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VGW-171/092/11407/2023-2•LVwG W VGW-171/092/11407/2023-2
VGW-171/092/11407/2023-2Landesverwaltungsgericht25.10.2023
Pensionsanpassung; Gleichheitssatz; Sachlichkeitsgebot; gestaffelte Inflationsanpassung
Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch seinen Richter Dr. Gerhard Kienast im Verfahren über die Beschwerde des A. B. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 2 - Personalservice) vom 18.7.2023, Zl. ..., betreffend Feststellung der Ruhegenussbezüge gemäß Pensionsordnung 1995 iVm Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetz 1995, an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG und Art. 89 Abs. 2 B-VG den
A n t r a g,
der Verfassungsgerichtshof möge
1. in § 46 Abs. 2 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 60/2022 (41. Novelle zur Pensionsordnung), die Zeichen- und Wortfolge „Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz so vorzunehmen, dass Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte dazu genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres.“,
sowie
§ 73u Abs. 3 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 60/2022 (41. Novelle zur Pensionsordnung), zur Gänze,
in eventu
2. in § 46 Abs. 2 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 60/2022 (41. Novelle zur Pensionsordnung), die Zeichen- und Wortfolge „Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz so vorzunehmen, dass Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte dazu genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.“,
sowie
§ 73u Abs. 3 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 60/2022 (41. Novelle zur Pensionsordnung), zur Gänze,
in eventu
3. in § 46 Abs. 2 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 60/2022 (41. Novelle zur Pensionsordnung), die Zeichen- und Wortfolge „Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz so vorzunehmen, dass Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte dazu genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.“,
sowie
§ 73u Abs. 3 Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 60/2022 (41. Novelle zur Pensionsordnung), zur Gänze,
sowie
§ 73v Wiener Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 16/2023 (42. Novelle zur Pensionsordnung), zur Gänze
als verfassungswidrig aufheben.
B e g r ü n d u n g:
I. Anlassfall:
A. B. (Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht Wien, im Folgenden: beteiligte Partei) wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, vom 2.3.2022, Zl. ..., mit Ablauf des 30.4.2022 in den Ruhestand versetzt.
In weiterer Folge beantragte die beteiligte Partei die bescheidmäßige Feststellung der Höhe des Ruhegenusses ab 1.1.2023.
Daraufhin stellte der belangte Magistrat mit Bescheid vom 18.7.2023, Zl. ..., fest, dass der beteiligten Partei gemäß § 46 der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) in Verbindung mit § 73u PO 1995 ab 1.1.2023 ein Ruhegenuss von monatlich 2.106,36 EUR gebührt. Dieser erhöhe sich gemäß § 73f Abs. 13 PO 1995 um 91,86 EUR. Zudem gebühre gemäß § 5 Abs. 4 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagengesetzes 1995 (RVZG 1995) ab 1.1.2023 eine Ruhegenusszulage von monatlich 1.361,14 EUR.
Zusammengefasst begründet der belangte Magistrat die Feststellung damit, der gebührende Ruhegenuss, der Erhöhungsbetrag und die Ruhegenusszulage ab 1.1.2023 waren zwar nicht gemäß § 73u Abs. 1 und 2 PO 1995 zu erhöhen, die erstmalige Anpassung hatte aber gemäß § 46 Abs. 2 PO 1995 im Ausmaß von 60 % zu erfolgen.
Diesen Bescheid zog die beteiligte Partei fristgerecht in Beschwerde, in der sie mit näherer Begründung ausführt, dass die zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen gegen das Gleichheits- und Sachlichkeitsgebot verstoßen.
In weiterer Folge legte der belangte Magistrat dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt bezughabendem Akt zur Entscheidung vor.
Aus Anlass dieses Falles sind beim Verwaltungsgericht die unten näher umschriebenen Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der im Antrag genannten gesetzlichen Bestimmungen entstanden.
II. Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Pensionsordnung 1995 (PO 1995), LGBl. für Wien Nr. 67/1995 idF LGBl. für Wien Nr. 16/2023, lauten:
„Pensionsanpassung
§ 46. (1) Künftige Änderungen dieses Gesetzes gelten für Personen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung bereits Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 29 und 30 sind mit 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz so vorzunehmen, dass Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte dazu genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.
(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG berechneten Richtwert und ist von der Landesregierung bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr festzustellen.“
„Pensionsanpassung und Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023
§ 73u. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2023 wie folgt zu erhöhen:
1. wenn es nicht mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 5,8 %,
2. wenn es mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 328,86 Euro.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2022 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 entsprechend anzuwenden.
