LVwG W VGW-001/086/7664/2023

VGW-001/086/7664/2023Landesverwaltungsgericht06.12.2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Versammlung, Auflösung, Verhältnismäßigkeit, Interessensabwägung, Versammlungsfreiheit, Verkehrsbinderungen öffentliches Interesse, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Versammlungsort, Verlassen, Verpflichtung, Rechtfertigung Klimanotstand, entschuldigender Notstand, Verbotsirrtum, Strafbemessung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/086/7664/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.086.7664.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Wostri über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlg-, Medienrechtsangel., vom 24.04.2023, GZ: ..., wegen Übertretung des 1. § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, 2. § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde

zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Wien vom 24.4.2023 insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150,- Euro herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 4 Tagen und 4 Stunden bleibt unverändert.

Gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 VStG ist hierzu die am 17.04.2023 von 7:57 Uhr bis 14:50 Uhr erlittene Vorhaft in der Dauer von 6 Stunden und 53 Minuten, was EUR 10,- entspricht, auf die verhängte Strafe anzurechnen.

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von 15,- Euro zu leisten. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens betragen somit EUR 15,- anstelle von EUR 100,-.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses vom 24.4.2023 Folge gegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Dem Beschwerdeführer A. B. (kurz: BF) wurden mit Straferkenntnis vom 24.04.2023 folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

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Wegen den Verwaltungsübertretungen nach § 14 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 - VersG wurden über den BF zwei Geldstrafen idH von EUR 500,- (Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit im Ausmaß von jeweils 4 Tagen 4 Stunden) verhängt, wobei zu Spruchpunkt 1. bereits die Vorhaft in Abzug gebracht wurde.

Begründend wurde hierzu ausgeführt, das Straferkenntnis stütze sich auf eine Anzeige eines Polizisten, deren Inhalt im Wesentlichen wiedergegeben wird. Weiters werde „im Zweifel“ eine Mitveranstaltereigenschaft der Versammlungsteilnehmer angenommen, da die verfahrensgegenständliche Versammlung einen überschaubaren Teilnehmerkreis umfasse und sich keiner der Teilnehmer als Veranstalter deklariert habe. In Fällen von nicht angezeigten Versammlungen sei im Zweifel, sofern die Anzahl an Versammlungsteilnehmern überschaubar sei und sich keiner der Versammlungsteilnehmer als Veranstalter deklariere, von einer gemeinsamen Willensbildung und insofern von einer Mitveranstaltereigenschaft auszugehen.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde nahm der BF umfassend Stellung.

Dem Verwaltungsgericht Wien wurde die Beschwerde am 12.6.2023 samt Verwaltungsakt vorgelegt. Am 21.6.2023 wurde – nach Urgenz – die Anzeige nachgereicht. Mit Schreiben vom 18.10.2023 wurde die belangte Behörde ersucht, nähere Angaben zur Versammlungsauflösung zu machen und zu diversen Fragen Stellung zu nehmen. Die LPD kam dem jedoch nicht nach, sondern übermittelte lediglich die Meldung vom 17.4.2023, welche jedoch nicht den gegenständlichen Vorfall betrifft.

Am 14.11.2023 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Hierbei wurden der BF sowie C. D., Beschwerdeführerin im verbundenen Verfahren VGW-001/086/7943/2023, befragt. Als Zeuge wurde der Polizist E. F. einvernommen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

In der Früh des 17.4.2023 führten in Wien im nördlichen und südlichen Bereich der Reichsbrücke Aktivistengruppen (als „Klimakleber“ bekannt) allgemein zugängliche Protestaktionen durch, um auf die Gefahren der sog. „Klimakrise“ in öffentlichkeitswirksamer Form hinzuweisen.

Zur gegenständlichen Veranstaltung in Wien 2., Vorgartenstraße 185/Kreuzungsbereich mit der Reichsbrücke:

Der BF blockierte gemeinsam mit fünf weiteren Personen in Wien 2., Vorgartenstraße 185/Kreuzungsbereich mit der Reichsbrücke sämtliche Fahrspuren der Reichsbrücke in Richtung stadteinwärts. Unterstützung gab es durch ein „Supportteam“, welches u.a. die Aktion filmte.

Die Protestaktion begann spätestens um 07:46 Uhr. Anfangs standen die Teilnehmer, darunter auch der BF, mit Plakaten auf der Straße um den Straßenverkehr zu blockieren. Beim Eintreffen der Polizei waren sie noch nicht festgeklebt. Die Polizei nahm mit den Aktivisten Kontakt auf, diese setzten sich schließlich auf die Straße. Fünf Teilnehmer, darunter der BF, klebten sich auf der Fahrbahn fest. Die Blockade erstreckte sich über alle Fahrbahnen in Fahrtrichtung stadteinwärts, wobei ein Aktivist nicht festgeklebt war um im Notfall rasch eine Fahrspur freigeben zu können. Der Grund für das Festkleben auf der Fahrbahn liegt darin, dass hierdurch die Protestaktion zeitlich ausgedehnt werden soll, da die Teilnehmer durch die Polizei nicht entfernt (weggetragen) werden können, sondern zuvor von der Fahrbahn gelöst werden müssen. Hierdurch soll der Vollzug der Versammlungsauflösung durch die Polizei erschwert/verzögert werden.

Um 07:55 Uhr wurde die Versammlung durch die LPD Wien aufgelöst. Den Versammlungsteilnehmern wurde um 07:55 Uhr durch die Polizei mitgeteilt, dass die Versammlung für aufgelöst erklärt wurde und die Teilnehmer auseinander zu gehen haben, was diese jedoch unterließen. Den Teilnehmern wurde eine Minute zum Verlassen des Ortes eingeräumt. Es bestand bereits massiver Rückstau des Fahrzeugverkehrs im Bereich Reichsbrücke und herrschte durch die zum Anhalten gezwungenen Fahrzeuglenker eine aufgeheizte Stimmung.

Da die Teilnehmer nach Abwarten der Frist den Ort der Versammlung nicht verließen, wurden diese erneut durch die einschreitenden Kräfte aufgefordert diesen zu verlassen. Auch hier kamen sie der Aufforderung nicht nach. Die Teilnehmer wurden über die Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt. Auch wurden sie erneut aufgefordert die Örtlichkeit zu verlassen, widrigenfalls sie festgenommen werden. Da keiner der sechs Versammlungsteilnehmer den Aufforderungen Folge leistete und auch sonst nicht erkennbar war, dass diese mitwirken wollten, wurde gegen alle sechs Teilnehmer um 07:57 Uhr die Festnahme ausgesprochen. Es wurden Zwangsmaßnahmen zum Lösen der Personen gesetzt. Keiner der Festgeklebten war bereit sich selbst zu lösen. Der nicht festgeklebte Teilnehmer legte sich nach Androhung der Festnahme demonstrativ flach auf den Boden.

Der BF musste durch die Polizei mittels „Aceton/Seal an Bond remover“ von der Fahrbahn gelöst werden. Dies dauerte von 7:57 bis 8:05 Uhr. Danach musste er von drei Polizisten weggetragen werden.

Die Festnahme des BF erfolgte um 7:57 Uhr, die Enthaftung um 14:50 Uhr.

Der BF verfügte bei der Protestaktion über kein eigenes Lösungsmittel.

Die Protestaktion wurde der Versammlungsbehörde nicht angezeigt.

Die gegenständliche Aktion ist einer größeren Aktivistengruppe („Klimakleber“, „Letzte Generation“) zuzurechnen, welche regelmäßig Straßenblockaden durchführt. Wer im Zuge dieser Gruppierung wesentlichen Einfluss auf die einzelnen Aktionen hat und diese organisiert, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, welche Rolle der BF hinsichtlich der gegenständlichen Veranstaltung eingenommen hat, insb. ob er lediglich Teilnehmer war oder, ob er darüber hinausgehenden Einfluss auf die Veranstaltung genommen hat.

