LVwG W VGW-001/059/5630/2023

VGW-001/059/5630/2023Landesverwaltungsgericht13.11.2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Versammlungsgesetz, Versammlung, Klimademo, Klimanotstand, Auflösung, Strafverfügung, Einspruch, Straffrage, Straferkenntnis, Schuldfrage, Unzuständigkeit, Aufhebung, Strafhöhe, Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/059/5630/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.059.5630.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., Wien, C.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Sicherheits- u. Verwaltungspolizeiliche Angelegenheiten, SVA Referat 3 - Vereins-, Versammlungs-, Medienrechtsangelegenheiten, vom 29.01.2023, Zahl VStV/...6/2022, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Hinblick auf den Schuldspruch ersatzlos behoben wird. In der Straffrage wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf € 140,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit € 14,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien, Zahl VStV/...6/22, vom 06.12.2022, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bzw. für den Fall, dass jene uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen 4 Stunden verhängt.

Vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschuldigten wurde dagegen fristgerecht Einspruch erhoben, wobei sich sowohl die Begründung des Einspruches als auch das Begehren ausschließlich auf die Höhe der verhängten Strafe bezieht und deren Herabsetzung unter Hinweis auf die ungünstige Einkommens- und Vermögenslage sowie das der Tatbegehung zugrundeliegende Motiv (Anliegen des Klimaschutzes) begehrt wird.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 29.01.2023 wurde der Beschwerdeführerin erneut die nämliche Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz zur Last gelegt und wegen dieser Übertretung wiederum eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- bzw. für den Fall, dass jene uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 4 Stunden verhängt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.02.2023 mit welcher die Beschwerdeführerin das Straferkenntnis auch dem Grunde nach bekämpft und – mit näherer Begründung – beantragt, jenes nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beheben, in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den Bezug habenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht (einlangend am 25.04.2023) vor.

Wie beantragt, wurde vom Verwaltungsgericht Wien am 11.07.2023 und fortgesetzt am 17.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten und im Anschluss an letztere das Erkenntnis mündlich verkündet.

Fristgerecht wurde von der Beschwerdeführerin die Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

Feststellungen:

Mit Strafverfügung vom 29.01.2023, GZ VStV/...6/2022, wurde die Beschwerdeführerin wie folgt schuldig erkannt:

„1.Datum/Zeit: 31.10.2022, 17:10 Uhr

Ort:1010 wien, rechte Wienzeile 1a

Sie haben als Teilnehmer der Versammlung zum Thema " Letzte Generation" es unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 16:50 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da Sie bis zumindest 17.10 Uhr am Versammlungsort verblieben sind.“

Gegen diese Strafverfügung erhob die Beschuldigte durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Einspruch. Dieser Einspruch war sowohl nach seiner Begründung als auch nach dem Begehren ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Strafe gerichtet.

Mit Straferkenntnis vom 29.01.2023 wurde die Beschuldigte wiederum der nämlichen Übertretung schuldig erkannt. Wie zuvor in der Strafverfügung vom 06.12.2022 wurde wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz eine Geldstrafe von € 500,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Tagen und 4 Stunden festgesetzt, darüber hinaus wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens auferlegt.

Mit fristgerecht eingebrachter und formgerecht ausgeführter Beschwerde vom 20.02.2023 werden sowohl der Schuldspruch als auch das Strafmaß als rechtswidrig bekämpft.

Die Beschwerdeführerin ist zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Sie ist wegen Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz auch bereits einschlägig vorgemerkt.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind als durchschnittlich zu werten. Die Beschwerdeführerin ist für eine Tochter sorgepflichtig. Das Motiv der Protesthandlung liegt in der Annahme begründet, dass aufgrund des drohenden Klimanotstandes existentielle Gefahren für die menschliche Zivilisation drohen, denen nur mit sofortigen „Systemübergängen“ begegnet werden könne, wohingegen die politischen Entscheidungsträger keine hinreichenden Maßnahmen setzen würden. Als Mittel des Protestes verbleibe als politische Einflussnahme daher nur der zivile Ungehorsam, zumal es der Gesetzgeber verfassungswidrig unterlasse, für ausreichenden Klimaschutz zu sorgen und daher kein „alternativer Rechtsweg“ zur Verfügung stehe.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich nach dem unbedenklichen, vom Verwaltungsgericht Wien eingesehenen Akteninhalt und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin finden sich gleichfalls im Behördenakt dokumentiert bzw. wurden diese im gerichtlichen Beschwerdeverfahren abgefragt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und die bestehende Sorgeverpflichtung wurden in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt. Das Motiv der Protesthandlung erschließt sich aus den schriftlichen Ausführungen in der Beschwerde sowie dem mündlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen:

