LVwG W VGW-111/102/2225/2023

VGW-111/102/2225/2023Landesverwaltungsgericht27.10.2023

Regest

Bauordnung, Baubewilligung, Aufzugschacht, Errichtung, Beschwerde, Parteistellung, Miteigentümer, Grundeigentümer, Zustimmung, außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, Verfügung, allgemeine Gemeinschaftsanlage, Gemeinschaftsinteresse, objektive Nutzungsmöglichkeit, Einstimmigkeit, Mehrheitsbeschluss, gerichtliche Bestätigung, Supplierung des Zustimmungserfordernisses, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/102/2225/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.102.2225.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Siegert über die Beschwerde 1) des Herrn A. B., 2) der Frau Mag. C. D. und 3) der Frau Dipl.-Kff. E. F., alle vertreten durch Mag. G. H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung II, vom 09.01.2023, Zl. ..., betreffend die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 iVm § 68 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2023,

zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Stadterneuerung II, vom 09.01.2023, Zl. ..., wurde eine Baubewilligung gemäß § 70 iVm § 68 Abs. 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) für die Errichtung eines Schachtes für einen näher bemaßten Aufzug betreffend die Liegenschaft I.-gasse in Wien, EZ … der Kat. Gem. J. erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde der Beschwerdeführer, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass es sich bei der geplanten Bauführung nicht um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme gemäß § 28, 29 WEG, sondern um eine Verfügung und Änderung iSd § 16 Abs. 2 WEG handle. Es würden allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden und läge die Änderung nicht im Interesse sämtlicher (Mit-)Eigentümer. Es bestehe für die Beschwerdeführer keine objektiv vernünftige Nutzungsmöglichkeit. Auch stelle eine Liftgemeinschaft keine allgemeine Gemeinschaftsanlage gemäß WEG dar. Weiters widerspreche der nunmehrige Einreichplan der Beschlussfassung. Das gegenständliche Bauvorhaben hätte daher der Zustimmung aller (Mit-)Eigentümer bedurft und sei ein Mehrheitsbeschluss nicht ausreichend. Zudem sei das Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Es komme durch das Bauvorhaben zu einer Verdunkelung des Stiegenhauses und zu einer Erhöhung der Einbruchgefahr, auch werde die Privatsphäre der Beschwerdeführer beeinträchtigt, die Benützung des Stiegenhauses werde erschwert, da die Handläufe im Stiegenhaus unterbrochen werden müssten, und würde der Charakter des Hauses verändert werden. Die Drainage werde beeinträchtigt, es sei keine ausreichende Belichtung der Aufenthaltsräume in den Wohnungen der Beschwerdeführer gegeben und es würden die Mindestbreiten im Stiegenhaus nicht eingehalten werden.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

4. Mit Schreiben vom 23.02.2023 wurde die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG an Herr K. L. (im Folgenden: Bauwerber) übermittelt, welcher in seiner Stellungnahme vom 09.03.2023 den Ausführungen in der Beschwerde entgegentrat.

5. Am 16.08.2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine weitere mündliche Verhandlung und wurde das Beweisverfahren geschlossen.

II.Feststellungen

1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft Wien, I.-gasse der KG J., wobei ihnen jeweils Wohnungseigentum zukommt. Das gegenständliche Gebäude verfügt über ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss (Hochparterre), zwei Obergeschosse und ein Dachgeschoss, welche durch ein Stiegenhaus miteinander verbunden sind. Die mittleren Stiegenhausfenster befinden sich jeweils zwischen den einzelnen Stockwerken. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Wohnungen im 1. OG und im EG des betreffenden Gebäudes. Der Bauwerber ist Eigentümer einer von drei Wohnungen im Dachgeschoss.

