LVwG W VGW-102/067/7768/2023

VGW-102/067/7768/2023Landesverwaltungsgericht07.11.2023

Regest

Unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Anstandsverletzung, Identitätsfeststellung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Allgemeine Gefahr, gefährlicher Angriff, Amtshandlungen, Körperkraftanwendung, Verbot der Folter, Verhältnismäßigkeit, Waffengebrauch, gelindeste Mittel, Schulterwurf, Abweisung, Schlagen und Drücken in fixierter Bauchlage, Rechtswidrigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/067/7768/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.067.7768.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG des Herrn A. B.-C., Wien, D.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, wegen Verletzung in Rechten durch Organ der Landespolizeidirektion Wien am 07.05.2023, gegen 17:00 Uhr, im Bereich Wien, E.-Straße 10, infolge eine Schulterwurfs (Amtshandlung A) sowie Schlagen bzw. Drücken des Kopfes des in Bauchlage fixierten Beschwerdeführers auf den Boden (Amtshandlung B)

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird die Beschwerde betreffend den „Schulterwurf“ (Amtshandlung A) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde betreffend Amtshandlung B Folge gegeben und das Schlagen bzw. Drücken des Kopfes des in Bauchlage fixierten Beschwerdeführers auf den Boden für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten. Das Begehren auf Ersatz der Eingabegebühren wird abgewiesen.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 14.06.2023 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde (und Richtlinienbeschwerde, h.g. protokolliert zu VGW-102/067/7772/2023) und brachte darin auszugsweise vor:

„1) Sachverhalt

Der BF beabsichtigte am 07.05.2023 gegen 17:10 Uhr im Bereich E.-Straße 10, Wien, Geld von einem Bankomaten abzuheben. Als er sich dem Bankomaten annähern wollte, wurde er durch einen Polizisten verbal darauf hingewiesen, dass dies nicht möglich sei. Dieses Verbot erschien dem BF nicht nachvollziehbar, zumal unmittelbar vor ihm gerade noch eine Frau offenbar Geld von jenem Bankomaten abgehoben hatte. Der BF fragte daher nach dem Grund des Verbotes, erhielt statt einer sachlichen Auskunft allerdings nur die Antwort „weil ich es so sage“. Der BF drehte sich letztlich um, entfernte sich einige Schritte vom Ort des Geschehens und äußerte dabei seinen Unmut, indem er die Situation als „behinderte Sache“ bezeichnete.

Der Beamte forderte daraufhin einen Ausweis vom BF. Der BF blieb stehen, drehte sich wieder zum Beamten um und fragte diesen, weshalb er einen Ausweis vorweisen müsse, zumal er selbst nicht davon ausging, dafür einen Anlass geliefert zu haben. Nach einem kurzen verbalen Austausch begann der Beamte, den BF an der Jacke zu ergreifen und wieder in Richtung des Bankomaten zu ziehen. Der BF leistete dabei passiven Widerstand und erklärte weiterhin, dass er nicht verstehe, weshalb er einen Ausweis vorweisen müsse. Ein weiterer Beamter kam zu dieser Situation hinzu. Der erste Beamte hatte den BF mit beiden Händen an der Jacke ergriffen und der BF machte intuitiv Handbewegungen, mit welchen er den Zugriff des Beamten auf seine Jacke abstreifte. Er wendete dabei jedoch keine erhebliche Körperkraft an. Weiters hatte er während der Ausführung dieser Handbehebungen keinen Vorsatz, eine Amtshandlung zu verhindern. Vielmehr befand er sich nach wie vor im verbalen Kontakt mit dem Beamten, um endlich zu erfahren, weshalb er überhaupt einen Ausweis vorweisen müsse. Im Zuge dieser Diskussion wurde der BF mehrfach geduzt. Konkret sagte einer Beamten zum BF etwa: „Host du des jetzt vastaundn?“ und: „Hör jetzt auf damit!“ und: „Hör auf mit dem Scheiß!“.

Mutmaßlich infolge einer Fehlinterpretation der Situation durch den Beamten, ergriff dieser plötzlich den BF und brachte ihn ruckartig mittels eines Schulterwurfes zu Boden (Amtshandlung A). Der BF hielt sich dabei instinktiv mit einer Hand an der Jacke des Beamten fest, wobei mutmaßlich die Tasche der Polizeiuniformjacke beschädigt wurde. Der Schulterwurf wurde dem BF weder angedroht, noch angekündigt, obwohl dies unter den Umständen ohne Gefahr für die Beamten, den BF oder andere Personen möglich gewesen wäre.

