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VGW-102/V/076/2971/2023•LVwG W VGW-102/V/076/2971/2023
VGW-102/V/076/2971/2023Landesverwaltungsgericht13.10.2023
Maßnahmenbeschwerde, Wegweisung, Betretungsverbot, Annäherungsverbot, Befugnisausübung, behördliche Zuständigkeit, sprengelübergreifendes Einschreiten, Voraussetzungen, Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Rechtswidrigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Nussgruber-Hahn über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG des Herrn A. B., C., D.-straße, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Ausspruch der Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG am 01.01.2023 für das Wohnhaus C., D.-straße, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.06.2023, fortgesetzt am 26.09.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird das am 01.01.2023, um 18:55 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Betretungsverbot für die Wohnung in C., D.-straße, samt einem Bereich im Umkreis von 100 Metern um die Wohnung sowie das damit verbundene Verbot der Annäherung an die gefährdete Ehegattin Frau E. F.-B., für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung - VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution, zu leisten.
Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr wird abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.
W e s e n t l i c h e E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Zunächst ist festzuhalten, dass es dem Verwaltungsgericht Wien obliegt, von Amts wegen festzustellen, welcher Behörde der in Beschwerde gezogene Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen und somit belangten Behörde ist.
Dazu wurde die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 14 Abs. 3 SPG zur Anwendung gelange, sodass die Befugnisausübung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien außerhalb des eigenen örtlichen Wirkungsbereichs erfolgt sei und der Ausspruch des Betretungsverbotes für die Wohnung in C., D.-straße, und des Annäherungsverbotes für die dort lebenden Ehegattin des Beschwerdeführers, der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde, mithin der Bezirkshauptmannschaft H., zuzurechnen sei, weshalb diese als belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien Parteistellung habe.
Dieser Auffassung ist aus den nachstehenden Gründen entgegenzutreten:
Es steht fest, dass von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, in Wien, PI G.-gasse, am 01.01.2023, um 18:55 Uhr, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Betretungsverbot für die Wohnung in C., D.-straße, und ein damit verbundenes Annäherungsverbot an die gefährdete Ehegattin im Umkreis von 100 Metern ausgesprochen wurde. Damit hat ein Organ der Landespolizeidirektion Wien außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches eine Befugnis auf dem Gebiet der Sicherheitspolizei (3. Teil, 2. Hauptstück, 2. Abschnitt: besondere Befugnisse, § 38a SPG) ausgeübt, da sich dieser Verwaltungsakt auf Räumlichkeiten bezieht, die im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft H. liegen. Die örtliche Zuständigkeit für die Befugnis zur Verhängung eines Betretungsverbotes richtet sich nämlich nach der Örtlichkeit der gegenständlichen Wohnung (§ 3 AVG analog).
Ein Anwendungsfall des § 27 Abs. 3 VStG liegt nicht vor.
Die Erlaubnis zum sprengelübergreifenden Einschreiten nach § 14 Abs. 3 SPG setzt voraus, dass keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen durch ihre eigenen Organe der öffentlichen Sicherheit rechtzeitig setzen kann.
Zur Befugnisausübung nach § 38a SPG ist festzuhalten, dass das Gesetz nicht festlegt, in welcher Form das Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber dem Gefährder ausgesprochen werden kann. Neben der primär in Betracht kommenden mündlichen Mitteilung durch das amtshandelnde Organ selbst in dieser Gegenwart (hier: das Organ der Landespolizeidirektion Wien in Wien, G.-gasse) oder per Telefon (vgl. VwGH vom 24.05.2005, Zl 2004/01/0579), womit ein Organ der öffentlichen Sicherheit der Bezirkshauptmannschaft H. näher in Betracht zu ziehen ist: „Dies ermöglicht auch die Verhängung eines Betretungsverbotes, wenn sich der Betroffene außerhalb des Sprengels der nach der Lage der Wohnung zuständigen Behörde aufhält“ (vgl. Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Auflage, zu § 38a Abs. 2, Rz 10, Fn 40).
Im Beschwerdefall wurde mit einem Kollegen der Polizeiinspektion X. telefoniert.
Es können keine Gründe festgestellt werden, weshalb keine örtlich zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen (nämlich der Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes per Telefon gegenüber dem Beschwerdeführer) durch ihre eigenen Organe der öffentlichen Sicherheit rechtzeitig setzen konnte.
Es sind auch keine Anhaltspunkte, weshalb ein telefonischer Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht geboten oder möglich war, hervorgekommen oder wurden solche vorgebracht.
Dass das Organ der Landespolizeidirektion Wien nur unterstützend oder informierend tätig war, ist nicht hervorgekommen. Nach dem vorliegenden Sachverhalt hat das einschreitende Organ der Landespolizeidirektion Wien die Amtshandlung geführt.
In der Sache ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.232/1989) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, weil die Landespolizeidirektion Wien durch ihr Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 SPG, außerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereichs mit Befehls- und Zwangsgewalt vorging, durch den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Ausspruch des Betretungsverbotes gegenüber dem Beschwerdeführer von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien war unter dem Aspekt der behördlichen Zuständigkeit unzulässig, da nicht die zuständigen Sicherheitsorgane eingeschritten sind (siehe z.B. VfSlg. 9491/1979).
Vor diesem Hintergrund – mangels Anwendbarkeit des § 14 Abs. 3 SPG – war der in Beschwerde gezogene Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Wien als belangte Behörde zuzurechnen (siehe ebenso VfSlg. 12.232/1989).
Der Kostenersatz für die Eingabegebühr war abzuweisen, weil kein entsprechender Beleg vorgelegt wurde.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 07.06.2023, fortgesetzt am 26.09.2023, in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigten Niederschriften, samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG, wurden den Parteienvertretern jeweils unmittelbar ausgefolgt.
Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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