2. Am 28.2.2022 beantragte der Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Aufzugsanlage auf dieser Liegenschaft. Der Bauwerber beantragte die Baubewilligung im eigenen Namen, gestützt auf einen Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Der gegenständliche Liftzubau ist so konsentiert, dass dieser an der Außenmauer des Gebäudes auf der gegenständlichen Liegenschaft im Bereich des Stiegenhauses errichtet werden soll und Ein- und Ausstiegsstellen jeweils im Bereich der mittleren Stiegenhausfenster, somit zwischen den einzelnen Stockwerken, vorgesehen sind. Diese Ein- und Ausstiegstellen sind sowohl zwischen Kellergeschoss und Erdgeschoss, zwischen Erdgeschoss und 1. OG, zwischen 1. OG und 2.OG und zwischen 2. OG und DG, somit zwischen sämtlichen Stockwerken vorgesehen. Der Eingang des Gebäudes befindet sich im EG. Die einzelnen Geschosse sind wie folgt kotiert: KG -2,66, EG +0,46, 1.OG +4,06, 2.OG +7,75, DG +11,35. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind wie folgt kotiert: -0,89; + 2,11; + 5,57; +9,88. Der Liftschacht wird aus VSG-Verglasung hergestellt. Sowohl die Beschwerdeführer als auch der Bauwerber müssen von den Ein- und Ausstiegsstellen Treppen benützen, um zu ihren Wohnungen zu gelangen.

3. Im Jahr 2018 fand im Umlaufweg eine Beschlussfassung der Miteigentümer der Liegenschaft statt. Gegenstand der Beschlussfassung war die „Errichtung eines Personenaufzugs verlaufend vom Keller- oder Erdgeschoss bis inklusive Dachgeschoss im Hause Wien I.-gasse/M.-gasse.“ (Punkt 3.a.). Der Liftschacht ist aus durchsichtigem Glas bzw. Kunststoff zu errichten (Punkt 3.b.). Der Aufzug samt den jeweiligen Ausstiegsstellen in den einzelnen Stockwerken im Stiegenhaus ist ausschließlich im Bereich der mittleren Stiegenhausfenster zu errichten (Punkt 3.c.).

Vom Erstbeschwerdeführer wurde der Umlaufbeschluss am 15.03.2018, von der Zweitbeschwerdeführerin am 04.04.2018 und von der Drittbeschwerdeführerin am 08.04.2018 mit dem Vermerk, mit der Beschlussfassung nicht einverstanden zu sein, unterfertigt.

4. Mit Hausanschlag an der gegenständlichen Liegenschaft vom 24.04.2018 wurde den Miteigentümern das Ergebnis der Beschlussfassung mitgeteilt, wonach 66,57% der Miteigentümer mit der Beschlussfassung einverstanden sind. Der Hausanschlag enthält den Text der Beschlussfassung, das Abstimmungsergebnis, sowie die Rechtmittelbelehrung. Das Ende der einmonatigen Einspruchsfrist wurde mit 24.05.2018 und das Ende der dreimonatigen Einspruchsfrist mit 24.07.2018 datiert.

5. Mit Schreiben vom 10.12.2021 bestätigte das Bezirksgericht N., dass in der gegenständlichen Angelegenheit kein Einspruch bei Gericht eingelangt ist.

6. Bis zum 24.07.2018 und bis zum jetzigen Zeitpunkt wurde dieser Beschluss nicht beim zuständigen Bezirksgericht N. angefochten.

III. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen gründen sich auf den gesamten Akteninhalt (Gerichts- und Behördenakt) und die Erörterung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung.

2. Die Ausgestaltung des geplanten Liftes ergibt sich aus den dem gegenständlichen Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Plänen.

3. Dass die Beschwerdeführer im Zuge der Beschlussfassung im Umlaufweg mit „nicht einverstanden“ abgestimmt haben, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Umlaufbeschlüssen und dem eigenen Vorbringen. Im Behördenakt ist auch der Hausanschlag enthalten. Dass der Beschluss im Gebäude auf der gegenständlichen Liegenschaft angeschlagen wurde, wurde auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführer bestreiten auch nicht, den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht gerichtlich bekämpft zu haben. Dies geht auch aus entsprechenden im Behördenakt inliegenden Information des Bezirksgerichtes N. hervor.