Die beiden angeführten Beamten und in weiterer Folge noch weitere herbeieilende Beamte ergriffen den BF und drückten ihn zu Boden. Der BF leistete dabei lediglich passiven Widerstand. Erneut wurde der BF mehrfach geduzt. Konkret sagte einer der amtshandelnden Beamten zu ihm: „Kumm owa!“ und „Beruhig dich!“.

Als der BF bereits durch fünf männliche Beamte und eine weibliche Beamtin auf dem Boden in Bauchlage fixiert wurde und mehrfach rief „Was mach ich? Was mach ich? Was ist das? Was soll das sein?“ legte jener Beamte, welcher die linke Hand des BF fixierte und sich aus Sicht des BF links neben ihm auf Höhe des Kopfes des BF in kniender Position befand, seine Hand auf den Kopf des BF und schlug diesen zweimal heftig gegen den Boden, wodurch der BF eine heftig blutende Verletzung an der rechten Augenbraue erlitt. Der Beamte, welcher zu jenem Zeitpunkt als Einziger der einschreitenden Beamten eine Tellerkappe trug (laut Bericht des Referates für besondere Ermittlungen der LPD Wien handelt es sich dabei um RvI F. G.) drückte daraufhin den Kopf des BF wiederum zu Boden und presste dabei die blutende Wunde des BF auf den Boden (Amtshandlung B).

Auch in Bauchlage wurde der BF andauernd geduzt, konkret mit den Worten: „Gib die Hand raus!“

In weiterer Folge bemerkten die Beamten offenbar, dass der BF blutete und er wurde später notdürftig verarztet.

Abgesehen von der erwähnten Rissquetschwunde und Blutung an der rechten Augenbraue des BF, erlitt dieser durch die gegenständliche Amtshandlung eine Gehirnerschütterung (Commotio Cerebri), ein einseitiges Hämatom am rechten Auge (Monokel-Hämatom re) und eine Quetschung bzw. Taubheit am rechten Daumenballen (Contusio Theneris dext). Zusätzlich wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (siehe beiliegender Patientenbrief Dr. H. I. vom 13.05.2023). Zusätzlich wurde die Daunenjacke des BF der Marke Calvin Klein Jeans zerrissen.

Der BF war für die einschreitenden Beamt:innen als Erwachsener erkennbar und hatte zu keinem Zeitpunkt zugestimmt, von diesen geduzt zu werden.

Beweis:Parteienvernehmung des BF

Patientenbrief Dr. H. I. vom 13.05.2023

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen den Schulterwurf, mit dem der BF zu Boden gebracht wurde (Amtshandlung A) sowie das mehrmalige Aufschlagen bzw. Drücken seines Kopfes in fixierter Bauchlage auf den Boden (Amtshandlung B). Die sonstigen Amtshandlungen (Befehl, sich auszuweisen; Festnahme etc.) werden ausdrücklich nicht bekämpft.

Die gegenständliche Richtlinienbeschwerde richtet sich gegen das mehrfache Duzen des BF durch die einschreitenden Beamten.

  1. Zulässigkeit der Beschwerden

Gemäß § 88 Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 BVG).

Gemäß § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hierbei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat nach Abs. 1 leg. cit. eine solche Aufsichtsbeschwerde an die in dieser Sache zuständige Behörde weiterzuleiten.

Aus § 106 StPO ergibt sich e contrario, dass eine Verletzung subjektiver Rechte durch eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme, welche die Polizei von sich aus tätigt, im Rahmen einer Maßnahmenbeschwerde vor dem Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen ist (vgl. dazu auch VfGH vom 30.06.2015, G 233/2014-15, G 5/2015-169).

Der BF wurde von Beamten der belangten Behörde unter massivem Einsatz von Körperkraft mittels Schulterwurfes zu Boden gebracht und in fixierter Bauchlage mit seinem Kopf zwei Mal auf den Asphaltboden geschlagen. Zusätzlich wurde die stark blutende Kopfwunde des BF erneut fest auf den Boden gedrückt. Dabei handelt es sich zweifellos um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt.

Das Verwaltungsgericht Wien ist folglich sachlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 BVG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die in Beschwerde gezogene Amtshandlung in ... Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien auch örtlich zuständig ist.

Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 BVG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der/die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er/sie aber durch diese behindert war, von seinem/ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Die Festnahme des BF erfolgte am 07.05.2023. Die Beschwerde erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.

  1. Beschwerdegründe

a. zur Maßnahmenbeschwerde

Gemäß § 50 Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, die ihnen gesetzlich oder per Verordnung eingeräumten Befugnisse zwangsweise durchzusetzen. § 50 Abs. 2 leg.cit. normiert die Verpflichtung, die Anwendung von Zwangsgewalt vorab anzudrohen und anzukündigen.

§ 29 SPG normiert das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die Organe der Sicherheitsverwaltung haben demnach unter mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die den/die Betroffene:n voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen. Die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt ist zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

Die einschreitenden Beamten übten die dargestellte Zwangsgewalt offenbar aus, um eine Identitätsfeststellung durchzusetzen. Mutmaßlich gingen sie davon aus, dass der BF durch seine Unmutsäußerung darüber, anders als die Frau unmittelbar vor ihm nicht zum Bankomaten durchgelassen zu werden, eine Verwaltungsübertretung begangen hatte.

Der BF erlitt durch die Amtshandlung wie dargelegt ua. eine Gehirnerschütterung sowie eine stark blutende Rissquetschwunde. Es wäre angesichts des Vorwurfs einer geringfügigen Verwaltungsübertretung und mangels vom BF ausgehender Gefahr nicht erforderlich gewesen, diesen mittels eines Schulterwurfes zu Boden zu bringen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es notwendig war, den Kopf des BF in einem Moment, in dem dieser bereits in Bauchlage fixiert war, während drei bis vier Beamt:innen auf ihm knieten und weitere Beamt:innen in unmittelbarer Nähe standen, mehrfach mit erheblicher Kraft auf den Boden zu schlagen bzw. zu drücken.

Die massive Gewalt, mit der die Beamten gegen den BF vorgingen, um die Maßnahme durchzusetzen, erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig.

Bei der Anwendung polizeilicher Zwangsgewalt ist nach der Judikatur des EGMR insbesondere auf das Verhalten der betroffenen Person Bedacht zu nehmen. Ist die Anwendung körperlicher Gewalt nicht zwingend erforderlich, stellt ihre Ausübung grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar:

Wenn die Polizei beim Ergreifen einer Person Gewalt anwendet, die mit Rücksicht auf das von ihr an den Tag gelegte Verhalten nicht zwingend notwendig ist, stellt dies grundsätzlich einen Verstoß gegen die von Art. 3 MRK geschützten Rechte dieser Person dar. (EGMR, 30.09.2014, Bsw. 51284/09 Anzhelo Georgiev u.a. gg. Bulgarien)

Die zwangsweise Durchsetzung erfolgte unter Anwendung unverhältnismäßiger Zwangsgewalt und wird sohin die Rechtswidrigkeit der Maßnahme, insbesondere die Verletzung der in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des BF festzustellen sein.

b. zur Richtlinienbeschwerde

(...)

4. Anträge

Der Beschwerdeführer stellt daher durch seinen ausgewiesenen Vertreter die nachstehenden

Anträge

an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge

1. eine mündliche Verhandlung anberaumen und die beantragten Beweise aufnehmen;

2. den in Beschwerde gezogenen Schulterwurf (Amtshandlung A) für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen solchen Maßnahmen unterzogen zu werden, verletzt wurde;

3. das in Beschwerde gezogene Schlagen bzw. Drücken des Kopfes des in Bauchlage fixierten BF auf den Boden (Amtshandlung B) für rechtswidrig erklären und feststellen, dass der BF dadurch in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen solchen Maßnahmen unterzogen zu werden, verletzt wurde;

4. (…)

5. der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens gemäß § 1 VwG-AufwErsV, sowie der Eingabegebühr auferlegen.“

Der Beschwerde war der mit 03.05.2023 datierte, den Beschwerdeführer betreffende Patientenbrief des Dr. H. I., Facharzt für Neurologie und Arzt für Allgemeinmedizin angeschlossen, in welchem die in der Beschwerde ausgeführten Verletzungen diagnostiziert sind.

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde legte mit Eingabe vom 25.07.2023 bzw. vom 31.07.2023 den Akt vor und führte begleitend aus:

„Die Landespolizeidirektion Wien legte den von ihrem Polizeikommissariat J. zu AZ: ...“ geführten kriminalpolizeilichen Akt unter Anschluss eines Aktenverzeichnisses in Ablichtung vor und gibt bekannt, dass es Original am 09.05.2023 der StA Wien vorgelegt worden ist.