Die Verkehrsblockade führte zu einem erheblichen Staugeschehen. Bei der Reichsbrücke handelt es sich um eine der wenigen Donauquerungsmöglichkeiten in Wien und ist diese zur gegenständlichen Uhrzeit sehr stark frequentiert. Die Polizei versuchte anfangs den Verkehr über den Gehsteig abzuleiten, was nicht funktionierte. Es bildete sich Stau bis jedenfalls zur Hälfte der Reichsbrücke. Auf der Reichbrücke ist die Umleitung nicht möglich.

Bei der Beweiswürdigung waren folgende Erwägungen maßgeblich:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und dem Akt des Verwaltungsgerichtes Wien sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Uhrzeiten blieben unbestritten.

Der BF, C. D. und der Zeuge schilderten die Protestaktion im Wesentlichen übereinstimmend. Ob letztlich die von der nicht-festgeklebten Person besetzte Breite der Fahrbahn ausreichend war, um hierdurch im Notfall auf einer Fahrspur Fahrzeuge durchzuschleusen, kann dahingestellt bleiben.

Die Feststellungen zur Verkehrssituation gründen sich auf die Angaben des Einsatzorgans in der verfahrenseinleitenden Anzeige sowie dessen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Seine Angaben zu den Verkehrsbehinderungen beruhen auf eigenen Beobachtungen vor Ort. Auch ist es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nachvollziehbar und evident, dass eine Blockade der Reichsbrücke gravierende Auswirkungen auf die Verkehrssituation hat und den Verkehr weitgehend zum Erliegen bringt.

Es ist offenkundig, dass das Festkleben auf der Fahrbahn dazu dient, die Protestaktion zeitlich auszudehnen und ein Entfernen der Teilnehmer durch die Polizei zu erschweren. Dies wurde auch durch C. D. klar bestätigt. Aus den Aussagen ergibt sich klar, dass der BF nicht bereit war den Versammlungsort zu verlassen. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass er anschließend von drei Polizisten weggetragen werden musste.

Dass die Protestaktion der Versammlungsbehörde nicht angezeigt wurde, wurde dem BF im Straferkenntnis vorgehalten und blieb unbestritten.

Rechtlich war dieser Sachverhalt folgendermaßen zu würdigen:

Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 63/2017 (im Folgenden kurz „VersG“) lautet auszugsweise:

„§ 1. Versammlungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gestattet.

§ 2. (1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

[…]

§ 6. (1) Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, sind von der Behörde zu untersagen.

(2) Eine Versammlung, die der politischen Tätigkeit von Drittstaatsangehörigen dient und den anerkannten internationalen Rechtgrundsätzen und Gepflogenheiten oder den völkerrechtlichen Verpflichtungen, den demokratischen Grundwerten oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich zuwiderläuft, kann untersagt werden.

[…]

§ 7a. (1) Der Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung ist jener Bereich, der für deren ungestörte Abhaltung erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer sowie des zu erwartenden Verlaufes den Umfang des Schutzbereiches festzulegen. Die Festlegung eines Schutzbereiches, der 150 Meter im Umkreis um die Versammelten überschreitet, ist nicht zulässig.

(3) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Festlegung des Schutzbereiches absehen, wenn 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich angemessen sind. Wird von der Behörde nichts anderes festgelegt, gelten 50 Meter im Umkreis um die Versammelten als Schutzbereich.

(4) Eine Versammlung ist am selben Ort und zur selben Zeit sowie im Schutzbereich einer rechtmäßigen Versammlung verboten.

[…]

§ 11. (1) Für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung haben zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen.

(2) Sie haben gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

[…]

§ 13. (1) Wenn eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, so ist sie von der Behörde (§§ 16 Abs. 1 und 17) zu untersagen und nach Umständen aufzulösen.

(2) Desgleichen ist die Auflösung einer, wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

§ 14. (1) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

(2) Im Falle des Ungehorsams kann die Auflösung durch Anwendung von Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden.

[…]

§ 19. Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

1. Gemäß Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt. Art. 12 StGG erteilt der Gesetzgebung den Auftrag, die Ausübung des Versammlungsrechtes durch besondere einfache Gesetze iS der Versammlungsfreiheit zu regeln. Ausführungsgesetze zu Art. 12 StGG sind alle Gesetze, die die Abhaltung von und die Teilnahme an "Versammlungen" regeln (vgl. VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

Sowohl gemäß Art. 11 Abs. 1 MRK als auch Art. 12 StGG haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln. Nach Art 11 Abs. 2 MRK kann die Ausübung dieses Rechtes solchen gesetzlichen Einschränkungen unterworfen werden, "die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind". Durch Art. 11 MRK wurde Art. 12 StGG insofern geändert, als das Versammlungsrecht nun nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleistet ist; weiters wurde die durch Art. 12 StGG dem einfachen Gesetzgeber übertragene Kompetenz zur Regelung der "Ausübung dieser Rechte" durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 MRK beschränkt (VwGH 23.09.1998, 97/01/1065).

2. Das VersG definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd VersG zu qualifizieren, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, hängt nicht zuletzt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (vgl. insbesondere zur Voraussetzung eines gemeinsamen Wirkens: VfSlg 8685/1979, 15.680/1999, 18.483/2008, 18.560/2008 mwN sowie zur Dauer der Veranstaltung und der Zahl ihrer Teilnehmer: VfSlg 11.651/1988, 11.935/1988, 20.275/2018 mwN) ist davon auszugehen, dass auch Spontanversammlungen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen können. Die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft eine Versammlung ist, hat sich primär an ihrem Zweck und den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (wozu die näheren Modalitäten, die Dauer und die Anzahl der Teilnehmer der Veranstaltung gehören) zu orientieren. Dabei kommt es auf das erkennbar geplante Geschehen und nicht etwa darauf an, ob die beabsichtigte Zusammenkunft vom Veranstalter bei der Behörde formal als "Versammlung" angezeigt wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat in bestimmten Fallkonstellationen zwar ausgesprochen, dass der Einsatz von Kommunikationsmitteln wie das Aufstellen eines Informationsstandes das erforderliche Entstehen einer Assoziation der Zusammengekommenen – also das Vorliegen einer Versammlung – für sich genommen noch nicht belegt, oder er hat gar unter Bedachtnahme auf den konkreten Sachverhalt den Charakter als Versammlung verneint. Meist jedoch hat der Verfassungsgerichtshof einer Zusammenkunft mehrerer Menschen den Versammlungscharakter nicht abgesprochen. Auch eine längere Veranstaltungsdauer schließt die Qualifikation der Aktivitäten als Versammlung nach der jüngeren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht generell aus. Auch hat der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit selbst dann, wenn (zwar inhaltlich nicht näher spezifizierte) künstlerische Darbietungen ein Element des Zusammentreffens waren, nicht von vornherein das Vorliegen einer Versammlung verneint, weil stets das Gesamtkonzept und insbesondere das damit intendierte gemeinsame "politische" Wirken – hier der Klimaschutz – zu beurteilen sind. Auch der Umstand, dass Versammlungen nicht auf geladene Gäste beschränkt, sondern öffentlich zugänglich sind, dies mit dem Ziel, möglichst viele Menschen von politischen Konzepten und Ideen zu überzeugen, war stets ein in die allgemeine Betrachtung wesentlich einfließender Aspekt. Maßgeblich für die Qualifikation als Versammlung ist, dass es sich um ein einer politischen Zielsetzung dienende, allgemein zugängliches und nicht auf geladene Gäste beschränktes Zusammentreffen von Menschen zum Austausch und zur Diskussion handelt (VfGH 15.06.2023, E 1135/2022 mwN).

