LVwG W VGW-001/102/11938/2022; VGW-001/102/11942/2022

VGW-001/102/11938/2022; VGW-001/102/11942/2022Landesverwaltungsgericht17.10.2023

Regest

Verwaltungsstrafverfahren, Rechtsanwaltsordnung, Vertretungsrecht, Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung, Berufsbild, Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten, Eingaben, Verhandlungen, Gewerbsmäßigkeit, Unternehmensberatung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/102/11938/2022; VGW-001/102/11942/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.102.11938.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Siegert über die Beschwerde 1) des Herrn Dr. A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.08.2022, Zl. ..., und 2) der Frau Mag. C. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.08.2022, Zl. ..., jeweils wegen Übertretung der Rechtsanwaltsordnung (RAO), zu Recht:

Zu 1)

I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 1.400 auf € 1.200,00 und die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 18 Stunden auf einen Tag und 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum „01.12.2017 bis 31.10.2020“ lautet, die übertretene Verwaltungsvorschrift “§ 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 68/2008“ und die Strafsanktionsnorm „§ 57 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 111/2007 lautet, sowie in der Tatbeschreibung im Spruch vor der Wortfolge „als erbrachte Leistungen für den Zeitraum“ das Wort „worin“ eingefügt wird.

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf € 120,-- , das sind 10 % der verhängten Geldstrafe.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Zu 2)

I. Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatzeitraum „01.12.2017 bis 31.10.2020“ lautet, die übertretene Verwaltungsvorschrift “§ 8 Abs. 1 und 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 68/2008“ und die Strafsanktionsnorm „§ 57 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 idF BGBl. I Nr. 111/2007“ lautet, sowie in der Tatbeschreibung im Spruch vor der Wortfolge „als erbrachte Leistungen für den Zeitraum“ das Wort „worin“ eingefügt wird.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Zu 1) und 2)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der D. GmbH. Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der genannten GmbH. Der Beschwerdeführer ist ehemaliger Rechtsanwalt und nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Die D. GmbH ist eine Unternehmensberatung und Immobilienkanzlei. Als Beratungsschwerpunkte sind im Beraterprofil Strategie und Verhandlungsberatung für unter anderem privaten Immobilienbestand und Investments, umfassendes Netzwerk und Kooperationen ua. mit Rechtsanwälten, Hausverwaltungen, Bauträgern und Behörden, Denkmalschutz, Widmungsfragen genannt.

Der Beschwerdeführer ist der Schwiegersohn, die Beschwerdeführerin die Tochter von Herrn E. F., welcher Miteigentümer und Hausverwalter der Liegenschaft des Hauses in Wien, G.-gasse ist.

Die Beschwerdeführer haben Herrn E. F. als Miteigentümer und als Hausverwalter der genannten Liegenschaft in einem Enteignungsverfahren bei der MA 64 sowie in damit in Zusammenhang stehenden Verfahren beim Bundesdenkmalamt, bei der MA 37 beim BG H. sowie bei Vertragsverhandlungen mit den Wiener Linien hinsichtlich des Entschädigungsbetrages vertreten (siehe Vollmacht vom 11.09.2018). In diesen Verfahren ging es vor allem um rechtliche Fragen der Haftung, Sicherungsmaßnahmen, Einräumung einer Servitut und Entschädigung

Im Zeitraum von 1.12.2017 bis 31.10.2020 haben die Beschwerdeführer als Geschäftsführer und Gesellschafterin der D. GmbH zumindest 47 Eingaben mit 133 Urkunden an die oben genannten Behörden bzw. an das Gericht aufbereitet und verfasst. Eingebracht wurden diese Eingaben anschließend von einem durch einige Miteigentümer bevollmächtigten Rechtsanwalt. Diese Eingaben wurden von den Beschwerdeführern an alle Miteigentümer übermittelt. Die Beschwerdeführer sind in der Korrespondenz mit den Miteigentümern, der Hausverwaltung F., den einschreitenden Rechtsanwälten sowie gegenüber den Wiener Linien, dem Bundesdenkmalamt und der Stadt Wien (Bürgermeister, Stadträte) untern dem Namen der D. GmbH aufgetreten und haben deren E-Mail - Adresse und Signatur verwendet (office@D..com) (siehe Beilage ./N4, ./O4 und ./E4 der Rechtfertigung vom 22.07.2021).