Wegen der behaupteten Misshandlungen wurden vom Referat besondere Ermittlungen der ha. Behörde kriminalpolizeilichen Erhebungen durchgeführt und deren Ergebnis im Abschlussbericht vom 26.06.2023 der StA Wien zu deren GZ: ... vorgelegt.

An der im Beschwerde gezogenen Amtshandlung waren in der Anfangsphase Insp. K. L. und M. N. beteiligt. Diese Beamten hatten die Aufgabe, bei einer Amtshandlung (Mord) auf der Straße einen gewissen Bereich von Fußgängerverkehr freizuhalten.

An der nächsten Phase der im Beschwerde gezogenen Amtshandlung waren beteiligt: Insp. O. P., RevInsp. F. G., BezInsp. Q. R., Asp. S. T.. Diese hatten die Aufgabe, den Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: „BF“) auf dem Boden zu fixieren und so sein tägliches Verhalten zu beenden.

Der Amtsverschwiegenheit unterliegen nach Ansicht des ha. Behörden im weitesten Sinn die Sachverhaltserhebung sowie die Entscheidungsfindung und Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- bzw. Zwangsgewalt.

Von der Erstattung einer Gegenschrift wird Abstand genommen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unter Berücksichtigung der im vorgelegten Akt enthaltenen Videoaufnahmen nach ha. Auffassung hinreichend geklärt ist.“

3. Unter Bezugnahme auf die Bekanntgabe erklärte der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtes, dass die vorliegenden Beweisergebnisse, insbesondere die vorliegenden Videoaufnahmen das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauerten, weshalb der Maßnahmenbeschwerde stattzugeben sei. Weiters verzichte er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4.1. Aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und insbesondere nach Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Behördenakt und die vorgelegten Videos hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf die in Beschwerde gezogene Handlungen folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

Am 07.05.2023 um 17:00 Uhr war unter anderem der Vorfallsort, Wien, E.-Straße 52, wegen einer Großamtshandlung (Mord) gesperrt. Insp. L. sperrte den Fußgängerverkehr auf Höhe E.-Straße 54. Die Sperre wurde für längere Zeit gehalten und im Wesentlichen von den Passanten akzeptiert.

Um ca. 17:09 Uhr versuchte der nunmehrige Beschwerdeführer zu dem innerhalb des Sperrgebietes gelegenen Bankomaten zu gelangen um dort Geld zu beheben. Insp. L. setzte den Beschwerdeführer über die erfolgten Sperrmaßnahmen in Kenntnis und teilte mit, dass der im Sperrbereich gelegene Bankomat nicht benutzt werden könne. Der Beschwerdeführer wollte erneut zum Bankomat, was ihm jedoch von Insp. L. verwehrt wurde. Der Beschwerdeführer tätigte in weiterer Folge die Äußerung „Behinderte“, woraufhin er von Insp. L. aufgefordert wurde, dies zu unterlassen mit dem Hinweis, dass andernfalls eine Anzeigenlegung erfolge würde, und Insp. L. den Beschwerdeführer zur Identitätsfeststellung aufforderte. Der Beschwerdeführer wollte an der Identitätsfeststellung nicht mitwirken. Der Beschwerdeführer wurde sodann von Insp. L. am Arm erfasst und ein paar Schritte weiter auf den breiteren Bereich des Gehsteiges (neben den Schanigarten des Gehsteiges) gebracht, weil der Beschwerdeführer an der Identitätsfeststellung nicht mitwirken wollte bzw. sich entfernen wollte.