(3) § 46 Abs. 2 zweiter bis letzter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.
(4) In Ergänzung zur Pensionsanpassung gemäß Abs. 1 erfolgt an Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, eine Direktzahlung für das Jahr 2023, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Gesamtpensionseinkommen wie folgt bemisst:
1. wenn es nicht mehr als 1.666,66 Euro monatlich beträgt, 30 % des Gesamtpensionseinkommens,
2. wenn es mehr als 1.666,66 Euro bis zu 2.000 Euro monatlich beträgt, 500 Euro,
3. wenn es ab 2.000 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich beträgt, ein Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 2.500 Euro, gebührt keine Direktzahlung.
(5) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 4 einer Person umfasst alle im Jänner 2023 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage.
(6) Die Direktzahlung gemäß Abs. 4 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt.
(7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.“
„Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025
§ 73v. § 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
Mit der 41. Novelle zur Pensionsordnung, LGBl. für Wien Nr. 60/2022, wurde in die PO 1995 unter anderem § 46 Abs. 2 letzter Satz ersetzt und § 73u samt Überschrift neu eingefügt; es lautet wörtlich:
„1. In § 46 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
‚Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz so vorzunehmen, dass Ruhebezüge, die ab dem in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, ab 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte dazu genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen sind:
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
Bei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen – noch nicht erstmalig angepassten – Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung des Beamten am Monatsersten nach seinem Todestag gegolten hätte.‘
2. Nach § 73t wird folgender § 73u samt Überschrift eingefügt:
„Pensionsanpassung und Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023
§ 73u. (1) Abweichend von § 46 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 sowie § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 erster Satz RVZG 1995 ist das Gesamtpensionseinkommen mit 1. Jänner 2023 wie folgt zu erhöhen:
1. wenn es nicht mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 5,8 %,
2. wenn es mehr als 5.670 Euro monatlich beträgt, um 328,86 Euro.
(2) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 1 einer Person umfasst alle im Dezember 2022 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge. Ausgenommen sind die Zulagen gemäß §§ 29 und 30. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, die zum Gesamtpensionseinkommen zählen, ist jeder einzelne Ruhe- bzw. Versorgungsbezug entweder mit dem Prozentsatz nach Abs. 1 Z 1 oder – im Fall des Abs. 1 Z 2 – mit jenem Prozentsatz zu erhöhen, der dem Anteil von 328,86 Euro am Gesamtpensionseinkommen entspricht. Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist § 46 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 entsprechend anzuwenden.
(3) § 46 Abs. 2 zweiter bis letzter Satz in der Fassung der 41. Novelle zur Pensionsordnung 1995 ist so anzuwenden, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen.
(4) In Ergänzung zur Pensionsanpassung gemäß Abs. 1 erfolgt an Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf einen oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, eine Direktzahlung für das Jahr 2023, deren Höhe sich in Abhängigkeit vom Gesamtpensionseinkommen wie folgt bemisst:
1. wenn es nicht mehr als 1.666,66 Euro monatlich beträgt, 30 % des Gesamtpensionseinkommens,
2. wenn es mehr als 1.666,66 Euro bis zu 2.000 Euro monatlich beträgt, 500 Euro,
3. wenn es ab 2.000 Euro bis zu 2.500 Euro monatlich beträgt, ein Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen mehr als 2.500 Euro, gebührt keine Direktzahlung.
(5) Das Gesamtpensionseinkommen im Sinn des Abs. 4 einer Person umfasst alle im Jänner 2023 nach diesem Gesetz, dem RVZG 1995 und dem Wiener Bezügegesetz 1995 gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2023 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Kinderzulage.
(6) Die Direktzahlung gemäß Abs. 4 ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der für März 2023 gebührenden (höchsten) laufenden Pensionszahlung auszuzahlen. Diese Zuständigkeit wird durch eine später erworbene zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Abs. 4 nicht berührt.
(7) Die Direktzahlung zählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen gemäß § 30 Abs. 2 PO 1995. Von der Direktzahlung ist kein KFA-Beitrag und kein Pensionsbeitrag zu entrichten.“
Mit der 42. Novelle zur Pensionsordnung, LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wurde in die PO 1995 unter anderem § 73v samt Überschrift neu eingefügt; es lautet wörtlich:
„1. Nach § 73u wird folgender § 73v samt Überschrift eingefügt:
„Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025
§ 73v. § 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.“
III. Zur Zulässigkeit des Antrags:
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist ein Antrag iSd Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG nur dann mangels Präjudizialität zurückzuweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglichen) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfGH 16.12.2021, G 390/2020 ua, mwN).
