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VGW-101/092/11427/2023•LVwG W VGW-101/092/11427/2023
VGW-101/092/11427/2023Landesverwaltungsgericht07.12.2023
Gasanlage, Installationsanzeige, Innehabung, Gewahrsame, Mieter
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 21.8.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Gasgesetz 2006,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Am 22.7.2022 fand durch den Verteilernetzbetreiber Wiener Netze eine Überprüfung der Gasanlage an der Adresse in Wien, C.-gasse, statt. Bei dieser Überprüfung wurde durch einen Mitarbeiter der Wiener Netze festgestellt, dass an der genannten Adresse Gasgeräte ohne die erforderliche Installationsanzeige angeschlossen sind. Dem damaligen Anlagenbetreiber wurde dieser Mangel mitgeteilt und aufgefordert bis spätestens 21.9.2022 eine Installationsanzeige einer konzessionierten Installationsfirma für den Gerätetausch einer Kombitherme der Wiener Netze vorzulegen.
2. Mit Schreiben vom 22.9.2022 erfolgte die Anzeigenlegung an die Magistratsabteilung 36.
3. Mit Aufforderungsschreiben des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 22.11.2022 wurde D. E. als Inhaber der Gasanlage ersucht, die erforderliche Installationsanzeige binnen 4 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Verteilernetzbetreiber zu übermitteln und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
4. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 28.12.2022, Zl. ..., erging an D. E. als Inhaber der Gasanlage an der Adresse in Wien, C.-gasse, der Auftrag, für die geänderte gastechnische Anlage in TOP 10-11 binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides eine durch einen befugten Fachmann ausgestellte Installationsanzeige der Kombitherme an die Wiener Netze und in Kopie an die Magistratsabteilung 36 zu übermitteln. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung am 30.12.2022 (Beginn der Abholfrist) zugestellt, jedoch nicht behoben und an den Absender retourniert.
5. In weiterer Folge ersuchte die Magistratsabteilung 36 mit Schreiben vom 31.3.2023 um Vollstreckung des Auftrages gemäß dem Bescheid vom 28.12.2022 im Wege der Ersatzvornahme und erstattete uno acto Strafanzeige gemäß § 15 Wiener Gasgesetz 2006.
6. Mit Schreiben der Magistratsabteilung 25 vom 5.6.2023, Zl. ..., wurde dem Inhaber der gastechnischen Anlage (D. E.) die Ersatzvornahme angedroht.
7. Mit E-Mail vom 16.8.2023 wurde die betreibende Magistratsabteilung 36 darüber informiert, dass laut eigenen Angaben des D. E. dieser seit einem Jahr nicht mehr in der C.-gasse wohnhaft sei.
8. Daraufhin erfolgte am 17.8.2023 durch die Magistratsabteilung 36 eine Anfrage an die Wiener Netze und ersuchte um Bekanntgabe des derzeitigen Vertragspartners.
9. Mit nunmehr bekämpften Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 21.8.2023, Zl. ..., erging an A. B. als Inhaberin der Gasanlage an der Adresse in Wien, C.-gasse, der Auftrag, für die geänderte gastechnische Anlage in TOP 10-11 binnen vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides eine durch einen befugten Fachmann ausgestellte Installationsanzeige der Kombitherme an die Wiener Netze und in Kopie an die Magistratsabteilung 36 zu übermitteln.
10. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.8.2023 Beschwerde und brachte vor, dass sie Opfer eines Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches geworden sei und bereits Strafanzeige bei der Polizei erhoben habe.
11. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
12. Das erkennende Verwaltungsgericht ersuchte die Wohnungseigentümerin F. OG mit Schreiben vom 13.9.2023 um Auskunft und Bekanntgabe der Mietverhältnisse.