In weiterer Folge stand der Beschwerdeführer mit Blickrichtung zum Bankomaten und Insp. L. vor dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer gestikulierte mit seinen Händen vor seinem Oberkörper bzw. vor dem Oberkörper des Insp. L.. Beide Männer standen sehr nahe voreinander. Der Beschwerdeführer war aufgebracht und machte auf Insp. L. (und in Richtung Bankomat) hinzutretende Bewegungen und fasste Insp. L. am rechten Handgelenk an. Insp. L. fasste den Beschwerdeführer am Oberkörper an und drückte ihn von sich weg (Video U., Sekunde 4 und 5, Video V., Sekunde 41 bis 44). Der Beschwerdeführer machte einen Schritt in Richtung des Bankomaten bzw. Insp. L. hinzu und wurde von Insp. L. daran gehindert bzw. an den Oberarmen erfasst und wenige Schritte zurückgedrängt (Video U., Sekunde 6 und 7, Video V., Sekunde 45 bis 47). Eine Passantin verwies den hinzutretenden Beamten (Insp. N.) auf das Geschehen im örtlichen Nahebereich hin; der Beschwerdeführer hielt währenddessen Insp. L. an dessen rechten Handgelenk und Insp. L. hielt dem Beschwerdeführer an der linken Schulter auf Abstand (Video U., Sekunde 8 bis 10). Insp. N. deutete den Beschwerdeführer mit der linken Hand in die entgegengesetzte Richtung. Der Beschwerdeführer machte wiederum auf Insp. L. hinzutretende Bewegungen und Insp. L. forderte ihn zweimal auf, damit aufzuhören (Video U., Sekunde 16 und 18). Der Beschwerdeführer bewegte seinen rechten Arm seitlichen in einer weiter ausholenden Geste und erfasste seitlich auf Höhe des Halses die linke Schulter von Insp. L. (Video U., Sekunde 18 und 19, Video V. Sekunde 58), worauf sodann Insp. L. seinen rechten Arm um den Hals des Beschwerdeführers legte und den Beschwerdeführer an seinen linken Körper seitlich vorbeiführend zu Boden brachte („Schulterwurf“) (Video U., Sekunde 20, Video V. Sekunde 59). Insp. L. hat zu dieser Situation im Amtsvermerk vom 07.05.2023 ausgeführt: „Bevor Insp. N. jedoch an der unmittelbaren Örtlichkeit eintraf, stieg das Aggressionspotential des Beschuldigten gegenüber ML insofern derart exponentiell an, dass er ML an den Schultern ergriff, den Oberkörper umreißen zu versuchte und offensichtlich damit die Amtshandlung verhindern, bzw. ML verletzten wollte. ML konnte jedoch standhaft bleiben und ergriff daraufhin die Schulterpartien des Gegenübers und setzte zu einem Wurf nach vorne an.“

Der Beschwerdeführer kam sodann zunächst am Rücken auf dem Boden zu liegen und zog in weiterer Folge beide Knie Richtung Oberkörper (Video V., ab Minute 1:00). Insp. L. und Insp. N. versuchten den Beschwerdeführer offenbar in Bauchlage zu bringen, was aufgrund der verkrampften Haltung des Beschwerdeführers offenbar nicht möglich war (Video V., Minute 1:00 bis 1:13) bzw. weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aufzustehen versuchte (Video U., Sekunde 28 bis 29, Video V., Minute 1:07). Der Beschwerdeführer war in weiterer Folge lediglich mit dem rechten Unterschenkel bzw. Knie am Boden; Insp. L. druckte seinen Oberkörper gegen den Hinterkopf des Beschwerdeführers und hinderte so den Beschwerdeführer am weiteren aufstehen bzw. drückte ihn erneut zu Boden (Video U., Sekunde 29 bis 31, Video V., Minute 1:08 bis 1:09) und fixierte in weiterer Folge den sodann sitzenden Beschwerdeführer vor ihn kniend, indem er dessen linke Hand hielt und dessen Oberkörper mit seiner linken Schulter weiter Richtung Boden drückte, wobei er den Beschwerdeführer jeweils mehrfach aufforderte „kumm oba“ bzw. „beruhigt dich“ (Video U., Sekunde 32 bis 42, Video V., Minute 1:12 bis 1:21). Insp. N. fixierte dabei die rechte Hand des Beschwerdeführers.

