaschutzgebietes – die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage näher bezeichneten Schutzgüter der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und der Vogelschutz – Richtlinie – nicht von einzelnen oder im Zusammenwirken mit anderen bei der Behörde beantragten Maßnahmen wesentlich beeinträchtigt.
Zu den Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt hat das Gutachten ergeben, dass Zäune naturgemäß einen trennenden Charakter, vor allem auf die Tierwelt, haben. Das betonierte Streifenfundament stellt eine Barriere für eine Reihe von Tieren dar, die – vor allem für Kleinsäuger – zu einer Unterbrechung der Lebensraumvernetzung durch die Errichtung einer linearen Barriere und damit zu einem Verlust von Lebensraum führen. Dem Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes D. durch den gegenständlichen Zaun wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Landschaftsgestalt und somit der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes D. wird durch den genannten Zaun wesentlich beeinträchtigt. Dem Gutachten ist dazu schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die fragmentierende, zerschneidende und abgrenzende Wirkung des Zaunes augenscheinlich hervorsticht und das Grundstück ...6 aufgrund der verwendeten baugleichen Zaunelemente, wie auf der Nachbarliegenschaft EZ ...7, dem Siedlungsgebiet visuell zugeordnet und somit der landwirtschaftlich genutzten Fläche visuell entzogen und der bebauten Fläche zugeordnet wird.
Die Einwendungen des Bewilligungswerbers konnten dieses Ergebnis nicht entkräften.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 24 Abs. 7 Wiener Naturschutzgesetz, wonach die naturschutzbehördlich Bewilligung zu erteilen ist, wenn die geplante Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen, ist anzumerken, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um einen errichteten Zaun auf einem privaten Grundstück handelt, an deren Realisierung kein öffentliches Interesses besteht. Eine Interessenabwägung war daher nicht vorzunehmen.
Der Antrag war daher gemäß dem Wiener Naturschutzgesetz abzuweisen.
Zu II.):
…
Da aufgrund der Beweisaufnahme sohin feststeht, dass hinsichtlich des errichteten Zauns inklusive Streifenfundament und Schalsteinen unzulässige Eingriffe vorliegen und Herr RA Dr. A. B. als Verursacher die Verpflichtung zur Wiederherstellung der Natur trifft, war die Wiederherstellung gemäß § 37 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz aufzutragen.
Zu III.):
Die Berechnung der Kosten gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. “
1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.3.2022 binnen offener Frist Beschwerde.
Der Beschwerdeführer begründete die Beschwerde – zusammengefasst wiedergegeben – wie folgt:
Es bestünde Mangelhaftigkeit des Verfahrens, da das Gutachten unvollständig, voll von Widersprüchen, Ungereimtheiten und mithilfe durchschnittlicher sinnlicher Wahrnehmungen widerlegbar sei. Die Beschreibung der örtlichen Situation, des Aussehens der angrenzenden Weingärten und des Aussehens des „angestückelten“ Zaunteiles seien falsch. Auch bedürfe die Feststellung, dass eine Maßnahme das Landschaftsbild beeinträchtige, eine ganz ausführliche Beschreibung des Bildes der Landschaft. Im angefochtenen Bescheid und dem ihm zugrundeliegenden Amtssachverständigengutachten würde es an einer exakten großräumigen Beschreibung der Merkmale fehlen, die für den optischen Eindruck der Wahrnehmungseinheit entscheidend seien. Die bescheiderlassende Behörde beschränke sich auf Hinweise auf das von ihr eingeholte Sachverständigengutachten, dass durch die errichtete Abgrenzung eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt durch die fragmentierende Wirkung zu einer nachteiligen Veränderung des Siedlungsgebiets führe. Auch enthielte der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen zu dem beeinträchtigten Landschaftshaushalt.
Zudem liege unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Der Zaun sei funktionell nichts Anderes als die in dem gesamten Schutzgebiet zur Züchtung und Erhaltung von Weinpflanzen eingeschlagenen Pfähle und die dazwischen gespannten Drähte. Auch bedeute der aufgestellte Zaun (das Zaunfundament sei annähernd niveaugleich mit dem angrenzenden Erdreich) nicht die geringste Störung für die Tier- und Pflanzenwelt. Er sei für alle Kleinsäuger durchquerbar. Noch viel leichter überwindbar sei die Zaunbasis von Würmern, Schnecken, Insekten etc..
