projekte
VGW-103/048/1720/2023•LVwG W VGW-103/048/1720/2023
VGW-103/048/1720/2023Landesverwaltungsgericht10.11.2023
Kostenersatzpflicht, Klimakleber, Auslösen einer falschen Notmeldung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Frank über die Beschwerde der Frau Dr. A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 13.12.2022, ..., betreffend Vorschreibung nach dem SPG iVm der Sicherheitsgebühren-Verordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2023, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Mit dem beschwerten Bescheid wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin Kosten von 127,50 € vorgeschrieben. Dagegen beschwerte sich diese dem Grunde nach, als diese Kosten nicht zu Recht angefallen wären.
Dazu anberaumte das Gericht eine mündliche Verhandlung in deren Folge das Erkenntnis verkündet worden war. Die Beschwerdeführerin beantragte die schriftliche Ausfertigung.
Schon die belangte Behörde hatte zu Recht festgestellt, dass am 12.10.2022 um 08:30 Uhr Einsatzkräfte nach Wien, D. Gürtel Kreuzung E.-gasse, anlässlich von befürchteten Spontankundgebungen durch die Aktionsgruppe „Extinction Rebellion“ sowie spontaner Straßenblockaden beordert worden waren.
Am Einsatzort eingetroffen konnten Manifestanten auf der Fahrbahn stehend wahrgenommen werden, von denen Transparente ausgebreitet, in weiterer Folge auf den Boden gelegt wurden und somit die Annahme bestand, dass diese beginnen wollten die Fahrbahn zu sperren. Dies so wie das folgend Festgestellte blieb mangels Erscheinen in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen.
Durch die Verhaltensweise der Aktivisten konnten Fahrzeuglenker die Kreuzung nicht übersetzen. Versuche der Fahrzeuglenker, über den Gehsteig auszuweichen, wurden von den Manifestanten dadurch verhindert, dass sie sich vor die Fahrzeuge stellten. Ein Autofahrer fuhr einem Manifestanten auf „Kontakt auf“, als sich dieser in den Weg stellte, und war daher genötigt stehenzubleiben. Die Stimmung war „aufgeheizt“, die Verkehrsbeeinträchtigung und Verkehrsbehinderung unzumutbar.
In weiterer Folge konnte durch die Einsatzkräfte wahrgenommen werden, wie sich die Manifestanten auf der Fahrbahn niedersetzten bzw. in die Hocke gingen und sich Klebstoff auf die Handflächen schmierten, um sich festzukleben.
Dieses Verhalten war als äußerst gefährlich einzustufen, da ein selbständiges Loslösen und Ausweichen nicht mehr möglich gewesen wäre, ein Einsatzfahrzeug nicht mehr durchfahren hätte können.
Somit war akuter Handlungsbedarf gegeben, und die Manifestanten wurden, bevor sie sich ankleben konnten, von der Straße getragen und auf dem Gehsteig abgesetzt. Lediglich zwei Manifestanten begaben sich freiwillig von der Fahrbahn zum Gehsteig. Keine der weggetragenen Personen wurde verletzt.
Die beiden Manifestanten, die sich Klebstoff auf die Handflächen geschmiert hatten, wurden durch den Polizeisanitäter erstversorgt.
Um ca. 08:50 Uhr versuchten die Manifestanten abermals laufend auf die Fahrbahn zu gelangen, beschmierten sich währenddessen die Handflächen mit Klebstoff, konnten aber durch den diensthabenden Beamten zurückgehalten werden. Sie ließen sich fallen, versuchten mehrmals Ihre Hände auf den Boden zu legen, was aber verhindert werden konnte und wurden wieder auf den Gehsteig getragen.
Dort schrien Sie lautstark „Körperverletzung“ und nach Befragung, wo die Verletzung sei, gaben Sie an, sich beim Sturz am rechten Knie verletzt zu haben.
Es konnte durch den Polizeisanitäter eine geringe Abschürfung am Knie festgestellt werden, die Sie sich selbst zugezogen hatten, als Sie sich auf den Boden warfen. Diese wurde mit einem Pflaster versorgt, ebenso wurden die verklebten Handflächen behandelt. So schon die Schilderung des umfassten Verhaltens der Beschwerdeführerin in der Begründung des vorschreibenden Bescheides der belangten Behörde.
