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VGW-152/071/15105/2022•LVwG W VGW-152/071/15105/2022
VGW-152/071/15105/2022Landesverwaltungsgericht24.10.2023
Staatsbürgerschaft, gesicherter Lebensunterhalt, Personalstatut, iranisches Unterhaltsrecht, Unterhaltspflicht, Berufsausbildung, Selbsterhaltungsfähigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ivica Kvasina über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 21.09.2022, Zl. ..., mit welchem der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gem. § 10 Abs. 1 Z 7 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der von der Beschwerdeführerin am 10.04.2018 gestellte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG abgewiesen, zumal laut Einkommensberechnung betreffend die Richtsätze für die letzten drei Jahre vor der Antragstellung das anrechenbare Einkommen, geschmälert durch regelmäßige Aufwendungen der Höhe nach nicht den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 entsprochen habe und in Summe ein Minusbetrag von EUR 30.799,39 herauskam. Daher sei der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG nicht hinreichend gesichert.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie 1990 geboren sei und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht selbsterhaltungsfähig wäre, da sie Studentin gewesen sei. Ebenso wäre sie ledig und unterlag daher dem gesetzlichen Unterhaltsrecht des Heimatlandes. In einer von der belangten Behörde nicht berücksichtigten Stellungnahme habe sie eine Auflistung samt Kontoauszügen übermittelt, aus welcher Monat für Monat hervorgehe, welche bzw. in welcher Höhe Unterstützungsleistungen von den Eltern an sie übergeben worden seien. Die Geldmittel seien der Beschwerdeführerin persönlich übergeben worden, welche diese sodann regelmäßig auf ihr Konto eingezahlt habe. Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin erscheine sohin gesichert.
Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt seitens der belangten Behörde am 12.12.2022 (einlangend) an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung weitergeleitet.
Das erkennende Gericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug, und tätigte Anfragen an die Landespolizeidirektion Wien (LPD), die Magistratsabteilung 63, das Finanzstrafregister und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26.01.2023 aufgefordert, dem Gericht bis 01.03.2023 mitzuteilen, welche 30 Monate im Zeitraum April 2012 bis September 2017 zur Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes iSd § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG herangezogen werden soll. Überdies hätte Sie, innerhalb derselben Frist, Nachweise über das eigene Einkommen und das Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und regelmäßige Aufwendungen iSd § 10 Abs. 5 StbG (Miete, Betriebskosten, Unterhaltszahlungen, Kredite) für den gewählten Zeitraum (= 30 Monate), sowie für die Zeit zwischen Oktober 2017 bis März 2018, sofern nicht bereits geschehen, dem Gericht vorlegen sollen.
Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass - sollte innerhalb der Frist keine Mitteilung über den gewählten Zeitraum erfolgen bzw. keine Einkommensnachweise und Nachweise über regelmäßige Aufwendungen vorgelegt werden - anhand der Aktenlage unter Berücksichtigung des Einkommens für den Zeitraum April 2015 bis März 2018 entschieden wird.
Mit Schreiben vom 03.03.2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, dass für die Berechnung des gesicherten Lebensunterhaltes der Zeitraum April 2015 bis März 2018 herangezogen werden soll.
Das erkennende Gericht führte am 24.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch in welcher die Beschwerdeführerin als Partei einvernommen wurde.
II. Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Islamischen Republik Iran, verheiratet, unbescholten, und lebt seit 2015 in Österreich. Sie verfügt seit 27.07.2007 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, welcher zuletzt bis 15.03.2027 verlängert wurde. Laut Aktenlage verfügt sie über Deutschkenntnisse auf B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS).
Nach der Absolvierung ihrer Schulausbildung im Iran und erfolgreicher Maturaprüfung im Jahr 2008 hat sie das Bachelorstudium „C.“ an der Universität D. begonnen, welches sie im Juni 2015 – nach einer einjährigen Pause im Jahre 2013 – erfolgreich abgeschlossen hat. Sie ist danach nach Österreich umgezogen und hat ab Wintersemester 2015/16 an der FH E. das Bachelorstudium „F.“ inskribiert, welches sie innerhalb der vorgesehen Studienzeit von 6 Semestern in Sommersemester 2018 erfolgreich abgeschlossen hat.