IV. Rechtliche Beurteilung:

1. Herr K. L. brachte das gegenständliche Bauansuchen als Bauwerber bei der belangten Behörde ein. Ob dieser von den (allen) Miteigentümern der Bauliegenschaft zur Einbringung des Bauansuchens bevollmächtigt war, ist für seine Stellung als Bauwerber irrelevant. Die BO für Wien kennt keine Bestimmung, wonach Bauwerber nur ein bzw. alle Miteigentümer der Bauliegenschaft sein kann bzw. können.

2. Gemäß § 134 Abs. 3 BO für Wien haben im Baubewilligungsverfahren die (Mit)Eigentümer der Bauliegenschaft, und damit auch die Beschwerdeführer, Parteistellung. Grundeigentümer nehmen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Baubewilligungsverfahren allerdings nur hinsichtlich der Frage teil, ob ihre erforderliche Zustimmung zum Bauvorhaben vorliegt oder nicht (vgl. z.B. VwGH 13.12.2011, 2011/05/0160; 12.11.1991, 91/05/0145; 15.6.2010, 2007/05/0201; siehe auch VwSlg. 14.863 A/1998). Die Beschwerdeführer haben somit nur hinsichtlich der Frage des Vorliegens ihrer Zustimmung zum Bauvorhaben Parteistellung.

3. Die von den Beschwerdeführern in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebrachten inhaltlichen Vorbehalte gegen das Bauvorhaben, insb. iZm Fragen der Drainage, Belichtung, Belüftung, Nichteinhaltung von Mindestbreiten im Stiegenhaus, Barrierefreiheit, statische Belange, sind im gegenständlichen Verfahren daher nicht zu prüfen. Auch waren die Beschwerdeführer nicht gemäß § 70 Abs. 2 BO für Wien vom Bauvorhaben zu verständigen, zumal diese Bestimmung (ebenso wie § 70 Abs. 1 BO für Wien in Bezug auf die Notwendigkeit der Durchführung einer Bauverhandlung) ausdrücklich auf die Nachbarn abstellt. Dies begegnet auch keinen sachlichen Bedenken, zumal die Eigentümer der Bauliegenschaft schon aufgrund ihrer erforderlichen Zustimmung vom Bauvorhaben in Kenntnis zu setzen sind bzw. auch eine Substitution ihrer Zustimmung nicht ohne deren Inkenntnissetzung möglich ist.

4. Gemäß § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien muss der Bauwerber, wenn er nicht selbst Eigentümer oder nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, die Zustimmung des Eigentümers (aller Miteigentümer) zum Bauansuchen nachweisen. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt zu haben, da der gegenständliche Lifteinbau keine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung sei, sondern eine Verfügung darstelle, für welche Einstimmigkeit der Miteigentümer erforderlich gewesen wäre. Der Einbau des Liftes liege nicht im Gemeinschaftsinteresse. Dazu wird zusammengefasst vorgebracht, dass für die Beschwerdeführer keine objektiv vernünftige Nutzungsmöglichkeit bestehe, da, um zu den Wohnungen der Beschwerdeführer mit dem geplanten Aufzug zu gelangen, zunächst Stufen vom Erdgeschoss zur Lifteinstiegsstelle hinuntergegangen werden und letztlich bei Ausstieg wieder Stufen zur Wohnung hinuntergegangen werden müssten. Für die Wohnung im EG besteht auch keine objektive Nutzungsmöglichkeit. Der Liftzubau diene ausschließlich den Interessen des Bauwerbers, da seine Wohnung im DG gelegen sei. Weiters liege keine allgemeine Gemeinschaftsanlage gemäß WEG vor. Bei dem geplanten Lifteinbau werde eine Liftgemeinschaft errichtet, weshalb die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig sei.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass die Zustimmung des Eigentümers, wenn ein Fall der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 Abs. 1 WEG vorliegt, auch (gerichtlich) ersetzt werden kann. Im Fall des Wohnungseigentums, wenn ein Fall der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 Abs. 1 WEG vorliegt, erfüllt im Fall der Zustimmung nicht aller Eigentümer, sondern nur der Mehrheit der Eigentümer, der Nachweis eines ordnungsgemäß zu Stande gekommenen Mehrheitsbeschlusses und die Bestätigung des Gerichtes, dass die Minderheit das Gericht nicht angerufen hat, das Erfordernis der Zustimmung aller Miteigentümer. Ein von der Minderheit unangefochten gebliebener Mehrheitsbeschluss suppliert, wenn alle übrigen Voraussetzungen gegeben sind, auch baurechtlich das Zustimmungserfordernis. Legt der Bauwerber diesfalls die Bestätigung des Gerichtes vor, dass die Minderheit das Gericht nicht angerufen hat, wird dadurch die Zustimmung der Minderheit ersetzt (zur Vorgängerbestimmung § 14 Abs. 3 WEG 1975 und zu einem Lifteinbau an allgemeinen Teilen des Gebäudes siehe VwGH 24.03.1998, 97/05/0214; zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 29 WEG siehe VwGH 19.09.2006, 2004/05/0105).