Zur Behebung des Straferkenntnisses in der Schuldfrage:

Für die Beurteilung der Frage, ob in einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt des Einspruchs in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nicht auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. VwGH 18.10.1999, 98/17/0364). Beim vorliegend verfassten Einspruch gegen die Strafverfügung handelte es sich, wenngleich keine ausdrückliche Erklärung (bspw. „Einspruch bezüglich der Höhe der Strafe“) vorliegt, sowohl nach dem Wortlaut der gesamten Begründung in Zusammenhalt mit dem nur auf Reduzierung der Strafe gerichteten Antrag und der Ankündigung der Beschwerdeeinbringung nur für den Fall, dass die Strafe der Höhe nach unverändert bestehen bliebe, um ein allein gegen das Strafausmaß gerichtetes Rechtsmittel im Sinne des § 49 Abs. 2 VStG.

Wird in einem Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß oder die Art der Strafe angefochten, hat jene Behörde, welche die Strafverfügung erlassen hat, nur über deren angefochtenen Teile das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und neu zu entscheiden; die übrigen Teile – sohin insbesondere der Schuldspruch – erwachsen hingegen in Rechtskraft. Macht die Berufungsbehörde dennoch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung, nimmt sie eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zukommt (vgl. § 49 Abs. 2 dritter Satz VStG; vgl. etwa auch VwGH 25.4.2002, 2000/15/0084).

Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, mit dem Straferkenntnis vom 19.9.2019 ausschließlich über die Strafhöhe abzusprechen. Indem jene aber im gegenständlichen Fall auch die Prüfung der Strafbarkeit zum Gegenstand ihrer Entscheidung gemacht hat, hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht zukommt. Insoweit ist das Straferkenntnis daher zu beheben.

Der Schuldspruch der Strafverfügung ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Infolgedessen ist es auch dem erkennenden Gericht verwehrt, bei trennbaren Inhalten eines Bescheides (vgl. zB VwGH 23.2.2000, 97/09/0082) über bereits rechtskräftige Teile desselben abzusprechen. Die Beschwerdesache im Sinne des § 27 VwGVG muss sich daher auf den Strafausspruch beschränken (vgl. zB VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138). Bei dieser Sachlage ist es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, auf das Beschwerdevorbringen zur Schuldfrage einzugehen (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/02/0062, mwN). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Tat- und Schuldfrage kann vom Verwaltungsgericht Wien daher nicht mehr in Behandlung genommen werden.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 10 VStG richten sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im Verwaltungsstrafgesetz nichts anderes bestimmt ist.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 par. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720,-- Euro reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen (§ 19 VersG 1953).

Das durch § 14 Abs. 1 VersG 1953 geschützte Rechtsgut ist das öffentliche Interesse an der geordneten und gesetzesmäßigen Ausübung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts sich zu versammeln bzw. daran, dass die durch eine gesetzwidrig abgehaltene Versammlung gestörte öffentlichen Ordnung rasch wiederhergestellt wird. Die Bedeutung dieses Rechtsgutes ist als erheblich einzustufen, die Intensität der Beeinträchtigung nach den in der Anzeige dargestellten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Umständen durchschnittlich.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG sind im konkreten Fall nicht gegeben, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering sind (vgl. etwa VwGH 20.6.2016, Ra 2016/02/0065).

Erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, für deren Verwirklichung bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), vorsätzlich begangen wurde (vgl. etwa VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN).

Dagegen darf – wie von der von der belangten Behörde praktiziert – der Umstand, dass noch mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werden, nicht als erschwerend gewertet werden (vgl. VwGH 25.4.2014, 2011/07/0004).

Das Vorliegen von Milderungsgründen vermag das Verwaltungsgericht Wien nicht zu erkennen. Inwiefern die Nichtbeachtung der Verpflichtung, nach behördlicher Auflösung der Versammlung den Versammlungsort sogleich zu verlassen, ein „hehres“ Tatmotiv darstellen soll, wie in der Beschwerde behauptet, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar. Ein „achtenswerter Beweggrund“ bei Begehung der konkreten Tathandlung liegt somit nicht vor (vgl. etwa VwGH 26.5.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183).

Bei einem Strafrahmen bis zu € 720,-- erscheint die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe jedoch unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen leicht unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und der Sorgeverpflichtung und insbesondere weil ein von der belangten Behörde angenommener Erschwerungsgrund nicht vorliegt, als überhöht und war die Strafe daher spruchgemäß herabzusetzen. Eine weitere Reduktion kommt aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

Dementsprechend war die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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