LVwG W VGW-102/067/12231/2023

VGW-102/067/12231/2023Landesverwaltungsgericht12.12.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Verkehrskontrolle, Radfahrer, vorläufige Abnahme des Führerscheins, Beeinträchtigung durch Suchtmittel, Kraftfahrzeug

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/12231/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.067.12231.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., C., D.-straße, vertreten durch Lerch Rechtsanwälte GmbH, E., F. Park, wegen Abnahme des Führerscheins am 03.09.2023, gegen 11:00 Uhr, in Wien, G. (ca. Höhe Haus Nr. ...), durch ein Organ der Straßenaufsicht,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die vorläufige Abnahme des Führerscheins am 03.09.2023, gegen 11:00 Uhr, in Wien, G. (ca. Höhe Haus Nr. ...), durch ein Organ der Straßenaufsicht für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 21.09.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, er war am 03.09.2023, gegen 09:00 Uhr, als Radfahrer in Wien, G. ca. Höhe Haus Nummer ..., auf dem Radweg einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Dabei kam der Verdacht der Beeinträchtigung durch Suchtmittel auf. Bei der amtsärztlichen Untersuchung wurde er als nicht mehr verkehrstauglich beurteilt, woraufhin ihm vom Organ der Straßenaufsicht der Führerschein abgenommen wurde und ihm eine Abnahmebestätigung ausgehändigt wurde. Die Bestimmung über die vorläufige Abnahme des Führerscheins gemäß § 39 FSG setzt voraus, dass die kontrollierte Person ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Abnahme des Führerscheins ist offenkundig rechtswidrig, weil der Beschwerdeführer wohl ein Fahrzeug (Fahrrad) aber kein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Beantragt wurde die Abnahme des Führerscheins des Beschwerdeführers am 03.09.2023, gegen 11:00 Uhr, in Wien, G. (ca. Haus Höhe Nummer ...), durch ein Organ der Straßenaufsicht für rechtswidrig zu erklären, die belangte Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer erwachsenen Verfahrenskosten zu verpflichten und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. An Kosten wurden verzeichnet: Kostenersatz gemäß der Aufwandersatzverordnung VwG.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Äußerung und legte den beim Polizeikommissariat H. geführten Akt VStV/.../2023 vor. In der Äußerung wurde mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf eine Gegenschrift verzichte, weil dem Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die unter einem vorgelegte Anzeige vom 03.09.2023 nicht entgegengetreten wird. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

3. Die Äußerung wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsfreundes mit der Anfrage übermittelt, ob der von ihm gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Innerhalb der gesetzten Frist und bis dato erging dazu keine Antwort.

4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens, der von der belangten Behörde vorgelegten, den Beschwerdeführer betreffende Anzeige vom 03.09.2023, GZ PAD/23/.../001/VStV, samt der im Behördenakt einliegenden Kopie der Bescheinigung über die vorläufige Führerscheinabnahme wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Der Beschwerdeführer fuhr am 03.09.2023, um ca. 09:04 Uhr, mit seinem Fahrrad in Wien, G. …. Dabei wurde er von Bezirksinspektor I. J. wahrgenommen, der anlässlich einer durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle Merkmale einer möglichen Suchtgiftbeeinträchtigung bei ihm wahrnahm. Ein vor Ort durchgeführter Speicheldrogentest ergab ein positives Ergebnis des Beschwerdeführers beim überprüften THC-Wert. Er wurde dann zur Amtsärztin Dr. K. zur klinischen Untersuchung vorgeführt. Die amtsärztliche Untersuchung ergab, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtgift und Übermüdung und Medikamenteneinnahme beeinträchtigt und nicht mehr verkehrsfähig ist. Ihm wurde sodann der österreichische Führerschein Nummer ... mittels Abnahmebescheinigung vorläufig abgenommen.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2023, lauten auszugsweise:

§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht haben einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen. Weiters haben die Organe die genannten Dokumente vorläufig abzunehmen, wenn ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde oder der Lenker eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 begangen hat, wenn der Lenker ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder versucht hat, es in Betrieb zu nehmen, auch wenn anzunehmen ist, dass der Lenker in diesem Zustand kein Kraftfahrzeug mehr lenken oder in Betrieb nehmen wird. Außerdem haben diese Organe Personen, denen die Lenkberechtigung mit Bescheid vollstreckbar entzogen wurde oder über die ein mit Bescheid vollstreckbares Lenkverbot verhängt wurde und die der Ablieferungsverpflichtung der Dokumente nicht nachgekommen sind, den Führerschein, den Mopedausweis oder gegebenenfalls beide Dokumente abzunehmen. Ebenso haben diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abzunehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines oder Mopedausweises erforderlichen Schritte enthalten sind.

(1a) Wurde der Führerschein vorläufig abgenommen, so ist diese Abnahme in das Führerscheinregister durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Organe der Straßenaufsicht einzutragen. Liegen die Voraussetzungen zur vorläufigen Abnahme des Führerscheines vor (Abs. 1) und ist die Abnahme nicht möglich, weil der Führerschein nicht mitgeführt wird, so ist dieser Umstand ins Führerscheinregister einzutragen und darüber eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 auszustellen. Durch die ausgefolgte Bescheinigung gilt der Führerschein auch in diesen Fällen als vorläufig abgenommen und es sind dieselben Rechtsfolgen daran geknüpft, wie im Falle einer physischen Abnahme.

(2) bis (6) (…)“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

1.2. Voraussetzung für einen tauglichen Beschwerdegegenstand und damit für eine Befugnis des Verwaltungsgerichtes Wien zur Entscheidung in der Sache ist, dass das angefochtene Verhalten tatsächlich die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG darstellt (vgl. etwa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 162). Ein im Wege der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG bekämpfbarer unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre eines Beschwerdeführers liegt dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Beschwerdetaugliche Akte der Befehlsgewalt erfordern einen unmittelbaren Befolgungsanspruch bei dem bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich und ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht bzw. der Adressat mit zwangsweiser Realisierung bei Nichtbefolgung eines Befehls zu rechnen hat. Ein Zwangsakt kann durch faktische Vollziehung eines vorausgegangenen Befehls, dem nicht entsprochen wurde, als auch sogleich ohne vorherige Androhung gesetzt werden. Begriffsnotwendig ist dafür ein positives Tun nicht hingegen jedoch das Unterbleiben eines Verhaltens, selbst wenn auf dieses Verhalten, weil es zur Realisierung eines im Gesetz eingeräumten Rechtes unerlässlich ist, ein Anspruch besteht. Auch die bloße Untätigkeit einer Behörde stellt keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dar (vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 67a (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 33, 41 ff, 48 mit weiteren Nachweisen oder Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, 16 ff, 22 ff, mit weiteren Nachweisen).

1.3. In der Beschwerdesache steht fest, dass dem Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorläufig sein Führerschein abgenommen wurde. Dem ging voran, dass er aufgrund von Suchtgift, Übermüdung und Medikamenteneinnahme beeinträchtigt war und nicht mehr fahrfähig war. Obzwar der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in diesem Zustand lenkte, wäre, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend ausführte, Zulässigkeitsvoraussetzung für die vorläufige Führerscheinabnahme zudem gewesen, dass der Beschwerdeführer in diesen beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hätte, was er aber nicht tat.

Die Beschwerde erweist sich daher als berechtigt und es war spruchgemäß zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte in Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatz gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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