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VGW-111/077/10228/2023•LVwG W VGW-111/077/10228/2023
VGW-111/077/10228/2023Landesverwaltungsgericht23.11.2023
Baubehördliche Bewilligung, Errichtung eines Wohngebäudes, bauliche Herstellung, bauliche Änderung, Beschwerde, Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht zeitgerecht Einsicht in Einreichunterlagen, subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, Nachbareigenschaft
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Herrn RA Mag. E. F., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Großvolumige Bauvorhaben, vom 12.06.2023, Aktenzahl MA37/….-2021-1, mit welchem gemäß § 70 Bauordnung für Wien (BO) iVm § 68 Abs. 1 BO und iA des Wiener Garagengesetzes 2008 (WGarG2008) die Bewilligung für eine Bauführung erteilt wurde,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der beschwerdegegenständliche Bescheid bestätigt.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes und bauliche Herstellungen sowie bauliche Änderungen auf der Liegenschaft Wien …., C.-gasse Nr. 18, erteilt.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, im Behördenverfahren sei ihr nicht zeitgerecht Einsicht in die Einreichunterlagen gewährt worden. Die Möglichkeit einer Planeinsicht im Zuge der mündlichen Bauverhandlung sei nicht ausreichend, weil der Beschwerdeführerin dadurch die Möglichkeit einer angemessenen Vorbereitung und Prüfung der Einreichunterlagen genommen worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin gegenüber das rechtliche Gehör verletzt worden. Hinzu komme eine Unvollständigkeit des beschwerdegegenständlichen Bescheides, weil der Beschwerdeführerin die Pläne und Beschreibungen, die gemäß dem Spruch des Bescheides einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden würden, nicht übermittelt worden seien.
Es wurde am 13.09.2023 für den 20.11.2023 eine mündliche Verhandlung anberaumt und in dieser Anberaumung ausdrücklich auf die Möglichkeit der Akteneinsicht hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat vor der mündlichen Verhandlung keine Akteneinsicht genommen.
Am 20.11.2023 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurden die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführten Zeugen zum Beweisthema der Akteneinsicht im Behördenverfahren einvernommen. Weiters wurden die Einreichpläne ausgebreitet und der Inhalt der Einreichpläne, soweit dieser für etwaige Verletzungen subjektiv-öffentlicher Nachbarechte der Beschwerdeführerin relevant sein könnte, mündlich erörtert.
Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest:
Herr G. ist Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin. Sein Aufgabengebiet für die Beschwerdeführerin umfasst es, bei Bauvorhaben, bei denen die Beschwerdeführerin als Nachbarin in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten betroffen sein könnte, Termine für Akteneinsicht zu vereinbaren, Akteneinsicht zu nehmen, Aktenbestandteile zu fotografieren und an seine unmittelbare Vorgesetzte weiter zu geben. Die weiteren Schritte obliegen dann der unmittelbaren Vorgesetzten des Herrn G. und bestehen darin, dass die unmittelbare Vorgesetzte in der Regel (bzw. erforderlichenfalls) einen Architekten zur Prüfung der fotografierten Einreichunterlagen beizieht.
Herr G. hat an insgesamt fünf Vormittagen bei der Behörde angerufen, um einen Termin für die Akteneinsicht zu vereinbaren. Bei diesen Anrufen ist Herr G. jeweils an die Vermittlung der Telefonzentrale gelangt und konnte nicht mit einem zuständigen Sachbearbeiter verbunden werden, was ihm jeweils auch mitgeteilt worden ist. Herr G. hat weiters ein E-Mail geschickt, in dem er um einen raschen Termin für die Akteneinsicht ersucht hat. Auf diese E-Mail hat Herr G. keine Antwort erhalten.
Damit war für Herrn G. seine Aufgabe abgeschlossen und er hat die Angelegenheit seiner unmittelbaren Vorgesetzten mit dem Ergebnis übergeben, dass eine Akteneinsicht nicht möglich gewesen ist.
Die Beschwerdeführerin hat ab diesem Verfahrensstadium nicht mehr versucht, Einsicht in die Einreichunterlagen zu nehmen. Sie hat umfassende Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass ihr eine angemessene Planeinsicht nicht ermöglicht worden sei.
Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin nicht versucht, Einsicht in die Einreichunterlagen zu nehmen, sondern ihren Rechtstandpunkt im Wesentlichen darauf gestützt, dass ihr im Behördenverfahren vor der Bauverhandlung die Akteneinsicht nicht ermöglicht worden sei und die Pläne und Beschreibungen auch dem beschwerdegegenständlichen Bescheid (Ausfertigung für die Beschwerdeführerin) nicht angeschlossen gewesen seien.
Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin weist mit der Liegenschaft der Bauwerberin keine gemeinsame Liegenschaftsgrenze auf. Die Beschwerdeführerin ist beinahe Punktnachbarin im südlichen Teil des Hofbereichs. Die Beschwerdeführerin ist deswegen nur beinahe Punktnachbarin, weil die Liegenschaft der Nachbarin Verein H. I. Forschungsverein in Österreich sich in südliche Richtung geringfügig weiter erstreckt als die Liegenschaft der Bauwerberin und einander dadurch die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Liegenschaft der Bauwerberin nicht punktförmig berühren.
Das Bestandsgebäude der Bauwerberin schließt in Richtung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch bestehende Außenmauern ab, wobei das Bauvorhaben im Bereich dieser Außenmauern keine Änderungen vorsieht. Hinter diesen Außenmauern sind Änderungen im Gebäudeinneren, und zwar im Erdgeschoss und im 1. Stock, vorgesehen, die eine Adaptierung von Geschäftsräumlichkeiten für eine Büronutzung vorsehen. Mehr als 5 m von diesem Eckbereich abgerückt ist hinter den bestehenden Außenmauern ein Treppenhaus im unbedingt erforderlichen Ausmaß zwecks Erschließung von 2 Terrassenflächen vorgesehen. Im Übrigen konzentriert sich das Bauvorhaben auf die von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin abgewandte Straßenfront des Baugrundstückes.
Bei der Beweiswürdigung wurde erwogen:
Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf der Dokumentation im Behördenakt, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem im Beschwerdeverfahren durchgeführten Beweisverfahren. Der Inhalt der Einreichunterlagen ergibt sich nachvollziehbar aus den Projektunterlagen und erfolgte dazu eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Zur Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Nachbarin der Bauwerberin ist zunächst auszuführen, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Liegenschaft der Bauwerberin keine gemeinsame Liegenschaftsgrenze aufweist. Die Beschwerdeführerin ist insbesondere nicht Punktnachbarin, weil die beiden nahe aneinander liegenden Eckpunkte der Liegenschaft der Bauwerberin und der Liegenschaft der Beschwerdeführerin seitlich so verschoben sind, dass diese einander nicht berühren.
Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ist von der Liegenschaft der Bauwerberin auch nicht durch eine Fahne oder durch einen dieser gleichzuhaltenden Grundstreifen getrennt. Die seitliche Verschwenkung der Liegenschaftsgrenze, durch die eine Berührung der Eckpunkte der beiden betroffenen Liegenschaften verhindert wird, hat nicht die Funktion einer Fahne und stellt keinen einer Fahne gleichzuhaltenden Grundstreifen dar.
Die Beschwerdeführerin ist somit nicht Nachbarin im Sinne des § 134 Abs. 3 BauO für Wien. Ihrer Beschwerde war bereits aus diesem Grund keine Folge zu geben.
Darüber hinaus weist das Bauvorhaben an den der Beschwerdeführerin noch am ehesten zugewandten Fronten (Eckbereich) keine Änderungen auf, die für die subjektiv-öffentlichen Nachbarechte der Beschwerdeführerin Relevanz haben könnten. Das Bestandsgebäude schließt an diesen Fronten durch bestehende Außenmauern ab, an denen im Bauvorhaben keine Änderungen vorgesehen sind. Auch unmittelbar hinter diesen Außenmauern sieht das Bauvorhaben keine Änderungen vor, die für die subjektiv-öffentlichen Nachbarechte der Beschwerdeführerin Relevanz haben könnten.
Insbesondere ändert sich am Abstand des Gebäudes zur Liegenschaft der Bauwerberin durch das Bauvorhaben nichts und bleibt die der Beschwerdeführerin noch am ehesten zugewandte Außenhaut des bestehenden Gebäudes unverändert. Mangels relevanter baulicher Änderungen in dem der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nahegelegenen und somit vergleichsweise noch am ehesten zugewandten Teil des Bestandsgebäudes ergeben sich für die Beschwerdeführerin auch keine Änderungen betreffend die Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall und betreffend die Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke im Brandfall.
Die Beschwerdeführerin hat ihre diesbezüglichen Einwendungen im Behördenverfahren in abstrakter Weise ohne Kenntnis vom konkreten Inhalt des Bauvorhabens erhoben und im weiteren Verfahren in keiner Weise näher konkretisiert, durch welche Aspekte des Bauvorhabens die Beschwerdeführerin derartige Beeinträchtigungen befürchtet. In ihrer Beschwerde hat sie die Verletzung der in ihren Einwendungen aufgelisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarechte nicht wiederholt.
Sollte man in rechtlicher Hinsicht an die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten einen sehr großzügigen Maßstab anlegen und davon ausgehen, dass die von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen aufgelisteten Rechtsverletzungen implizit auch von ihrem Beschwerdevorbringen umfasst sind, so ist der Beschwerdeführerin dennoch entgegen zu halten, dass die von ihr aufgelisteten Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch das Bauvorhaben bereits in inhaltlicher Hinsicht nicht vorliegen. Das Bauvorhaben sieht diesbezüglich in dem der Beschwerdeführerin am nächsten gelegenen Teil des Bestandsgebäudes keine Änderungen, die insoweit Relevanz entfalten könnten, vor.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie die von ihr geltend gemachte Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten in ihrem Beschwerdevorbringen zumindest zu wiederholen und darüber hinaus soweit zu spezifizieren gehabt hätte, dass inhaltlich überprüft werden kann, ob die in inhaltlicher Hinsicht geltend gemachten Verletzungen subjektiv-öffentlicher Nachbarechte tatsächlich vorliegen. Die Beschwerde entspricht diesen Anforderungen nicht.
