LVwG W VGW-123/072/10524/2023

VGW-123/072/10524/2023Landesverwaltungsgericht16.10.2023

Regest

Vergabeverfahren, Verhandlungsverfahren, vorherige Bekanntmachung, Oberschwellenbereich, Rahmenvereinbarung, Lieferauftrag, Lose, Nachprüfungsverfahren, Nichtigerklärung, Auswahlentscheidung, Zurückziehung, Einstellung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-123/072/10524/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.123.072.10524.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag.a Mandl als Vorsitzende, die Richterin Dr.in Lettner und den Richter Dr. Oppel über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung betreffend das Vergabeverfahren „Endoprothetik Hüfte und Knie (EndoHK) (...)“, Los 1, der Stadt Wien, Wiener Gesundheitsverbund, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, den

BESCHLUSS

gefasst

I.Das Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Endoprothetik Hüfte und Knie (EndoHK) (...)“, Los 1, Antragsteller A. GmbH, wird eingestellt.

II. Gemäß § 14 Abs. 8 WVRG 2020 sind der Antragstellerin 7.602,-- Euro an zuviel entrichteten Pauschalgebühren zurückzuzahlen.

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Die Stadt Wien, Wiener Gesundheitsverbund (Auftraggeberin) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern betreffend die Lieferung von Endoprothetikprodukten an Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes (Ausschreibungsnummer ...).

Die Vergabe erfolgt in drei Losen. Gegenstand von Los 1 ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit bis zu fünf UnternehmerInnen zur Lieferung von 900 – 1650 Stück primären Hüftgelenksendoprothesen. Die A. GmbH (Antragstellerin) hat ein Angebot gelegt.

Mit Schreiben vom 04.08.2023 hat die Auftraggeberin die Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 1 übermittelt. Die Antragstellerin war nach ihrem Antragsvorbringen an 5. Stelle mit einem Abrufvolumen von „0“ gereiht. Dagegen richtete sich ihr Nachprüfungsantrag.

Die ebenfalls beantragte Einstweilige Verfügung wurde zur Zahl VGW-124/072/10525/2023 erlassen.

Mit Schreiben vom 29.8.2023 nahm die Auftraggeberin die angefochtene Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung im Los 1 zurück. Daraufhin zog die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 30.8.2023 die „unter A.XI des Schriftsatzes vom 14.8.2023 gestellten Anträge“ zurück. Das Nachprüfungsverfahren war daher einzustellen.

Zu den Pauschalgebühren ist Folgendes festzuhalten:

Es handelt sich vorliegend um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich, wobei der geschätzte Auftragswert nach der Auskunft der Auftraggeberin gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2020 den Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt. Es waren daher für den Nachprüfungsantrag 2.534,-- Euro mal sechs anzusetzen. Für die Einstweilige Verfügung waren gemäß § 14 Abs. 4 WVRG 2020 1.267,-- Euro mal sechs anzusetzen.

Die Auftraggeberin hat die angefochtene Entscheidung im Nachprüfungsverfahren zurückgenommen, die Antragstellerin hat daraufhin ihren Nachprüfungsantrag vor Kundmachung der Anberaumung der mündlichen Verhandlung und vor Erlassung der Entscheidung zurückgezogen. Es hat daher eine Rückerstattung der Hälfte der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag zu erfolgen (§ 14 Abs. 8 WVRG).

Die Auftraggeberin hat der Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 1 und 2 WVRG 2020 grundsätzlich die von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu ersetzen, da sie diese durch die Zurücknahme der Entscheidung klaglos gestellt hat.

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Die Antragstellerin hat für den Nachprüfungsantrag Pauschalgebühren in der Höhe von 7.602,-- Euro (2.534 x 6 : 2, dabei ist durch die Halbierung bereits die Reduktion der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag aufgrund der rechtzeitigen Antragsrückziehung berücksichtigt) und für die Einstweilige Verfügung Pauschalgebühren in der Höhe von 7.602,-- Euro (1.267 x 6), das sind in Summe 15.204,-- Euro, zu entrichten.

Sie hat bereits mit dem Nachprüfungsantrag einen Teilbetrag von 3.801,-- Euro entrichtet, sie hat weiters am 30.8.2023 einen Betrag von 19.005,-- Euro entrichtet. Dabei wurde offenbar die Reduktion der Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag durch die rechtzeitige Antragszurückziehung nicht berücksichtigt. Es ist der Antragstellerin daher ein Betrag von 7.602,-- Euro zurückzuzahlen.

Nachdem die Auftraggeberin die Antragstellerin klaglos gestellt hat, hätte sie der Antragstellerin den Betrag an Pauschalgebühren, den diese insgesamt zu entrichten hat, nämlich 15.204,-- Euro, zu ersetzen. Der Antrag der Antragstellerin, der Auftraggeberin möge der Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren aufgetragen werden, wurde jedoch mit Schreiben vom 8.9.2023 zurückgezogen, weshalb ein Ersatz der Pauschalgebühr nicht mehr zuzusprechen war.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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