LVwG W VGW-001/101/11307/2023

VGW-001/101/11307/2023Landesverwaltungsgericht11.12.2023

Regest

Verwaltungsübertretung, Wiener Baumschutzgesetz, Baumbestand, verbotener Eingriff, Verantwortlichkeit, Bauführer, Auswahl und Überwachung der Aufsichtsperson, wesentliche Tatbestandsmerkmale, Vorhalt, Verfolgungsverjährungsfrist, Aufhebung, Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/11307/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.11307.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde der Frau Ing. A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 4. und 5. Bezirk, vom 24.7.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Baumschutzgesetz, zu Recht:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Feststellungen

1.1. Im Auftrag/Namen der C. GmbH als Bauführerin fanden am 05.12.2022 in Wien, D.-gasse, Grabungsarbeiten statt. Dabei kam es vereinzelt bei einem Baum zu Beschädigungen. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Zeit handelsrechtliche Geschäftsführerin der C. GmbH.

1.2. Hierzu erließ die belangte Behörde am 17.03.2023 an die Beschwerdeführerin eine Aufforderung zur Rechtfertigung mit folgendem wesentlichen Inhalt:

„Datum:05.12.2022

Ort:Wien, D.-gasse

Funktion: handelsrechtliche(r) Geschäftsführer/in

Firma:Baumeister C. GmbH mit Sitz in Wien E.-straße

Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs 1 VsstG (sic!) 1991 zur Vertretung nach außen Berufene der C. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft bei Grabungsarbeiten auf der Liegenschaft in Wien, D.-gasse zu verantworten hat, dass entgegen § 3 Abs 1 Z 3 Wiener Baumschutzgesetz, wonach es verboten ist, Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zubringen (sic!), am 05.12.2022 auf dieser Liegenschaft folgenden Stammumfang in 1 m Höhe 243 cm (Katasternummer 43 bzw 086370) durch mechanische Einwirkungen (Verlegung von Kabeln) beschädigt und im Wuchs gehemmt.

Laut Stellungnahme der MA 42 vom 29.12.2022 wurde der Baum wurde (sic!) durch Mitarbeiter der Firma C. angegraben.

und (sic!) es wurden Wurzeln bis in den Grobwurzelbereich abgerissen Dadurch (sic!) wurde der Baum beschädigt und im Wuchs gehemmt.“

Die belangte Behörde erließ in der Folge am 24.07.2023 ein gleichlautendes Straferkenntnis an die Beschwerdeführerin und stellte dieses auch der mithaftenden C.-GmbH zu.

2. Beweiswürdigung

Der obige Sachverhalt ergab sich aus dem unbedenklichen behördlichen Akt. An dessen Inhalt kam kein Zweifel auf.

3. Rechtslage

Die wesentlichen Bestimmungen des Wiener Baumschutzgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 3. (1) Es ist verboten,

[…]

§ 13. […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer

[…]

(4) Werden strafbare Handlungen im Sinne des Abs. 2 im Zuge von Bauführungen begangen, so treffen die angedrohten Strafen auch den Bauführer und seinen Betriebsleiter, das ist derjenige, der auf der Baustelle für die Umsetzung der Baupläne in die Realität vom Bauführer beauftragt ist (Polier und dgl.), wenn und soweit sie es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit ihrem Wissen begangen worden ist. Der Bauführer und sein Betriebsleiter sind in solchen Fällen auch dann strafbar, wenn der Täter selbst nicht bestraft werden kann.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Da der verbotene Eingriff in den geschützten Baumbestand nach dem festgestellten Sachverhalt im Zuge von Bauführungen begangen wurde und die Beschwerdeführerin als Verantwortliche der Bauführerin bestraft wurde, ließe sich eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nur aus § 13 Abs. 4 Wiener Baumschutzgesetz ableiten. Diese Bestimmung sieht jedoch vor, dass der Bauführer nur dann strafbar ist, wenn er es bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtsperson an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen oder wenn die strafbare Handlung mit seinem Wissen begangen worden ist. Da dem Beschwerdeführer diese wesentlichen Tatbestandsmerkmale innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG nicht angelastet wurden, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten. Dieser Vorhalt ist jedoch ein wesentliches Element (arg Das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener Merkmale; vgl hierzu Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, §§ 44a (Stand 1.7.2023, rdb.at), Rz 4; sowie zu einem gleichgelagerten Fall Verwaltungsgericht Wien, 24.09.2018, VGW-001/010/3706/2018).

4.2. Das Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen. Auf die Durchführung einer mündlichen konnte gegenständlich verzichtet werden, weil gemäß § 44 Abs 2 VwGVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (Straferkenntnis) aufzuheben ist. Eine mündliche Verhandlung hätte aufgrund der Rechtslage auch keinen Mehrwert mit sich gebracht.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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