Im Falle einer nicht angezeigten oder über den angezeigten Zeitraum hinaus verlängerten Zusammenkunft ist für das Vorliegen einer Versammlung jenes Bild maßgeblich, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bietet (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359; 29.03.2004, 98/01/0213 mwN).

Gegenständlich hatte die Blockadeaktion den Zweck, als Akt des zivilen Ungehorsams auf die Gefahren des Klimawandels und die als fehlend bzw. unzureichend erachteten Maßnahmen der politischen Entscheidungsträger in öffentlichkeitswirksamer Weise hinzuweisen. Hierzu versammelten sich 6 Personen samt „Supportteam“ um gemeinsam – unterstützt durch Plakate - zu protestieren, ihr Anliegen zu präsentieren, mediale Aufmerksamkeit zu generieren und einen gesellschaftlichen Diskurs anzustoßen.

Es ist daher von einer Versammlung iS des Versammlungsgesetzes auszugehen.

3. Als Veranstalter einer Versammlung kann nur auftreten, wer Rechtspersönlichkeit besitzt, also neben einer natürlichen Person etwa ein Verein oder eine politische Partei. Veranstalter einer Versammlung im Sinne des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung auch nicht teilnehmen. Den Veranstalter trifft die - durch § 19 VersG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte - Pflicht, die Versammlung gemäß § 2 Abs. 1 VersG anzuzeigen. Bei ordnungsgemäß angezeigten Versammlungen (§ 2 Abs. 1 VersG) gilt daher als Veranstalter, wer in der Versammlungsanzeige als solcher auftritt. Wird eine Versammlung nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit (vgl. VfSlg. 14.773/1997: Pressemitteilung über eine "Protestkundgebung") oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt. Die bloße Teilnahme an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung ist nicht nach § 19 VersG strafbar (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359).

Aus dem Akt der belangten Behörde ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass der BF die Versammlung einberufen oder organisiert hätte. Ebenso wenig ist eine führende Rolle von ihm zu erkennen oder, dass er einen über die bloße Teilnahme hinausgehenden Bezug zur Versammlung hätte.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass im Falle einer nicht angezeigten Versammlung „im Zweifel“ eine Mitveranstaltereigenschaft der Versammlungsteilnehmer anzunehmen sei, wenn die Versammlung einen überschaubaren Teilnehmerkreis umfasse und sich keiner der Teilnehmer als Veranstalter deklariere. Dem kann seitens des erkennenden Gerichts nicht gefolgt werden. Ein überschaubarer Teilnehmerkreis sowie keine Deklaration des Veranstalters führen nicht „automatisch“ oder „im Zweifel“ dazu, dass alle Teilnehmer einer Versammlung zu Veranstaltern werden. Es sind vielmehr im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die näheren Umstände der Versammlung zu ermitteln, diese einer Beweiswürdigung zuzuführen und folglich der maßgebliche Sachverhalt festzustellen. Sollte sich hierbei beispielsweise ergeben, dass die Versammlungsteilnehmer gemeinsam den Entschluss gefasst haben die Versammlung durchzuführen, kann dies zu deren Veranstaltereigenschaft führen.

Gegenständlich konnte ein solcher Beweis jedoch nicht erbracht werden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nicht einmal, dass hierzu Ermittlungen oder Überlegungen angestellt worden wären. Es ist evident, dass es sich bei den Klimaklebern um eine größere Gruppierung handelt. Dass der BF in dieser nicht bloß als Versammlungsteilnehmer involviert war, sondern er darüber hinaus an der Veranstaltung der gegenständlichen Versammlung in irgendeiner Rolle mitwirkte, konnte nicht festgestellt werden.

Da der BF nicht als Veranstalter iS § 2 Abs. 1 VersG festgestellt werden konnte, kann ihm die unterlassene Anzeige der Versammlung auch nicht zur Last gelegt werden. Das Strafverfahren zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses ist daher einzustellen.

Zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses:

4. Wie sich aus § 13 Abs. 1 VersG ergibt, kann die Auflösung einer bereits im Gang befindlichen, gegen die Vorschriften des VersG verstoßenden Versammlung nur "nach Umständen" verfügt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs muss für eine behördliche Auflösung ein zureichender - zur bloßen Missachtung der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 VersG hinzutretender - Grund vorliegen, um diese Maßnahme zu rechtfertigen. Liegen solche Umstände nicht vor, ist die Verletzung der Anzeigepflicht (nur) durch die im § 19 VersG vorgesehene Strafe sanktioniert. Welche Umstände eine Auflösung rechtfertigen, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles vor dem Hintergrund der verfassungsgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu beurteilen. Die Umstände, die zusätzlich zur Verletzung der Anzeigepflicht eingetreten sein müssen, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in Art. 11 Abs. 2 EMRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre. Die Ausübung des durch Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleisteten Versammlungsrechtes kann auf Grund des Gesetzesvorbehaltes des Abs. 2 "keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind".

Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit sind nur zulässig, soweit dies zum Schutz eines der Rechtsgüter notwendig ist, die in Art. 11 Abs. 2 bzw. Art. 10 Abs. 2 EMRK aufgezählt sind. Dabei ist jedenfalls eine Abwägung der für und wider den Eingriff sprechenden Gründe vorzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass an sich verwaltungsbehördlich strafbares Handeln im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt ist, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt wird und zur Durchführung der Versammlung erforderlich ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des EGMR, der bei nicht nach dem nationalen Recht ordnungsgemäß angemeldeten Versammlungen eine Bestrafung wegen dabei begangener Delikte nur dann als zulässig ansieht, wenn sich auf Grund einer Abwägung ergibt, dass damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit erfolgt (vgl. VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307 mwN).

Die Behörde hat im Fall einer zu gewärtigenden Auflösung einer Versammlung vor Ort die Interessen an der Durchführung der Versammlung mit gegenläufigen Interessen im Lichte des Art. 11 EMRK abzuwägen (VfGH 07.12.2022, E 2303/2021).

Es muss im jeweiligen konkreten Fall geprüft werden, ob die Auflösung der Versammlung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Die Umstände, die zur Verletzung der Anzeigepflicht hinzuzutreten haben, damit eine Versammlungsauflösung gesetzmäßig ist, müssen so geartet sein, dass ohne diese Maßnahme eines der in der zitierten Konventionsnorm aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre (VfGH 30.11.1995, B 262/95 ua). Bei einer Nichtbeachtung der Anzeigepflicht muss der Veranstalter gegen sich gelten lassen, dass die Behörde bei ihrer in der Regel sofort zu treffenden Entscheidung die Umstände nicht auf Grund eines genaueren Ermittlungsverfahrens prüfen kann bzw. dass es der Behörde auch nicht mehr möglich ist, allenfalls erforderliche, den ungehinderten Ablauf der Versammlung sichernde Vorkehrungen zu treffen, etwa solche, die dem Schutz der Versammlung vor Gegendemonstrationen oder der Umleitung des Straßenverkehrs dienen; ob Umstände vorlagen, die die Versammlungsauflösung rechtfertigten, hat das Behördenorgan nach dem Bild zu beurteilen, das sich ihm an Ort und Stelle bietet. Schließlich ist bei Eingriffen in die Versammlungsfreiheit zu beachten, dass die getroffene Maßnahme gemessen am verfolgten Ziel verhältnismäßig sein muss, wobei vom Staat der geringst mögliche geeignete Eingriff zu wählen ist und dieser Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen muss; alle Grundrechtsadressaten und Kontrollinstanzen sind zu einer Güterabwägung zwischen der Ausübung der garantierten Freiheit und der Notwendigkeit, die in den Eingriffszielen genannten Interessen zu schützen, verpflichtet (VwGH 29.3.2004, 98/01/0213 mwN; 15.10.2009, 2007/09/0307; VfGH 30.11.1995, B 262/95, B 263/95, B 264/95, B 265/95, B 266/95, B 267/95; 3.12.2013, B 1573/2012).