Das Verwaltungsgericht Wien hat im vorliegenden Fall über die Beschwerde der beteiligten Partei zu erkennen, welcher Anpassungsfaktor für die erstmalige (aliquote) Pensionsanpassung im Jahr 2023 heranzuziehen ist. Konkret geht es um die Berechnung der erstmaligen Anpassungshöhe (bzw. des Anpassungsfaktors) für die Ruhebezüge der beteiligten Partei ab 1.1.2023.
Bei Beurteilung dieser Frage hat das antragstellende Verwaltungsgericht Wien § 46 Abs. 2 PO 1995 anzuwenden. Es hat auch § 73u Abs. 3 PO 1995 mitanzuwenden, weil dort abweichende Regelungen für Pensionsanpassungen und Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2023 getroffen werden. Die im dritten Eventualantrag mitangefochtene Bestimmung des § 73v PO 1995 (für die Kalenderjahre 2024 und 2025) steht in untrennbaren Zusammenhang.
Die vom Hauptantrag bzw. den Eventualanträgen erfassten gesetzlichen Bestimmungen sind somit im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgericht präjudiziell. Eine andere Lösung, auch im Interpretationsweg, lässt die geltende einfachgesetzliche Rechtslage nicht zu.
2. Anfechtungsgegenstand und -umfang:
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind – wie der VfGH sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat – notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden. Dieser Grundposition folgend hat der VfGH die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrags nicht zu eng gewählt werden darf. Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des VfGH, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit, sollte der VfGH die Auffassung des antragstellenden Gerichts teilen, beseitigt werden kann (vgl. z.B. VfGH 16.12.2021, G 390/2020 ua, mwN).
Unzulässig wäre der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg. 16.279/2001, 19.413/2011; 20.082/2016; VfGH 19.06.2015, G 211/2014; 07.10.2015, G 444/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl. zB VfSlg. 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg. 18.839/2009; 19.841/2014; 19.972/2015; 20.102/2016).
Wie bereits dargelegt, ist das antragstellenden Gericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet, all jene Bestimmungen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken der Beurteilung der Verfassungswidrigkeit eine untrennbare Einheit bilden.
Die Bedenken des Verwaltungsgerichtes Wien betreffen die allgemeine Regelung in Bezug auf die erstmalige Anpassung der Ruhebezüge in § 46 Abs. 2 PO 1995 sowie die abweichende Regelung in § 73u Abs. 3 PO 1995 für das Kalenderjahr 2023.
Nicht vom Antrag umfasst ist der erste Satz in § 46 Abs. 2 PO 1995, da dieser im Unterschied zum Rest des Abs. 2 leg cit nicht die erstmalige Anpassung der Ruhe- und Versorgungsbezüge betrifft.
Auch wenn im Anlassfall (primär) die erstmalige Anpassung von Ruhebezügen präjudiziell ist, sieht sich das Verwaltungsgericht zu dem ersten Eventualantrag veranlasst, auch die Bestimmung im § 46 Abs. 2 PO 1995 betreffen der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen mitanzufechten. Schließlich enthält Abs. 2 leg cit auch die Regelung, dass die Prozentsätze (Anpassungsfaktor) betreffend die erstmalige Anpassung von Ruhebezügen auch für die erstmalige Anpassung von Versorgungsbezügen gilt und somit untrennbar verbunden sind. Darüber hinaus verweist § 73u Abs. 3 PO 1995 pauschal auf „§ 46 Abs. 2 zweiter bis letzter Satz“ ohne Unterscheidung zwischen Ruhe- oder Versorgungsbezüge.
Sollte der Verfassungsgerichtshof – sofern er die dargelegten Bedenken des Verwaltungsgerichtes teilt – der Auffassung sein, dass sich die Verfassungswidrigkeit aus dem Pensionsanpassungssystem insgesamt ergibt, trägt das Verwaltungsgericht dieser Möglichkeit mit dem letzten Eventualantrag Rechnung und sieht sich veranlasst, auch § 73v PO 1995 (erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025) anzufechten.