Zum von der belangten Behörde nicht geteilten Einwand, die Amtssachverständige habe die Ausgangssituation unvollständig und unrichtig dargelegt, bringt der Beschwerdeführer vor, dass bei einem Lokalaugenschein zurückgebliebene Reste, wie im Erdboden vergrabene Ziegel und Bausteine, Verankerungen aller Drahteinzäunungen und weitere Spuren der von ihm beseitigten Zäune und Mauerwerk wahrgenommen werden hätten können. Außerdem seien auf der Abbildung 3 an der Grenze zum „Wasserwerk“ sehr wohl solche Reste zu sehen. Die Überreste der von ihm abgetragenen Mauern könnte man bei einem Ortsaugenschein in der Natur wahrnehmen, weil sie sich deutlich in der darüber angelegten Wiese abzeichnen würden. Der Beschwerdeführer habe den Zaun, der entlang der Liegenschaft EZ ...2 KG C. verlaufe, an seinem obersten Ende beseitigt und an einer anderen Stelle gleichsam angestückelt (parallel zu einem 106 Jahre alten, völlig gleich aussehenden Zaun). Es könne daher nicht von einer Errichtung eines Zaunes gesprochen werden. Der Beschwerdeführer spricht Umzäunungen im Landschaftsschutzgebiet D. an, die weithin sichtbar und erkennbar neu seien und das Landschaftsaussehen prägen würden. Für eine richtige Beurteilung hätte die MA 22 auch einen Plan des gesamten Landschaftsschutzgebietes und Europaschutzgebietes beschaffen müssen. Einem solchen Plan ließe sich entnehmen, dass sich im Schutzgebiet sehr viele eingezäunte Wiesen, eingezäunte Kleingärten und auch Bauwerke befinden würden.
Hervorgehoben wird vom Beschwerdeführer, dass es nach § 354 ABGB ein Recht zum Schutz des eigenen Eigentums gebe.
Der Beschwerdeführer stellt zum Beschwerdegegenstand die Anträge,
–der Beschwerde möge Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid des Magistrats ersatzlos aufgehoben werden, in eventu
–den Bescheid dahin abzuändern, dass sein Antrag um naturschutzbehördliche Bewilligung des bereits errichteten Zaunes stattgegeben werde, in eventu mit der beantragten Variante, im Sockel dieses Zauns Aussparungen oder Ausschnitte herzustellen, in eventu
–den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts aufzuheben und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens die Fällung einer neuerlichen Entscheidung aufzutragen.
1.4. Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Schreiben vom 11.5.2022 die Beschwerde unter Anschluss der bezughabenden Akten vor. Zudem wurden zu den Beschwerdegründen Ausführungen erstattet.
1.5. Am 13.11.2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer befragt und mit der Amtssachverständigen das von ihr erstellte Gutachten erörtert wurde.
1.6. Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
2.1. Der Beschwerdeführer ist grundbürgerlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. ...6 der KG ...6 C., EZ ...3. Er errichtete auf dieser die verfahrensgegenständliche Baulichkeit an der Grenze zu den (heutigen) Grundstücken Nr. ...2 und ...4, beide inneliegend in EZ ...8, KG ...6 C.. Die „Baulichkeit“ bzw. der Zaun sieht dermaßen aus: In einer Tiefe von 50 cm wurde ein 30 cm breites, 30 m langes, 3 cm hohes Streifenfundament betoniert. Darauf befinden sich drei Reihen von je 20 cm hohe Betonsteine, die mit Beton ausgegossen wurden. In der obersten Reihe sind 18 senkrechte eiserne Haltestangen im Abstand von genau 202 cm einbetoniert, die zur Fixierung von 2 m breiten Zaunfeldern bestimmt sind. Diese Zaunfelder sind etwa 120 Jahre alt, bestehen aus einem rechteckigen Rahmen, einen bogenförmigen oberen Abschluss, der mit Dornen besetzt ist und einem sie ausfüllenden Maschendrahtgeflecht.
Der Beschwerdeführer ist zudem Hälfteeigentümer der unmittelbar nördlich an das Grundstück Nr. ...6 angrenzenden Grundstücke Nr. ...3 und Nr. ...5, beide inneliegend in EZ ...9, KG ...6 C., die mit dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine einheitliche Fläche und Liegenschaft bilden.
Die Grundstücke mit den Nr. ...6, ...2 und ...4, alle KG ...6 C., sind als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (SWW) gewidmet. Die in Rede stehende Liegenschaft mit dem verfahrensgegenständlichen Zaun liegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes.
