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VGW-042/055/6770/2023•LVwG W VGW-042/055/6770/2023
VGW-042/055/6770/2023Landesverwaltungsgericht17.11.2023
Verwaltungsstrafverfahren, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz, Arbeitsunfall, Anzeige, Arbeitsinspektorat, Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, Staatsanwaltschaft, Einstellung, kein Verschulden, Doppelbestrafungs- und –verfolgungsverbot, Sache, Sperrwirkung, Aufhebung, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
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VerwaltungsgerichtWien
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IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerde des Herrn Mag. A. B., vertreten durch die Rechtsanwälte C. D., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 14. April 2023, Zl. MBA/…./2022, betreffend eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 7 Abs. 2 Z 4 und § 55 Abs. 1 BauV iVm § 40 AMVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2023 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
1. Aufgrund des gegenständlichen Arbeitsunfalles wurde – in Folge einer Anzeige des Arbeitsinspektorates – gegen den Beschwerdeführer (als Beschuldigten) ein Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB) eingeleitet, welches gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde.
2. In diesem Verfahren wurden der Beschwerdeführer (als Beschuldigter gemäß § 164 StPO) und weitere Arbeitnehmer (als Zeugen) förmlich einvernommen. Nach Abschluss der Beweiserhebungen wurde der Beschwerdeführer mit einem am 20. Dezember 2022 durch die Staatsanwaltschaft abgefertigten Schreiben gemäß § 190 Abs. 1 StPO von der Einstellung des (unter anderem) gegen ihn geführten Verfahrens verständigt. In der Folge wurde weder ein Fortführungsantrag gemäß § 195 Abs. 1 und 2 StPO gestellt noch erfolgte eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft iSd § 195 Abs. 3 StPO.
3. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern der Vorarbeiter für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften auf der Baustelle zuständig war, weshalb dem Beschwerdeführer kein Verschulden nachgewiesen werden konnte.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich eindeutig aus dem – mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten – Akteninhalt und aus dem Vorbringen der Parteien.
Rechtliche Erwägungen
1. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Diese Bestimmung verbietet nicht nur eine doppelte Bestrafung, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (VwSlg 19.349 A/2016).
2. Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben. In diesem Sinn verstößt eine neuerliche Strafverfolgung gegen das Doppelbestrafungs- und -verfolgungsverbot des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (VwSlg 19.453 A/2016; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/05/0266; 22.6.2022, Ra 2021/02/0241; weiters VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0020, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes zum Bezugspunkt für die Beurteilung der Frage, ob dieselbe strafbare Handlung vorliegt).
3. Im Hinblick darauf, dass aufgrund des gegenständlichen Arbeitsunfalles von der Staatsanwaltschaft Wien ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten geführt wurde, ist zu klären, ob der Abschluss dieses Verfahrens in der Form einer Einstellung gemäß § 190 Z 2 StPO Sperrwirkung für eine Bestrafung des Beschuldigten wegen der nunmehr verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung entfaltet, sodass eine Bestrafung wegen Verletzung der angelasteten Arbeitnehmerschutzvorschriften von vornherein nicht mehr zulässig ist. Sollte dies der Fall sein, kommt es auf Überlegungen in Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG nicht mehr an.
4. Hierzu ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die im strafgerichtlichen Verfahren verfolgte Tathandlung (§ 88 StGB) einerseits und die im vorliegenden Verfahren gegenständliche verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung (§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 7 Abs. 2 Z 4 und § 55 Abs. 1 BauV iVm § 40 AM-VO) andererseits dieselbe strafbare Handlung betreffen (VwSlg 19.136 A/2015; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230).