Das Recht auf Versammlungsfreiheit schützt jedenfalls auch das Recht, seinen Unmut in geeigneter Weise friedlich kundzutun; es darf nicht jede Möglichkeit genommen werden, ein an sich nicht zu beanstandendes Ziel einer Versammlung mit friedlichen Mitteln der Öffentlichkeit gegenüber zu vermitteln (VfGH 07.12.2022, E 2303/2021).

Zur Beeinträchtigung des Verkehrs durch die Abhaltung einer Versammlung sprach der Verfassungsgerichtshof beispielsweise aus, dass selbst wenn durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind, ins Gewicht fällt, dass der Behörde auf Grund der Unterlassung einer Versammlungsanzeige keine Möglichkeit geboten wurde, im Vorfeld Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen (VfGH 3.12.2013, B 1573/2012).

Auch die Auflösung einer nicht angemeldeten Blockade einer Baustelle wurde vom Verfassungsgerichtshof als zumindest im Interesse der „Aufrechterhaltung der Ordnung“ iS Art. 11 Abs. 2 MRK liegend angesehen (VfGH 26.2.1997, B 2728/96).

Ob das Anliegen der Demonstranten - zB einen Straßenbau zu verhindern, für den angeblich noch nicht alle erforderlichen Bewilligungen vorgelegen seien - (in besonderem Maß) berechtigt war, ist bei Beurteilung der Zulässigkeit der Versammlungsauflösung nicht von Bedeutung (VfGH 30.11.1995, B 262/95 ua).

5. Zur Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof führte ersterer in seinem Beschluss vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0181, unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 27.2.2018, Ra 2017/01/0105, aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit - der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes folgend - wiederholt ausgesprochen, dass ausschließlich der Verfassungsgerichtshof für Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die freie Vereinsbildung oder -betätigung regelnde gesetzliche Vorschriften behauptet wird, zuständig ist. Für eine solche Angelegenheit (Art. 133 Z 1 B VG aF) erachtete sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 24.1.2013, 2013/01/0003, mit Hinweis auf VwGH 31.5.2012, 2012/01/0016, und 11.12.2009, 2009/17/0227).

Diese Rechtsprechung folgte der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach hinsichtlich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit jede unrichtige Anwendung der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen (einschließlich wesentlicher Verfahrensmängel) als eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts im Sinne des Art. 144 B VG zu werten und daher ausschließlich von ihm und nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu prüfen sei (sog. ‚Feinprüfungsjudikatur‘ bei Grundrechten mit Ausgestaltungsvorbehalt; vgl. etwa VfSlg. 9103/1981, 14.367/1995, 15.109/1998, 17.126/2004, 19.078/2010; vgl. weiters die überblicksweise Darstellung bei Hengstschläger, Vereins- und Versammlungsfreiheit - Ausführungs- oder Eingriffsvorbehalt, in: FS Holzinger (2017) S. 328 ff). Es trete in jedem solchen Fall die Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes ein, die nach Art. 133 Z 1 B VG (aF) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausschließe, weshalb auch dem Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht Folge zu geben sei (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg 19.078).

Beginnend mit seinem (zum Versammlungsrecht ergangenen) Erkenntnis VfSlg 19.818/2013 (= Erkenntnis vom 03.12.2013, B 1573/2012) hat sich der Verfassungsgerichtshof von seiner ‚Feinprüfungsjudikatur‘ im dargestellten umfassenden Sinn abgewendet. Er vertritt seither die Auffassung, dass lediglich Entscheidungen, die den Kernbereich der Versammlungsfreiheit betreffen wie die Untersagung oder die Auflösung einer Versammlung, in seine ausschließliche Zuständigkeit fallen, er darüber hinaus aber nicht zu prüfen habe, ob die angefochtene Entscheidung in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht‘ (vgl. in diesem Sinne auch VfSlg. 19.852/2014, 19.961/2015 und 19.962/2015). Der Verfassungsgerichtshof tritt in Beschwerdesachen, die Angelegenheiten des Versammlungsrechts außerhalb des Kernbereichs betreffen, die Beschwerde im Falle der Ablehnung ihrer Behandlung nunmehr auch gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juni 2017, E 536/2017-8, bzw. vom 31. Juli 2017, E 536/2017-11).

Diese Judikatur hat der Verfassungsgerichtshof in weiterer Folge auf das Grundrecht auf Vereinsfreiheit übertragen:

Demgemäß obliegt dem Verfassungsgerichtshof zB. in Fragen der Bestrafung eines Vereinsorgans wegen Verstoßes gegen Anzeigepflichten nach § 31 VereinsG lediglich die verfassungsrechtliche ‚Grobprüfung‘ (vgl. VfSlg 19.994/2015); im Übrigen besteht in derartigen Fragen nunmehr eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur ‚Feinprüfung‘.

Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind hingegen, so wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt (Anm: wie bisher) dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 20.057/2016, sowie zuletzt VfGH 12.12.2016, E 580/2016, jeweils mwN).

Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG (nach wie vor) von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind, zumal auch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz bzw. das Revisionsmodell keine Auswirkungen auf die diesbezügliche Kompetenzabgrenzung zwischen Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof entfaltete (vgl. Hengstschläger, aaO., S. 343).

Diese Rechtsprechung setzte der Verwaltungsgerichtshof zur Versammlungsfreiheit in mehreren Entscheidungen fort:

Die Übertretung des § 2 Abs. 1 VersG (Pflicht des Veranstalters zur Anzeige einer beabsichtigten Versammlung) wurde als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN). Dasselbe gilt für die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen: vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).

Betraf der beim Verwaltungsgericht angefochtene Bescheid die Untersagung einer Versammlung und somit den Kernbereich der Versammlungsfreiheit, war aber Gegenstand des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtes alleine die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, so betraf diese verfahrensrechtliche Frage die Anwendung des einfachen Gesetzes und somit nicht den Kernbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mit Verweis auf den Abtretungsbeschluss in dieser Rechtssache VfGH 27.2.2018, E 60/2018-5).

Der VfGH betonte auch in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach, dass Maßnahmen, welche die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigen und bei denen daher eine strengere Kontrolle geboten ist, den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit berühren. Dazu zählt der VfGH die Auflösung der Versammlung selbst, die auf § 6 VersG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung und die Frage, ob eine Versammlung iSd Art. 11 EMRK vorliegt (vgl. zu allem jüngst VfGH 17.6.2021, E 3728/2020, Rn. 15, mwN; vgl. weiter VfGH 24.2.2021, E 2867/2020, ebenso mwN).“

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Beschluss vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0181, weiter aus, dass er in Rechtsprechung zu Art. 133 Abs. 5 B-VG mit einem materiellen Ansatz auf den Inhalt des jeweiligen Vorbringens bzw. die darin aufgeworfene Rechtsfrage abstellt. Der materielle Ansatz zeigt sich auch in der Aussage, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, inwieweit Erkenntnisse oder Beschlüsse von Verwaltungsgerichten gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen, allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt und mit einem Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht begründet werden kann. Für die Zuständigkeitsabgrenzung nach Art. 133 Abs. 5 B-VG (in einer materiellen Betrachtungsweise) ist entscheidend, dass Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs gehören, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht behandelt werden dürfen. In diesem Sinne obliegt die Entscheidung in Fragen der Verhältnismäßigkeit von Eingriffen in den Kernbereich des Grundrechtes der Versammlungsfreiheit nach Art. 11 EMRK allein dem Verfassungsgerichtshof.

6. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung:

Der Verfassungsgerichtshof ging in Beschwerdefällen wegen der Bestrafung nach § 14 Abs. 1 iVm § 19 VersG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im jeweiligen konkreten Fall geprüft werden muss, ob die Auflösung der Versammlung nach Art. 11 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. VfGH 30.11.1995, B 2229/94; 20.9.2012, B 1359/11 ua).

In seinem Erkenntnis vom 03.12.2013, B 1573/2012 (VfSlg 19.818/2013), war der Verfassungsgerichtshof mit einer Beschwerde gegen ein Straferkenntnis befasst, in dem es der Beschwerdeführer unterlassen hat, eine Versammlung nach deren Auflösung zu verlassen. Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass es seine Aufgabe ist, zu prüfen, ob die hier zu beurteilende Versammlung zu Recht aufgelöst wurde, denn durch das Unterbinden dieser Versammlung könnte eine Verletzung in dem in Art. 11 EMRK festgelegten Recht auf Versammlungsfreiheit erfolgt sein. Nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, dass die Auflösung der Versammlung gemäß § 13 VersG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 EMRK zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig war. Weiters wies der Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass, wenn eine Versammlung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgelöst wurde, die im Gefolge der Auflösung bestehenden Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer, wie etwa jene gemäß § 14 VersG, und deren Durchsetzung, in der Regel bloß einfachgesetzliche Fragestellungen sind.

Aus dem Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof bis zuletzt (VfGH 03.12.2013, B 1573/2012, VfSlg 19.818/2013) in den Beschwerdeverfahren die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung prüfte, kann nur der Schluss gezogen werden, dass diese Voraussetzung für die Zulässigkeit der Bestrafung nach § 14 Abs. 1 iVm § 19 VersG ist und sohin im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht als Vorfrage zu prüfen ist. Dementsprechend nahm der Verfassungsgerichtshof auch unter Punkt 4.8. des genannten Erkenntnisses auf die Auflösung der Versammlung „in verfassungsrechtlich zulässiger Weise“ Bezug. Daraus folgt aber, dass der Verfassungsgerichtshof nach wie vor die Verfassungskonformität der Versammlungsauflösung prüft und der Verwaltungsgerichtshof für die Prüfung der weiteren (einfachgesetzlichen) Rechtswidrigkeiten zuständig ist. Dies wird auch durch Punkt 5.3. bekräftigt, wo der Verfassungsgerichtshof – wiederum unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die verfassungsrechtlich zulässige Auflösung der Versammlung - die Auffassung der belangten Behörde als denkmöglich qualifizierte.

Der Verwaltunsgerichtshof hat sich widerholt mit seinen Zuständigkeiten im Versammlungswesen befasst (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2017/01/0105; 6.11.2018, Ra 2018/01/0243; 29.9.2021, Ra 2021/01/0216; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181; 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).

In seinem Beschluss vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen, die nicht gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. die von der Amtsrevision zitierte Entscheidung VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).

Die von der Amtsrevision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgetragene Annahme, es sei nach § 14 Abs. 1 VersG die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung (als Vorfrage) zu prüfen, trifft nicht zu.

§ 14 Abs. 1 VersG normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Der Wortlaut dieser Bestimmung (in der geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 98/1953) lautet dabei wie folgt:

„Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.“

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).

In diesem Zusammenhang stellt der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312 0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersG ausgesprochen wurde (vgl. so Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] 152 Anm. 2.1. zu § 14 VersG). Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Zusammenhang mit einer bei ihm nach Art. 144 B VG angefochtenen Bestrafung wegen § 14 Abs. 1 VersG ausgesprochen, es sei seine Aufgabe, „zu prüfen, ob die hier zu beurteilende Versammlung zu Recht aufgelöst wurde, denn durch das Unterbinden dieser Versammlung könnte eine Verletzung in dem in Art. 11 EMRK festgelegten Recht auf Versammlungsfreiheit erfolgt sein. ... Wurde jedoch eine Versammlung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgelöst, sind die im Gefolge der Auflösung bestehenden Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer, wie etwa jene gemäß § 14 VersammlungsG, und deren Durchsetzung in der Regel folglich bloß einfachgesetzliche Fragestellungen.“ (vgl. VfGH 3.12.2013, B 1573/2012 = VfSlg. 19.818).

Nach der Rechtsprechung des VfGH greift auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das (Anm.: vom VfGH zu prüfende) Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfGH 8.10.1988, B 281/88 = VfSlg. 11.866, mwN).

In Ansehung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch eine Verletzung des VersG besteht für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Wird dagegen die Verletzung des Rechts auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 14 VersG behauptet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus dem Grunde des Art. 133 Z 1 (nunmehr: Art. 133 Abs. 5) B VG ausgeschlossen (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, eine Prüfung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Art. 133 Abs. 5 B VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden. Die Auflösung der Versammlung selbst zählt zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. ausführlich VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mwN der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH; vgl. auch VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0214, und VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216).

Wie angeführt ist eine solche Prüfung nach dem Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG nicht normiert und daher im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG nicht geboten.

Darüber hinaus hat der VfGH in seiner Rechtsprechung auch festgehalten:

„Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen“ (vgl. VfGH 19.6.2008, B 1011/07 = VfSlg. 18.483, mit Verweis auf seine Vorjudikatur).

37Auf diese Rechtsprechung (und näher zitierte Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK) hat sich auch bereits der Verwaltungsgerichtshof bezogen und es für erforderlich gehalten, sich mit einem Vorbringen des (dortigen) Beschwerdeführers, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher im Sinne des § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, auseinanderzusetzen. Dabei berief sich der Verwaltungsgerichtshof auf die „im Lichte der grundrechtlichen Garantien verfassungskonform auszulegenden“ Bestimmungen des VStG (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, zu einer Bestrafung nach dem Steiermärkischen Landes Sicherheitsgesetz 2005). Auf diese Rechtsprechung beruft sich auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis.

Diese Rechtsprechung ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil fallbezogen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass (unter anderem) die Mitbeteiligte am Versammlungsort verblieben sei, um die Versammlung fortzusetzen.“

Während bis zum Beschluss vom 18.10.2022 die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nach dem oben dargelegten Verständnis und jene des Verfassungsgerichtshofs in Einklang waren, erscheint dies nunmehr fraglich. Hierzu ist eine nähere Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschlusses vom 18.10.2022 erforderlich:

Wurde eine Versammlung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgelöst, sind nach dem Verfassungsgerichtshof die in Folge einer Versammlungsauflösung bestehenden Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer, wie etwa jene gemäß § 14 VersG, und deren Durchsetzung in der Regel bloß einfachgesetzliche Fragestellungen, was in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs fällt. Im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG prüft der Verwaltungsgerichtshof daher lediglich das in § 14 Abs. 1 VersG vorgegebene tatbildmäßige Verhalten, zu welchem eine unrechtmäßige Versammlungsauflösung in Hinblick auf Art. 11. Abs. 2 EMRK nicht gehört. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt eine Prüfung der Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Durch den Verwaltungsgerichtshof ist daher die verfassungskonforme Versammlungsauflösung nicht als Vorfrage zu prüfen.