2.2. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37) vom 15.7.2022, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Wien, E.-straße ONr. …, EZ ...3, Kat.-gem. C., unter Beifügung einer Skizze aus dem BAUGIS der MA 37 und zweier Fotoaufnahmen des Zaunes gemäß § 129 Abs. 10 und Abs. 11 Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft „die gesamte Einfriedung bestehend aus Sockel, Metallsteher und Metallzaunfelder (ein Zaunfeld ist ca. 2 ,00 Meter mal 1,33 m), welche auf der Liegenschaft mit der EZ ...3, Gst. Nr. ...2 und ...4 der Kat. Gem. C. auf eine Länge von ca. 31 m vorschriftswidrig und ohne eine baubehördliche Bewilligung, ohne eine naturschutzbehördliche Bewilligung im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel (SWW) und Landschaft- und Europaschutzgebiet D. errichtet wurde, zu entfernen (Foto und Skizze siehe Anhang)“. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 5.1.2022 (VGW-112/097/9604/2022-11) als unbegründet abgewiesen und die dagegen erhobene Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8.8.2023 zurückgewiesen (Ra 2023/05/0050-5).
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk) vom 13.5.2022, Zl. ..., wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 490,00 verhängt, weil dieser entgegen den Bestimmungen des Paragrafen 24 Abs. 5 NSchG, wonach Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet nur mit Bewilligung der Naturschutzbehörde vorgenommen werden dürfen, zu verantworten habe, dass ein Zaun an der Grenze zwischen dem Grundstück Nr. ...6 und den Grundstücken Nr. ...2 und ...4 ohne Bewilligung gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz errichtet worden sei. Das Fundament des Zaunes bestünde aus Schalsteinen, die mit Beton ausgegossen worden seien. Es sei davon auszugehen, dass dieser Zaunsockel zur Stabilisierung der Schalsteine auf einem Streifenfundament aufgesetzt worden sei. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.8.2023 (VGW-001/038/7988/2022-14) mit der Maßgabe abgewiesen, dass in der Tatumschreibung nach dem Wort „Zaun“ die Wortfolge „auf einer Länge von 30 m und einer Höhe von 150 cm, bestehend aus einem Streifenfundament, 3 Reihen Betonsteinen und darauf befindlichen Metallstehern samt Maschendrahtgeflecht“ einzufügen sei und die beiden letzten Sätze zu entfallen haben.
2.3. Das Landschaftsschutzgebiet (Teil C; […]randzone), dessen Teil das in Rede stehende Grundstück des Beschwerdeführers mit dem verfahrensgegenständlichen Zaun ist, ist wie folgt zu beschreiben: Der Teil C wird durch die Weinberge des Weinbaugebietes C. definiert. Es liegt ein Landschaftsraum mit traditioneller Kulturlandschaft in […]randlage vor. Die Landschaft ist gekennzeichnet durch ausgedehnte Weinberge, welche in den Randlagen vereinzelt mit kleingärtnerisch genutzten Liegenschaften durchsetzt sind. Die landwirtschaftlichen Flächen in der […]randzone werden zum überwiegenden Teil für die Weinbau-Nutzung herangezogen. Nordwestlich angrenzend erstreckt sich der […] mit seiner standorttypischen Vegetationseinheit, mit Eichen-Hainbuchen-Wald. Das Gebiet bietet sich für einen Erholungssuchenden für Spaziergänge sowie Outdoor-Sportarten an. Die in Rede stehende Liegenschaft befindet sich an der nordsüdexponierten Seite des als […] bezeichneten Abhangs. Die Liegenschaft ist mit Weinreben bestockt und in das Weinbaugebiet eingebunden. Im Norden grenzt das entlang der E.-straße verlaufende sowie auch als „SO Wasserversorgung“ gewidmete und entsprechend der Widmung genutzte Grundstück an. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche wird durch die der Wasserversorgung dienende Fläche deutlich abgegrenzt.
