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VGW-031/051/9774/2023•LVwG W VGW-031/051/9774/2023
VGW-031/051/9774/2023Landesverwaltungsgericht27.11.2023
Verwaltungsstrafverfahren, Straßenverkehrsordnung, Verbotszeichen, Halten und Parken verboten, Kundmachung, ruhender Verkehr, Straßenverlauf, zu erwartende Geschwindigkeit, Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, Stadtgebiet
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch C. + D. RECHTSANWÄLTE GMBH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 21.06.2023, Zl. MA67/…./2023, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 25,60 (das sind 20 Prozent der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
„Datum/Zeit:17.02.2023, 11:15 Uhr
Ort:…. Wien, E.-gasse 33
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: W-…. (A)
Funktion:Lenker
Sie haben das angeführte Fahrzeug im Bereich des Verbotszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel „von 7:30-22:00h, ausgen. /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20231127_VGW_031_051_9774_2023_00/image001.png und Behindertentransporte zum Aus- und Einsteigen“ abgestellt, wobei die kundgemachten Ausnahmen auf das von Ihnen benutzte Fahrzeug nicht zutrafen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 128,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 12,80 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 140,80.“
In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.
Er führte dazu zum einen aus, das Verkehrsverbot sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, weil sein Inhalt für die Lenker herannahender Fahrzeuge nicht ohne Mühe und ohne Beeinträchtigung des Verkehrs wahrnehmbar sei. Zum anderen bemängelte er das durchgeführte Beweisverfahren.
In der Angelegenheit wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer teilnahm und die Anzeigenlegerin als Zeugin einvernommen wurde.
Das Verwaltungsgericht Wien stellte folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Mag. A. B. hat das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-…. am 17.02.2023 in …. Wien, E.-gasse 33, im Bereich des Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ abgestellt, wo es um 11:15 Uhr von einem Parkraumüberwachungsorgan wahrgenommen wurde. Von diesem Verkehrsverbot waren Menschen mit Behinderungen ausgenommen, der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Beginn und das Ende des den ruhenden Verkehr betreffenden Verkehrsverbotes war durch Verbotszeichen im Sinne des § 52 lit.a Z 13b StVO kundgemacht.
Der sachliche und zeitliche Geltungsbereich des Verkehrsverbotes wurde dabei durch die entsprechende Zusatztafel kundgemacht.
Wenige Meter vor dem hier in Rede stehenden Verkehrsverbot endete ein weiteres den ruhenden Verkehr betreffendes Verkehrsverbot mit anderem zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich. Das das Ende dieses Verkehrsverbotes anzeigende Verkehrszeichen ist am Straßenrand in derselben Höhe angebracht wie das den Anfang der Behindertenparkplätze kennzeichnende Verkehrszeichen.
Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der eindeutige Akteninhalt und das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zu Grunde gelegt werden.
Die einvernommene Zeugin hat glaubwürdig und schlüssig dargelegt, dass der Zeitpunkt der Beanstandung in das von ihr verwendete Gerät, mit dem die Anzeigenverständigung ausgedruckt wird, nicht eingegeben, sondern vom Gerät automatisch erfasst wird.
Der vom Beschwerdeführer, der den Abstellvorgang selbst nicht bestritten hat, in den Raum gestellte potentielle Irrtum hinsichtlich des in der Anzeige und letztlich auch im Straferkenntnis angeführten Zeitpunktes der Beanstandung ist daher ausgeschlossen.
Die Feststellungen zur Kundmachung des Verkehrsverbotes ergeben sich zum einen aus der fotografischen Dokumentation des Abstellvorganges und zum anderen aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit.a StVO ist im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ das Halten und Parken untersagt.
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist das hier in Rede stehende Verkehrsverbot ordnungsgemäß kundgemacht.
Gemäß § 48 Abs. 1 StVO sind die Straßenverkehrszeichen als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und der Berücksichtigung der auf hier üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, dass sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.
Die hier in Rede stehende Kundmachung des den ruhenden Verkehr betreffenden Verkehrsverbotes entspricht den mit dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dass Verkehrsverbote bereits vom Lenker herannahender Fahrzeuge wahrgenommen werden müssen, so übersieht er den Verweis in § 48 Abs. 1 StVO darauf, dass bei der Kundmachung auf die im Straßenverlauf zu erwartende Geschwindigkeit Bedacht zu nehmen ist.
