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VGW-101/092/9549/2023•LVwG W VGW-101/092/9549/2023
VGW-101/092/9549/2023Landesverwaltungsgericht25.10.2023
Wiener Feuerpolizeigesetz, Wiener Feuerpolizeiverordnung, feuerpolizeilicher Übelstand, maßgebliche Sach- und Rechtslage, Sachverhaltsveränderungen, Leistungsfrist
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratsabteilung 36) vom 13.7.2023, Zl. ..., betreffend einen feuerpolizeilichen Auftrag gemäß Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 (WFPolG) und Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10.10.2023
zu Recht:
I. Gemäß § 6 Abs. 1 WFPolG iVm § 9 Abs 1 WFPolV wird der angefochtene Bescheid behoben, soweit er sich auf den Türschmuck, den Kunststofftopf, die zwei Topfpflanzen sowie auf die Fliesen bezieht; im Übrigen wird der bekämpfte Bescheid bestätigt.
II. Hinsichtlich des Auftrags, die Restmüllcontainer (samt Unrat) und Altpapiercontainer im Innenhof der Liegenschaft mit einem Abstand von zwei Metern zu Fenstern und Türen aufzustellen, wird die Frist für die Beseitigung dieses feuerpolizeilichen Übelstands bis 30.6.2023 festgelegt.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 29.6.2023 forderte der belangte Magistrat die Beschwerdeführerin auf, die bei einer Überprüfung am 14.6.2023 im Objekt ..., B.-gasse, einerseits im Innenhof vorgefundenen brandgefährlichen, näher bezeichneten Gegenstände und andererseits die im Stiegenhaus, den Haus- und Kellergängen abgestellten, leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden, in einer angefügten Fotostrecke dokumentierten Gegenstände unverzüglich zu beseitigen, und wies darauf hin, dass bescheidmäßig ein Auftrag gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG erteilt werde, sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird.
Mit Bescheid vom 13.7.2023 trug der belangte Magistrat der Beschwerdeführerin einerseits auf, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs. 3 erster und zweiter Satz WFPolG insofern zu beseitigen, als folgende Gegenstände aus dem Stiegenhaus, den Haus- und Kellergängen in Wien, B.-gasse, zu entfernen sind: eine Kunststoffbox, Papier, ein Kinderwagen inklusive Kinderwagenaufsatz, Kartonagen, ein Stoffsack, 2-mal Türschmuck, vier Paar Schuhe, ein Kunststofftopf, zwei Topfpflanzen, ein Einkaufs-Trolley-Gestell, Fliesen und ein Geschirrspüler. Zum andern trug er der Beschwerdeführerin auf, die Restmüllcontainer samt Unrat und die Altpapiercontainer im Innenhof in einem Abstand von mindestens zwei Metern zu Fenstern und Türen aufzustellen. Er räumte dafür eine Frist von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheids ein.
Mit E-Mail vom 17.7.2021 zog die Beschwerdeführerin diesen Bescheid in Beschwerde.
Mit Note vom 19.7.2023 legte der belangte Magistrat dem erkennenden Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Akts zur Entscheidung vor.
Am 10.10.2023 fand vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt.
Am 10.10.2023 unternahm die MA 36 über Auftrag durch das erkennende Verwaltungsgericht eine Überprüfung der Tatörtlichkeiten und teilte mit E-Mail vom selben Tag mit, dass die im bekämpften Bescheid angeführten Gegenstände größtenteils unverändert vorhanden waren. Unter den Postkästen befand sich weiterhin die rote, offene Kunststoffbox mit losem Papier; der Kinderwagen inklusive Kinderwagenaufsatz war unverändert beim Stiegenabgang zum Keller neben einem Stapel Fliesen abgestellt; die Kartonbox mit der Aufschrift „Tixan“ wurde neben dem Stoffsack vorgefunden. Ebenso war das Einkaufs-Trolley-Gestell unverändert direkt auf den Stiegen zum Dachboden abgestellt. Auch der augenscheinlich leicht entzündliche Türschmuck an einer Tür und an einem Fenster war unverändert vorhanden. Ebenso wurden zwei Paar Schuhe und Kartonagen vorgefunden. Im Hof waren loses Papier und eine Altpapiertonne näher als zwei Meter zu einem Fenster gelagert; die Restmülltonnen waren zum Überprüfungszeitpunkt auf dem Gehsteig vor dem Objekt zur Entleerung bereitgestellt.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1.1. Auf der Liegenschaft EZ ..., KG C., mit den Adressen D.-Gasse, E.-Straße und B.-gasse, befindet sich ein Mehrparteienwohnhaus, dessen Verwaltung die Beschwerdeführerin ausübt.