Eine Supplierung des Zustimmungserfordernisses durch unbekämpft gebliebenen Mehrheitsbeschluss kommt nur bei Maßnahmen der (außerordentlichen) Verwaltung iSd § 29 Abs. 1-4 WEG in Frage (vgl. VwGH 19.09.2006, 2004/05/0105; 2004/05/0196). Unter Verwaltung iSd WEG sind Handlungen zu verstehen, die gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht, während Verfügungen ausschließlich dem Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers dienen (siehe VwGH 19.09.2006, 2004/05/0196 mit Hinweis auf die Judikatur des OGH). Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es sich bei der Neuerrichtung einer Liftanlage, um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung iSd § 29 WEG handelt (vgl. OGH 21.03.2013, 5 Ob 204/12d, mwN). Beim vorliegend geplanten Liftzubau handelt es sich nicht um eine Verfügung über allgemeine Teile der Liegenschaft im Interesse nur einzelner Wohnungseigentümer (siehe etwa zum Einbau eines Personenaufzuges zur ausschließlichen Nutzung eines Wohnungseigentümers: OGH 26.8.2008, 5 Ob 130/08s), soll der Aufzugsschacht doch im Anschluss an das Stiegenhaus errichtet werden und für alle Wohnungseigentümer zugänglich sein bzw. alle Geschosse (bzw. „Halbstöcke“) gleichermaßen erschließen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten keine objektive Nutzungsmöglichkeit, da wiederum Stiegen zur Erreichung ihrer Wohnungen zu überwinden sind und der Lifteinbau ausschließlich dem Interesse des Bauwerbers als Eigentümer des Dachgeschosses dient, ist nicht zu folgen, zumal sich die Notwendigkeit der Überwindung von weiteren Treppen nach Benützung des Liftes für sämtliche Miteigentümer gleich darstellt. Auch zur Erreichung der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung des Bauwerbers sind nach Benützung des Liftes weitere Treppen nach oben zu überwinden. Ein ausschließliches Interesse des Bauwerbers am gegenständlichen Bauvorhaben kann nicht erblickt werden.

Darüber hinaus ist bei der Abgrenzung zwischen Verwaltung und Verfügung nicht auf die tatsächliche subjektive Nutzung abzustellen. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens gemeinschaftlicher Interessen der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung an Anlagen zu berücksichtigen, jedoch ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Wahrnehmung der Nutzungsmöglichkeit an faktischen Umständen scheitern muss (vgl. OGH 18.05.2016, 5 Ob 216/15y, mwN). Hinsichtlich der objektiven Nutzungsmöglichkeit ist zudem auf die diesbezügliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Eigentümer von Wohnungen im Erdgeschoss auch dann nicht zur Gänze von Aufwendungen für Personenaufzüge befreit werden können, wenn in höheren Stockwerken keine Räume liegen, die der allgemeinen Benützung dienen (vgl. LGZ Graz 31.01.1996, 3 R 139/95 bestätigt durch OGH 30.04.1996, 5 Ob 2081/96g). Weiters hat der OGH betreffend die objektive Nutzungsmöglichkeit in Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung ausgesprochen, dass die Verfügbarkeit des Lifts für Besuche von Mitbewohnern in anderen Geschossen als zusätzliches Argument zu verwenden ist, die betreffenden Eigentümer nicht gänzlich von den Liftkosten zu befreien (vgl. OGH 21.01.2003, 5 Ob 301/02d). Eine objektive Nutzungsmöglichkeit ist vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführer daher jedenfalls gegeben.

