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VGW-101/V/092/10108/2023•LVwG W VGW-101/V/092/10108/2023
VGW-101/V/092/10108/2023Landesverwaltungsgericht17.10.2023
Ausnahmebewilligung, Kurzparkzone, Saisonpickerl, Erholungsgebiet, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, unsachliche Differenzierung, Gartensaison, Mittelpunkt des Lebensinteresses, erhebliches persönliches Interesse
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Gerhard Kienast über die Beschwerde der A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Wiener Berufungssenats vom 6.6.2023, ...,
zu Recht:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine Ausnahmebewilligung von der flächendeckend im 23. Wiener Gemeindebezirk kundgemachten Kurzparkzone (mit Ausnahme der Hauptstraßen B) bezüglich des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen MD-... für die Zeiten der Gartensaison bis 31.10.2023 und von 1.3.2024 bis 31.7.2024 („Saisonpickerl“) erteilt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Am 4.8.2022 beantragte die Beschwerdeführerin als Bewohnerin eines als „Erholungsgebiet C.“ gewidmeten Gebietes persönlich beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung eines „Saisonpickerls“, somit einer Ausnahmebewilligung von der im … Wiener Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für die Gartensaison (März bis Oktober) beginnend mit 4.8.2022 für ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug.
Mit Bescheid vom 4.8.2022 wies der belangte Magistrat den Antrag der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin in Wien nicht ihren Hauptwohnsitz habe.
Mit Schriftsatz vom 22.8.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid – soweit er nicht Hauptstraßen B betrifft – Berufung, wies darin im Wesentlichen darauf hin, es sei sachlich nicht rechtfertigbar, dass sie nur deshalb an ihrem in einem Erholungsgebiet gelegenen Nebenwohnsitz kein „Saisonpickel“ für ihr Kraftfahrzeug erhalte, weil sie in Wien über keinen Hauptwohnsitz verfüge.
Mit Schriftsatz vom 14.4.2023 brachte die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde ein.
Mit Bescheid vom 6.6.2023 wies der belangte Berufungssenat die Berufung, soweit sie sich auf Straßen ohne überörtliche Bedeutung bezieht, als unbegründet ab, und stellte gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 VwGVG das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.
Mit Schriftsatzsatz vom 13.7.2023 zog die Beschwerdeführerin den Berufungsbescheid (form- und fristgerecht) in Beschwerde mit dem Antrag, das beantragte „Saisonpickel“ zu erteilen.
Mit Note vom 20.11.2023 legte der belangte Berufungssenat die Beschwerde mit dem Hinweis dem erkennenden Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor, dass der Verwaltungsakt elektronisch freigeschaltet sei.
Mit Schreiben vom 21.8.2023 ersuchte das erkennende Verwaltungsgericht den belangten Berufungssenat um Übermittlung der Niederschrift, in der die Beschlussfassung, die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegt, dokumentiert ist. Diesem Ersuchen kam der belangte Berufungssenat mit Note vom 26.9.2023 nach.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin, sie ist 1941 geboren, hat ihren Hauptwohnsitz in D., E.-straße. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Nebenwohnsitz in Wien, KLG F., Parzelle ...; dieses Grundstück trägt die Flächenwidmung „Erholungsgebiet C.“ und ist in einer Kurzparkzone gelegen.
Die Beschwerdeführerin verbringt die „Gartensaison“ (März bis Oktober) auf ihrem Nebenwohnsitz, auf dem sich ein Badehaus befindet; für diese Zeit liegt dort der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen MD-...; sie hat in der „Gartensaison“ ein erhebliches persönliches Interesse, in der Nähe ihres Nebenwohnsitzes zu parken.
2. Diese Feststellungen gründen im Verwaltungsakt und sind zwischen den Verfahrensparteien nicht strittig. Dass die Beschwerdeführerin in der „Gartensaison“ den Mittelpunkt ihre Lebensinteressen bei ihrem Grundstück am F. hat, basiert auf ihrem Vorbringen im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren; es ist drüber hinaus gerichtsnotorisch, dass Eigentümer derartiger „Seeparzellen“ regelmäßig die „Gartensaison“ dort verbringen und damit dorthin auch ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen verlegen; davon geht übrigens auch der Magistrat der Stadt Wien aus, dürfte er ja sonst „Saisonpickerl“ gar nicht erteilen, weil jede Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO ja zur Voraussetzung hat, dass am Wohnsitz, der in einer Gebietsverordnung nach § 43 Abs. 2a Z 1 StVO liegt, für deren örtlicher Geltungsbereich eine Ausnahmebewilligung beantragt wird, auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht. Das erhebliche persönliche Interesse der Beschwerdeführerin, in der Nähe des Nebenwohnsitzes zu parken, ergibt sich bereits schlicht aus ihrem Alter.