4.1. Der Verfassungsgerichtshof hielt in seinem Erkenntnis VfSlg 15.293/1998 betreffend einen Fall, in dem die Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch den verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen zu einem Arbeitsunfall geführt hatte, der mit einer schweren Verletzung der Arbeitnehmer einherging, nach Prüfung von Regelungs- und Schutzzweck sowie der wesentlichen Straftatbestände des § 130 ASchG einerseits sowie der §§ 80 und 88 StGB andererseits fest, dass die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB die Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 ASchG ausschließe. Dies sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Delikte nach dem Strafgesetzbuch in der Regel den Unrechts- und Schuldgehalt des § 130 Abs. 5 Z 1 bzw. Abs. 1 Z 15 oder Z 16 ASchG vollständig erschöpften – insbesondere dadurch, dass im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung die objektive Sorgfaltswidrigkeit, d.h. die Verletzung von Verkehrsnormen wie hier die Arbeitnehmerschutzvorschriften der Bauarbeiterschutzverordnung, wie auch die objektive Zurechnung geprüft würden und damit über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden werde. In diesem Sinn gebe es, so der Verfassungsgerichtshof, neben einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, die sich auf die Übertretung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen als verletzte Verkehrsnormen stütze, kein zusätzliches Strafbedürfnis aufgrund desselben Tatverhaltens.
4.2. In seinem Erkenntnis VwSlg 19.136 A/2015 schloss sich der Verwaltungsgerichtshof den dargestellten Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes (im Erkenntnis VfSlg 15.293/1998) an. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Außerachtlassung der Vorschriften über die Absturzgefahr nach § 7 BauV, für die der Arbeitgeber verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde, zu einem Arbeitsunfall mit Körperverletzung geführt hatte, weshalb gegen den Arbeitgeber auch ein Verfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung von der Staatsanwaltschaft eingeleitet aber schlussendlich eingestellt wurde. Mit Blick auf diese Konstellation konnte der Gerichtshof nicht erkennen, dass verschiedenen Straftatbestände vorliegen, die sich in wesentlichen Elementen unterscheiden. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Fakten, die den Gegenstand des (später eingestellten) gerichtlichen Strafverfahrens und des parallel eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens bildeten, stehe im Zentrum beider angewendeter Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der normierten arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung umfasse sohin die Fakten der Verwaltungsstraftat in ihrer Gesamtheit und gehe sogar noch um ein weiteres Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über die Verwaltungsstraftat hinaus. Dabei könne auch nicht die Rede davon sein, dass der Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum Ausdruck komme, von jenem des § 130 ASchG in einem wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich verschieden sei.
4.3. Diese Erwägungen lassen sich auf die Beurteilung der hier in Rede stehenden Straftaten übertragen. Auch im Zentrum beider im vorliegenden Fall angewendeter Strafbestimmungen (§ 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 7 Abs. 2 Z 4 und § 55 Abs. 1 BauV iVm § 40 AM-VO zum einen und § 88 StGB zum anderen) steht derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige) Außerachtlassung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betreffend die fachgerechte Errichtung des Arbeitsgerüstes.
4.4. In diesem Sinn liegt dieselbe strafbare Handlung (idem) vor.
5. Bei diesem Ergebnis ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die wegen der strafbaren Handlung erfolgte Einstellung des von der Staatsanwaltschaft (unter anderem) gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahrens gemäß § 190 Z 2 StPO Sperrwirkung entfaltet, sodass eine Bestrafung im Verwaltungsverfahren aufgrund einer Übertretung der Bestimmungen gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 7 Abs. 2 Z 4 und § 55 Abs. 1 BauV iVm § 40 AM-VO nicht mehr zulässig ist.
5.1. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist, wobei sich eine Entscheidung – Freispruch oder Verurteilung – (nur) dann als endgültig („final“) erweist, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Eine derartige Endgültigkeit ist anzunehmen, wenn die Entscheidung unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (VwSlg 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.473 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057).
5.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 190 ff. StPO als eine solche Entscheidung zu qualifizieren sein: Bei dieser handelt es sich um eine von der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber als eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (VwSlg 19.136 A/2015; 19.453 A/2016; vgl. auch VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230).
5.3. Die Frage der Bindungswirkung einer solchen Einstellung ist im Einzelfall an Hand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbestandserheblichen Sachverhalts zu beurteilen. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Einstellung (formell und materiell) rechtskräftig im Sinn von unwiderruflich geworden ist, somit für die Staatsanwaltschaft keine formlose Fortsetzungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt ist mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und auf Grund welcher Prüfungstiefe die Einstellungsentscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen, die im Strafverfahren herangezogen und geprüft wurden (VwSlg 19.136 A/2015; 19.349 A/2016; 19.453 A/2016; weiters VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; weiters VwGH 2.3.2017, Ra 2017/08/0003; 27.7.2022, Ra 2022/02/0057).