1.2. Im Innenhof des Gebäudes sind an der aus dem dem bekämpften Bescheid angeschlossenen Foto erkennbaren Stelle (Bereich des Eingangs von der B.-gasse) Restmüll- und Altpapiercontainer in unmittelbarer Nähe zu Stiegenhausfenstern bzw. einer Eingangstür abgestellt. Sie stellen damit eine Brandaktivierungs- und eine Brandlastgefahr dar.
1.3. Im Stiegenhaus vom Eingang B.-gasse befanden sich bei Bescheiderlassung unter den Postkästen eine rote, offene Kunststoffbox mit losem Papier; in diesem Steigenhaus befanden sich weiters eine Kartonbox mit der Aufschrift „Dixan“ neben einem Stoffsack, vier Paar Schuhe, zweimal ein Türschmuck, ein Geschirrspüler, ein Kunststofftopf, zwei Topfpflanzen (am Fensterbrett zum Gang) sowie Kartonagen. Ein Einkaufs-Trolley-Gestell war auf den Stiegen zum Dachboden abgestellt. Beim Stiegenabgang zum Keller war ein Kinderwagen inklusive Kinderwagenaufsatz neben einem Stapel Fliesen abgestellt.
1.4. Der Liegenschaftseigentümer hat die Beschwerdeführerin nicht gehindert, die feuerpolizeilichen Übelstände abzustellen.
Diese Feststellungen zu Pkt. 1.1. gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig.
Die Feststellung zu Pkt. 1.2., insbesondere die Feststellung, dass Restmüll- und Altpapiercontainer bei Aufstellung in unmittelbarer Nähe zu Fenstern und Türen eine Brandaktivierungs- und eine Brandlastgefahr darstellen, ist gerichtsnotorisch. Dass Restmüll- und Altpapiercontainer in der Nähe von Fenstern und Türen aufgestellt sind, hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht selbst zugestanden; sie führte aus, dass im gesamten Innenhof an den Wänden keine Abstellmöglichkeit besteht, weil überall Fenster und Eingänge sind.
Zur Feststellung zu Pkt. 1.3. gelangte das erkennende Verwaltungsgericht dadurch, dass die Gegenstände im Zuge der Überprüfung am 14.6.2023 an den genannten Örtlichkeiten vorgefunden und dies auch fotografisch festgehalten wurde; der Großteil der Gegenstände befand sich sogar noch am 10.10.2023 an den angegebenen Orten, was sich aus dem per E-Mail dem erkennenden Verwaltungsgericht übermittelten Bericht vom 10. 10. 2023 ergibt; die Beschwerdeführerin brachte zudem in der Beschwerde selbst vor, die Mieter aufgefordert zu haben, die Gegenstände zu entfernen, dass diese jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien.
Die Feststellung zu Pkt. 1.4. basiert darauf, dass weder die Beschwerdeführerin behauptet hat, noch es sonst wie hervorgekommen wäre, dass der Hauseigentümer die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte, feuerpolizeilichen Übelstand abzustellen. Dass – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt – sie regelmäßig die Miete auffordere, die verfahrensgegenständlichen Gegenstände im Stiegenhaus zu entfernen, diese jedoch dieser Aufforderung nicht nachkommen, würde – selbst wenn die Aufforderung an den Eigentümer ging – nicht dazu führen, dass die Beschwerdeführerin daran gehindert wäre, die feuerpolizeilichen Übelstände abzustellen.