3. Auswirkungen der Entscheidung des VfGH auf die anhängige Rechtssache:
Eine Aufhebung der mit dem gegenständlichen Antrag angefochtenen Zeichen- und Wortfolgen hätte zur Folge, dass die Aliquotierungen der erstmaligen Pensionsanpassung für das Kalenderjahr 2023 nicht mehr anwendbar wären. Der Beschwerde der beteiligten Partei wäre (zumindest) insoweit stattzugeben, als die Berechnung der erstmaligen Pensionsanpassung (Anpassungsfaktor) anhand der allgemeinen Regelung vorzunehmen sei. Daher ist die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Vorfrage iSd § 62 Abs. 2 VfGG für die Entscheidung der beim antragstellenden Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache.
IV. Verfassungsrechtliche Bedenken:
Das Verwaltungsgericht hegt gegen die im Hauptantrag sowie in den Eventualanträgen angefochtenen Bestimmungen der PO 1995 Bedenken hinsichtlich des allgemeinen Sachlichkeitsgebots:
In § 46 PO 1995 wird zwischen erstmaliger und laufender Pensionsanpassung unterschieden.
Unter näheren Voraussetzungen werden gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz PO 1995 die laufenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit dem „allgemeinen“ Anpassungsfaktor gemäß § 108f Abs. 2 und 3 ASVG vervielfacht. Für das Kalenderjahr 2023 beträgt die Pensionsanpassung 5,8 % (dies entspricht einem Anpassungsfaktor von 1,058).
Dahingegen ist die Höhe der erstmaligen Pensionsanpassung ein abgestuftes System, nämlich abhängig davon, in welchem Monat erstmals ein Ruhe- bzw. Versorgungsbezug gebührt.
Gemäß der ausdrücklichen Anordnung in § 46 Abs. 2 zweiter Satz PO 1995 ist die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges - abweichend vom ersten Satz leg cit - so vorzunehmen, dass am 1. Jänner des Folgejahres die Ruhebezüge abhängig vom jeweiligen Ruhestandsbeginnes im vorangegangen Kalenderjahr mit einem in der Tabelle näher ersichtlichen Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind. Ausgehend von einem Ruhestandsantritt im Jänner des vorangegangenen Jahres (also Jänner 2022) ergibt sich ein linearer Abschlag ab Februar bis einschließlich Oktober in Höhe von jeweils 10 %. So gebühren bei Anfall der Pension mit Jänner im erstfolgenden Jahr 100 % der Pensionsanpassung, bei Anfall mit Februar 90 %, bei Anfall mit März 80 % usw.
100 %
90 %
80 %
70 %
60 %
50 %
40 %
30 %
20 %
10 %
Gemäß der weiteren Anordnung in § 46 Abs. 2 dritter Satz PO 1995 erfolgt bei Ruhestandsantritt im November oder Dezember des vorangegangenen Jahres (also im November oder Dezember 2022) die erstmalige Anpassung hingegen erst ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres (also im Jänner 2024).
Davon abweichend sieht die Regelung in § 73u Abs. 3 PO 1995 vor, dass „die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt; auch Leistungen mit Stichtag im November und Dezember des der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahres sind in diesem Ausmaß zu erhöhen“.
