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VGW-031/068/14096/2022•LVwG W VGW-031/068/14096/2022
VGW-031/068/14096/2022Landesverwaltungsgericht27.10.2023
Verwaltungsübertretung, Suchtgiftbeeinträchtigung, Anzeichen, Weigerung, Vorführung, ärztliche Untersuchung
IM NAMEN DER REPUBLIK !
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Hohenegger über die Beschwerde des Herrn A. B., geb. 1984, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 19.10.2022, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO. 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.7.2023 und am 19.9.2023 (Verkündung),
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe unter Anwendung von § 20 VStG von EUR 1.600,– auf EUR 1.000,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 8 Tage und 16 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 1 und 2 VStG beträgt der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 100,– (das sind 10% der verhängten Geldstrafe).
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
I.Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Festgestellt wird, dass Herr A. B., geb. 1984 (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF), am 30.8.2022 gegen 21:00 Uhr in Wien, am D.-Platz ein Fahrrad lenkte und in weiterer Folge von uniformierten Exekutivbeamten der LPD Wien zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde, im Zuge derer die Exekutivbeamten Symptome feststellten, die auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung hinweisen können, wie zum Beispiel erweiterte Pupillen, träge Pupillenreaktion, wässrige, gerötete Augenbindehäute, Gleichgewichtsprobleme und ein deutliches Zittern (LPD – AS 5).
Darauf angesprochen verweigerte der BF Angaben bezüglich eines allfälligen Suchtgiftkonsums. Ein um 21:05 Uhr durchgeführter Alkovortest verlief negativ.
Am 30.8.2022 gegen 21:10 Uhr in Wien, vor D.-Platz ONr. 1, nächst der Filiale von E. verweigerte der BF nach Aufforderung und Belehrung über die Konsequenzen der Verweigerung durch ein uniformiertes Organ der Straßenaufsicht sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen und unterschrieb letztendlich am hierfür vorgesehenen Formular, dass er sich geweigert habe, nachdem er über die rechtlichen Folgen durch den Exekutivbeamten aufgeklärt worden sei (LPD – AS 5).
Der BF ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (VGW – ON 8 f.).
Beweiswürdigung
Soweit die Feststellungen auf in den Akten einliegenden unbedenklichen Urkunden und sonstigen Unterlagen gründen, sind deren Fundstellen bereits in den Feststellungen in Klammer beigesetzt, wobei „VGW“ den Gerichtsakt und „LPD“ den Akt der belangten Behörde bezeichnet.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft des BF als Lenker des Fahrrads und der Umstand der Verweigerung der Vorführung zum Amtsarzt blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Im Übrigen folgt das Verwaltungsgericht den glaubhaften Angaben der zeugenschaftlich einvernommenen Exekutivbeamten der LPD Wien, KI F. und BezI G. in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit stützt sich auf den Akteninhalt.
Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 5 Abs. 5 iVm Abs. 9 StVO. 1960 idF BGBl. I Nr. 6/2017 sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Landespolizeidirektion tätigen, bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden oder im Sinne des § 5a Abs. 4 ausgebildeten und von der Landesregierung hierzu ermächtigten Arzt zu bringen, sofern eine Untersuchung der Atemluft keinen den gesetzlichen Grenzwert gemäß Abs. 1 erreichenden Alkoholgehalt ergeben hat.
Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO. 1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 1.600,- bis EUR 5.900,-, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Im Lichte der obigen Beweisergebnisse steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass der BF das Tatbild der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, indem er als Lenker eines Fahrrads nach einem negativen Alkovortest und trotz Vorliegen deutlicher Anzeichen einer Suchtgiftbeeinträchtigung am 30.8.2022 gegen 21:10 Uhr in Wien, vor D.-Platz ONr. 1, nächst der Filiale von E. nach Aufforderung und Belehrung über die Konsequenzen der Verweigerung durch ein uniformiertes Organ der Straßenaufsicht verweigerte, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer LPD tätigen Arzt vorführen zu lassen.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Im Fall, dass die Tat nicht mit einer Geldstrafe von über EUR 50.000,- bedroht ist und das tatbildmäßige Verhalten festgestellt wurde, gilt bei derartigen Delikten gemäß § 5 Abs. 1 und 1a VStG die gesetzliche Vermutung einer fahrlässigen Tatbegehung. Es obliegt insofern dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der BF hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Der BF hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung
Die dem BF zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das Interesse an der Kontrolle zur Überwachung Verkehrssicherheit. Die Intensität dieser Rechtsgutbeeinträchtigung durch die Tat war schon im Hinblick auf die damit in Zusammenhang stehende Beeinträchtigung der Interessen anderer Verkehrsteilnehmer keinesfalls als gering zu werten.
Bei Ungehorsamsdelikten ist das Ausbleiben eines Erfolgs nicht als mildernd zu berücksichtigen (vgl. VwGH 16.12.1998, 98/03/0222).
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des BF wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.
Es ist weiters von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des BF auszugehen. Sorgepflichten sind keine bekannt.
Im Hinblick auf die relevanten Strafzumessungsgründe war die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß herabzusetzen. Der BF war von Anfang an hinsichtlich der Verweigerung geständig und unbescholten, womit spezialpräventive Gründe eine Herabsetzung der Tat indizieren. Zudem ist auch in Anschlag zu bringen, dass der BF als Lenker eines Fahrrads in einem allfällig durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand in erster Linie sich selbst gefährdet und die von einem Fahrrad ausgehende Gefahr generell geringer ist als von einem KFZ, weshalb auch die Verweigerung der Vorführung in einem solchen Fall nicht denselben Unrechtsgehalt haben kann, wie die Verweigerung eines der Suchtgiftbeeinträchtigung verdächtigen KFZ-Lenkers. Auch ist zu bedenken, dass zwar der Schweregrad einer allfälligen Beeinträchtigung durch die Verweigerung nicht festgestellt werden konnte, aber beim Lenken eines Fahrrads aufgrund der Notwendigkeit das Gleichgewicht zu halten, eine de facto niedrigere „natürliche“ Grenze haben muss als z.B. beim Lenken eines mehrspurigen KFZ.
Gemäß § 20 VStG kann bei einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG konnte die Verkündung der Entscheidung in Abwesenheit des BF erfolgen.
II. Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall waren Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
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