Naturgemäß wird dabei an die Erkennbarkeit von Verkehrszeichen, mit denen etwa die Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verordnet wird, ein anderer Maßstab anzulegen sein, als an die Kundmachung von den ruhenden Verkehr betreffenden Verkehrsverboten im innerstädtischen Bereich.
Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Kraftfahrer gerade im Stadtgebiet mit Halte- und Parkverboten zu rechnen hat und daher – hat er die Absicht, sein Fahrzeug abzustellen – gezielt nach entsprechenden Straßenverkehrszeichen Ausschau zu halten hat (vgl. etwa VwGH vom 22.03.1991, Zl. 89/18/0007).
Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.03.1967, 706/66, verweist, verkennt er, dass in diesem Erkenntnis gerade kein Kundmachungsmangel der dort in Rede stehenden Verordnung festgestellt sondern die bekämpfte Entscheidung deshalb aufgehoben wurde, weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug 17 Meter vor dem Standort des Verkehrszeichens abgestellt hatte, ohne davor ein auf das Halte- und Parkverbot hinweisendes Verkehrszeichen passiert zu haben und sein Verschulden durch die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangten Behörde nicht hinreichend geprüft wurde.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation ist das Verkehrszeichen, mit dem der Beginn des übertretenen Verkehrsverbotes angezeigt wird, für Fahrzeuglenker, die sich mit der bei der Parkplatzsuche zu erwartenden Geschwindigkeit nähern, ungeachtet dessen, dass wenige Meter davor das Ende einer anderen Verkehrsbeschränkung kundgemacht wird, unter der Annahme der Aufwendung der im Straßenverkehr möglichen und zumutbaren Sorgfalt jedenfalls wahrnehmbar.
Auch die vom Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 14588/1996) vermag seinen Standpunkt nicht zu stützen. Dort hatte der Verfassungsgerichtshof über die Verordnung einer Kurzparkzone zu entscheiden, die sich über einen längeren Straßenzug erstreckte. Das entsprechende Verkehrszeichen wurde daher naturgemäß auch von Fahrzeugen passiert, deren Lenker zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach einer Parkmöglichkeit Ausschau hielten, weshalb bei der Prüfung der Gesetzeskonformität der Kundmachung auf die Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens im normalen Fließverkehr abzustellen war.
In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Bereich des ordnungsgemäß kundgemachten Verkehrsverbotes „Halten und Parken verboten“ abgestellt hat, ohne von dessen sachlichem Geltungsbereich ausgenommen zu sein.
Er hat daher den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Er hat das Fahrzeug nur kurz hinter dem Standort des Verkehrszeichens, mit dem der Anfang des Verkehrsverbotes kundgemacht wird, abgestellt und kann kein Zweifel daran bestehen, dass er bei Aufwendung der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, beim Zufahren zu dem gewählten Abstellplatz wahrzunehmen, dass ein Verkehrsverbot besteht.
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes ist daher auch nicht dadurch entschuldigt, dass dem Beschwerdeführer das Vorliegen des Verkehrsverbotes ohne sein Verschulden nicht bewusst sein konnte.
Da auch keine anderen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe vorliegen, hat der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand verwirklicht, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Da durch den Abstellvorgang die bestimmungsgemäße Benutzung eines Behindertenparkplatzes für den vorgesehenen Personenkreis unmöglich gemacht wurde, konnte nicht von einem nur geringen objektiven Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen werden.
Da bei Aufwendung der dem Beschwerdeführer zumutbaren und möglichen Sorgfalt das Verkehrsverbot ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, konnte auch das Ausmaß des Verschuldens nicht als geringfügig erachtet werden.
Im Rahmen der Strafbemessung war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein eher überdurchschnittliches Einkommen bezieht und er vermögenslos und für eine Tochter sorgepflichtig ist.
Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der im unteren Bereich des gesetzlichen Strafsatzes bemessenen Geldstrafe im Hinblick auf das Verstellen eines Behindertenparkplatzes auch unter der Annahme des Vorliegens der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht in Betracht.
Aus denselben Erwägungen war unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die korrekt festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch genannten Bestimmungen.
Die Entscheidung steht nicht im Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, es kommt ihr auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen daher nicht vor, weshalb die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen war.
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