Als anschauliche Beispielrechnung soll folgende Tabelle dienen:
Pensionsantritt
fiktiver Leistungsanspruch
Anpassungsfaktor 2023
Abschlag in %
fiktiver Leistungsanspruch ab Jänner 2023
Jän.22
€ 2.000,00
1,058
0
€ 2.116,00
Feb.22
€ 2.000,00
1,052
10
€ 2.104,00
Mär.22
€ 2.000,00
1,046
20
€ 2.092,00
Apr.22
€ 2.000,00
1,041
30
€ 2.082,00
Mai.22
€ 2.000,00
1,034
40
€ 2.068,00
Jun.22
€ 2.000,00
1,029
50
€ 2.058,00
Jul.22
€ 2.000,00
1,029
60
€ 2.058,00
Aug.22
€ 2.000,00
1,029
70
€ 2.058,00
Sep.22
€ 2.000,00
1,029
80
€ 2.058,00
Okt.22
€ 2.000,00
1,029
90
€ 2.058,00
Nov.22
€ 2.000,00
1,029
**
€ 2.058,00
Dez.22
€ 2.000,00
1,029
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€ 2.058,00
Wie anhand der Tabelle ersichtlich, gebührt jenen Personen, die im Jänner 2022 in den Ruhestand getreten sind, der volle Anpassungsfaktor (100 %). Das entspricht der vollen Pensionsanpassung in Höhe von 5,8 %. Für jene Personen, die im Februar bis einschließlich Mai 2022 in den Ruhestand getreten sind, verringert sich der Anpassungsfaktor in absteigendem Ausmaß. Für Personen, die im Juni bis einschließlich Oktober 2022 in den Ruhestand getreten sind, gilt die Sonderregelung gemäß § 73u Abs. 3 PO 1995, wonach eine Mindestanpassung vorgesehen ist. Die Hälfte der allgemeinen Pensionsanpassung mit 5,8 % ergibt 2,9 %, somit einen Anpassungsfaktor von 1,029. Diese Regelung gilt auch für jene Personen, die im November und Dezember 2022 ihren Ruhestand angetreten sind, da diese Personengruppe „regulär“ erst mit 1. Jänner des zweitfolgenden Kalenderjahres anzupassen wären (siehe Erläuterungen zur 41. Novelle zur Pensionsordnung, LGBl. für Wien Nr. 60/2022).
Zudem sieht der mit der 42. Novelle zur PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 16/2023, eingefügte § 73v vor, dass die Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sogar vollständig ausgesetzt wird.
Es erscheint dem antragstellenden Verwaltungsgericht Wien jedoch kein nachvollziehbarer Grund, warum der Gesetzgeber jene Personen unterschiedlich behandelt, die zwischen Juni und Dezember 2022 in den Ruhestand getreten sind und jene Personen zwischen Jänner und Mai 2022. Es ist für die Differenzierung zwischen dem jeweiligen Anfallsmonat der Pension und damit ein einhergehender monetärer Abschlag – der auch für den weiteren Bezugszeitraum der Pension maßgeblich ist - kein sachlicher Grund ersichtlich. Auch die mit § 73v PO 1995 vorgesehene Aussetzung der Aliquotierung der erstmaligen Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 scheint dem Verwaltungsgericht nicht aus sachlichen Gründen getragen. Wesentliche Unterschiede der jeweiligen Personengruppen, abgesehen vom jeweiligen Pensionsantrittsmonat, im Tatsächlichen sind dem Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, die eine unterschiedliche Regelung rechtfertigen würden.
Dabei übersieht das Verwaltungsgericht nicht, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechts der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen steht; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht (sowie das Pensionsrecht) derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (VfSlg 11.193/1986, 12.154/1989, 16.176/2001, 19.255/2010, VfGH 7.6.2013, B 1345/2012; 17.6.2022, G 379/2021). Dem Gesetzgeber steht insbesondere bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen, die notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit aufweisen und insoweit Härtefälle in Kauf nehmen müssen, unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu (VfSlg 19.884/2014).
Aus den Erläuterungen zur 41. Novelle der PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 60/2022 geht hervor, dass der Gesetzgeber die Regelungen in § 46 Abs. 2 und § 73u PO 1995 zum Zwecke des Ausgleiches der Inflationsbelastung erlassen hat.
Der grundsätzliche Gedanke der Pensionsanpassung besteht somit darin, die Pensionsbezüge jährlich an die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Hierbei wird gemäß § 46 Abs. 3 PO 1995 iVm § 108f Abs. 2 und 3 ASVG auf die Inflationsrate der Vergangenheit zurückgegriffen. Dennoch erfolgt die Anpassung für die Zukunft. Der bereits (im Beobachtungszeitraum) eingetretene Wertverlust aufgrund der Inflation soll für die weitere Dauer des Pensionsbezuges ausgeglichen werden. Die Pensionsanpassung soll sohin die künftige Kaufkraft der Pensionsleistung erhalten.
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, wie lange die Pension zum Zeitpunkt der Anpassung bereits bezogen wurde. Es kommt bloß darauf an, dass derzeit und erwarteter Weise auch künftig eine Pension bezogen wird. Denn bereits mit dem Tag des Beginns des Pensionsbezugs sind sämtliche Pensionsbezieher hinsichtlich der bereits eingetretenen (und sich in Zukunft auswirkenden) Inflation gleichgestellt. Sie alle sind von der Inflation betroffen. Dennoch stellen § 46 Abs. 2 und § 73u PO 1995 hinsichtlich der erstmaligen Pensionsanpassung auf den Monat (als Stichtag) ab. Tatsächlich ist es jedoch für den bereits eingetretenen Wertverlust und die künftige Abgeltung dieses Wertverlustes unmaßgeblich, in welchem Monat die Pension angetreten wurde.