Soweit der Verwaltungsgerichtshof jedoch im Beschluss vom 18.10.2022 ausführt, die „Annahme, es sei nach § 14 Abs. 1 VersG die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung (als Vorfrage) zu prüfen, trifft nicht zu“ bzw sei die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung „entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch nicht als Vorfrage zu prüfen“, verlässt der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung. In dieser würde ihm die Prüfung obliegen, ob das Verwaltungsgericht das tatbildmäßige Verhalten des § 14 Abs. 1 VersG (vgl. Rz 30 des Beschlusses vom 18.10.2022) richtig beurteilt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ging jedoch einen Schritt weiter indem er aussprach, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung – diese wurde durch das Verwaltungsgericht im Licht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs geprüft – nicht als Vorfrage prüfen dürfen. Bemerkenswert ist hierbei, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht davon ausging, dass er im Rahmen seiner Prüfbefugnis die Rechtmäßigkeit (= Verfassungskonformität) der Versammlungsauflösung nicht zu beurteilen hat, sondern, dass diese Prüfung auch nicht durch das Verwaltungsgericht erfolgen dürfe, welches jedoch die Rechtsprechung beider Höchstgerichte zu berücksichtigen hat. Der Verfassungsgerichtshof fordert – zumindest nach obigem Verständnis – eine solche Prüfung durch das Verwaltungsgericht sehr wohl. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs legen die Annahme nahe, dass er davon ausgeht, dass in Fällen einer Bestrafung nach § 19 iVm § 14 VersG durch den Verfassungsgerichtshof eine Prüfung in Bezug auf die Zulässigkeit der Versammlungsauflösung nicht erfolgt, was freilich in Widerspruch zu VfSlg 19.818 stünde, wo ausdrücklich von einer Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs im Falle einer verfassungsrechtlich zulässigen Versammlungsauflösung ausgegangen wurde.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht in Verfahren wie dem gegenständlichen nach § 19 iVm § 14 VersG eine Aufgabenteilung der Höchstgerichte dahingehend, dass durch den Verfassungsgerichtshof – und ausschließlich durch diesen – die verfassungsrechtlich zulässige Versammlungsauflösung geprüft wird, was offenkundig für den Verfassungsgerichtshof Vorfrage für die Bestrafung ist. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt hingegen die einfachgesetzliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG zu. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Vorfragenprüfung offenkundig vom Verwaltungsgericht fordert und nur er in weiterer Folge zuständig ist, die rechtmäßige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu prüfen, besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Zuständigkeit zur Kontrolle, ob das Verwaltungsgericht diese Vorfrage zu prüfen hat oder ob diese Prüfung rechtskonform erfolgte. Naheliegend wäre daher gewesen, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hätte, dass die Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht in seine Zuständigkeit fällt.

Hierzu ist noch auf die Aussage des Verwaltungsgerichtshofs in Rz 34 und 35 hinzuweisen, wonach die Auflösung der Versammlung selbst zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit zählt und eine solche Prüfung nach dem Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG nicht normiert und daher im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG nicht geboten ist. Ob damit obige Aussagen, wonach das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung nicht prüfen dürfe, relativiert wird und sich lediglich der Verwaltungsgerichtshof darauf beschränkt, diese nicht zu prüfen und die Ausformulierungen in Rz 28 und 31 lediglich „unglücklich“ getroffen wurden, bleibt offen.

Einer zentralen Bedeutung kommt dieser Rechtsfrage insbesondere dann zu, wenn das Verwaltungsgericht von der Unrechtmäßigkeit einer Versammlungsauflösung ausgeht und das Straferkenntnis behebt. Ginge der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Vorfrage der rechtmäßigen Versammlungsauflösung nicht prüfen dürfe – und nicht, dass ihm diese Prüfung verwehrt ist, da sie in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fiele – wäre durch den Verwaltungsgerichtshof in Konsequenz seiner obigen Ausführungen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu beheben.

Weites bleibt festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen seiner Zuständigkeit Aussagen treffen kann. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs haben auf die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs und seinen Prüfumfang keinen Einfluss.

Fazit: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung nicht als Vorfrage zu prüfen. Auch wenn nach obigem Verständnis der Verfassungsgerichtshof eine solche Prüfung durchaus zu fordern scheint, wird durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs offenkundig dahingehend verstanden, dass dieser eine solche Vorfragenprüfung nicht (mehr) fordert (anders lassen sich einige Aussagen im Beschluss vom 18.10.2022 nicht verstehen und wurde diese Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof – soweit überblickbar – auch in der landesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weitgehend übernommen). Es wird daher seitens des erkennenden Gerichts entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon ausgegangen, dass eine Vorfragenprüfung für eine Bestrafung nach § 19 iVm § 14 Abs. 1 VersG nicht erforderlich ist. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Entscheidung vom 3.12.2013 ein anderes Verständnis als vom Verwaltungsgerichtshof angenommen, zumisst, soll jedoch im Folgenden auf die Rechtsmäßigkeit der Versammlungsauflösung näher eingegangen werden.

7. Rechtsmäßigkeit der Versammlungsauflösung

Entsprechend obiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind bei der Auflösung einer Versammlung vor Ort die Interessen an der Durchführung der Versammlung mit gegenläufigen Interessen im Lichte des Art. 11 EMRK abzuwägen.

Soweit hierzu der BF unter Hinweis auf Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs einwendet, dass nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderungen im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen wären, vor allem wenn Ausweichrouten möglich seien, sowie dass das Interesse an der Vermeidung selbst von schwerwiegenden Verkehrsbehinderungen jedenfalls keine Untersagung rechtfertigte, ist klarzustellen:

Wer eine Versammlung veranstalten will, muss dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen (§ 2 Abs. 1 VersG). Eine Versammlungsanzeige muss ausreichend präzisiert werden, um der Behörde einerseits die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 VersG vorliegt, und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen (etwa Verkehrsumleitungen, Schutz vor Gegendemonstrationen) treffen kann (VfGH 12.06.1981, B 82/77; 29.09.2008, B 624/08).

Hinsichtlich der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs inwieweit Verkehrsbeeinträchtigungen hinzunehmen sind, ist zwischen der Untersagung von Versammlungen im Anmeldeverfahren (§ 6 VersG) und der Untersagung bzw Auflösung bereits aktuell stattfindender Versammlungen (§ 13 VersG) zu unterscheiden.

Der Verfassungsgerichtshof hatte sich mehrfach mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit auf Grund der Abhaltung einer Versammlung entstehende Verkehrsbehinderungen die Untersagung einer Versammlung insoweit rechtfertigen können, als es im öffentlichen Interesse gelegen ist, den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten. Bei dieser Beurteilung hat es stets auch eine Rolle gespielt, ob die Versammlungsbehörde in der Lage gewesen wäre, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken. Betreffend die beabsichtigte Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die in Art. 11 Abs. 2 EMRK erwähnten Schutzgüter die Untersagung einer solchen Versammlung dann erfordern, wenn die dabei zu befürchtende unvermeidbare, weiträumige, lange währende, extreme Störung des Straßenverkehrs gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten ließe (VfGH 08.10.2020, E 4552/2019; vgl weiters 11.3.2015, E 968/2014).

Hinsichtlich der Auflösung bereits stattfindender Versammlungen ist jedoch folgendes zu beachten: Selbst wenn durch eine Versammlung ausgelöste kurzfristige Verkehrsbehinderungen im Lichte des Rechts auf Versammlungsfreiheit an sich hinzunehmen sind, fällt ins Gewicht, wenn der Behörde aufgrund der Unterlassung einer Versammlungsanzeige keine Möglichkeit geboten wurde, im Vorfeld Vorkehrungen zu treffen, um bei Abhaltung der Versammlung die Verkehrssituation zu entspannen (VfGH 03.12.2013, B 1573/201). Im Erkenntnis vom 03.12.2013 ging der Verfassungsgerichtshof weiters davon aus, dass die am Versammlungsort anwesenden Sicherheitsorgane auf Basis einer umfassenden Lageanalyse ad hoc die Entscheidung zu treffen hatten, ob im weiteren Verlauf der (unangemeldeten) Versammlung eine Situation entstehen würde, die im Lichte des Art. 11 Abs. 2 EMRK die Auflösung der Versammlung zulässig machen würde, um die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten und die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen. Dient dieser Eingriff in Ermangelung der Möglichkeiten verkehrlicher Vorsorge dem Ziel, den städtischen Verkehrsfluss in den Abendstunden im Wesentlichen aufrecht zu erhalten, ist „der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie nach Abwägung aller Umstände in diesem Fall die Auflösung als legitim und auch verhältnismäßig beurteilte“.