Es mag der Beschwerdeführerin zuzugestehen sein, dass sie vor der mündlichen Bauverhandlung des Behördenverfahrens nicht zeitgerecht Einsicht in die Pläne und sonstigen Einreichunterlagen nehmen konnte und folglich darauf angewiesen war, ihre Einwendungen in Unkenntnis der Details des Bauvorhabens auf Verdacht hinaus weit und abstrakt zu formulieren. Es wäre jedoch der Beschwerdeführerin oblegen, in einem späteren Stadium des Behördenverfahrens die Akteneinsicht nachzuholen und die geltend gemachten Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten in ihrer Beschwerde näher auszuführen. Das Beschwerdevorbringen, das insoweit hinter den zuvor erhobenen Einwendungen zurückbleibt, indem nicht einmal die Einwendungen wiederholt und somit im Ergebnis inhaltlich überhaupt keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts geltend gemacht werden, entspricht den Voraussetzungen einer inhaltlich begründeten Beschwerde nicht.
Weiters ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie auch im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit gehabt hätte, Akteneinsicht zu nehmen und etwaige von ihr allenfalls geltend gemachte Verletzungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten zu spezifizieren. Die Beschwerdeführerin hat auch dies nicht getan.
Wenn die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Parteiengehörs durch das Fehlen der Möglichkeit der Akteneinsicht im Behördenverfahren vor der mündlichen Bauverhandlung moniert, so ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass allfällige Verletzungen des Parteiengehörs im weiteren Verfahren dadurch saniert werden können, dass zu einem späteren Zeitpunkt ausreichend Parteiengehör eingeräumt wird. Da die Beschwerdeführerin sowohl im Behördenverfahren in der mündlichen Verhandlung als auch nach diesem Zeitpunkt und insbesondere im Beschwerdeverfahren ausreichend Möglichkeiten gehabt hat, Aktensicht zu nehmen, ist ein allenfalls diesbezüglich zunächst vorliegender Verfahrensmangel durch das weitere Verfahren saniert. Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin die von ihr behauptete Verletzung des Parteiengehörs releviert, geht daher ins Leere.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass ihre Rechte auf Einhaltung der Verfahrensbestimmungen nicht weiter gehen als ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarechte. Da die Beschwerdeführerin, wie bereits ausgeführt wurde, nicht Nachbarin des Baugrundstückes ist und durch das Bauvorhaben inhaltlich in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarecht verletzt wird, geht die behauptete Verletzung von Verfahrensbestimmungen auch aus diesen Gründen ins Leere.
Zu dem Vorbringen, dass der der Beschwerdeführerin zugestellte Ausfertigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides die Pläne und Unterlagen, die einen Bestandteil des Bescheides bilden, nicht angeschlossen waren, ist auszuführen, dass § 63 Abs. 1 BauO für Wien die Vorlage von Bauplänen und sonstigen Dokumenten, die als Inhalt eines späteren Bescheides in Betracht kommen, lediglich in dreifacher Ausfertigung vorsieht. Von diesen drei Ausfertigungen ist eine Ausfertigung (mit Vermerk der Genehmigung oder der Untersagung) für die Bauwerberin, eine Ausfertigung (mit Vermerk wie angeführt) für den Behördenakt und eine Ausfertigung (mit Vermerk wie angeführt) für die Hauseinlage der Behörde vorgesehen. Weitere Ausfertigungen der Pläne und Unterlagen für etwaige weitere Parteien des Verfahrens wie insbesondere für Nachbarn, die Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben haben, sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Wenn daher in einem Baubewilligungsbescheid auf Pläne und Unterlagen verwiesen wird und diese zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt werden, so sind Nachbarn, die aufgrund ihrer Einwendungen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erworben haben und eine Ausfertigung des Bescheides erhalten, darauf angewiesen, den konkreten Inhalt der Pläne und Unterlagen, die zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt worden sind, im Wege der Akteneinsicht in Erfahrung zu bringen.
Wenn daher die Beschwerdeführerin moniert, dass der ihr zugestellten Ausfertigung des beschwerdegegenständlichen Bescheides Pläne und Unterlagen, die zu einem Bestandteil des Bescheides erklärt worden sind, nicht angeschlossen waren, so hat die Beschwerdeführerin damit keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Im Ergebnis hat daher die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde keine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarechte aufgezeigt und war ihre Beschwerde nicht begründet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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