In weiterer Folge kamen BzI R., Insp. P., RvI G. und Asp. T. zum Geschehen hinzu, um den Beschwerdeführer am Boden zu fixieren (Video V., ab Minute 1:21, Video U., ab Sekunde 41). Der Beschwerdeführer wurde unter Mitwirkung der hinzukommenden Beamten in eine liegende Bauchlage verbracht und gehalten. Dabei rief er mehrfach laut „wos mach i“, wobei der Beschwerdeführer ebenso mehrfach aufgefordert wurde „die Hand“ loszulassen (Video U., Sekunde 0:56 bis 1:11, Video W., 00:25 bis 00:28). Insp. L. entfernte sich vom Beschwerdeführer (Video U., ab Minute 1:04, Video W., ab Sekunde 00:36). RvI G. war seitlich beim linken Arm des Beschwerdeführers kniend positioniert und fixierte dessen linken Arm mit seinem rechten Schienbein anlässlich des Versuches, die Arme des Beschwerdeführers hinter dessen Rücken zwecks Anbringung der Handfesseln zu bringen (Video V., ab 01:03). Nachdem der Beschwerdeführer lautstark nachfragte „was soll das werden“, führt RvI G. seine rechte Hand zum Kopf des Beschwerdeführers und drückt diesen bzw. die rechte Gesichtshälfte des Beschwerdeführers zweimal fest gegen den Gehsteig - damit gingen wahrnehmbare Aufschlaggeräusche einher. Nach jedem Stoß stieß der Beschwerdeführer den Schrei „Hee“ aus und frage in weiterer Folge wiederholt und lautstark nach „was hab ich dir getan“ bzw. „was habe ich getan“ (Video V., 01:53 und 01:55, Video U., 01:15, 01:17, Video W., 00:45 und 00:47). In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer Handfesseln am Rücken angelegt (Video V., ab 02:00, Video W., ab ca 01:15). Unter der rechten Kopfhälfte des Beschwerdeführers bildete sich in weiterer Folge eine Blutlache (Video V., ab 02:41, Video U., 02:20, Video W., 01:00).

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf folgende Erwägungen:

Die Feststellung, dass Insp. L. den Beschwerdeführer über die Sperrmaßnahmen und die Nichtbenutzbarkeit des Bankomaten in Kenntnis setzte, stützt sich auf dem Amtsvermerk vom 07.05.2023 (Behördenakt Seite 4), die Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung (Behördenakt Seite 30) und die Aussage der Zeugin X. (Behördenakt Seite 60).

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber Insp. L. eine Äußerung in Richtung „behindert“ tätigte – so räumte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschuldigteneinvernahme ein, die Äußerung „behinderte Sache“ getätigt zu haben, wobei er damit die Situation gemeint haben wollte (Behördenakt Seite 30). Im Amtsvermerk ist zur getätigten Äußerung vermerkt, dass der Beschwerdeführer laut „Behinderte“ rief (Behördenakt Seite 4). Der Zeuge Mag. Y. gab in seiner Zeugeneinvernahme an, ein Polizist hätte ihm später erzählt, dass der Beschwerdeführer den Polizisten als „Behinderten“ bezeichnet habe (Behördenakt Seite 50). Die Zeugin X. gab an, der Herr, mit dem sie am Tisch gesessen sei, meinte, dass der Beschwerdeführer etwas mit „Behinderte“ gesagt hat (Behördenakt Seite 60).

Ebenso unstrittig ist, dass Insp. L. den Beschwerdeführer in weiterer Folge zu Identitätsfeststellung aufforderte und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht entsprechen wollte (Amtsvermerk vom 07.05.2023, Behördenakt Seite 4, Beschuldigteneinvernahme, Behördenakt Seite 30, Aussage des Zeugen Mag. Y., Behördenakt Seite 50, und Aussage der Zeugin X., Behördenakt Seite 60).

Die Feststellung, derzufolge Insp. L. dem Beschwerdeführer am Arm erfasste und ihn ein paar Schritte weiter von vor dem Schanigarten gelegenen Gehsteigsbereich auf dem breiteren neben dem Schanigarten gelegenen Gehsteigsbereich verbrachte, stützt sich auf dem Amtsvermerk (Behördenakt Seite 4) sowie auf das Video „V.“ (Sekunde 25 bis 41). Auch die Zeugin X. hat ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Polizisten den Ausweis nicht geben wollte und ihn dann geschubst hätte, woraufhin der Polizist den Beschwerdeführer vorne an der Jacke gepackt und gesagt habe, dass er einen Ausweis wolle und der Beschwerdeführer jetzt mitkommen solle, wobei der Beschwerdeführer von Polizisten zum Rand der Schanigarten gezogen habe und nochmals den Ausweis verlangt habe (Behördenakt Seite 60).