Der nachträgliche Einbau eines Aufzuges zur Erschließung nicht nur einzelner Wohnungen, sondern mit Haltestellen in allen Geschoßen, stellt vor diesem Hintergrund eine Angelegenheit der außerordentlichen Verwaltung gemäß § 29 Abs. 1 WEG dar, die durch Mehrheitsbeschluss beschlossen werden kann, wobei der Beschluss durch die Minderheit gemäß § 24 Abs. 6 bzw. § 29 Abs. 2 WEG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 24.03.1998, 97/05/0214; vgl. idZ bspw. auch OGH 21.3.2013, 5 Ob 18/13b).

Der Beschluss zur Errichtung eines Personenaufzuges wurde im Umlaufwege nach Maßgabe eines mit der nunmehrigen Einreichplanung übereinstimmenden Konzepts mehrheitlich beschlossen. Eine Anrufung des Außerstreitgerichtes durch die überstimmte Minderheit erfolgte nicht. Der Bauwerber legte eine diesbezügliche Bestätigung des Bezirksgerichtes N. vor. Auch eine Anrufung des Gerichtes wegen formeller Mängel bei der Beschlussfassung (§ 24 Abs. 6 WEG) erfolgte nicht.

Daher entspricht der mittels Hausanschlag vom 24.04.2018 bekannt gemachte Beschluss dem Erfordernis des Nachweises der Eigentümer nach § 63 Abs. 1 lit. c BO für Wien (vgl. Löcker, in Hausmann/Vonkilch, WEG-Kommentar4, 2017, § 24 WEG, Rz 96 mwH). Da er nicht bekämpft wurde, ist auch die Frage, ob allenfalls ein formaler Beschlussmangel vorliegt, nicht entscheidungserheblich. Hinzuweisen ist auch darauf, dass es nach § 24 Abs. 4 WEG auf die Zustimmung durch die Mehrheit der Anteile ankommt, wobei es irrelevant ist, ob sie die Eigentümer der übrigen Anteile der Stimme enthalten oder eine Gegenstimme abgeben (siehe Löcker, aaO, Rz 36).

5. Auch das Vorbringen, dass es sich bei dem geplanten Lift um keine Gemeinschaftsanlage iSd § 24 Abs. 1 MRG handle und, dass die Kosten des laufenden Betriebs keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinne des § 32 WEG seien, ändert an dieser Beurteilung nichts, da die rechtliche Qualifikation des geplanten Lifts hinsichtlich des Vorliegens einer Liftgemeinschaft für die hier zur treffende Beurteilung, nämlich ob Veränderungen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft iSd § 29 WEG vorgenommen werden, nicht ausschlaggebend ist. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens gemeinschaftlicher Interessen bei der Abgrenzung zwischen einer Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung und einer Verfügung der Aspekt der objektiven Nutzungsmöglichkeit im Sinne der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kostenbeteiligung an Anlagen zu berücksichtigen, jedoch ist im vorliegenden Fall – wie bereits oben ausgeführt- nicht ersichtlich, dass die Wahrnehmung der Nutzungsmöglichkeit an faktischen Umständen scheitern muss (vgl. dazu die obigen Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung; OGH 18.05.2016, 5 Ob 216/15y).

Die Beschwerde ist daher unbegründet.

6. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG ist die mündliche Verkündung der Entscheidung entfallen, da auf die Fortsetzung der Verhandlung durch die anwesenden Parteien verzichtet wurde (vgl. VwGH 08.08.2022, Ra 2022/02/0134). Im Übrigen waren das Parteienvorbringen sowie die Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung noch rechtlich zu werten und die Stellungnahme hinsichtlich der im Anschluss an die Verhandlung übermittelten Stellungnahmen des Bauwerbers an die Beschwerdeführer noch abzuwarten, weshalb eine mündliche Verkündung auch aus diesem Grund entfallen konnte.

7. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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