Das im Norden angrenzende Grundstück mit der Widmung SO Wasserversorgung weist eine Einfriedung mit den, dem Vorhaben entsprechenden, baugleichen Zaunelementen auf. Dieses Grundstück mit besagter Einfriedung stellt aber auch visuell eine Grenze zwischen den im Schutzgebiet liegenden Flächen und den dem Siedlungsgebiet zuzuordnenden Flächen dar. Im Schutzgebiet sind die Flächen dominiert von landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, v.a. Weinbau und Wiesen, die durch wenige kleingärtnerisch genutzte Liegenschaften durchsetzt sind. Im vorliegenden Fall wurde durch den neu errichteten Zaun des Beschwerdeführers ein Weingarten im Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel abgetrennt. Die visuellen Auswirkungen des in Rede stehenden Zauns sind dadurch gekennzeichnet, dass die Fragmentierung und zerschneidende/abgrenzende Wirkung des Zaunes im Schutzgebiet augenscheinlicher hervortritt. Durch die vom Bewilligungswerber verwendeten baugleichen Zaunelemente wird das gegenständliche Grundstück visuell dem Siedlungsgebiet zugeordnet und damit der landwirtschaftlich genutzten Fläche visuell entzogen. Für Personen, die sich im Landschaftsschutzgebiet aufhalten mit Blick auf den verfahrensgegenständlichen Zaun entsteht eben der Eindruck, dass das Grundstück hinter dem errichteten Zaun dem Siedlungsgebiet und damit nicht mit dem Schutzgebiet zuzuordnen ist.
Es gibt Zäune bzw. Vorrichtungen, die in der kulturhistorischen Weinbaulandschaft typisch sind. Es handelt sich dabei um die Spanndrähte entlang der Rebzeilen. Diese sind auch im gegenständlichen Landschaftsschutzgebiet D. zu finden. Die Rebzeilen verlaufen in diesem Landschaftsraum über lange Strecken und prägen so den Raum. Nur vereinzelt gibt es Weingärten, die mit Zäunen abgegrenzt sind. Die Zäune, die entlang der Schutzgebietsgrenze hin zum Siedlungsgebiet laufen, sind dem Bauland zuzuordnen, dies auch von ihrer Bauweise. Spanndrähte in der Landwirtschaft sind dem Ziel der Erhaltung der landwirtschaftlich genutzten Flächen zuzuordnen. Zwischen dem Landschaftsschutzgebiet und dem Siedlungsraum gibt es somit Zäune bzw. Zaunelemente, die für den Siedlungsraum typisch sind und eine klare Grenze zwischen Schutzgebiet und Bauland setzen, wofür der Zaun der MA 31 in Angrenzung an die verfahrensgegenständliche Liegenschaft ein Beispiel ist. Der Zaun der MA 31 läuft entlang der Grenze des Schutzgebietes. Der gegenständliche Zaun liegt im Schutzgebiet. Die abgrenzende Wirkung des gegenständlichen Zauns des Beschwerdeführers wird durch die Verwendung des baugleichen Zaunes verstärkt.
2.4. Die Liegenschaft mit der Adresse E.-straße (EZ ...9 GSt.Nr. ...2/2; KG C.) ist nach dem Flächenwidmungsplan als Wohngebiet („W“) somit Bauland mit gärtnerisch zu gestaltenden Grundstücksflächen „G“ gewidmet. Sie grenzt an die nach dem Flächenwidmungsplan als Wald- und Wiesengürtel („SWW“; Grünland – Schutzgebiete) gewidmete Fläche (EZ ...6 GSt.Nr. ...1/73, EZ ...5 GSt.Nr. ...0, EZ ...9 GStr.Nr. ...2/3, jeweils KG C.).
Die „Hundeschule“ in der F. Gasse verfügt über ein massives Zaun- bzw. Eingangstor.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes, durch Einsicht in das BAUGIS der Stadt Wien, dem Flächenwidmungsplan sowie Google Maps, die Angaben der Amtssachverständigen bzw. deren Gutachten. Die Amtssachverständige belegt ihre Angaben auch mit einer Fotodokumentation, darunter Luftbilder.
Soweit die Eigentumsverhältnisse und die Beschaffenheit des verfahrensgegenständlichen Zaunes angesprochen sind, wurde vom Beschwerdeführer zu den Feststellungen nichts Gegenteiliges vorgebracht (2.1.). Die Feststellungen über die in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Wien (Bauauftrag und Straferkenntnis) ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage (2.2.). Die Beschreibung der Landschaft und die Auswirkungen des Zauns (2.3.) stützen sich auf das Gutachten der Amtssachverständigen vom 22.3.2023, der Stellungnahme vom 16.6.2021 sowie von der Amtssachverständigen getroffene Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Auch unter Heranziehung der im Akt aufliegenden Fotos sind die Darlegungen der Amtssachverständigen gut nachvollziehbar.
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
§ 24 Abs. 5 und 6 Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 zuletzt geändert durch LGBl. für Wien 27/2021, lauten:
„(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere:
1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
2. die Vornahme der in § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
3. die Errichtung von Neu- und Zubauten; Umbauten, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild wesentlich geändert wird, sowie andere Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,
4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprecheranlagen oder Modellflugplätzen).