Im Tatzeitraum fanden Vertragsverhandlungen mit den Wiener Linien hinsichtlich erforderlicher Sicherungsmaßnahmen betreffend die oben genannte Liegenschaft statt, und wurde schlussendlich der Vertrag vom 4.11.2020 mit einer Entschädigungssumme („erhöhte Entschädigungssumme Servitut für LE“) für sämtliche Miteigentümer in Höhe von € 585.081,75 sowie eine Summe für „Pauschale Aufwendungen der WEG G.-gasse“ in Höhe von € 440.000,00 zum Zwecke der späteren Auszahlung an die D. GmbH (siehe nächster Absatz) ausverhandelt. Die Beschwerdeführer sowie die D. GmbH sind Beitretende zu diesem Vertrag und haben diese Herrn E. F. bei der Vertragsverhandlung als Miteigentümer sowie als Hausverwalter vertreten. Als Vertragsparteien sind sämtliche Miteigentümer der Liegenschaft genannt und kam der Vertrag direkt durch die Beteiligung der Beschwerdeführer an der Vertragsverhandlung zustande. Andere Miteigentümer bzw. deren Vertreter waren bei der Verhandlung nicht anwesend. Gegenstand der Verhandlungen waren vor allem Haftung- und Sicherheitsfragen sowie die Einräumung der Servitut und die zu leistende Entschädigung (AS 506). Der Vertrag wurde allen Eigentümern durch den Beschwerdeführer in Einzelgesprächen vorgestellt und erläutert (siehe Vorbringen Rechtfertigung vom 22.07.2021).

Die Summe „Pauschale Aufwendungen der WEG G.-gasse“ wurde in den Vertrag aufgenommen, um die Leistungen der Beschwerdeführer bzw. der D. GmbH abzugelten, indem die Miteigentümer der G.-gasse durch (freiwilligen) einstimmigen Beschluss der WEG diese Summe als Honorar für die Leistungen der Beschwerdeführer an die D. GmbH ausbezahlen.

Daher wurde in einer „Vereinbarung Wohnungseigentümergemeinschaft, G.-gasse, Wien zum Vertrag der Wiener Linien vom 04.11.2020“ (Vereinbarung WEG) (auszugsweise) folgendes festgehalten:

„Durch intensiven und jahrelangen Einsatz der HV F., Herrn E. F., Herrn Dr. jur. A. B. (D. GmbH) und Mag. C. B. im Zeitraum von 01.12.2017 bis 31.10.2020 (35 Monate = 2,9 Jahre) konnte mit dem Vertrag vom 04.11.2020 mit den WIENER LINIEN GmbH Co KG, Erdbergstraße 202, 1030 Wien, ein Generalvergleich geschlossen werden.

[…]

1. Erhöhte Entschädigung Servitut für ALLE Wohnungseigentümer

Mit dem Vertrag vom 04.11.2020 mit den Wiener Linien wurde insbesondere eine Erhöhte Entschädigung Servitut für ALLE Wohnungseigentümer erzielt.

[…]

3. Pauschale Aufwendungen der WEG G.-gasse

Voraussetzung für den Generalvergleich und Vertrag vom 04.11.2020 mit den Wiener Linien waren die durch die D. GmbH, Herrn Dr. jur. A. B. und Frau Mag. C. B. erbrachten Leistungen für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.10.2020.

Durch die Vertragsverhandlungen konnte erreicht werden, dass diese Leistungen durch die Pauschale Aufwendungen der WEG G.-gasse und den Kostenersatz der Gutachten gedeckt sind. Den Wohnungseigentümern verbleibt daher der volle Mehrbetrag ihrer Entschädigung Servitut.

Leistungen der D. GmbH – Unternehmensberatung und Immobilienkanzlei

  • Verhandlungen zum Generalvergleich mit Kostenersatz und Erhöhter Entschädigung Servitut für ALLE LE (Liegenschaftseigentümer) mit den Wiener Linien

  • Aufbereitung und Erstellung von über 47 Eingaben mit 133 Urkunden an die Behörden, MA 64, Bundesdenkmalamt, MA 37, BG H. et al.

