LVwG W VGW-102/V/012/13530/2023

VGW-102/V/012/13530/2023Landesverwaltungsgericht24.10.2023

Regest

Maßnahmenbeschwerde, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, aufschiebende Wirkung, Hundeabnahme, Verwahrung, Einschläfern, zwingende öffentliche Interessen, Abwägung, unverhältnismäßiger Nachteil

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/V/012/13530/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.102.V.012.13530.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über den Antrag der Beschwerdeführerin, Frau A. B., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C. D., vom 19.10.2023 der eingebrachten Maßnahmenbeschwerde gegen die Abnahme des Hundes „E.“ am 5.10.2023 in …. Wien, L.-Straße …, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens – VwGVG aufschiebende Wirkung gegen das im 7. Satz des § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz) als Rechtsfolge der Abnahme vorgesehene schmerzlose Einschläfern des Hundes zuerkannt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

Begründung

Die Antragstellerin, Frau A. B., hat mithilfe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beim Verwaltungsgericht Wien fristgerecht eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Abnahme des Hundes „E.“ am 5.10.2023 in …. Wien, L.-Straße …, durch Organe der Landespolizeidirektion Wien eingebracht.

Die Beschwerde ist mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Als Begründung wird vorgebracht, dass bei dem die Maßnahme auslösenden Vorfall ein Kind nicht bzw. geringfügig verletzt wurde, der Hund nicht bissig sei und nur artgerecht auf eine vermeintliche Bedrohung seiner Eigentümerin reagiert habe. Es liege keine schwere Körperverletzung vor und hätten die Eltern des Kindes ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt. Obwohl die Abnahme zu Unrecht erfolgt sei, drohe nunmehr die gesetzliche Folge, dass der Hund schmerzlos eingeschläfert wird. Deshalb werde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Wie aus den der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ersichtlich, erfolgte die Abnahme des Hundes gemäß § 8 Abs. 5 6. Satz Wiener Tierhaltegesetz, wonach die Behörde ein Tier auf jeden Fall abzunehmen hat, wenn ein Mensch durch ein Tier schwer verletzt oder getötet wird. Die Behörde ist in diesem Fall die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 10 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz.

Gemäß § 8 Abs. 5 7. Satz Wiener Tierhaltegesetz, ist als Rechtsfolge im Falle einer Abnahme aufgrund einer durch einen Hundebiss verursachten schweren Körperverletzung oder Tötung eines Menschen ex lege das schmerzlose Einschläfern des Hundes zu veranlassen, es sein denn, die gebissene Person hat sich zumindest grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idgF BGBl. I Nr. 70/2018) der Gefahr durch den Hund ausgesetzt. Gemäß dem 8. Satz dieser Bestimmung ist solange aus diesem Grunde die Abnahme nicht aufgehoben wird, der Hund als verfallen anzusehen.

Eine Anfrage des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Landespolizeidirektion Wien ergab, dass der Hund mittlerweile dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, ausgefolgt wurde, welche als Verwaltungsstrafbehörde über den (endgültigen) Verfall zu entscheiden hat. Dieser gemäß § 14 Wiener Tierhaltegesetz als Strafe für bestimmte Übertretungen des Wiener Tierhalte-gesetzes vorgesehen. Der Hund ist im „TierQuarTier Wien“ untergebracht.

Gemäß § 22 VwGVG haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nicht alle öffentlichen Interessen sind "zwingend"; dazu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um das öffentliche Interesse als "zwingend" ansehen zu können. Typischerweise stellt die Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein solches zwingendes öffentliches Interesse dar (VwGH 27.9.2013, AW 2013/06/0045).

Gemäß § 22 VwGVG ist eine Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Antragstellers an der sofortigen Beendigung vorzunehmen. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist, dass für den Antragsteller mit der Fortdauer der Maßnahme ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (VwGH 27.09.2012, AW 2012/10/0035).

Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nur in Betracht, wenn die Ausübung der verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt noch andauert. Ist diese schon beendet, kann der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden (Ennöckl in Eisenberger/Ennöckl/Helm [Hrsg], Die Maßnahmenbeschwerde [2016] 48).

Der Antragsteller hat bereits in seinem Antrag seine Interessen darzulegen und den ihn treffenden Nachteil zu konkretisieren; zumindest müssen die wesentlichen Aspekte, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen, dargelegt werden (Pichler/Forster in Köhler/Brandtner/Schmelz [Hrsg], VwGVG [2020] § 22 Rz 15).

Als das von der Landespolizeidirektion Wien bei der Verfügung der Abnahme des Hundes verfolgte öffentliches Interesse ist der Schutz der Gesundheit bzw. des Lebens von Menschen vor einem bissigen Hund, der ein Kind verletzt hat, zu erkennen. Typischerweise stellt eine solche Vorbeugung einer konkreten Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ein zwingendes öffentliches Interesse dar.

Das vom Wiener Landesgesetzgeber als Rechtsfolge einer solchen Abnahme vorgesehene schmerzlose Einschläfern des Tieres ist jedoch weder zweckmäßig noch notwendig, um den Schutz der Gesundheit bzw. des Lebens von Menschen zu gewährleisten. Das Tier ist durch die (vorläufige) Abnahme in der Obhut der Behörde und durch Unterbringung in einer Tierschutzeinrichtung sicher verwahrt. Es besteht somit keinerlei öffentliches Interesse an der Tötung des Hundes.

Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin für das Wohlergehen eines fühlenden Lebewesens verantwortlich. Somit würde ihr durch die Tötung Hundes, der durch seine gesicherte Verwahrung keinerlei Gefahr für Menschen darstellt, ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen.

Somit war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des als Rechtsfolge der Abnahme vorgesehenen schmerzlosen Einschläferns des Hundes spruchgemäß stattzugeben.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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