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VGW-152/V/019/10591/2023•LVwG W VGW-152/V/019/10591/2023
VGW-152/V/019/10591/2023Landesverwaltungsgericht16.10.2023
Säumnisbeschwerde, Verleihungsvoraussetzung, Gesamtverhalten, eigenständiges Ermittlungsverfahren, Gefährlichkeit des Verleihungswerbers, Wohlverhalten, sexuelle Integrität, Selbstbestimmung, gerichtlich strafbare Handlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Pichler über die Säumnisbeschwerde des A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend das Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Zl. ..., hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 2023, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023,
zu Recht:
I. Der Antrag des Beschwerdeführers, A. B., geboren am ..., in C., vom 19. Jänner 2023 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl 311/1985, abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 14. Oktober 2021 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer am 30. März 2022 zurück.
2. Am 19. Jänner 2023 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Diesem Antrag waren etliche Unterlagen beigelegt. Am 13. Februar 2023 stellte die belangte Behörde Anfragen an die Finanzstrafbehörden und die Landespolizeidirektion Wien. Am 23. Februar 2023 langte die Antwort der Finanzstrafbehörde ein, am 27. Februar 2023 langte die Antwort der Landespolizeidirektion Wien ein. Am 16. Juni 2023 nahm die belangte Behörde Einsicht in diverse Register (zentrales Melderegister, behördeninternes Verwaltungsstrafregister, Register über den Bezug von Sozialhilfeleistungen).
3. Am 31. Juli 2023 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine unmittelbar bei diesem eingebrachte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit verfahrensleitendem Beschluss vom 2. August 2023, Zl., an die belangte Behörde weitergeleitet, wo diese am 7. August 2023 einlangte.
Vor Einlangen der Säumnisbeschwerde übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer noch ein Schreiben vom 2. August 2023, in dem die belangte Behörde darlegte, dass sie der Auffassung sei, der Beschwerdeführer erfülle die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 nicht.
4. Die belangte Behörde sah von der Möglichkeit der Nachholung des Bescheides ab und legte die Säumnisbeschwerde und den elektronischen Behördenakt hinsichtlich des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo diese am 17. August 2023 einlangten.
5. Das Verwaltungsgericht Wien tätigte daraufhin Anfragen an den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 63 und Magistratsabteilung 40), die Landespolizeidirektionen Wien und Vorarlberg, die Finanzstrafbehörde und die Bezirkshauptmannschaft D.. Außerdem wurde der Strafakt zur Geschäftszahl ... des Bezirksgerichtes E. sowie der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, betreffend den Beschwerdeführer sowie der Akt der belangten Behörde hinsichtlich des ersten vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft beigeschafft.
Überdies nahm das Verwaltungsgericht Wien Einsicht in diverse Register (zentrales Melderegister, Strafregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Fremdenregister).
Schließlich beraumte das Verwaltungsgericht Wien für den 11. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, in deren Rahmen die beigeschafften Ermittlungsergebnisse verlesen und der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Ferner wurden F. G., H. I. und J. K. als Zeuginnen einvernommen. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt, von Seiten des Beschwerdeführers wurde auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.
II. Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer wurde am ... in C., geboren und ist seit seiner Geburt Staatsangehöriger.
2. Der Beschwerdeführer hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch Vorlage eines Zertifikates des ÖSD vom 8. November 2016 nachgewiesen. Die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des Landes Wien gemäß § 10a Abs. 1 Z 2 StbG 1985 hat der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2021 bestanden.
3. Der Beschwerdeführer ist (schlepperunterstützt) im Dezember 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 26. Dezember 2014 einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. April 2015, Zl. ..., wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von internationalem Schutz stattgegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Ferner wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Gegen den Beschwerdeführer wurde beim Bezirksgericht E. zur Zahl ..., ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung gemäß § 218 Abs. 2 StGB geführt. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes E. vom 12. Juli 2019, Zl. ..., vorläufig gemäß § 201 Abs. 1 iVm § 199 StPO eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer bereit erklärt hatte, er würde 80 Stunden gemeinnützige Leistungen unentgeltlich innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten erbringen. Nach dem Nachweis der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen wurde das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und der öffentlichen geschlechtlichen Handlung mit Beschluss des Bezirksgerichtes E. vom 9. Dezember 2019, Zl. ..., endgültig eingestellt.