3.1. Die Parzelle ..., KLG F., Wien, ist von der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend Parkraumbewirtschaftung im 23. Wiener Gemeindebezirk (GebietsVO Liesing), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 49/2021, zuletzt geändert Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 36/2023, erfasst. Von dieser auf § 43 Abs. 2a Z 1 StVO gestützten Kurzparkzonenverordnung kann nach § 45 Abs. 4 StVO eine Ausnahme bewilligt werden, wenn der Antragsteller unter anderen in diesem Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Da die Beschwerdeführerin in der „Gartensaison“ diese Voraussetzungen erfüllt, zudem Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges ist und ein persönliches Interesse hat, in der Nähe ihres Wohnsitzes zu parken, ist die beantragte Bewilligung spruchgemäß (für den Zeitraum, der von dem im Antrag angegebenen noch verbleibt) zu erteilen.
3.2. § 45 Abs. 4 StVO stellt entgegen der Auffassung des belangten Berufungssenats nicht darauf ab, ob der Wohnsitz, der Anlass für die Ausnahmebewilligung ist, der Hauptwohnsitz ist oder nicht; der Gesetzgeber hat diesen Begriff nicht gewählt und damit ihm auch keine Tatbestandswirkung in bezug auf § 45 Abs. 4 StVO zugemessen. Maßgeblich ist nach der Gesetzesformulierung vielmehr, ob im Zeitraum, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, der Mittelpunkt der Lebensinteressen an diesem Wohnsitz gelegen ist. Dies kann, muss aber nicht der Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1991 sein. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass gemäß der Definition des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1971 beim Hauptwohnsitz darauf abzustellen ist, ob sich jemand am Wohnsitz mit der Absicht niederlässt, ihn „zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen“ zu machen. Die „Lebensbeziehungen“ sind jedoch, wie aus der Definition des § 1 Abs. 8 Meldegesetz 1971 erhellt, viel umfassender als die nach § 45 Abs. 4 StVO geforderten „Lebensinteressen“. Unter „Lebensinteressen“ ist schlicht das Interesse zu verstehen, (für einen entsprechenden Zeitraum) an diesem Wohnsitz zu leben; was gerade – wie auch festgestellt – bei Seeparzellen in der „Gartensaison“ der Fall ist.
Soweit der Magistrat der Stadt Wien im Internet (www.wien.gv.at/mba/ahs-info/ parkpickerl-kleingaerten.html) als Voraussetzung für das „Saisonpickel“ („Parkpickerl – Sonderregelung für Bewohner*innen von Kleingärten“) einen Hauptwohnsitz in Wien (nicht in jenem Wiener Gemeindebezirk, in dem der Kleingarten liegt) fordert, ist dies für das erkennende Verwaltungsgericht unbeachtlich: zunächst findet sich für diese Vorgabe keine Grundlage im Gesetz; viel entscheidender ist jedoch, dass damit all jene Antragsteller aus unsachlichen Gründen benachteiligt würden, die gerade – wie die Beschwerdeführerin – in Wien nicht ihren Hauptwohnsitz haben. Ein Hauptwohnsitz in einem anderen Wiener Gemeindebezirk als jenen, für den die Ausnahmebewilligung beantragt wird, hat keinen Einfluss auf das Bedürfnis, in der Nähe eines Wohnsitzes in einer Kleingartensiedlung, in dem in der „Gartensaison“ der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, mit dem Kraftfahrzeug zu parken. Damit benachteiligt der Magistrat der Stadt Wien Bewilligungswerber ohne Hauptwohnsitz im Wien aus unsachlichen Gründen; darin ist nach ständiger Rechtsprechung des VfGH willkürliches Verhalten zu erblicken (vgl. etwa VfGH 19.9.2022, E 3845/2021; VfSlg 19.251/2010; 12.241/1989).
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte in casu auf dem Boden des § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.4. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts ist vom Verwaltungsgerichtshof das Verhältnis vom Erfordernis des Mittelpunktes der Lebensinteressen und eines (weiteren) Hauptwohnsitzes in Wien für eine temporäre Ausnahmebewilligung von in einer Gebietsverordnung angegebenen Kurzparkzonen gemäß § 45 Abs. 4 StVO in bezug auf Wohnsitze in Kleingartensiedlungen noch nicht restlos geklärt.
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