Bis zum Umzug nach Österreich hat sie in D. im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter gelebt und ab Oktober 2015 lebte sie in einem Studentenheim in E.. Über die Einkommensverhältnisse der Mutter in der Zeit wo sie in gemeinsamen Haushalt mit ihr lebte (April 2015 bis September 2015) hat die Beschwerdeführerin keine Nachweise vorgelegt.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Berechnungszeitraum (April 2015 bis März 2018) nur in der Zeit zwischen Oktober 2017 und Jänner 2018, sowie März 2018 über ein eigenes Einkommen und hat ihren Lebensunterhalt sonst ausschließlich durch regelmäßige Geldzuwendungen ihrer Mutter und gelegentliche Geldzuwendungen ihres Vaters bestritten.
Im Hinblick auf die Geldzuwendungen der Mutter und des Vaters der Beschwerdeführerin konnte diese nachweisen, dass sie im Zeitraum Oktober 2015 bis April 2018 insgesamt EUR 38.084,- erhalten hat, entweder durch persönliche Übernahme der Geldmittel im Iran oder Österreich, welche sodann auf ihr Bankkonto einbezahlt wurden, oder durch Bekannte und die Schwester, welche das Geld aus dem Iran zu ihr brachten. An regelmäßigen Ausgaben hatte die Beschwerdeführerin nur die Kosten für das Studentenheim zu tragen, und zwar EUR 346,- in Zeitraum Oktober 2015 bis Juni 2017, und von Juli 2017 bis April 2018 EUR 398,-.
Die Beschwerdeführerin war in der Zeit zwischen 15.10.2017 und 31.01.2018 als Arbeiterin bei „G. - Verein ...“ beschäftigt und hat aus dieser Beschäftigung im Jahr 2017 ein Einkommen iHv. EUR 959,10 erwirtschaftet. Im Jahr 2018 hat sie aus dieser Beschäftigung ein Einkommen iHv. EUR 377,71 erwirtschaftet. Abgesehen davon, war sie in der Zeit zwischen 12.03.2018 und 31.05.2018 beim selben Verein als freie Dienstnehmerin geringfügig beschäftigt. Nachweise über die Höhe des Einkommens aus dieser Beschäftigung für den relevanten Zeitraum (12.03. bis 31.03.2018 – insg. 19 Tage) hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
Der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin iSd. § 10 Abs. 1 Z 7 iVm. Abs. 5 StbG ist nicht hinreichend gesichert.
III. Beweiswürdigung:
Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl. ..., Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR), das Strafregister, in den Versicherungsdatenauszug, sowie Auskünfte der Landespolizeidirektion Wien (LPD), der Magistratsabteilung 63, des Finanzstrafregisters und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Die Feststellungen zur Einkommenssituation der Beschwerdeführerin beruhen auf den unbedenklichen Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes, den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2023, sowie den vorgelegten Nachweisen, insbesondere den Kontoauszügen der Beschwerdeführerin für den geltend gemachten Berechnungszeitraum.
IV. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 idgF lauten:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensun- terhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) (…)
(4) (…)
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) …
(7) …
V. Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die für die beantragte Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG grundsätzlich erfüllt. Verleihungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8, Abs. 2 und 3 StbG sind nicht hervorgekommen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall der gesicherte Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG.
Die für den gesicherten Lebensunterhalt nachzuweisenden festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen sind gemäß § 10 Abs. 5 StbG aus dem Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt geltend zu machen, wobei die letzten sechs Monate vor dem Antragszeitpunkt jedenfalls geltend zu machen sind. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.