Diesem Verfahren lag folgender Vorfall zu Grunde: Der Beschwerdeführer war am 23. Juni 2018, abends, beim Donauinselfest in Wien und befand sich dort in einer Menschengruppe vor einer der diversen beim Donauinselfest vorhandenen Showbühnen („…-Bühne“). Der Beschwerdeführer hat sich einer Gruppe Frauen angenähert, in der sich unter anderem F. G. und H. I. befunden haben. Der Beschwerdeführer hat sich hinter die Frauen gestellt, wobei er sich hinter F. G. befunden hat. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer begonnen zu masturbieren, F. G. hat Stoßbewegungen in der Höhe ihres Steißbeins wahrgenommen. F. G. hat sich in weiterer Folge gemeinsam mit ihren Freundinnen, unter anderem H. I., weiter nach vorne in Richtung der Bühne begeben, der Beschwerdeführer ist den Frauen aber weiter gefolgt und hat dann hinter F. G. stehend neuerlich masturbiert, wobei F. G. wieder Stoßbewegungen in ihrem Rücken wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer hat sodann auf den Pullover der F. G. ejakuliert, sodass sich sodann Sperma des Beschwerdeführers auf dem Rücken des Pullovers von F. G. befunden hat. Als sich F. G. umgedreht hat, konnte sie den Penis des Beschwerdeführers wahrnehmen, den dieser in seiner Hand gehalten hat. Danach hat der Beschwerdeführer sein Geschlechtsorgan wieder in seine Hose gesteckt.
Im Zuge des Verfahrens vor dem Bezirksgericht E. hat der Beschwerdeführer im Zuge der dortigen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bei seiner Darstellung bleibe, er nicht zweimal in einer Position hinter F. G. gestanden sei und diese auch nicht zweimal berührt habe bzw. beim Donauinselfest „nie“ eine Frau berührt habe. Erst nach Erörterung der Möglichkeit einer diversionellen Erledigung und dass eine solche voraussetze, dass sich der Beschwerdeführer zu dieser Tat bekenne bzw. diese ihm leidtue, hat der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht E. ausgesagt, dass es ihm der Vorfall leidtue und er bereit sei, für diese Tat Verantwortung zu übernehmen.
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht E. hat der Beschwerdeführer unter dem Namen L. M. versucht mit F. G. über ein soziales Netzwerk Kontakt aufzunehmen, er hat aber auch in diesem Schriftverkehr in Abrede gestellt, F. G. belästigt zu haben.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer im Hinblick auf die diversionelle Erledigung sodann zu Protokoll gegeben, er habe sich „schlecht gefühlt“ und daher einer diversionellen Erledigung zugestimmt, obwohl er sich nach wie vor nicht sicher sei, was damals wirklich passiert sei. Der Beschwerdeführer verantwortete sich vor dem Verwaltungsgericht Wien wieder damit, dass er sich an den Vorfall nicht erinnern könne, er keine Erklärung habe, wie sein Ejakulat auf den Pullover der F. G. gekommen sei und dass er urinieren haben wollen. Er könne sich auch nicht erklären, warum die Zeugin Stoßbewegungen in ihrem Rücken wahrgenommen habe und diese als Masturbationsbewegungen identifiziert habe.
III. Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen gelangt das Verwaltungsgericht Wien auf Grund der folgenden Beweiswürdigung:
1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, Durchführung von Anfragen an diverse Dienststellen der Landespolizeidirektionen Wien und Vorarlberg, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Magistratsabteilung 63, an die Bezirkshauptmannschaft D., die Finanzstrafbehörde, Einsichtnahme in diverse Register (zentrales Fremdenregister, Sozialversicherungsregister, zentrales Melderegister, Strafregister, etc.) und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 2023. Überdies wurde der Strafakt zur Geschäftszahl ... vom Bezirksgericht E. und der Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. ..., betreffend den Beschwerdeführer beigeschafft und in diese Einsicht genommen.
2. Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage, das Zeugnis über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B 2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und die Ablegung der „Staatsbürgerschaftsprüfung“ beruhen auf den aktenkundigen Zertifikaten.
3. Die Feststellung zur erstmaligen Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und zu seinem Status als Asylberechtigter beruhen auf dem aktenkundigen Asylbescheid und dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese Feststellungen sind nicht weiter strittig.
4. Die Feststellungen zum Vorfall am Donauinselfest 2018 beruhen auf folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
4.1. Die Feststellung, dass die Spermaspuren auf dem Pullover der F. G. vom Beschwerdeführer stammen, ist durch das im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten molekularbiologischen Gutachten nachgewiesen, nachdem die Spermien mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 zu 8 Milliarden dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind; insoweit steht für das Verwaltungsgericht Wien außer Zweifel, dass die Spermaspuren auf dem Pullover der F. G. vom Beschwerdeführer stammen.
4.2. Die weiteren Feststellungen zum Vorfall vom Juni 2018 beruhen zunächst auf den Angaben der Zeugin G., die auf den erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat und offensichtlich bemüht war, den Vorfall vom 23. Juni 2018 möglichst umfassend zu schildern: So hat die Zeugin nachvollziehbar geschildert, dass sie jene Stoßbewegungen, die sie vor und nach dem Positionswechsel wahrgenommen hat, dieselben waren und sie bereits als sie die ersten Stoßbewegungen wahrgenommen hat, die Vermutung hatte, dass in ihrem Rücken masturbiert wird, weshalb sie auch versucht hat, ihre Position zu wechseln, bzw. wie es die Zeugin ausgedrückt hat „aus der Situation“ wegzugehen.
Dass es sich bei jener Person, die jeweils hinter F. G. gestanden hat, um den Beschwerdeführer gehandelt hat, wurde wiederum von der zweiten einvernommenen Zeugin H. I. glaubhaft ausgeführt, die angegeben hat, dass sie den Beschwerdeführer wiederholt hinter F. G. stehend wahrgenommen hat. Auch die Zeugin H. I. hat auf den erkennenden Richter einen glaubwürdigen Eindruck gemacht und war auch diese bemüht, den Vorfall vom Juni 2018 dem Gericht umfassen zu schildern.
Ferner hat F. G. ausgesagt, sie habe – nachdem sie sich dann doch umgedreht hatte, gesehen, wie der Beschwerdeführer sein Glied in der Hand gehalten und diesen anschließend in seiner Hose gesteckt habe; dies deckt sich insoweit mit den Angaben der Zeugin H. I., die zwar das Geschlechtsteil des Beschwerdeführers nicht gesehen hat, jedoch eine Bewegung wahrgenommen hat, wie der Beschwerdeführer seinen Gürtel geschlossen hat.