5.4. In diesem Zusammenhang bleibt es unbeachtlich, ob das Strafverfahren formal gegen „unbekannte Täter“ geführt wurde. Maßgeblich ist vielmehr, gegen wen von Seiten der Staatsanwaltschaft tatsächlich ermittelt wurde und aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte (vgl. VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061).
5.5. Weiters ist zu berücksichtigen, ob die Frist für einen Fortführungsantrag des Opfers gemäß § 195 Abs. 2 StPO abgelaufen und ob eine Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft nach § 195 Abs. 3 StPO erfolgt ist (vgl. VwSlg 19.136 A/2015; weiters VwSlg 19.349 A/2016).
5.6. Vor diesem Hintergrund vermag der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres eine Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgte und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte (VwSlg 19.136 A/2015, 19.453 A/2016; VwGH 10.1.2017, Ra 2016/02/0230; 2.3.2017, Ra 2017/08/0003).
5.7. Im vorliegenden Fall kommt eine formlose Fortführung des gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gemäß § 193 Abs. 2 Z 1 StPO infolge der Vernehmung des Beschwerdeführers als Beschuldigten nicht mehr in Betracht (Steiner, § 193 StPO, in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess [Hrsg.], StPO – Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung [2020] Rz 10 f.). Da auch keine Anordnung der Fortführung des Verfahrens nach den Bestimmungen in §§ 195 f. StPO stattgefunden hat, könnte eine Fortführung nur mehr aus den in § 193 Abs. 2 Z 2 StPO genannten (Wiederaufnahme-)Gründen erfolgen, was zur Sperrwirkung der Einstellungsentscheidung iSd Art. 4 7. ZPEMRK führt (vgl. Steiner, § 193 StPO, in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess [Hrsg.], StPO – Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung [2020] Rz 1, 22).
5.8. Aus dem von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akt ergibt sich, dass im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahrens dasselbe Faktensubstrat geprüft wurde, das auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. So hat sich die Staatsanwaltschaft mit den Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Verletzung auf der Grundlage seiner Einvernahme als Beschuldigter und der Einvernahme von Zeugen verneint, wobei Gegenstand der Ermittlungen der – auch dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende – Arbeitsunfall in Form eines Absturzes von einem nicht ordnungsgemäß gesicherten Arbeitsgerüst war.
5.9. Anders als etwa in den den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0230, und vom 7. April 2017, Ra 2016/02/0236, zugrundeliegenden Sachverhalten erfolgte die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall auch nicht nur aus dem Grund, dass ein besonderes Merkmal des objektiven Tatbestandes der gerichtlich strafbaren Handlung, das das objektive Tatbild der Verwaltungsstraftat nicht aufweist, nicht gegeben ist. Im Gegensatz dazu hat die Staatsanwaltschaft Wien im beschwerdegegenständlichen Fall schlechthin die Verletzung von für den Arbeitsunfall kausalen Sorgfaltspflichten durch den Beschwerdeführer verneint, als sie kein derartiges (fahrlässiges) Verhalten feststellen konnte (vgl. hierzu u.a. VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061).
6. In Anbetracht dieser Erwägungen ist in der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien eine endgültige Entscheidung zu sehen, die nach Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK Sperrwirkung für das vorliegende Verfahren entfaltet.
7. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet nicht die gleichzeitige Führung mehrerer Strafverfahren, wenn das zweite Verfahren nach endgültiger Beendigung des ersten Verfahrens eingestellt wird (VwSlg 19.136 A/2015, 19.349 A/2016, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).
8. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen darf aufgrund der Sperrwirkung der rechtskräftigen Einstellung durch die Staatsanwaltschaft Wien in der gegenständlichen Strafsache keine Bestrafung des Beschwerdeführers (mehr) erfolgen. Schon aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen (vgl. VwSlg 19.473 A/2016; VwGH 18.1.2022, Ra 2020/02/0061).
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 18. Oktober 2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführer sowie dem Vertreter des Arbeitsinspektorates unmittelbar ausgefolgt und den sonstigen rechtsmittellegitimierten Parteien am 19. Oktober 2023 (belangte Behörde und haftungsbeteiligte Gesellschaft) bzw. am 23. Oktober 2023 (Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Z 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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