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VGW-001/102/6846/2023•LVwG W VGW-001/102/6846/2023
VGW-001/102/6846/2023Landesverwaltungsgericht17.10.2023
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Straferkenntnis, Meldegesetz, Meldeverpflichtung, Aufgabe der Unterkunft, Scheinanmeldung, Tatanlastung, Austausch der Tat, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin Mag. Siegert über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.03.2023, Zl. ..., wegen Übertretung des Meldegesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.09.2023, zu Recht:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde zur Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Ihm wurde die Ladung durch Hinterlegung am 14.08.2023 zugestellt. Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. nochmals VwGH Ra 2015/08/0006, mwN). Der Beschwerdeführer hat zwar am Tag vor der Verhandlung angerufen und mittgeteilt, dass er krank sei. Eine Krankenbestätigung wurde von diesem jedoch nicht vorgelegt. Es konnte daher in Abwesenheit verhandelt werden.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung, nämlich die Verletzung der Verpflichtung die Aufgabe der Unterkunft zu melden gemäß § 4 Abs. 1 Meldegesetz, nicht begangen hat.
Nach dem Akteninhalt und insbesondere zu Folge der darin einliegenden Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen hat der Bf an der betreffenden Adresse nie Unterkunft genommen und konnte diese demnach auch nicht aufgeben. Das Gegenteilige Vorbringen des Bf vermag demgegenüber weniger zu überzeugen.
Es lag demnach eine Scheinmeldung vor, welche allenfalls nach § 22 Abs. 1 Z 2 Meldegesetz strafbar wäre. Diese Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer jedoch nie vorgeworfen und auch nicht der gegenständlichen Tatanlastung zugrunde gelegt. Auch ein Austausch der Tat kommt nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgen würde, dass er im angegebenen Zeitraum Unterkunft an der gegenständlichen Adresse Unterkunft genommen habe und diese nicht aufgegeben habe, spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre, da auch dann kein Verstoß gegen die vorgeworfene Verletzung der Meldeverpflichtung für den genannten Zeitraum vorliegen würde.
Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.
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