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung über Beschwerden die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gilt jedoch nicht für solche Sachverhaltsänderungen, die in der Herstellung eines Zustandes bestehen, der dem erlassenen baupolizeilichen Auftrag entspricht (vgl. z.B. VwGH 28.4.2022, Ra 2022/06/0056). Nichts Anderes kann für – wie hier gegenständlich – feuerpolizeiliche Aufträge gelten.
Dass somit beispielsweise bei der behördlichen Nachschau am 10.10.2023 der im Stiegenhaus gelagerte Kühlschrank nicht mehr vorhanden war, ist daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheids unbeachtlich.
3.2. Restmüll- und Altpapiercontainer dürfen, weil sie besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen, gemäß § 9 Abs. 1 WFPolV nicht in der Nähe von Fenstern und Ausgängen von Gebäuden gelagert werden. Nach § 19 Abs. 3 WFPolG hat die Behörde der Hausverwaltung mittels Bescheids den Auftrag zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes zu erteilen. Die Erteilung des verfahrensgegenständlichen feuerpolizeilichen Auftrags an die Beschwerdeführerin ist damit Rechtens.
Der Wortlaut der §§ 6 Abs. 2 und 19 WFPolG sieht eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Maßnahme im Interesse des WFPolG mit den daraus erwachsenen Kosten nicht vor. Nach dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 19 Abs. 3 WFPolG ist auch nicht zu prüfen, ob ein solcher Auftrag für den Adressaten zumutbar ist oder nicht. In § 19 Abs. 3 WFPolG ist vielmehr nur die Erteilung der für die Beseitigung eines Übelstands erforderlichen Aufträge normiert.
Im Hinblick auf die für die Veränderung des Ortes der Restmüll- und Altpapiercontainer notwendigen (allenfalls baulichen) Vorkehrungen ist der Beschwerdeführerin eine ausreichend lange Leistungsfrist einzuräumen. Dem erkennenden Verwaltungsgericht erscheint die gewählte Leistungsfrist bis 30.6.2024 als ausreichend für die Umsetzung des feuerpolizeilichen Auftrags.
3.3. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 WFPolG dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen nicht gelagert werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 WFPolG dürfen zudem im Verlauf von Fluchtwegen leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.
Die (unter den Postkästen aufgestellte) Box, die erkennbar zur Entsorgung der Reklame dient, ist, weil sie aus Kunststoff ist, wie das Papier und die Kartonagen besonders geeignet, eine Brandgefahr herbeizuführen; sind daher brandgefährliche Stoffe. Der Kinderwagen inklusive Kinderwagenaufsatz, der Stoffsack, die Schuhe sowie das Einkaufs-Trolley-Gestell sind leicht zu verschiebende Gegenstände im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 wie WFPolG dürfen und daher dort nicht gelagert werden; sie sind daher zu Recht vom bekämpften feuerpolizeilichen Auftrag erfasst.
Die gelagerten Fliesen erfüllen weder den im 1. Satz noch jenen im 2. Satz des § 6 Abs. 3 WFPolG festgeschriebenen Tatbestand; sie sind weder brandgefährlich noch sind sie leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben; auch verengen sie aufgrund der Breite des Fluchtweges diesen nicht maßgeblich.
Der vom feuerpolizeilichen Auftrag erfasste Türschmuck und der Kunststofftopf sind zwar leicht entzündlich, doch ist die Brandlast, die von diesen Gegenständen ausgeht, überschaubar. Dies gilt umso mehr für die beiden Topfpflanzen. Diese Gegenstände waren daher aus dem feuerpolizeilichen Auftrag herauszunehmen.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, sie habe die Mieter aufgefordert, diese Gegenstände zu entfernen, sie könne aber nicht für deren Verhalten verantwortlich gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass sie nach erfolgloser Aufforderung berechtigt und auch verpflichtet ist, diese Gegenstände selbst zu entfernen. Wie sich aus § 19 Abs. 2 letzter Satz WFPolG ergibt, kann (dann) die Hausverwaltung gegenüber den diesen Übelstand verursachenden Mieter privatrechtlich Ersatzansprüche geltend machen.
3.4. Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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