Auch wenn die Angaben der Zeuginnen in einigen Details nicht völlig deckungsgleich waren – so hat etwa H. I. ausgesagt, dass sie und F. G. zweimal die Position gewechselt hätten, bevor der Beschwerdeführer auf den Pullover von F. G. ejakuliert hat, während F. G. ausgeführt hat, die Position wäre nur einmal gewechselt worden – waren die Aussagen jedenfalls dahingehend übereinstimmend, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar hinter F. G. befunden hat, bevor auf deren Pullover ejakuliert worden ist. Insbesondere sind die Angaben der Zeuginnen für das Gericht auch deshalb glaubhaft, weil auf dem Pullover von F. G. – wie sich aus dem im strafgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten zweifelsfrei ergibt – Spermaspuren des Beschwerdeführers befunden haben. Eine nachvollziehbare Erklärung, wie von ihm stammende Spermien auf den Pullover einer ihm unbekannten Frau gekommen sein sollen, konnte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien in der mündlichen Verhandlung nicht geben. Zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Punkten – Annäherung des Beschwerdeführers an die Frauen, eine Verfolgung, als sich diese nach dem ersten Kontakt entfernen wollten, Ejakulation des Beschwerdeführers auf den Pullover von F. G. – waren die Aussagen der Zeuginnen nachvollziehbar und glaubhaft.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Frauen gefolgt ist, vermag das Verwaltungsgericht Wien der Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe einen Harndrang verspürt und habe sich erleichtern wollen, nicht zu glauben, zumal es auch bei Harndrang nicht nachvollziehbar ist, dass man in einer großen Menschenmenge stehend, uriniert. Würde man der Rechtfertigung des Beschwerdeführers Glauben schenken, würde zudem kein Grund bestehen, den Frauen durch eine große vor einer Bühne befindlichen Menschenmenge zu folgen. Schließlich ist kein Grund hervorgekommen, aus dem die beiden Zeuginnen den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollten und hat H. I. mit den teilweise abweichenden Angaben von F. G. konfrontiert, angegeben, dass F. G. – als unmittelbar betroffene Person – die Geschehnisse genauer wissen würde.
4.3. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien und vor dem Bezirksgericht E. beruhen auf den jeweiligen Niederschriften der mündlichen Verhandlungen. Dass der Beschwerdeführer versucht hat mit F. G. unter dem Namen L. M. Kontakt aufzunehmen, ist durch den im Akt des BG E. (Anlage zum Verhandlungsprotokoll) belegt und hat der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auch bestätigt.
4.4. Zur Einvernahme der J. K. ist auszuführen, dass diese beim Vorfall am Donauinselfest nicht anwesend war und selbst angegeben hat, sie hätte nie im Detail mit dem Beschwerdeführer über den Vorfall gesprochen; soweit die Zeugin ausgesagt hat, sie hätte nie ein unangemessenes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Frauen wahrgenommen, genügt der Hinweis, dass ein weiteres Fehlverhalten des Beschwerdeführers diesem vom Verwaltungsgericht Wien auch nicht vorgehalten wurde. Bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen ist bzw. ob vom Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 ausgeht, handelt es sich um Rechtsfragen, die nicht von der Zeugin zu beurteilen sind.
IV. Rechtsgrundlagen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. I 311/1985, lauten:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.
(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;
4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder
7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er
1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder
2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.
1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;
2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Deutschen Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG,
BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(6) […]
§ 11a. (1) […]
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, […].“
2. Die maßgebliche Bestimmung des Strafgesetzbuches, BGBl. 60/1974, lautet:
„Sexuelle Belästigung und öffentliche geschlechtliche Handlungen
§ 218. (1) Wer eine Person durch eine geschlechtliche Handlung
2. vor ihr unter Umständen, unter denen dies geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
belästigt, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Nach Abs. 1 ist auch zu bestrafen, wer eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, eine geschlechtliche Handlung vornimmt.
(2a) Wer wissentlich an einer Zusammenkunft mehrerer Menschen teilnimmt, die darauf abzielt, dass eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Tat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2b) Wer eine sexuelle Belästigung nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a mit mindestens einer weiteren Person in verabredeter Verbindung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Im Falle der Abs. 1 und 1a ist der Täter nur mit Ermächtigung der verletzten Person zu verfolgen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien:
1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH, 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist. Hiebei ist auch zu beachten, dass ein überwiegendes Verschulden der Behörde dann vorliegt, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036).
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Jänner 2023 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Die belangte Behörde hat im Laufe des Verfahrens zwar vereinzelt Ermittlungsschritte durch die Vornahme diverser Abfragen gesetzt, jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist entschieden, obwohl dem kein unüberwindliches oder durch den Beschwerdeführer verursachtes Hindernis entgegenstand. Auch hat die belangte Behörde im Zeitraum von Ende Februar 2023 bis Mitte Juni 2023 keine Ermittlungsschritte gesetzt. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde am 7. August 2023 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde auch über mehrere Monate (von Ende Februar 2023 bis Mitte Juni 2023) keine Ermittlungsschritte gesetzt hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
1.3. Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist und auch keine rechtswirksame Nachholung der behördlichen Entscheidung vorgenommen wurde, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 17. August 2023 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.