Gegenständlich wurden – im Rahmen einer nicht angemeldeten Versammlung - sämtliche Fahrspuren der Reichsbrücke in Richtung stadteinwärts blockiert. Die Verkehrsblockade führte zu einem erheblichen Staugeschehen. Bei der Reichsbrücke handelt es sich um eine der wenigen Donauquerungsmöglichkeiten in Wien und ist diese im Frühverkehr stark frequentiert. Die Polizei versuchte anfangs den Verkehr über den Gehsteig abzuleiten, was nicht funktionierte. Es bildete sich Stau bis jedenfalls zur Hälfte der Reichsbrücke. Auf der Reichsbrücke ist die Umleitung nicht möglich.

Die Versammlung führte – was auch zentraler Zweck der Versammlung war - zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Verkehrs. Darüber hinaus wären die Auswirkungen noch wesentlich gravierender gewesen, hätte die Polizei die Versammlung nicht aufgelöst. Ein Ende der Blockade war nicht abzusehen. Aufgrund der unangekündigten Versammlung war es der Polizei nicht möglich Vorkehrungen zu treffen.

Die Auflösung der Versammlung war sowohl zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insb. dem Interesse am ungehinderten Verkehrsfluss, als auch zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer – konkret jener Autofahrer, welche durch die Blockade festgesetzt wurden - zulässig. Bei der Interessenabwägung zeigt sich, dass das öffentliche Interesse an der Auflösung der Versammlung das Interesse an der (weiteren) Durchführung der Versammlung überwog und die Versammlung zu Recht aufgelöst wurde.

Die Versammlungsauflösung ist, gemessen am verfolgten Ziel, auch verhältnismäßig. Vom Staat wurde der geringst mögliche geeignete Eingriff gewählt und dieser Eingriff stand in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel. Wäre die Versammlung nicht aufgelöst worden, hätte die Blockade unter Umständen Stunden gedauert bzw war ein Ende nicht abzusehen.

8. Die Versammlungsteilnehmer haben gemäß § 14 Abs. 1 VersG nach der Auflösung den Versammlungsort „sogleich“ zu verlassen, was bedeutet, sie haben sich von der Örtlichkeit sogleich, also mit angemessener Eile, zu entfernen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des § 14 VersG liegt schon vor, wenn ein Anwesender nicht von sich aus den Versammlungsort verlässt; ein wie immer gearteter Widerstand ist nicht erforderlich (Eigner-Keplinger, Versammlungsrecht³ S. 265 mwN).

Der BF war daher auf Grund der Auflösung der Versammlung durch die Polizei verpflichtet den Versammlungsort sogleich zu verlassen. Dessen ungeachtet verblieb er am Versammlungsort und verstieß damit gegen § 14 Abs. 1 VersG.

Dem BF wurde im Übrigen durch die Polizei eine (kurze) Frist eingeräumt, um sich vom Versammlungsort zu entfernen. Es ist durchaus möglich und zumutbar sich binnen einer Minute von der Straße zu entfernen. Der BF hat sich im Vorfeld an die Straße geklebt, damit er nicht von der Polizei weggebracht werden kann bzw um dies zu erschweren. Er machte nach der Versammlungsauflösung auch keinerlei Anstalten den polizeilichen Anweisungen zu folgen, sondern verblieb weiterhin auf der Straße. Weigert sich ein Versammlungsteilnehmer kategorisch den Versammlungsort zu verlassen, muss ihm keine weitere Frist eingeräumt werden. Im Übrigen hat der BF nicht einmal behauptet, dass er sich, wenn ihm ein Lösungsmittel zur Verfügung gestanden wäre, von der Straße entfernt hätte. Er musste vielmehr von der Polizei weggetragen werden.

9. Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt. In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht.

Dem BF ist es nicht gelungen sein mangelndes Verschulden im Sinn des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, zumal dieser um die Rechtswidrigkeit solchen Handels wissen musste. Der BF wurde ausdrücklich auf die gesetzliche Verpflichtung, den Versammlungsort zu verlassen, hingewiesen.

Soweit der BF vorbringt, er sei an der Fahrbahn festgeklebt und habe kein Lösungsmittel mitgehabt, ist dem entgegen zu halten, dass durch ihn das Festkleben an der Fahrbahn bereits in der Absicht erfolgte, die Durchsetzung der Versammlungsauflösung zu vereiteln. Den Klimaaktivisten – und zweifelsfrei auch dem BF – sind die genauen Abläufe dieser Protestaktionen jedenfalls bekannt und erfolgt ein Festkleben an der Fahrbahn, da keine Bereitschaft besteht den Versammlungsort zu verlassen und hierdurch auch die Versammlungsauflösung erschwert/verzögert werden soll. Der BF kann daher sein mangelndes Verschulden nicht dadurch begründen, dass ihm das Verlassen des Versammlungsortes nicht möglich wäre, hat er sich doch zuvor selbst angeklebt und dies im Wissen der zu erwartenden Versammlungsauflösung und der Verpflichtung den Versammlungsort zu verlassen. Im Übrigen wäre es ihm vor diesem Hintergrund auch möglich gewesen selbst Lösungsmittel mitzunehmen. Es liegt somit ein Verschulden des BF vor.

Der BF macht in seiner Beschwerde rechtfertigenden und entschuldigenden Notstand geltend und verweist hierzu mit umfangreichen Ausführungen auf den „Klimanotstand“. Dem ist folgendes entgegen zu halten:

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges (nicht notwendig notwehrfähiges) Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen. Es besteht zusätzlich ein Angemessenheitskorrektiv. Die Rsp des Verwaltungsgerichtshofs entspricht diesen Kriterien weitgehend. In der Praxis verschwimmen nicht selten die Grenzen zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz. 6 mwN).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Notstand gemäß § 6 VStG ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht. Zum Wesen des Notstandes gehört es somit, dass der Beschuldigte einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen ausgesetzt ist und diese Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung behoben werden kann. Auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) kann den Beschuldigten entschuldigen, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, ihm also nicht vorwerfbar wäre (VwGH 26.06.2002, 98/21/0246). Wirtschaftliche Nachteile können nur dann Notstand begründen, wenn sie die Lebensmöglichkeiten selbst unmittelbar bedrohen. Des Weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (VwGH 03.03.1994, 93/18/0090). Das gerettete Rechtsgut muss im Verhältnis zum geopferten eindeutig höherwertig sein - auch diesbezüglich ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (VwGH 11.05.1998, 94/10/0073). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots muss in concreto einziges Mittel zur Gefahrenabwehr sein (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz. 6 mwN).

Soweit der BF seinen Verbleib am Versammlungsort mit dem Kampf gegen die „Klimakatastrophe“ rechtfertigen möchte, ist dem entgegen zu halten, dass der Rechtfertigungsgrund des Notstands nur dann herangezogen werden kann, wenn jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Für die Äußerung seines politischen Protests wären dem BF eine Reihe alternativer Möglichkeiten zur Verfügung gestanden. Bei der Weigerung, den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung zu verlassen, handelt es sich nicht um das "einzige Mittel" um gegen die „Klimakrise“ anzukämpfen, vielmehr stehen hierfür auch legale Möglichkeiten zur Verfügung. Auf die übrigen Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes ist daher nicht weiter einzugehen.