  • Kosten für externe Recherchearbeiten und Einsichtnahmen in Akten und Dokumente

  • Korrespondenzen über 3 Jahre – persönlich, Mail, Telefon – mit den Wiener Linien, den Wohnungseigentümern, der HV F. und den Behörden

  • Terminkoordination und Meetings mit den Wiener Linien, den Behörden MA 64, Bundesdenkmalamt, MA 37, BG H., Wiener Städtischen Versicherung

  • Terminkoordination und Meetings mit gerichtlich beeideten Sachverständigen, Wohnungseigentümern, Rechtsvertretern und für das Enteignungsverfahren, die Beweissicherung, Sanierung der Vasen, Fundamentverstärkung etc.

  • Bündelung der Kommunikation der Wohnungseigentümer und HV F. an die Wiener Linien

Wie mit E-Mail von Herrn Dr. A. B. an die WEG vom 25.08.2020 ausgeführt, entspricht der oben genannte Leistungsumfang einem Honorar von pauschal 210 Tagen in 3 Jahren (dh. 6 Tage pro Monat für 35 Monate vom 01.12.2017 bis 31.10.2020, ohne Abgeltung von Sonderzeiten wie Wochenend- und Ferienarbeiten) mit einem Beratersatz von EUR 2.400 zzgl. 20% USt., das sind EUR 504.000 zzgl. 20% USt.

Durch die Verhandlungen mit den Wiener Linien ist mit der Pauschale Aufwendungen der WEG eine Leistungsabgeltung von EUR 394.682,94 zzgl. 20 % USt für die D. GmbH erzielt worden. Dies entspricht rechnerisch dem für die WEG um 50 % reduzierten Beratertagsatz mit EUR 1.200 plus kalkulierte 25 % des erzielten Mehrbetrages für die Entschädigung Servitut (siehe Tabelle) abzüglich der bereits bezahlten Aufwandsentschädigung von EUR 22.000 zzgl. 20 % USt. Mit der Pauschale Aufwendungen der WEG G.-gasse von EUR 440.000 (inkl. 20 % USt) und mit dem Kostenersatz der Gutachten ist dieser Leistungsabgeltung gedeckt.

Mit der Unterfertigung dieser Vereinbarung stimmen die Wohnungseigentümer der Auszahlung des Leistungshonorars von EUR 394.682,94 zzgl. 20 % Umsatzsteuer durch die HV F., WEG G.-gasse, Wien für die oben angeführten Leistungen an die D. GmbH zu.“

Da nicht alle Miteigentümer dem Vertrag vom 04.11.2020 zugestimmt haben und nicht alle Miteigentümer mit der Honorierung der D. GmbH einverstanden waren, wurde die oben zitierte Vereinbarung insofern abgeändert als Folgender Punkt 4. formuliert wurde:

„4. Lösungsvorschlag der D. GmbH

  • 17 von 20 Miteigentümern haben dem von den Wiener Linien am 04.11.2020 unterfertigten Vertrag zugestimmt.

  • Einige Miteigentümer sind mit der Honorierung der D. GmbH nicht einverstanden.

  • Die von den Wiener Linien vorgelegte Vereinbarung vom 16.02.2021 stellt ein Standardformat dar, Haftungsbestimmungen aus dem Vertrag vom 04.11.2020 finden sich hier nicht.

Zur Lösung dieser Auffassungsunterschiede und damit der Vertrag vom 4.11.2020 mit den erweiterten Haftungsbestimmungen zustande kommt und von allen Miteigentümern unterfertigt wird, erklärt sich die D. GmbH (unpräjudiziell) bereit, das mit dem Wiener Linien verhandelte Honorar um 50 % zugunsten alle Miteigentümer auf EUR 220.000 (inklusive 20 % Ust) zu reduzieren.

[…] Die D. GmbH bleibt mit diesem Angebot bis zum 15.3.2021 im Wort. Mit der Unterfertigung dieser Vereinbarung stimmen die Wohnungseigentümer der Auszahlung eines pauschalen Leistungshonorars in Höhe von EUR 220.000 inklusive 20 % Booster durch die HV F. WEG G.-gasse, Wien (nach Zahlungseingang durch die Wiener Linien) für die oben angeführten Leistungen an die D. GmbH unwiderruflich zu und verzichten diesbezüglich auf eine Anfechtung aus welchen Titel auch immer.“

Diese geänderte Vereinbarung WEG, in welcher das angedachte Erfolgshonorar halbiert wurde, wurde mit E-Mail der D. GmbH vom 07.03.2021 an die Miteigentümer übermittelt und von den Beschwerdeführern in diesem E-Mail angeboten, das Honorar der D. GmbH um 50 % zu reduzieren und der Betrag somit € 220.000,00 betrage und dass sie mit diesem Vorschlag bis 15.03.2021 „im Wort“ blieben. Auch in der (geänderten) Vereinbarung wurde ausdrücklich angeführt das die D. GmbH mit diesem Angebot des um 50 % reduzierten Erfolgshonorars bis zum 15.03.2021 im Wort bleibt.