13. Daraufhin erstattete der rechtliche Vertreter der Wohnungseigentümerin mit E-Mail vom 3.10.2023 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass im Zeitraum von 1.4.2022 bis zur zwangsweisen Räumung am 19.7.2023 Mieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung G. H. war und die Wohnung TOP 10-11 derzeit nicht vermietet sei. Als Beilage wurde der Mietvertrag vom 9.3.2022 angefügt.
14. Der belangten Behörde wurde mit Schreiben des erkennenden Verwaltungsgerichts vom 9.10.2023 die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnisnahme gebracht. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
II. Sachverhalt:
1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
Mit Bescheid vom 21.8.2023, Zl. ..., erteilte der belangte Magistrat gemäß § 7 Abs. 2 iVm § 3 sowie § 11 Abs. 1, 4 und 5 Wiener Gasgesetz 2006 A. B. als Inhaberin der Gasanlage in Wien, C.-gasse, den Auftrag, für die geänderte gastechnische Anlage in TOP 10-11 binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides eine durch einen befugten Fachmann ausgestellte Installationsanzeige der Kombitherme an die Wiener Netze und in Kopie an die Magistratsabteilung 36 zu übermitteln. Sollte das gegenständliche Gasgerät nicht mehr betrieben werden, sei dieses im Einvernehmen mit den Wiener Netzen von der Gasversorgungsleitung zu trennen und ein diesbezüglicher Nachweis an die Magistratsabteilung 36 Dezernat B zu übermitteln. Begründend führte die belangte Behörde unter Anführung der Gesetzesstellen zusammengefasst aus, dass laut den Aufzeichnungen des Netzbetreibers die gegenständliche Gasanlage weiterhin in der zuletzt vorgefundenen Form in Betrieb sei, jedoch keine Installationsanzeige der Kombitherme vorgelegt wurde. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 23.8.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 29.8.2023 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie Opfer eines Betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches geworden sei und bereits Anzeige bei der Polizei erstattet habe.
Mit- und Wohnungseigentümerin der gegenständlichen Wohnung TOP 10-11 an der Adresse Wien, C.-gasse, ist seit dem Jahr 2010 die F. OG (FN …).
Im Zeitraum von 1.4.2022 bis zum 19.7.2023 war G. H. Mieterin dieser Wohnung. Die Wohnung wurde zum Zeitpunkt am 3.10.2023 nicht vermietet.
Die Beschwerdeführerin, A. B., ist seit 23.6.2017 an der Adresse I. J. in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist nicht Mieterin der Wohnung TOP 10-11 an der Adresse Wien, C.-gasse.
2. Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde Einsicht in das Grundbuch genommen, eine Stellungnahme der Wohnungseigentümerin eingeholt und Parteiengehör gewährt. Die entscheidungserheblichen Feststellungen gründen im Behörden- und Gerichtsakt, an dessen Richtigkeit und Vollständigkeit kein Zweifel hervorgekommen ist.
III. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Erzeugung, Lagerung, Verteilung und Verwendung brennbarer Gase in Wien (Wiener Gasgesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 63/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 35/2013, lauten:
„Anzeigepflichtige Anlagen
§ 3. Die Herstellung oder wesentliche Änderung (§ 2 Abs. 2) von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten ist, wenn diese an ein Verteilernetz angeschlossen werden sollen, dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage anzuzeigen. Durch Verordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, inwieweit die Herstellung oder Änderung von Anlagen zur Verteilung brennbarer Gase sowie der Anschluss und die Inbetriebnahme von Gasgeräten nicht anzeigepflichtig ist, wenn dadurch keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist.
Behördliche Befugnisse
§ 7. (1) Die Behörde kann die Gasanlagen zu jeder Tageszeit, das ist die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, bei Gefahr in Verzug auch zur Nachtzeit auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheide überprüfen. Zu diesem Zweck ist den Organen der Behörde oder den von ihr beauftragten Personen im erforderlichen Ausmaß Zutritt zu Liegenschaften, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen zu gewähren. Der Inhaber sowie die Inhaberin einer Gasanlage ist verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Befunde zu gewähren.