Dennoch sehen die Regelungen in § 46 Abs. 2 und § 73u Abs. 3 PO 1995 vor, dass lediglich Personen, die im Jänner ihren Ruhestand angetreten habe, die volle Anpassung erhalten. Für alle anderen Personen, die zwischen Februar und Oktober in den Ruhestand getreten sind, erfolgt hingegen ein Abschlag von 10 % für jeden weiteren Monat. Personen, die im November oder Dezember in Pension gegangen sind, erhalten aufgrund der Sonderregelung in § 73u Abs. 3 PO 1995 eine Mindestanpassung, ansonsten würden diese Personen zum folgenden Jahresersten überhaupt keine Pensionsanpassung erhalten, obwohl für sämtliche Personen der Bezug auf denselben Berechnungsgrundlagen beruht. Die Ruhe- und Versorgungsbezüge all dieser Personen haben jedoch aufgrund der Inflation in diesem Jahr bereits einen Wertverlust erlitten, der sich auch zukünftig in gleicher Weise auf diese Pensionsleistungen auswirkt.
Für das beantragende Verwaltungsgericht ist hierfür eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar, insbesondere besteht keinerlei Zusammenhang zwischen dem Ausmaß des Wertverlustes und der Dauer des Pensionsbezugs im ersten Jahr. Vielmehr hängen sowohl die Höhe der Anpassung als auch die Frage, ob eine solche überhaupt gewährt wird, im ersten Jahr bloß vom Zufall (nämlich dem Geburtstag und damit dem Zeitpunkt des Regelpensionsalters) ab.
Die Unsachlichkeit wurde für das Jahr 2023 auch nicht durch die Novelle, LGBl. für Wien Nr. 60/2022, beseitigt: § 73u Abs. 3 PO 1995 normiert, dass § 46 Abs. 2 zweiter bis letzter Satz leg cit so anzuwenden ist, dass die erstmalige Anpassung mindestens in jener Höhe gebührt, die sich aus der Vervielfachung mit dem Faktor 1,029 ergibt, wobei auch Leistungen mit dem Stichtag im November und Dezember in diesem Ausmaß zu erhöhen sind. Sohin wird jedenfalls (auch bei Antritt des Ruhestandes im November oder Dezember) die halbe Pensionsanpassung (in Höhe von 2,9 %) gewährt. Zwar wurde durch diese Regelung die Pensionsanpassung für das Jahr 2023 etwas abgemildert. Auf die grundsätzliche Ungleichbehandlung der beanstandeten Regelungen hat dies jedoch keinen Einfluss. Denn erstens gilt diese Ausnahmebestimmung nur für ein bestimmtes Jahr, nämlich die erstmalige Anpassung für 2023, und lässt die Grundbestimmung unberührt. Zweitens stellen auch 2,9 % einen Verlust im Verhältnis zu 5,8 % dar, der sich während der gesamten weiteren Bezugsdauer auswirkt und bereits derzeit aufgrund der hohen Inflation eine spürbare Vermögenseinbuße darstellt.
Genauso wenig räumt die 42. Novelle zur PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 16/2023, die Bedenken des antragstellenden Verwaltungsgerichtes aus. § 73v PO 1995 normiert nämlich, dass die aliquote erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ausgesetzt wird. Vielmehr erkennt das Verwaltungsgericht in dieser Regelung eine weitere Ungleichbehandlung abhängig vom Pensionsantrittsjahr, weil die erstmalige aliquote Pensionsanpassung für die Jahre 2024 und 2025 vollständig ausgesetzt wird und diese Personengruppe zukünftig unabhängig vom Pensionsantrittsmonat den vollen Anpassungsfaktor erhalten.
Zusammengefasst hegt das antragstellende Verwaltungsgericht Bedenken, dass die aliquote Pensionsanpassung im ersten Pensionsjahr eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden allgemeinen Sachlichkeitsgebot darstellt, weil die gestaffelte Inflationsanpassung im ersten Pensionsjahr einen sachlich nicht rechtfertigbaren negativen Effekt für den weiteren Bezugszeitraum der Ruhe- und Versorgungsbezüge nach sich zieht.
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