Vom Rechtfertigungsgrund des Notstands ist der entschuldigende Notstand zu unterscheiden. Dieser ist anzunehmen, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil von sich oder einem anderen abzuwenden, und der aus der Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden soll, und in der Lage des Täters von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten war (so genannte Unzumutbarkeit, siehe § 10 Abs. 1 StGB). Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand, der ausschließlich auf einer Güterabwägung basiert und die Rettung des eindeutig höherwertigen auf Kosten des weniger wertvollen Gutes rechtfertigt, stellt die Definition des entschuldigenden Notstandes letztlich auf psychologische Wertungen ab. Eine Güterabwägung ist nur insofern erforderlich, als die verursachte Rechtsgutverletzung nicht unverhältnismäßig schwerer wiegen darf als die durch die Notstandstat abgewendete. Dabei kann sich der Täter weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes auf staatliche Interessen stützen. Der drohende Nachteil muss unmittelbar und bedeutend sein und es muss von dem Notstandstäter als einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen kein anderes Verhalten zu erwarten sein, was etwa anzunehmen sein wird, wenn sich der Täter in einer Zwangslage befindet, die eine existenzielle Bedrohung oder sonstigen besonderen Motivationsdruck erzeugt und die - ohne die strafbare Handlung - zu überwinden besondere Widerstandskraft oder "ausnahmsweisen Heroismus" erfordern würde (VwGH 03.04.2008, 2006/09/0002).

Der BF bringt hierzu vor, dass auf Grund des dringenden Handlungsbedarfs nicht mehr tatenlos zugesehen werden könne. Dies stellt jedoch keinen Entschuldigungsgrund für sein rechtswidriges Verhalten dar. Ungeachtet, dass der BF nicht zu diesem rechtswidrigen Verhalten gezwungen war, wären ihm auch rechtmäßige Alternativen offen gestanden.

Der BF macht schließlich einen „entschuldigenden Verbotsirrtum“ geltend. Er sei aufgrund des Klimanotstandsbeschlusses des Nationalrates davon ausgegangen, dass eine Notsituation vorgelegen sei. Sollte sich der BF daher bezüglich des Notstands geirrt haben, wäre dieser Irrtum vom Nationalrat veranlasst und dem BF nicht vorwerfbar.

Hierzu reicht bereits der Hinweis auf obige Ausführungen, wonach selbst bei Vorliegen eines Notstandes das Verhalten des BF nicht gerechtfertigt wäre. Seine Ausführungen gehen daher ins Leere.

Der Tatbestand des § 14 Abs. 1 VersG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

10. Zur Strafbemessung:

§ 19 Abs. 1 VStG zufolge ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 - 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 VersG sind Übertretungen des Versammlungsgesetzes mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,- zu ahnden.

Die vorliegende Verwaltungsübertretung schädigte in nicht unbeträchtlichem Ausmaß das öffentliche Interesse an einem geordneten Versammlungswesen, insb. daran, dass die durch eine gesetzwidrig abgehaltene Versammlung gestörte öffentliche Ordnung rasch wiederhergestellt wird. Das Versammlungsgesetz entspricht rechtsstaatlichen und liberalen Grundsätzen und sieht eine weitgehende Unbeschränktheit des Versammlungsrechts vor. Selbst die Abhaltung einer Versammlung ohne Anmeldung nach § 2 VersG lässt eine Auflösung einer Versammlung nicht ohne weiteres zu. Auch die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung führt nicht per se zu einer Bestrafung. Strafbar ist lediglich jemand, der am Ort einer als aufgelöst erklärten Versammlung verharrt, also den Versammlungsort nicht sogleich verlässt. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretung ist dementsprechend als hoch zu bewerten, weil damit ein beträchtliches Potential für Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verbunden ist.

Das Verschulden des BF konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der BF war nicht bereit den Versammlungsort zu verlassen. Dies brachte er bereits mit dem Ankleben an der Fahrbahn zum Ausdruck. Auch war er in weiterer Folge nicht bereit, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG sind im konkreten Fall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering sind. Auch ein Vorgehen nach § 33a VStG scheidet aus.

Der BF war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was einen Milderungsgrund darstellt. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der BF bringt vor, das „hehre“ Motiv (Klimaschutz) sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dem ist nicht zu folgen. Dem BF oblag es nach der behördlichen Auflösung der Versammlung den Versammlungsort sogleich zu verlassen. Ob er dieser Verpflichtung aus Gründen des Klimaschutzes oder sonstiger gesellschaftlicher Anliegen nicht folgte, ist hierbei ohne Belang. Von einem rechtstreuen Menschen kann gefordert werden, dass er seine Protestaktionen im Rahmen des rechtlich zulässigen setzt. Dass Verfolgen eines gesellschaftspolitischen Anliegens stellt noch keinen Milderungsgrund dar, dies umso mehr als jederzeit ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen wäre.

Der BF verfügt über ein Nettoeinkommen von monatlich EUR 1.600,- und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungsgründe, insbesondere angesichts des von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Milderungsgrundes und obiger Einkommensverhältnisse, erweist sich die zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses im oberen Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe als überhöht und ist auf ein schuld- und tatangemessenes Maß von EUR 150,- herabzusetzen. Aus spezialpräventiven Gründen ist ein Strafmaß zu wählen, das geeignet ist, den BF von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Eine weitere Reduktion kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Einen festen „Umrechnungsschlüssel“ von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gibt es nicht. Dies schon deshalb, weil für die Bemessung von Geldstrafen auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Bemessung von Freiheitsstrafen keine Bedeutung haben. Der Verwaltungsgerichtshof verweist dabei auf § 19 Abs. 2 letzter Satz, der sich ausdrücklich auf die Bemessung der Geldstrafe bezieht. Dem Gesetz lässt sich ferner nicht entnehmen, dass – innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze – ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen muss [Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 16 Rz 8 (Stand 1.7.2023, rdb.at)].

Die belangte Behörde setzte zur Geldstrafe idH von EUR 500,- eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen und 4 Stunden fest (Anm: dies etwas konfus, da bei den festgesetzten Beträgen [EUR 465,58 bzw 3 Tage 21 Stunden 7 Minuten], entgegen der sonstigen Praxis, die Vorhaft bereits in Abzug gebracht wurde, ohne dies sprachlich klar zum Ausdruck zu bringen. Aus dem angeführten „Gesamtbetrag“ ergibt sich jedoch, dass sich die genannten Beträge unter Abzug der Vorhaft verstehen).

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde in Anbetracht des Strafrahmens (§ 16 Abs. 2 VStG iVm § 19 VersG: Arrest bis zu sechs Wochen) unverhältnismäßig gering bemessen. Unter Berücksichtigung der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, der Intensität seiner Beeinträchtigung und des obigen Milderungsgrundes kommt – anders als bei der zu hoch festgesetzten Geldstrafe – eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, die sich ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens befindet, nicht in Betracht. Die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt daher unverändert.

Dem BF ist seine Vorhaft vom 17.4.2023 (7:57 Uhr bis 14:50 Uhr) idH von 6 Stunden 53 Minuten anzurechnen. In Relation zwischen verhängter Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dies einem anzurechnenden Geldbetrag von EUR 10,-.

Vom BF sind somit EUR 155,- (EUR 150,- + EUR 15,- – EUR 10,-) zu entrichten. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt abzüglich der Vorhaft 3 Tage 21 Stunden 7 Minuten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierten Gesetzesstellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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