2.1. Der Beschwerdeführer erfüllt aufgrund des Nachweises von Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen durch ein Zeugnis des österreichischen Sprachdiploms Deutsch und eines (gerechnet ab dem Entscheidungszeitpunkt) mehr als sechsjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenem Aufenthalts den Einbürgerungstatbestand des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG 1985. Voraussetzung für jede Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – sohin auch jener gemäß § 11a Abs. 6 Z 1 StbG 1985 – ist aber (unter anderem) auch die Erfüllung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985.
2.2. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 im verfahrensgegenständlichen Fall nicht erfüllt ist:
2.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426; 18.2.2011, 2009/01/0029; 18.9 2010, 2007/01/0578). § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 knüpft aber nicht an eine gerichtliche Verurteilung an, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers (vgl. VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018; 14.12.2018, Ra 2018/01/0406; 29.5.2018, Ra 2018/01/0232). Auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach Diversion) kommt, gehören zum Gesamtverhalten, von dem die Staatsbürgerschaftsbehörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. VwGH 22.8.2007, 2005/01/0067, 13.2.2020, Fe 2019/01/0001). Jedenfalls steht es der Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. im Rechtsmittelweg dem Verwaltungsgericht frei bzw. sind diese verpflichtet bei der Beurteilung, ob das an das Verhalten des Staatsbürgerschaftswerbers anknüpfende Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, ein eigenständiges Ermittlungsverfahren durchzuführen und das Verhalten des Einbürgerungswerbers bezogen auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 einer Beurteilung zu unterziehen (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).
Die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 kann sich daher auch aus besonderen Umständen in seiner Person ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt haben (vgl. VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, kann schließlich ein längeres Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers seit dem letzten nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 relevanten Fehlverhalten von Bedeutung sein (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/01/0397). Dies hat insbesondere dann zu gelten, wenn das Wohlverhalten des Einbürgerungswerbers aufgrund eines Fehlverhaltens in jüngerer Zeit noch nicht als hinreichend lang beurteilt werden kann (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0095). Dabei fallen Delikte, die die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung betreffen besonders ins Gewicht und bedarf es in diesen Fällen eines entsprechend langen Wohlverhaltenszeitraums (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).
Auch stellt die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Abschluss einer erfolgreichen Integration des Fremden dar, weshalb bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegt, ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 2.6.2022, Ra 2022/01/0034).
Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 bereits wiederholt betont, dass dem persönlichen Eindruck den der erkennende Richter im Zuge einer mündlichen Verhandlung vom Einbürgerungswerber bekommt, von Bedeutung ist (VwGH 11.01.2023, Ra 2022/01/0355).
2.2. 2 Legt man diese Grundsätze aus der höchstgerichtlichen Judikatur auf den vorliegenden Fall um, ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer hat während eines Konzertes auf dem Donauinselfest 2018 onaniert und in weiterer Folge auf den Pullover einer Fremden Frau ejakuliert. Diese vom Beschwerdeführer gesetzte Verhaltensweise erfüllt den Tatbestand des § 218 Abs. 2 StGB, zumal onanieren jedenfalls als geschlechtliche Handlung zu verstehen ist (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 218 Rz 5) und angesichts der Örtlichkeit (Konzert bei einer großen Freiluftveranstaltung und Ejakulation auf den Pullover einer anderen Person) auch von einem berechtigten Ärgernis auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer die Handlung öffentlich vorgenommen hat, steht angesichts der Örtlichkeit außer Zweifel (vgl. Philipp in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 218 Rz 14 ff). Der Beschwerdeführer hat somit ein Delikt verwirklicht, das dem Schutz der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung dient. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren mit einer Diversion erledigt worden ist, zumal es bei der Beurteilung, ob das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 vorliegt, auf das Gesamtverhalten und nicht auf das Vorliegen einer oder mehrerer gerichtlicher Verurteilungen ankommt, sondern auf das gezeigte Verhalten des Einbürgerungswerbers.