(2) Wird bei einer Überprüfung der Gasanlage festgestellt, dass diese nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes hergestellt, instandgehalten oder betrieben wird, hat die Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist den den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
(3) Bei Gefahr im Verzug ist die Behörde berechtigt, alle zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen, wie die Absperrung der Gasanlage, ohne vorangegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten oder die Verpflichtete durchzuführen. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
(4) Gefahr im Verzug im Sinne des Abs. 3 liegt auch dann vor, wenn durch die Unterbrechung der Gasversorgung die bestehende Beheizung von Aufenthaltsräumen oder die Warmwasserbereitung mit Gas unmöglich wird und die rasche Wiederherstellung der Gasanlage die gebotene Maßnahme zur Hintanhaltung dieser Beeinträchtigung der Lebensqualität der Bewohner sowie der Bewohnerinnen darstellt.
Überprüfungspflicht
§ 11. (1) Der Inhaber oder die Inhaberin einer neu hergestellten oder einer wesentlich geänderten Gasanlage ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Sicherheitsvorschriften gemäß § 9, bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch den Bedingungen des Genehmigungsbescheides, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Überprüfungsbefund festzuhalten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung können Ausnahmen von der Überprüfungspflicht für die Herstellung oder Änderung kleinerer Gasanlagen, insbesondere für Geräte mit begrenztem Verbrauch und ortsveränderliche kleine Geräte für dauernden oder vorübergehenden Gebrauch, festgesetzt werden, sofern auch ohne Überprüfung die Sicherheit des Lebens oder der Gesundheit von Menschen und der Schutz von Eigentum als gegeben erachtet werden kann.
(3) Zur Überprüfung und Ausstellung des Überprüfungsbefundes im Sinne des Abs. 1 sind befugt:
a) Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen im Rahmen ihrer Befugnisse,
b) Personen, die nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur Herstellung oder Änderung der zu überprüfenden Gasanlage befähigt sind,
c) Verteilernetzbetreiber und Verteilernetzbetreiberinnen, wenn ihnen gemäß lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen.
(4) Bei Gasanlagen, die an ein Verteilernetz angeschlossen sind, ist der Überprüfungsbefund von jenem Verteilernetzbetreiber oder jener Verteilernetzbetreiberin auszustellen, an dessen oder deren Verteilernetz die Gasanlage angeschlossen ist, sofern diesem Verteilernetzbetreiber oder dieser Verteilernetzbetreiberin gemäß Abs. 3 lit. b befähigte Personen zur Verfügung stehen.
(5) Ist eine Überprüfungspflicht nach Abs. 1 gegeben, darf eine neu errichtete oder geänderte Gasanlage schon vor Vorlage des Überprüfungsbefundes in Betrieb genommen und mit Gas beliefert werden, wenn die Gasanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und von einer befugten Person im Sinne des Abs. 3 lit. b in Betrieb genommen wird. Die befugte Person, welche die Gasanlage in Betrieb nimmt, hat die Inbetriebnahme einer anzeigepflichtigen Gasanlage dem Verteilernetzbetreiber oder der Verteilernetzbetreiberin zu melden. Die Inbetriebnahme einer genehmigungspflichtigen Gasanlage ist von der befugten Person der Behörde zu melden. In beiden Fällen muss der Überprüfungsbefund innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme bei der Gasanlage aufliegen, widrigenfalls der Betrieb der Gasanlage einzustellen und die Gasanlage zu sperren ist.
(6) Die Behörde kann durch Verordnung für die Ausstellung des Überprüfungsbefundes die Verwendung eines bestimmten Formulars vorschreiben.“
IV. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Gasgesetz 2006 hat die Behörde dem Inhaber oder der Inhaberin der Gasanlage aufzutragen, diese innerhalb einer angemessenen Frist in einen den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Zustand herzustellen, wenn die überprüfte Gasanlage nicht nach den Bestimmungen des Wiener Gasgesetzes hergestellt, instand gehalten oder betrieben wird.