Als feste und regelmäßige Einkünfte kommen mangels Erwerbseinkommen gesetzliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdeführerin in Betracht. Im Gegensatz dazu sind freiwillige finanzielle Zuwendungen, sei es auch unter Familienmitgliedern, auf welche kein Rechtsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches bestehen, nicht als Einkünfte im Sinne des § 10 Abs. 5 StbG anzusehen (vgl. VwGH vom 11.10.2016, Ra 2016/01/0169).
Somit ist entscheidend, ob der volljährigen und (im Berechnungszeitraum) ledigen Beschwerdeführerin im gesamten Betrachtungszeitraum ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter (bzw. ihren Vater) zukam.
Der Unterhaltsanspruch ist, sofern keine anderen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, gemäß IPRG nach dem Personalstatut der Unterhaltsberechtigten, sohin nach iranischem Recht zu prüfen.
Gemäß § 1199 des iranischen Zivilgesetzbuches (Bergmann/Ferid/Heinrich, Iran, 158. Lieferung, 2002, Seite 133) besteht für die nicht verheiratete Beschwerdeführerin, unabhängig von weiteren Bedingungen, eine Unterhaltspflicht des Vaters, solange dieser leistungsfähig ist.
Seit dem 18.06.2011 ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die VO (EG) 2009/4 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUVO) anzuwenden. Nach Art. 15 EuUVO bestimmt sich das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 gebunden sind, nach diesem Protokoll. Unterhaltspflichten vor dem Zeitraum seines Inkraftretens am 18.06.2011 sind nach den bisherigen Bestimmungen zu prüfen, Unterhaltspflichten für den Zeitraum danach richten sich hingegen nach dem HUP 2007 (vgl. OGH 29.8.2013, 1 Ob 125/13h mwN). Gemäß Art. 3 des HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit durch das HUP 2007 nicht anders bestimmt ist.
Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin bestimmt sich daher nach österreichischem Recht.
Bei der Anwendung der österreichischen Rechtslage zum Unterhalt ist nicht entscheidend, dass die Islamische Republik Iran das Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) 2007 nicht ratifiziert hat. Das Haager Unterhaltsprotokoll gilt auch gegenüber nicht Vertragsstaaten (Art. 2 HUP 2007).
Gemäß § 231 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
Die Beschwerdeführerin hat nach erfolgreicher Maturaprüfung im Jahr 2008 das Bachelorstudium „C.“ an der Universität D. begonnen, welches sie im Juni 2015 – nach einer einjährigen Pause im Jahre 2013 – erfolgreich abgeschlossen hat. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes war bis zum Abschluss dieses Studiums ein Unterhaltsanspruch weiterhin gegeben, zumal es im Iran keine Mindeststudiendauer gibt und die Beschwerdeführerin auf Grund der Erkrankung ihrer Schwester eine einjährige Pause einlegen musste.
Danach hat sich die Beschwerdeführerin entschieden, ab Wintersemester 2015/16 an der FH E. das Bachelorstudium „F.“ zu inskribieren. Es ist nunmehr die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 (Beginn des zweiten Studiums in E.) bis April 2018 (Ende des Berechnungszeitraumes) ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter bzw. Vater zukam, und ob sie in dieser Zeit selbsterhaltungsfähig war.
Nach der Rechtsprechung des OGH (vgl. etwa OGH 26.01.2017, 9 Ob 34/16i mwN) hat der Unterhaltspflichtige gemäß § 231 ABGB zu einer höherwertigen weiteren Berufsausbildung seines Kindes beizutragen, wenn dieses die zum Studium erforderlichen Fähigkeiten besitzt, es ernsthaft und zielstrebig betreibt und dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine solche Beteiligung an den Kosten des Studiums möglich und zumutbar ist. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium schiebt somit den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus. Maßgeblich für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ist die durchschnittliche Dauer des Studiums. Der Anspruch auf Unterhalt erlischt dabei auch dann nicht, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird, jedoch besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (OGH 23.10.2002, 3 Ob 116/02h mwN).