§ 92a Abs 2 1a Sicherheitspolizeigesetz-SPG - BGBl 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I 29/2018 - lautet:
(1a)Wer ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verursacht, weil er
1. vorsätzlich eine falsche Notmeldung auslöst oder
2. sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs 3 StGB) einer Gefahr für Leben oder Gesundheit ausgesetzt hat,
hat als Ersatz der Aufwendungen des Bundes einen Pauschalbetrag, der nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen, abhängig von den eingesetzten Mitteln, mit Verordnung des Bundesministers für Inneres festgesetzt wird, zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung trifft im Fall der Z 1 denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat, und im Fall der Z 2 denjenigen, dessen Leben oder Gesundheit geschützt wird.
Die Gebührenpflicht entsteht für denjenigen, der die falsche Notmeldung ausgelöst hat. Ersatzpflichtig ist, wer eine falsche Notmeldung auslöst. Dabei ist es irrelevant, ob diese Person selbst die Notmeldung absetzt oder durch ihr Verhalten die Auslösung durch eine dritte Person verursacht. Die Z 2 ist dahingehend eindeutig.
Die Aufwendungen des Bundes sind gemäß § 4a Sicherheitsgebühren-Verordnung mit einem Pauschalbetrag von € 127,50 festgesetzt.
Dazu das Gericht erwägend:
Entscheidend für die Kosten nach Z 1 ist in allen Verfahren der „Klimakleber“ das Auslösen einer falschen Notmeldung. Diese ist hier hervorgerufen durch ein grob fahrlässiges Erhöhen der Gefahr für Leben oder Gesundheit der jeweiligen handelnden Person, mithin auch der Beschwerdeführerin. Die Verursachung des Einschreitens von Organen der öffentlichen Sicherheit ist unbestritten und zweifelsfrei, nicht zuletzt zur Sicherheit des Verkehrs und der jäh und je sperrenden Personen. Die grobe Fahrlässigkeit zur Gefahrenerhöhung durch das Festkleben oder auch nur bewusste Betreten und Setzen auf eine Straße mit öffentlichem Verkehr ist gerichtsnotorisch und braucht aufgrund seiner Offensichtlichkeit in Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung keines weiteren Beweises. In den gegenständlichen Fällen ist über die Fahrlässigkeit hinaus von Vorsatz auszugehen, weil es den „Klebern“ ja gerade darauf ankommt, durch eine prekäre und gefährliche Situation Aufmerksamkeit zu erregen. Dabei kann es nicht auf die öffentliche Berichterstattung womöglich eines dahingehenden Wohlwollens ankommen. Die Gefahrenerhöhung besteht selbst bei vorhergehender Rücksprache und Vergewisserung mit der Polizei, weil ohne, dass eine Versammlung vorliegt, in Besonderheit im dadurch hervorgerufenen Stau vorfahrende KRADs unvermittelt vor eine unkalkulierbare Verkehrssituation und die dadurch hervorgerufenen Reaktionen bzw. Reflexe gestellt werden. Es mag dahingestellt bleiben, wer wie oft sich festklebt und wie schnell dieser Zustand dann wieder aufgehoben werden kann. Alleine das unvermittelte oder auch kurz vorher bekanntgegebene geschlossene Betreten einer Straße mit öffentlichem Verkehr durch mehrere Personen mit dem Zweck, auch ohne dass eine Versammlung vorliegt, diese gänzlich zumindest fließend zu sperren, ist für sich für das Leben und die Gesundheit desjeweiligen gefahrenerhöhend. Damit wurde die Abgabe einer falschen Notmeldung provoziert, als eine „Notlage“ selbst hervorgerufen worden war. Damit handelte es sich begrifflich aber um keine Notlage.
Noch einmal betonend haben sich die Manifestanten, damit auch die teilnehmende Beschwerdeführerin, durch ihr Verhalten ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig benommen, sodass eine Gefahr für Leben und Gesundheit sowie das Absetzen des Notrufes durch Dritte geradezu notwendig vorhersehbar war. Die Betroffenen setzten somit ein Verhalten, dass über das gewöhnliche Maß der Sorglosigkeit hinausgeht, ja waren geradezu provozierend. Es kam ihnen darauf an durch ihre Sorglosigkeit Aufmerksamkeit zu erwecken und eine Notmeldung herbeizuführen, die ein als sich in „Not versetzen“, damit wieder eine falsche Notmeldung auslösend, zu qualifizieren war. Das Entstehen der Kosten nach der Z 2 wird damit unter einem begründet, gerade auch für die Beschwerdeführerin.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.