Gerade was aber nun Handlungen angeht, die den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlungen nach dem 10. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches erfüllen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits betont, dass diesfalls für eine positive Prognosebeurteilung ein langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich ist (VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426) und hat der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis einen Wohlverhaltenszeitraum von knapp sechs Jahren – sohin etwa ein halbes Jahr länger als im gegenständlichen Beschwerdefall – als nicht hinreichend lang qualifiziert. Soweit von Seiten des Beschwerdeführers mit seinem bisherigen Wohlverhalten argumentiert wurde und auch ins Treffen geführt wurde, dass der 10. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches eine Vielzahl von Delikten mit unterschiedlichen Strafdrohungen enthält, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 6. Juli 2020 nicht danach differenziert hat, welches Delikt des 10. Abschnitts des besonderen Teils des Strafgesetzbuches verwirklicht ist, sondern hat die allgemeine Bedeutung dieser geschützten Rechtsgüter im Zusammenhang mit § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 betont. Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung auch betont, dass ebenso von Bedeutung ist, ob sich der Einbürgerungswerber auch im Zuge des Verfahrens über seinen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft entsprechend mit seinem Verhalten auseinandergesetzt und sich davon distanziert hat (vgl. in diesem Sinne VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0406, zu einem sechsjährigen Zeitraum nach dem Eingehen einer Bigamie aber einer mangelnden Distanzierung im Verfahren über die Verleihung der Staatsbürgerschaft).
Gerade an einer solchen Distanzierung mangelt es aber auch im Fall des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien hinsichtlich des Vorfalls vom 23. Juni 2018: Zwar wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nach Erbringung von gemeinnützigen Leistungen im Dezember 2019 vom Bezirksgericht E. gemäß § 201 Abs. 5 StPO iVm § 199 leg.cit. eingestellt, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – nach vorherigem Leugnen und nach Belehrung über die Notwendigkeit einer Schuldeinsicht für eine diversionelle Erledigung – angegeben hatte, ihm tue der Vorfall leid und er sei bereit Verantwortung für die Tat zu übernehmen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien hat der Beschwerdeführer jedoch (wie bereits vor der diversionellen Erledigung im Verfahren vor dem Bezirksgericht E.) wieder in Abrede gestellt, F. G. berührt zu haben, hat neuerlich ausgesagt, er habe nur urinieren wollen und er habe keine Erklärung, wie sein Sperma auf den Pullover von F. G. gekommen ist; auch habe er einer diversionellen Erledigung zugestimmt, weil er sich schlecht gefühlt habe, aber – unter Verweis auf seine Alkoholisierung – nicht mehr wisse, was damals passiert sei, obgleich er zuvor angegeben hat, er könne ausschließen F. G. berührt zu haben. Insoweit hat aber der Beschwerdeführer seine Handlungen vom Juni 2018 im nunmehrigen Staatsbürgerschaftsverfahren neuerlich zu rechtfertigen versucht bzw. hat diese bagatellisiert. Ausgehend davon, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den Vorfall vom 23. Juni 2018 und den sohin gewonnen persönlichen Eindruck, kommt das Verwaltungsgericht Wien zum Ergebnis, dass auch angesichts des zwischenzeitig vergangenen Zeitraums der Beschwerdeführer keine Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen zu gefährden, auch wenn seit diesem Vorfall mehr als fünf Jahre vergangen sind.
2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 2023 ihm die österreichische Staatsbürgerschaft zu verleihen, ist daher gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 abzuweisen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung an der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG 1985 – insbesondere hinsichtlich strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung – orientiert und ist von dieser nicht abgewichen.
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