Die weiteren Feststellungen stützen sich auf die von der belangten Behörde vorgelegten Videos V., W., U. und Tiktok, insbesondere auf die Geschehnisse bei den in den Klammern bezeichneten Zeitmomenten.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Verhandlung kann jedoch u.a. entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes – WLSG, LGBl. für Wien Nr. 29/2001, zuletzt geändert durch Wiener Landesgesetz, LGBl. für Wien Nr. 71/2018, lauten auszugsweise:

„Anstandsverletzung und Lärmerregung

§ 1. (1) Wer

1. den öffentlichen Anstand verletzt oder

2. und 3. (…)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbrinlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

(2) bis (6) (…)“

2.2. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„Identitätsfeststellung

§ 34b. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Feststellung der Identität einer Person ermächtigt, wenn diese auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach entweder glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt oder mit Gegenständen betreten wird, die auf ihre Beteiligung an der Tat hinweisen. § 35 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, ist sinngemäß anzuwenden.“

2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. 566/1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/2022, lauten auszugsweise:

„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)

oder

2. (…)

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder

5. nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder

6. nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,

handelt.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) (…)“

„Verhältnismäßigkeit

§ 29. (1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlaß und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, daß er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.“

„Beendigung gefährlicher Angriffe

§ 33. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem gefährlichen Angriff durch Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ein Ende zu setzen.“

„Identitätsfeststellung

§ 35. (1) (…)

(2) Die Feststellung der Identität ist das Erfassen der Namen, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift eines Menschen in dessen Anwesenheit. Sie hat mit der vom Anlaß gebotenen Verläßlichkeit zu erfolgen.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Menschen, deren Identität festgestellt werden soll, hievon in Kenntnis zu setzen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken und die unmittelbare Durchsetzung der Identitätsfeststellung zu dulden.“

„Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, ermächtigt, die ihnen von diesem Bundesgesetz oder von einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben anwesenden Betroffenen die Ausübung von unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und anzukündigen. Hievon kann in den Fällen der Notwehr oder der Beendigung gefährlicher Angriffe (§ 33) soweit abgesehen werden, als dies für die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes unerläßlich erscheint.

(3) Für die Anwendung von unmittelbarer Zwangsgewalt gegen Menschen gelten die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969.

(4) (…)“

2.4. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2023, lauten auszugsweise:

„Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt.“

2.5. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetz 1969, BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2016, lauten auszugsweise:

„§ 6. (1) Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. In den Fällen des § 2 Z 2 bis 5 darf der durch den Waffengebrauch zu erwartende Schaden nicht offensichtlich außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.

(2) Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.“

2.7. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lauten auszugsweise:

„Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – BVG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 BVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

III.1.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen Verwaltungsgerichte (ebenso wie bisher die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gemäß Art. 129a Abs. 1 Z 2 BVG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Aus den parlamentarischen Erläuterungen zur genannten Novelle (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 13) erschließen sich keine Anhaltspunkte, dass durch diese Novelle der Beschwerdegegenstand eine Änderung erfahren hat, weshalb die bisher ergangene Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung weiterhin einschlägig ist (vgl. etwa auch Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at) Rz 68, 71; siehe auch VwGH vom 21.01.2015, Ro 2014/04/0063, oder vom 22.04.2015, Ra 2014/04/0046).

1.1.2. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt auch die als weniger gefährliche Maßregel eingestufte Anwendung von Körperkraft im Rahmen exekutiver Zwangsbefugnisse derselben grundsätzlichen Einschränkung wie der Waffengebrauch: Sie muss demnach für ihre Rechtmäßigkeit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen und darf nur dann Platz greifen, wenn sie notwendig ist, um Menschen angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen (vgl. § 6 Abs. 1 WaffGG) und Maß haltend vor sich geht; es darf jeweils nur das gelindeste Mittel, das zum Erfolg, etwa zur Abwehr eines Angriffes, führt, angewendet werden (vgl. VfSlg. 13.154/ 1992, sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl 99/01/0013, mwN). Die gilt auch für das Anlegen von Handfesseln (vgl. etwa VwGH vom 21.12.2000, Zl 96/01/1032, vom 29.05.2006, Zl 2003/09/0040, vom 24.03.2011, Zl 2008/09/0075, oder vom 29.11.2012/01/2012).

1.2. Seitens des Beschwerdeführers wird die Rechtswidrigkeit einerseits des „Schulterwurfes“ (als Amtshandlung A) und andererseits des „Schlagens bzw. Drückens des Kopfes des in Bauchlage fixierten Beschwerdeführers auf den Boden“ (als Amtshandlung B) dahingehend vorgebracht, weil die massive Gewalt in der Gestalt des Schulterwurfs, wegen des Vorwurfs einer geringfügigen Verwaltungsübertretung und mangels einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr nicht erforderlich gewesen wäre, samt dem mit erheblicher Kraft erfolgtem zu Bodendrücken des Kopfes unverhältnismäßig gewesen wäre.

