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VGW-031/068/5811/2023•LVwG W VGW-031/068/5811/2023
VGW-031/068/5811/2023Landesverwaltungsgericht27.10.2023
Straßenverkehrsordnung, Verkehrszeichen, Zusatz, Zone, Höchstgeschwindigkeit, Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, Kumulationsprinzip, fortgesetzten Delikt, Deliktseinheit, Begehungsform, Gleichartigkeit, Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, einheitlicher Willensentschluss, Geschwindigkeitsübertretung, Unterbrechung, Anhaltung, Verkehrslichtsignalanlage, Einzelhandlung
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1987, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Margareten, vom 17.3.2023, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 1. von EUR 360,– auf EUR 160,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen auf 1 Tag und 18 Stunden und die verhängte Geldstrafe zu Spruchpunkt 2. von EUR 450,– auf EUR 310,– und die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auf 3 Tage und 10 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 47,– (das sind 10% der verhängten Geldstrafen).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
I. Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. 1987 (im Folgenden: Beschwerdeführer), am 6.2.2023 das auf ihn zugelassene Fahrzeug, einen ... Pkw der Marke Alfa Romeo, ..., mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., in Fahrtrichtung Stadtzentrum lenkte und gegen 1:34 Uhr in Wien, C.-Straße ONr. 114 mit seinem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mindestens 70 km/h erreichte und gegen 1:36 Uhr in Wien, C.-Straße ONr. 87 mit seinem Fahrzeug eine Geschwindigkeit von mindestens 72 km/h fuhr, obwohl beide Örtlichkeiten innerhalb eines Bereichs liegen, an dessen Beginn (bei einer stadteinwärts gerichteten Fahrt) beim C. Gürtel ein Verkehrsschild aufgestellt ist mit dem Verkehrszeichen für 30 km/h und dem Zusatz „Zone“ (./I). Diese Zone erstreckt sich bis zur Grundstücksgrenze zwischen C.-Straße ONr. 4 und ONr. 2 (./II).
Die Fahrt des Beschwerdeführers wurde zwischen den beiden Tatörtlichkeiten unterbrochen, weil der Beschwerdeführer sein Fahrzeug an einer auf Rotlicht geschalteten Verkehrslichtsignalanlage auf Höhe C.-Straße ggü. ONr. 129 anhielt.
Der Beschwerdeführer weist mindestens drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, jedoch keine wegen überhöhter Geschwindigkeit (LPD – AS 59).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Lenker des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben des Zeugen RevInsp. D. in der heutigen mündlichen Verhandlung.
Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich wesentlich auf die Anzeige eines Exekutivorgans, in der dieses Organ seine Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen niedergeschrieben und den beobachteten Sachverhalt klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt hat. Im Rahmen der persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht blieb der – unter Wahrheitspflicht stehende – Meldungsleger im Wesentlichen bei seinen damaligen Angaben und konnte begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Insbesondere konnte der Meldungsleger ausführlich und plausibel darlegen wie die Messung mit dem geeichten PolCam System vorgenommen wurde und warum nicht bereits nach der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung es zu einer Lenker– und Fahrzeugkontrolle gekommen ist.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (LPD - AS 59) zu entnehmen.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 99 Abs. 2d StVO. 1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 150,- bis EUR 5000,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.
Gemäß § 99 Abs. 2e StVO. 1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 300,- bis EUR 5000,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der Beschwerdeführer das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er am 6.2.2023 gegen 1:34 Uhr in Wien, C.-Straße ONr. 114 mit dem auf ihn zugelassenen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W... die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mehr als 30 km/h und am 6.2.2023 gegen 1:36 Uhr in Wien, C.-Straße ONr. 87 um mehr als 40 km/h überschritten hat.
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw. beim Dauerdelikt (vgl. etwa VwGH vom 24.9.2014, Ra 2014/03/0023, mwH; VwGH vom 3.4.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. VwGH vom 25.8.2010, 2010/03/0025; 29.1.2009, 2006/09/0202; 18.9.1996, 96/03/0076).
Als objektive Voraussetzungen für das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes müssen sowohl gleichartige Einzelhandlungen als auch ein Angriff auf dasselbe Rechtsgut gegeben sein, und die einzelnen Handlungen dürfen nicht durch einen zu großen Zeitraum unterbrochen werden. Darüber hinaus müssen die Einzelakte im Sinne der subjektiven Komponente von einem einheitlichen Willensentschluss getragen sein (vgl. VwGH vom 16.3.2011, 2009/08/0056 (VwSlg 18.081 A/2011); 14.1.1993, 92/09/0286). Die neben der Gleichartigkeit der äußeren Umstände auch auf das Merkmal des einheitlichen Willensentschlusses abstellende Betrachtungsweise ist dabei nicht nur auf die "fortgesetzten" Delikte in der engeren Bedeutung dieses Wortes, sondern auch auf gleichzeitig gesetzte Einzelhandlungen anzuwenden. Darüber hinaus wird bei der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts grundsätzlich nicht die Identität des Angriffsobjekts gefordert, es sei denn, es handelt sich um höchstpersönliche Rechtsgüter wie Leben, Ehre oder Gesundheit.
Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluss getragen werden (vgl. VwGH vom 15.9.2006, 2004/04/0185; 18.9.1996, 96/03/0076). Der einheitliche Willensentschluss bzw. das Gesamtkonzept des Täters ist der Entschluss, sich fortgesetzt in bestimmter Weise rechtswidrig zu verhalten, und muss alle vom Täter gesetzten Einzelhandlungen umfassen. Es handelt sich dabei um nicht mehr als ein Motiv zu wiederholtem, gleichartigem deliktischem Handeln (vgl. VwGH vom 22. März 2016, Ra 2016/02/0031).
Der VwGH hat zwar festgehalten, dass für die Annahme eines fortgesetzten Delikts in der Regel fahrlässige Begehungshandlungen ausscheiden. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht (vgl. VwGH vom 25.8.2010, 2010/03/0025). Wenn in § 5 Abs. 1 VStG angeordnet wird, dass zur verwaltungsstrafrechtlichen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten "genügt", wird aber zum Ausdruck gebracht, dass Vorsatz und Fahrlässigkeit in einem normativen Stufenverhältnis des Mehr und Weniger stehen. Die Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt im Bereich der Vorsatztaten kann damit nicht zur Folge haben, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz die wiederholte Begehung derselben Verwaltungsübertretung im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs stets allgemein zu einer separaten Bestrafung jeder einzelnen der wiederholt begangenen Taten zu führen hat. Damit würde nämlich der fahrlässige Täter - den zwar nach § 5 Abs. 1 VStG das geringere Verschulden trifft, über den aber aufgrund der Häufung der einzelnen Strafen eine insgesamt höhere Strafsumme verhängt wird - im Ergebnis strenger bestraft werden können als der Vorsatztäter, den zwar im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG die schwerer wiegende Schuld trifft, über den aber - soweit er ein fortgesetztes Delikt verwirklicht hat - nur eine einzige Gesamtstrafe zu verhängen ist. Auf diese Weise würde dem Gesetz ein grober Wertungswiderspruch unterstellt, der dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, wobei dieser Wertungswiderspruch zudem im Lichte des im Art. 7 B-VG verankerten Gleichheitsgrundsatzes problematisch wäre (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
Dem steht jedoch in Bezug auf mehrfache Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Straßenzug folgendes für gegenständlichen Fall spezifischeres Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.4.2004, GZ. 2003/02/0076, entgegen, welches auszugsweise wie folgt lautet:
„Wird nämlich - wie hier - auf einem Straßenzug, der eine längere Strecke aufweist, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mehrmals mit Unterbrechung(en) überschritten, dann sind zwar der zeitliche Zusammenhang und die gleiche Begehungsform, nicht jedoch die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände gegeben, weshalb in diesen Fällen nach der hg. Rechtsprechung keine Deliktseinheit und damit auch kein fortgesetztes Delikt angenommen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, Zl. 97/03/0037 sowie das von der belangten Behörde in der Gegenschrift zitierte hg. Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237).“
Da im verfahrensgegenständlichem Fall es ebenfalls zu einer nachweislichen Unterbrechung der Geschwindigkeitsübertretung gekommen ist, ist die nahezu idente Übereinstimmung mit dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Fall gegeben.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten.
Es ist weiters von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen. Sorgepflichten liegen nicht vor.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der Beschwerdeführer weist zwar mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, doch zeigte er sich in der mündlichen Verhandlung sehr einsichtig, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Strafe indizieren. Hierbei ist auch in Anschlag zu bringen, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung keinerlei Verkehr auf der Straße herrschte, sodass selbst der zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger keine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit verwirklicht sah. Somit ist die in der Begründung des Straferkenntnisses als Erschwernisgrund angeführte besondere Schwere der Tat für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. In Zusammenhalt mit den zu berücksichtigenden ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers waren die Strafen spruchgemäß herabzusetzen.
Kosten
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
II. Zulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr einheitlich beantwortet wird, weil die jüngere, z.T. oben zitierte, Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine kritischere Auseinandersetzung mit der Kumulierung mehrerer identer Strafhandlungen pflegt, das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Entscheidung zu GZ. 2003/02/0076 nicht zu erkennen vermag, welche äußeren Begleitumstände bei mehrfacher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf demselben Straßenzug in zeitlicher Nähe derart unähnlich wären, sodass in solchen Fällen kein fortgesetztes Delikt bestehen soll.
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