Normadressat eines Auftrages nach § 7 Abs. 2 Wiener Gasgesetz 2006 ist somit der Inhaber oder die Inhaberin der Gasanlage. Die Rechtsfigur der Innehabung entstammt dem Zivilrecht. Entsprechend dem aus der Einheit der Rechtsordnung zu folgernden Grundsatz der Einheit der Rechtssprache ist bei Auslegung des Begriffes "Inhaber" von jenem Bedeutungsgehalt auszugehen, den die Privatrechtsordnung geprägt hat (VwGH 25.02.1993, 92/04/0231).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa die Entscheidung vom 3.9.2020, Ra 2018/04/0186) ist "Inhaber", wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des sogenannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist unter anderem auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen. Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt" (siehe zu allem etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0034, Rn. 13, mwN). Innehabung ist jedoch nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Sie kann auch durch abhängige Gehilfen, sogenannte "Besitzdiener" (Familienangehörige, Hausgehilfen, Dienstnehmer, uÄ), ausgeübt und durch Partner aus solchen Rechtsverhältnissen vermittelt werden, die eine Anerkennung der Oberherrschaft bedeuten, sogenannte "Besitzmittler" (Verwahrer, Entlehner, Bestandnehmer oder Fruchtnießer, Vorbehaltskäufer uÄ) (vgl. VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; RIS-Justiz RS0010104; Holzner in Rummel/Lukas, ABGB4, § 309 Rz 2; Grüblinger in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 309 Rz 3). Mit der Innehabung der Betriebsanlage wird daher die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens angesprochen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ra 2014/04/0028 bis 0030; 29.6.2017, Ro 2016/04/0012, Rn. 36, jeweils mwN).
2. Wie festgestellt, war die Beschwerdeführerin nicht Mieterin der Wohnung TOP 10-11 in Wien, C.-gasse. Auch sonst hat das Ermittlungsverfahren keine Hinweise hervorgebracht, dass die Beschwerdeführerin faktisch Verfügungsgewalt über das betreffende Wohnobjekt in der C.-gasse ausübt. Laut Aussage der Wohnungseigentümerin war die betreffende Wohnung TOP 10-11 bis zur Zwangsräumung am 19.7.2023 an G. H. vermietet und im Anschluss daran stand die Wohnung leer. Die Beschwerdeführerin konnte somit logischerweise keine Gewahrsame an der in der Wohnung TOP 10-11 liegenden Gasanlage innehaben. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin aber auch nicht die rechtliche Eigenschaft als Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Gasanlage zukommt.
3. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die Beschwerdeführerin jedoch als Inhaberin der betreffenden Gasanlage bezeichnet. Die belangte Behörde stützte die rechtliche Qualifikation der Innehabung offenbar auf eine Meldung der Wiener Netze, wonach ein neuer Vertragspartner (nämlich die Beschwerdeführerin) aufscheine. Dazu ist festzuhalten, dass ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Inhaber der Gasanlage und dem Gasversorgungsunternehmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Auftrages nach § 7 Abs. 2 Wiener Gasgesetz 2006 nicht tatbestandsmäßig ist. Zwar wird einem Vertrag über den Energiebezug in der Regel Indizwirkung zur Frage des Inhabers zukommen, jedoch hätte die belangte Behörde bei Zweifel über die tatsächliche Innehabung der Gasanlage weitere Ermittlungen tätigen müssen.
4. Der angefochtene Bescheid vom 21.8.2023 war daher mangels Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Inhaberin der Gasanlage ersatzlos zu beheben.
5. Die Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne – im Übrigen von keiner Partei beantragten – Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 21.8.2023 aufzuheben war.
6. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur rechtlichen Qualifikation der Innehabung, von der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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