Die belangte Behörde trat dem Beschwerdevorbringen inhaltlich nicht entgegen.

1.3.1. Zum „Schulterwurf“ (Amtshandlung A)

In der Beschwerdesache steht fest, dass Insp. L. die Identität des Beschwerdeführers feststellen wollte anlässlich einer von ihm wahrgenommenen Anstandsverletzung, welche prima vista auch nicht als unvertretbar anzusehen war. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer daran nicht mitwirken bzw. sich entfernen wollte und der Beschwerdeführer daran von Insp. L. gehindert wurde und sodann zwecks Identitätsfeststellung örtlich neben dem Schanigarten verbracht wurde.

Inweiterer Folge standen der Beschwerdeführer und Insp. L. räumlich in knappem Abstand einander gegenüber, wobei der Beschwerdeführer wiederkehrend auf Insp. L. hinzutretende Bewegungen machte, diesen dabei auch berührte und von Insp. L. mehrfach zurückgehalten bzw. zurückgedrängt wurde. Insp. L. forderte den Beschwerdeführer dabei mehrfach auf damit aufzuhören. Sodann bewegte der Beschwerdeführer seinen rechten Arm seitlichen in einer weiter ausholenden Geste und erfasste seitlich auf Höhe des Halses die linke Schulter von Insp. L..

Dass angesichts der eingetretenen Dynamik diese Geste als Versuch von Insp. L. wahrgenommen wurde, seinen Oberkörper umzureißen, ihn zu verletzen bzw. die Amtshandlung zu verhindern bzw. dieser subjektiv vom Vorliegen eines gegenwärtigen (gefährlichen) Angriffs auf seine Person, der abzuwehren erforderlich sei, ausging, kann das Verwaltungsgericht Wien nicht als unvertretbar erkennen. Dabei konnte von der vorausgehenden Androhung bzw. Ankündigung der Körperkraftausübung entsprechend § 50 Abs. 2 zweiter Satz SPG abgesehen werden.

Ebenso kann das Verwaltungsgericht nicht erkennen, dass die in Anlehnung an die Richtlinien für das Einsatztraining angewandte Körperkraftausübung des Insp. L. (nachdem er vom Beschwerdeführer seitlich auf Höhe des Halses auf seiner linken Schulter erfasst wurde) in der Gestalt, dass er seinen rechten Arm um den Hals des Beschwerdeführers legte und den Beschwerdeführer an seinen linken Körper seitlich vorbeiführend zu Boden brachte („Schulterwurf“) zur Abwehr des als vorliegend angenommenen Angriffs auf seine Person unverhältnismäßig bzw. überschießend gewesen wäre.

Die dagegen gerichtete Beschwerde erweist sich als unbegründet.

1.3.2. Zum Schlagen bzw. Drücken des Kopfes des in Bauchlage fixierten Beschwerdeführers auf den Boden (Amtshandlung B)

In der Beschwerdesache steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge in Bauchlage zwecks Anbringung der Handfesseln verbracht und von mehreren Beamten bereits am Boden gehalten worden war. Während die Handfesseln anzubringen versucht wurden, wurde der Kopf des Beschwerdeführers von RvI G. zwei Mal fest gegen den Boden gedrückt/gestoßen.

Der Beschwerdeführer führt als Rechtsverletztung(en) der Unverhältnismäßigkeit der angewendeten Körperkraftausübungen ins Treffen.

In der Beschwerdesache ist nicht hervorgekommen was dafür spreche, dass diese Körperkraftanwendung erforderlich, notwendig oder gar verhältnismäßig im engeren Sinn gewesen wäre. Sie steht auch nicht im Einklang mit Art. 3 EMRK (vgl. etwa VfGH vom 26.02.1991, B 538/89, oder vom 25.02.1991, B 1605/88ua).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Der Kostenzuspruch für Schriftsatzaufwand für die in Beschwerde gezogenen Amtshandlung B gründet sich auf § 35 Abs. 1, 2 und 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 und 2 VwG-AufwErsV. Mangels Nachweises, dass dem Beschwerdeführer die von ihm angesprochenen Eingabegebühren tatsächlich erwachsen sind bzw. er dafür ausgekommen ist, war das darauf gerichtete Begehren abzuweisen.

3. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 589 ff, mwN).

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