Der OGH hat unter anderem (hier im Hinblick auf die Absolvierung eines Doktoratsstudiums) ausgeführt:
„…Zu der Frage, ob mit Abschluss des Studiums mit Sponsion die Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist oder ob der Unterhaltspflichtige auch ein Doktoratsstudium zu finanzieren hat, vertritt Pichler (in Rummel, ABGB2, Rz 12 a zu § 140) die Ansicht, innerhalb einer Studienrichtung könne ein Kind, seine Eignung vorausgesetzt, den höchsten erreichbaren akademischen Grad (der Ausbildung, nicht der akademischen Berufslaufbahn) anstreben, also zB. das Doktorat nach dem Magisterium; in diesem Fall sei das Kind auch nach der Sponsion noch nicht selbsterhaltungsfähig. Eypeltauer in ÖA 1988, 98 differenziert: Mit dem Studienabschluss seien die Voraussetzungen für den Eintritt des Kindes in das akademische Berufsleben gegeben. Zumindest in manchen Studienrichtungen sichere der Erwerb der Doktorwürde nicht die Erwartung eines besseren Fortkommens, es werde dadurch auch nicht die Ausübung eines Berufes gesichert, der den Neigungen des Kindes entspreche und nicht ohnehin nach der Sponsion ausgeübt werden könne. Werde eine akademische Laufbahn angestrebt, werde man dem Kind die erfolgreiche Bewerbung um eine Assistentenstelle zumuten könne. Er kommt zum Schluss, dass "armen Eltern" die Finanzierung des Doktorstudiums überhaupt nicht zumutbar sei, sonst müsse eine besondere wissenschaftliche Eignung des Kindes verlangt werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 516/94 (teilweise veröffentlicht in EFSlg 74.894) ausgesprochen, dass mit abgeschlossenem Diplomstudium die Selbsterhaltungsfähigkeit zwar grundsätzlich gegeben ist; nur besondere (in dem dort zu beurteilenden Fall bejahte) Voraussetzungen, nämlich außergewöhnlicher Studienerfolg, besondere Eignung, besseres Fortkommen der Unterhaltsberechtigten mit Doktorat und Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse, rechtfertigen die Weiterfinanzierung des Doktoratsstudiums durch den Unterhaltspflichtigen.“
Der VwGH hat in einer Entscheidung vom 18.02.1986 zu Selbsterhaltungsfähigkeit iSd § 140 Abs. 3 ABGB (aF) etwas differenziert entschieden, dass
„…eine solche nicht schon dann gegeben ist, wenn das Kind überhaupt in der Lage ist, sich selbst den zu verschaffen. Der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit ist vielmehr individuell verschieden und hängt ua wesentlich von dem nach Erziehung und Schulausbildung gerechtfertigten Berufsziel und Ausbildungsziel des Kindes ab. Ist ein Kind nach Fleiß und Fähigkeiten zu einem weiterführenden Studium oder zu Doktoratsstudium unter Verbesserung seiner Berufsaussichten besonders geeignet, so tritt erst mit Abschluss dieser Studien die Selbsterhaltungsfähigkeit ein.“
Das Doktoratsstudium zählt also nach der Rechtsprechung des VwGH ebenfalls zu einer die Selbsterhaltungsfähigkeit hinausschiebende Ausbildung, wenn das Kind (die Unterhaltsberechtigte) nach Fleiß und Fähigkeiten zu einem Doktoratsstudium unter Verbesserung ihrer Berufsaussichten besonders geeignet ist.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach der Absolvierung eines Bachelorstudiums in Iran entschieden, kein weiterführendes Studium – in ihrem Fall etwa ein Masterstudium im Bereich des C. - sondern ein weiteres Bachelorstudium, dessen Inhalte keinen Konnex mit den Inhalten aus dem Bereich des C. aufweisen, zu inskribieren. Beide Studien sind nicht artverwandt, und die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2023 Folgendes angegeben:
„Der Grund weshalb ich das Bachelorstudium F. inskribiert habe war der, dass ich mit meinem bereits abgeschlossenen Bachelorstudium eigentlich nicht zufrieden war und ich etwas eher Künstlerisches studieren wollte. Das Studium im Iran hatte keinen Konnex mit dem Studium an der FH E.. Mein Studium im Iran hat mir jedoch bei meinem Studium an der FH E. sehr geholfen, zumal mir die dort erworbenen Softwarekenntnisse bei meinem Studium an der FH E. sehr nützlich waren, z.B. bei Erstellung einer Website und eines Fotobuches. Mein Studium an der FH E. hat mir bei meinem weiteren Berufsweg sehr geholfen. Ein Masterstudium im Bereich C. wollte ich nicht absolvieren, zumal mich das nicht mehr interessiert hat. Diesbezüglich hat mir meine Mutter ihre Unterstützung zugesichert und auch hat für mich gesorgt, da sie wusste wie es Frauen im Iran schwer haben und sie wollte, dass ich mein Leben frei lebe.“
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Absolvierung eines weiteren, nicht artverwandten Bachelorstudiums, zur Verbesserung ihrer Berufsaussichten besonders geeignet war. Die Beschwerdeführerin wollte, wie sie selbst angab, sich im künstlerischen Bereich betätigen und hat daher aus diesem Grund ein zweites Studium inskribiert. Obwohl ihr die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche sie im Rahmen ihres ersten Studiums erworben hat, beim zweiten Studium offenbar behilflich waren, kann auch nicht angenommen werden, dass ihr dieses – unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Neigungen – zur Verbesserung der Berufsaussichten verholfen hat.
Die Beschwerdeführerin hat ein zweites Studium aufgenommen, weil sie die Inhalte aus dem ersten Studium nicht mehr interessiert haben und sie ihren Neigungen folgen wollte. Dabei hatte sie auch die volle finanzielle Unterstützung ihrer Mutter und hat das zweite Studium innerhalb der Mindeststudiumsdauer absolviert. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass sie in dieser Zeit nicht selbsterhaltungsfähig war und einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ihrer Mutter bzw. Vater gegenüber hatte. Obwohl bei der Beurteilung dieser Frage die Fähigkeiten und Neigungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die Beschwerdeführerin mit Absolvierung des ersten Studiums im Juni 2015 selbsterhaltungsfähig geworden und hatte keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch ihrer Mutter bzw. Vater gegenüber, zumal sie mit Aufnahme des zweiten Studiums keine (weitere) höherwertigere Berufsausbildung begonnen hat.
Aus diesem Grund können die in der Sachverhaltsdarstellung erwähnten Geldzuwendungen, welche die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter bzw. ihren Vater erhalten hat, nicht unter den Begriff gesetzlicher Unterhaltsanspruch subsumiert werden und daher auch nicht als Einkünfte iSd. § 10 Abs. 5 StbG zur Berechnung des hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes herangezogen werden.
Verfahrensgegenständlich beträgt der Richtsatz für eine Einzelperson (Einzelperson und 1 Kind in den Monaten April bis Juni 2015) gemäß § 293 ASVG in den drei Jahren vor der Antragstellung, April 2015 bis März 2018 gesamt: EUR 32.254,26.
Die Beschwerdeführerin hat im Berechnungszeitraum Einkünfte nur in den Jahren 2017 und 2018 (Einkommen aus unselbständigen Arbeit) iHv. insg. EUR 1.336,81 gehabt und ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der regelmäßigen Ausgaben für das Studentenheim (und unter Berücksichtigung der freien Station iSd § 292 ASVG) sie den geforderten Richtsatz nicht erfüllt. Daher ist der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin iSd. § 10 Abs. 1 Z 7 StbG nicht gesichert.
Es wurde kein Vorbringen dahingehend erstattet und haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihren nicht gesicherten Lebensunterhalt iSd. § 10 Abs. 1b StbG nicht zu vertreten hat. Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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