Die Beschwerdeführer beabsichtigten bereits am 31.05.2018 eine für die WEG kostengünstige Pauschale für ihre Tätigkeiten als Honorar anzubieten (Schreiben der HV F. vom 31.05.2018 an alle Wohnungseigentümer). Weiters legten die Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25.08.2020 der D. GmbH dar, dass sie beabsichtigten, nach Beendigung des Enteignungsverfahrens ein Erfolgshonorar in Höhe von 25 % vom tatsächlich erzielten Mehrbetrag aus den Vergleichsverhandlungen vorzuschlagen. Diese Absicht wurde mit der Vereinbarung WEG, welche den Briefkopf der HV F. trägt, umgesetzt und den Eigentümern vorgelegt. In der Vereinbarung WEG wird ausdrücklich auf das E-Mail vom 25.08.2020 der D. GmbH unter Punkt 3. Bezug genommen. Diese Vereinbarung hat der Beschwerdeführer sowie Herr F. mit den Miteigentümern besprochen.

Dieser Vereinbarung in ursprünglicher und in geänderter Form (hinsichtlich Punkt 4. (Lösungsvorschlag)) haben nicht alle Miteigentümer zugestimmt. Zu einer Ausbezahlung des darin vorgesehenen pauschalen Erfolgshonorars an die D. GmbH kam es nicht.

Von den Beschwerdeführern wurde keiner der in den oben genannten Verfahren einschreitenden Rechtsanwälte um Auskunft gebeten, ob der festgestellte Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt. Es wurde auch von keinem in den Verfahren einschreitenden Rechtsanwälten die Auskunft erteilt, dass der gegenständlich verwirklichte Sachverhalt keinen Verwaltungsstraftatbestand erfüllen würde. Ob die hier gegenständliche Vorgehensweise der Beschwerdeführer einen Verwaltungsstraftatbestand bildet, wurde nicht thematisiert.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie aufgrund der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