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.“
§ 37 Abs. 1 u. 2. Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, lautet:
„Wiederherstellung, behördliches Vorgehen bei Gefahr in Verzug
§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
…“
Die Erklärung von Teilen des ... Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet D.), LGBl. Nr. 20/1990, lautet:
„§ 1.
(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan ./.
mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des ... Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet D. besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A. ([…]wald - Wald- und Wiesenbereiche des […] Waldes, des […] und des […]berges),
B. ([…]wald - Wald- und Wiesenbereiche des […]),
C. ([…]randzone - Weinbaugebiet C.),
D. Agrarland der […] in der […]).
§ 2. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der […]- und […]wald des […] und der […]wald entlang des […] im Teil A sowie der […]wald des […] im Teil B, nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen Ackerbau und Mähwiese im Teil A, die Kulturgattung Weinbau im Teil C und Ackerbau im Teil D sind zu erhalten.
§ 3. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des ... Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die, in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Mai 1987, betreffend die Erklärung von Teilen des ... Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet C.-G.), LGBl. für Wien Nr. 27/1987, außer Kraft.“
Die visuellen Auswirkungen des verfahrensgegenständlichen Zaunes sind erheblich (vgl. die Beschreibung unter 2.3.). Aufgrund des Gesamtgepräges der Landschaft als Weinbaugebiet mit einer in der Erscheinung hinreichend klaren Differenzierung zwischen Landschaftsschutzgebiet und Siedlungsgebiet, ist die Beschreibung ausreichend großräumig und können die speziellen Beispiele des Beschwerdeführers zu keinem anderen Ergebnis hinsichtlich des Gesamtgepräges der Landschaft führen. Durch die Fragmentierung und den Effekt, dass die mit dem verfahrensgegenständlichen Zaun abgegrenzte Grundstücksfläche dem Siedlungsgebiet zugeordnet wird sowie der dadurch bewirkten visuellen Entziehung von der landwirtschaftlich genutzten Fläche, ist eine Beeinträchtigung iSd § 24 Abs. 5 Z 3 Wiener Naturschutzgesetz gegeben. Der Zaun erweist sich somit nach dem Wiener Naturschutzgesetz als nicht bewilligungsfähig [Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheids] und war somit auch der Auftrag zur Entfernung nach § 37 Abs. 1 u. 2 Wiener Naturschutzgesetz [Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheids] rechtmäßig.
Die vom Beschwerdeführer erwähnten Spanndrähte entlang der Rebzeilen sind kulturhistorisch für die Weinbaulandschaft typisch. Sie werden visuell den landwirtschaftlich genutzten Flächen zugeordnet und sind insofern nicht mit der Wirkung des verfahrensgegenständlichen Zauns vergleichbar (Beilagen ./1, ./2 und ./3 machen die andersartige Erscheinung ebenfalls deutlich).
Der vom Beschwerdeführer abgetragene Zaun hatte eine andere Position (mehr oder weniger im rechten Winkel zum beanstandeten Zaun). Zudem wird er vom Beschwerdeführer als Maschendrahtzaun beschrieben, gab also diesbezüglich ein anderes Erscheinungsbild als der verfahrensgegenständliche Zaun ab.
Der vom Beschwerdeführer in Beilage ./A aufgezeigte Zaun bildet eine Grenze zu einem Sondergebiet, nicht zum Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel.
Die Liegenschaft mit der Adresse E.-straße grenzt als Bauland an die nach dem Flächenwidmungsplan als Wald- und Wiesengürtel gewidmete Fläche. Es liegt somit eine andere Konstellation vor und kann diese nicht gegen die Einstufung des verfahrensgegenständlichen Zauns als Eingriff in das Landschaftsbild, der dem Schutzzweck zuwiderläuft, ins Treffen geführt werden.
Die Ausführungen zur erwähnten „Hundeschule“: Die Gestaltung des Eingangstores beim Areal der Hundeschule vermag nicht zur „Legalisierung“ des verfahrensgegenständlichen Zaunes führen: Nicht nur, dass der Errichtungszeitpunkt des Tores der Aktenlage zufolge nicht bekannt, ist auch anzumerken, dass auch unter der Annahme des Bestandes zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Landschaftsschutzgebietes D. eine singuläre Erscheinung in einem großflächigeren Landschaft nicht zu einem prägenden Element werden kann.
3.3. Die in Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids vorgeschriebenen Abgaben ergeben sich aus den dort angegebenen Rechtsvorschriften.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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