Dass die Beschwerdeführer die oben beschriebenen Eingaben an Behörden und Gerichte selbst verfasst haben, ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen in ihren Stellungnahmen, E-Mails und insbesondere aus der Leistungsbeschreibung der Vereinbarung WEG, worin unmissverständlich ausgeführt wurde, dass die Eingaben von den Beschwerdeführern aufbereitet und erstellt wurden. Die Beschwerdeführer bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass die in der Vereinbarung WEG aufgelisteten Leistungen jene Leistungen seien, die diese erbracht haben. Die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf in der mündlichen Verhandlung, wonach die Eingaben nicht von ihnen verfasst worden wären, sondern bloß „aufbereitet“ wurden, dh. bloß Informationen an den Rechtsanwalt herangetragen wurden, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die Zeugenaussage des Rechtsanwaltes vermag weniger zu überzeugen, als die im Akt einliegenden E-Mails, in welchen die Beschwerdeführer mehrmals betonen, dass die Eingaben von diesen vor- und aufbereitet wurden und sodann vom Rechtsanwalt eingebracht wurden. So wurde bereits in der ersten Stellungnahme vom 22.07.2021 ausgeführt, dass die Eingaben in enger Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt von den Beschwerdeführern erstellt und anschließend vom RA bei den Behörden eingebracht wurden. Auch im E-Mail vom 26.12.2020 an die Miteigentümer „Klare und offene Worte“ (AS 524) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie drei Jahre lang an „juristisch einwandfreien Texten mit x-Meetings, Recherchen, usw. für Sie ALLE an Eingaben für die MA 64, die MA 37, das BDA, das BG H. gearbeitet haben“. Weiters wurde von den Beschwerdeführern in ihrer Beschwerde selbst ausgeführt, dass das moderate Honorar vom beauftragten Rechtsanwalt auf keinen Fall in Summe 47 Eingaben und 133 Urkunden ermöglicht hätte und nur durch die Leistungen der Beschwerdeführer möglich war. Auch im E-Mail vom 25.08.2020 der D. GmbH wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „als Vertreter der HV F. […] die gesamte Korrespondenz, Eingaben, Organisation (Mails, Telefonate etc.) sowie Meetings durch eine sehr reduzierte Aufwandsentschädigung bis dato sehr moderat gehalten“ habe. Weiters, dass „ein solcher Einsatz und insgesamt 47 Eingaben mit insgesamt 133 Urkunden [wäre] mit einer externen juristischen Begleitung finanziell unmöglich“ gewesen wäre. Auch die im Akt einliegende Eingabe an die MA 37 (eingebracht durch den vertretenden Rechtsanwalt) weist markante stilistische Ähnlichkeiten (Schrift, Gliederung, Unterstreichungen, Überschriften, Auflistungen) mit den von den Beschwerdeführern im gegenständlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätzen auf. Dass von den Beschwerdeführern bloß Informationen gesammelt wurden und sie mit dem Verfassen der Eingaben nichts zu tun hatten, ist daher unglaubwürdig.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Absicht, ein Erfolgshonorar den Miteigentümern vorzuschlagen, nicht von den Beschwerdeführern umgesetzt wurde, sondern von der HV F. bzw. von Herrn E. F., ist nicht nachvollziehbar, zumal sich eindeutig aus den im Akt einliegenden E-Mails der D. GmbH (siehe Feststellungen) ergibt, dass die Vereinbarung WEG im Beisein des Beschwerdeführers mit den Miteigentümer besprochen wurde, diese von den Beschwerdeführern bzw. der D. GmbH an die Miteigentümer übermittelt wurde, die Vereinbarung selbst das Angebot der D. GmbH enthält und auch in mehreren E-Mails der Beschwerdeführer bzw. der D. GmbH diese Absicht kundgetan wurde. Dass die Idee ursprünglich vom Herrn F. stammt ist dabei nicht ausschlaggebend, da beide Beschwerdeführer jedenfalls von der Vereinbarung WEG und deren Inhalt wussten, und der darin vorgesehene Betrag von 400.000,00 sogar später von diesen selbst reduziert wurde und stattdessen ein Betrag von € 200.000,00 angeboten wurde (siehe E-Mail vom 07.03.2021 der D. GmbH).

Die Feststellungen zu den Vertragsverhandlungen ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen. Ebenso die Feststellungen betreffend die Vereinbarung WEG und das dort vorgeschlagene Erfolgshonorar zugunsten der D. GmbH.

Die Einvernahme der übrigen beantragten Zeugen konnte unterbleiben. Diese wurden zum Beweis beantragt, dass die gegenständlichen Leistungen der Beschwerdeführer kostenlos gewesen seien und zum Beweis dafür auch Bestätigungen der Miteigentümer beigelegt (Beilagen ./B5 bis ./I5 der Beschwerde). Die sachverhaltsbezogenen Angaben der Miteigentümer in den Bestätigungen entsprechen dem festgestellten Sachverhalt und wurden demnach als wahr unterstellt. Insoweit die Beschwerdeführer die Unentgeltlichkeit ihrer Leistung durch die beantragten Zeugen unter Beweis stellen wollen, wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt und wird daher auf diese verwiesen.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 8. Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.

Gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

§ 8 Abs. 1 RAO stellt auf das typische Berufsbild des Rechtsanwaltes und die traditionellerweise von Rechtsanwälten ausgeübten Tätigkeiten ab. Zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 RAO gehört neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder gerichtlichen Eingaben für Parteien bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Der Begriff der ‚Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten in § 8 Abs. 1 RAO umfasst nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor und/oder nachprozessualen Korrespondenz. Für den Rechtsanwaltsberuf ist typisch, dass er die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten vor Gerichten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfasst, der denkbar ist (vgl. VwGH 07.10.2019 Ra 2019/03/0111, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0001).

§ 57 Abs. 2 RAO bezweckt dabei einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie Beistandsleistungen und andererseits, den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich zu bewahren. Das Ausmaß der (juristischen) Unerfahrenheit des jeweils Beratenen ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso kommt es nicht auf den Umstand an, dass im Beschwerdefall der Schriftsatz nicht vom Beschwerdeführer unterfertigt worden ist und der Beschwerdeführer nach außen somit gar nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. VwGH 27.06.2002, 99/10/0124).

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nach den getroffenen Feststellungen mehrere Eingaben an Behörden und Gerichte betreffend ein Enteignungsverfahren mit rechtlichen Fragestellungen betreffend Haftung und Sicherheitsmaßnahmen, Servitut, Entschädigung usw. verfasst. Diese wurden anschließend von einem Rechtsanwalt eingebracht. Weiters haben die Beschwerdeführer Verhandlungen mit Dritten (Wiener Linien) betreffend die oben genannten Themen geführt, welche in einem Vertragsentwurf samt Entschädigungssumme für alle Miteigentümer gemündet hat.

Die Beschwerdeführer haben damit den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeiten iSd § 8 Abs. 2 RAO ausgeübt.

Die Ausübung der Tätigkeit, die Rechtsanwälten vorbehalten ist, muss gewerbsmäßig erfolgen.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 04.12.1998, 97/19/1553, näher dargelegt, dass sich der Begriff "gewerbsmäßig" in § 57 Abs. 2 RAO am Begriffsverständnis des Gewerberechtes orientiere. Gemäß § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll. Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt gemäß § 1 Abs. 3 GewO 1994 vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Um von einer Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO 1994 ausgehen zu können, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf an, ob mit der in Rede stehenden Tätigkeit tatsächlich ein Ertrag oder wirtschaftlicher Vorteil erzielt wird. Die Absicht ist aus äußeren Umständen abzuleiten. Herkömmlich genügt es, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteiles gerichtet ist, der im Einzelnen nicht unbedingt in einem geldlichen Gewinn bestehen muss. Eine solche Ertragserzielungsabsicht ist gegeben, wenn die einer gewerblichen Tätigkeit entsprechenden Geschäfte in einer Weise abgeschlossen werden, welche die Möglichkeit der Erzielung eines Gewinnes offenlässt, und welche eben charakteristisch ist für den auf einen Gewinn abzielenden Betrieb einer Unternehmung. Unter Ertrag bzw. wirtschaftlichem Vorteil ist jede wirtschaftlich positive Wirkung, namentlich die Erzielung eines geldlichen Gewinnes, aber auch sonstige den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie zum Beispiel die Festigung bestehender Geschäftsverbindungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit zu verstehen (VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0031).

Handlungen eines Gewerbetreibenden, die der Erreichung des mit seinem Gewerbebetrieb verbundenen geschäftlichen Zieles dienten, erlangten, sofern sie ihrem Inhalt nach eine gewerbliche Tätigkeit darstellten, schon durch diese Zweckverbundenheit gewerbsmäßigen Charakter; dass sie nicht für sich einen abgesonderten Ertrag lieferten, ändere daran nichts. Das treffe für jeden Aufwand und für jede Tätigkeit zu, die der Gewerbetreibende zur Erbringung seiner gewerbsmäßigen Tätigkeit entfalte. Jede im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübte Tätigkeit trage schon hiedurch allein den Charakter der Gewerbsmäßigkeit an sich. (Erkenntnis des VwGH vom 17.05.2004, 2003/06/0108).

Gemäß § 1 Abs. 4, erster Satz GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

Zur den Ausführungen der Beschwerdeführer, dass ihre Leistungen unentgeltlich gewesen seien ist zudem anzumerken, dass eine Tätigkeit dann entgeltlich ist, wenn sie auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist, wenn sie also mit Gewinnabsicht erfolgt, ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Erfolg (siehe dazu bereits oben). Höhe und Ausmaß des Entgeltes müssen nicht von vorneherein bestimmt sein. Es kommt für den Entgeltcharakter zudem nicht auf die tatsächliche Leistung eines Entgelts an. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ändert auch das das Motiv für die Bezahlung nichts daran, dass die Leistung an sich dem Begriff des Entgelts zu unterstellen ist. Selbst die freiwillige Geldleistung, sei es auch nur aus Anstandspflicht, genügt, um eine Schenkung im Rechtssinn auszuschließen und derartige Leistungen als Entgelt zu qualifizieren. Es ist auch gleichgültig, ob die Gegenleistung auf einem Vertrag oder ohne rechtsgeschäftliche Grundlage erbracht wird (vgl. VwGH 98/08/0209, 2003/15/0088). Bereits eine einzige Tathandlung rechtfertigt die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, wenn in dieser Tathandlung die Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommt. Es genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit die Absicht, sich aus der Unzucht ein Nebeneinkommen zu verschaffen, auch dann, wenn nicht mit einer regelmäßigen Entlohnung gerechnet werden kann und freiwillig gebotene Beträge angenommen werden (Hinweis E vom 16.7.56, Zl. 1768/55).

Die den Rechtsanwälten vorbehaltene (gewerbsmäßige) Ausübung der Tätigkeit umfasst auch das Anbieten (VwGH 89/10/0045).

Mit dem Vorbringen, sie hätten die Leistung unentgeltlich erbracht, den Miteigentümern seien keine Kosten entstanden und die Leistung des vorgeschlagenen Erfolgshonorars auf Freiwilligkeit beruhte, ist für die Beschwerdeführer daher nach der oben zitierten Rechtsprechung nichts gewonnen.

Die Beschwerdeführer haben die hier gegenständlichen Leistungen als Gewerbetreibende der Unternehmensberatung (D. GmbH) ausgeübt und waren die gegenständlichen Leistungen dem wirtschaftlichen Erfolg des Gewerbebetriebs der Beschwerdeführer dienlich.

Die Leistungen sind auch deshalb gewerbsmäßig, da die Beschwerdeführer die obgenannten Tätigkeiten für Herrn F., die HV F. bzw. die Miteigentümer selbständig, über einen längeren Zeitraum (von 1.12.2017 bis 31.10.2021) jedenfalls entgeltlich angeboten haben, da die Leistungen auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet waren, zumal die Beschwerdeführer beabsichtigt haben ein Erfolgshonorars von € 400.000,00 bzw. später € 200.000,00 für ihre Leistungen von den Miteigentümern zu lukrieren und die Bezahlung dieses Betrages den Miteigentümern auch vorgeschlagen haben. Das für eine Bestrafung nach § 57 Abs. 2 RAO erforderliche Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit“ ist damit gegeben.

Auch unterlagen die Beschwerdeführer keinem Rechtsirrtum, zumal sie nie eine Auskunft bei der zuständigen Behörde oder bei einem Rechtsanwalt eingeholt haben, ob der von Ihnen verwirklichte Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand bildet. Es wurde Ihnen auch nie, die Auskunft erteilt, dass ihr Verhalten nicht verwaltungsrechtlich strafbar sei. Auch das Vorbringen, die einschreitenden Rechtsanwälte der anderen Miteigentümer hätten sie auf eine Strafbarkeit hinweisen müssen, ändert an der Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der Beschwerdeführer nichts.

Der Tatzeitraum war einzuschränken, die sich der Tatzeitraum des gegenständlichen Straferkenntnis auf die Vertretung der Miteigentümer in der mündlichen Verhandlung durch die Beschwerdeführer am 21.01.2021 bezieht. Diesbezüglich wurde das Verfahren jedoch eingestellt.

Strafbemessung:

Zu 1)

Die Behörde wertete in der Strafbemessung als erschwerend, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Rechtsanwalt wissen hätte müssen, dass sein Verhalten strafbar ist. Weiters sei erschwerend, dass ein sehr hohes Honorar verlangt wurde.

Diese Umstände stellen jedoch keine Erschwerungsgründe iSd § 19 iVM §§ 32 bis 35 StGB dar. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bf, sowie, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, zu werten. Auch die Einschränkung des Tatzeitraums verringert den Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten.

Die Geldstrafe war dementsprechend herabzusetzen und erscheint in unter Berücksichtigung der Strafbemessungsgründe sowie in Anbetracht des Strafrahmens (bis zu € 16.000) aus spezial- und generalpräventiven Rücksichten als angemessen und nicht als zu hoch bemessen.

Zu 2)

Die Behörde wertete in der Strafbemessung als erschwerend, dass ein sehr hohes Honorar verlangt wurde.

Diese Umstände stellen jedoch keine Erschwerungsgründe iSd § 19 iVM §§ 32 bis 35 StGB dar. Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Bf, sowie, dass die Tat bereits längere Zeit zurückliegt, zu werten. Auch die Einschränkung des Tatzeitraums verringert den Unrechtsgehalt zugunsten der Beschuldigten.

Die Geldstrafe erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Strafbemessungsgründe und in Anbetracht des Strafrahmens (bis zu € 16.000) sowie aus spezial- und generalpräventiven Rücksichten als angemessen und jedenfalls nicht als zu hoch bemessen, weshalb eine Herabsetzung der Strafe nicht in Betracht kommt.

Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung der Entscheidung nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.

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