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VGW-001/059/13093/2022•LVwG W VGW-001/059/13093/2022
VGW-001/059/13093/2022Landesverwaltungsgericht09.10.2023
Verwaltungsstrafverfahren, Verwaltungsübertretung, Straferkenntnis, Bundesstatistikgesetz, Auskunftspflichtiger, Stichprobenerhebung, Interviewer, Verweigerung, Auskunftserteilung, Verstoß Mitwirkungspflicht, Spruch, Tatanlastung, Verhalten des Beschwerdeführers, Unklarheiten, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde des Herrn A. B., Wien, C.-Straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 3.10.2022, Zahl MBA/…/2021, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 111/2010, iVm § 9 Abs. 1 EWStV 2010 idF BGBl. I Nr. 475/2020,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 16.03.2023 lautet:
„1. Datum: 18.08.2021 - 26-11.2021
Ort:Wien, C.-Straße
Sie sind als Auskunftspflichtiger, nämlich als volljähriger Angehöriger eines in die Stichprobe einbezogenen Haushalts gegenüber der STATISTIK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich, 1110 Wien, Guglgasse 13, ihrer Auskunftspflicht im 3. Quartal 2021 bis zum 26.11.2021 (Datum der Anzeige) in Wien, C.-Straße nicht nachgekommen, da Sie einem Interviewer die Auskunftserteilung im Rahmen einer Mikrozensus Stichprobenerhebung, die durch Befragung der Auskunftspflichtigen zu erfolgen hat, verweigert haben oder die Beantwortung aus anderen Gründen nicht stattgefunden hat und diese Auskunft trotz Aufforderungsschreibens der STATISTK AUSTRIA, Bundesanstalt Statistik Österreich vom 18.08.2021, nachweislich übernommen am 23.08.2021, nicht bis zum 12.09.2021 erteilt haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 i.V.m. § 9 Abs. 1 EWStV 2010 i.d.F. BGBl. II Nr. 475/2020
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzreiheitsstrafe von
1. € 180,00 0 Tage(n) 4 Stunde(n) 0 § 66 Abs. 1 Bundesstatistikge-0 Minute(n)setz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zul. geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen.
€ 18,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 198,00“
Begründend bezieht sich die Behörde dabei auf eine von der Statistik Austria erstattete Strafanzeige vom 26.11.2021 bzw. nach Korrektur selbiger vom 13.01.2022, in der der Behörde zur Kenntnis gebracht wird, dass Informationen über die Rechtsgrundlagen der gegenständlichen, durch Befragung der Auskunftspflichtigen durchgeführten Stichprobenerhebung und die Rechtsfolgen bei Auskunftsverweigerung an den Beschwerdeführer mit erstmaligem Schreiben vom 25.01.2021 und vom 18.08.2021 mittels Rückscheinbrief versendet worden seien, dieser jedoch sei der Auskunftspflicht im 2. Quartal 2021 (so laut Anzeige vom 26.11.2021) bzw. im 3. Quartal 2021 (so laut korrigierter Anzeige vom 13.01.2022) bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 12.09.2021 nicht nachgekommen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten und nach Erteilung eines gerichtlichen Verbesserungsauftrages auch formgerecht ausgeführten Beschwerde wird – bezogen auf den Tatvorwurf – die Begehung der Verwaltungsübertretung mit näherer Begründung bestritten.
Die Beschwerde ist begründet.
Sachverhalt:
Nach der im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eingeholten Auskunft der Statistik Austria vom 12.01.2023 sei vom Beschwerdeführer „für vier Befragungen“ keine Auskunft erteilt worden. Eine Kontaktaufnahme mit der Erhebungsperson sei erst für die fünfte Befragung erfolgt. Diesbezüglich wurde auf eine „Terminübersicht für alle offenen Befragungswellen“ hingewiesen, der zu Folge der Haushalt des Beschwerdeführers fünf Mal bezogen auf näher bestimmte Berichts- und Befragungszeiträume befragt werden soll. Der Beschwerdeführer habe mit der Statistik Austria mehrfach telefonisch Kontakt aufgenommen und sei mit ihm am 23.11.2022 und am 25.11.2022 ein Gespräch zur Methodenwahl und zur Durchführung der Erhebung geführt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er keine Auskunft zu seinem Privatleben erteilen wolle. Weiters seien Telefonate am 04.02.2022 und am 09.02.2022 mit den „thematischen Schwerpunkten freiwillige Zusatzerhebung im Rahmen der Mikrozensuserhebung, Procedere zur Durchführung der Erhebung“ geführt worden. Der Beschwerdeführer habe die Bekanntgabe seiner Telefonnummer bzw. Durchführung der Erhebung verweigert. Die Auskunft zur fünften Erhebung sei erteilt worden.
In einer über Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien erfolgten ergänzenden Stellungnahme teilte die Statistik Austria mit Schreiben vom 30.08.2023 mit, dass bezüglich des hier verfahrensgegenständlichen 3. Quartals am 18.08.2021 ein RSb-Mahnbrief an den Beschwerdeführer versendet und diesem am 23.08.2021 ausgefolgt wurde. Laut Protokoll der Erhebungsperson vom 12.09.2021 sei keine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer möglich gewesen, da bei persönlichen Kontaktversuchen niemand angetroffen worden sei.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere den eingeholten Auskünften von der Statistik Austria vom 12.01.2023 und vom 30.08.2023.
Die bezogen auf das Tatbild der angelasteten Übertretung maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes (BstatG) lauten (mit Überschriften) wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
…
4. Erhebungsmerkmale: Eigenschaften der statistischen Einheiten, die für die Erstellung einer bestimmten Statistik erhoben werden;
…
13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;
Arten statistischer Erhebungen
§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:
…
4. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);
…
10. Befragung der Auskunftspflichtigen.
…
Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen
§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:
1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. …
Verwaltungsübertretung
§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen….
Jene der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010) lauten (mit Überschriften) wie folgt:
Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
für Kalenderquartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.
…
Periodizität, Kontinuität
§ 3. Die Erhebungen sind bei den Privathaushalten in jedem Kalenderquartal und bei den Anstaltshaushalten einmal jährlich durchzuführen.
Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten
§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:
1. Die gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 577/98 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft zu erhebenden Merkmale;
2. Dienstgebernummer, Geburtsland, Geburtsland der Eltern, Beruf und Regelarbeitszeit der Zweittätigkeit, Ausbildungsfeld der Aus- und Weiterbildung, Weiterbildungszweck, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Beruf vor einem Jahr, vorwiegender Erwerbsstatus, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Beginn und Ende eines karenzierten Dienstverhältnisses;
3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses und ob der Mietvertrag befristet ist;
4. die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 5 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und
5. die Art des Anstaltshaushaltes.
Art der Erhebung
§ 5. …
(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:
1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und
2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.
…
Durchführung der Erhebung
§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.
(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.
(3) Innerhalb von zehn Jahren darf ein privater Haushalt an derselben Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen zur Befragung herangezogen werden.
(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EG)Nr. 577/98 keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.
(5) Die Befragungen sind entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.
Auskunftspflicht
§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Das Gleiche gilt bei auf Grund eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht befragbaren volljährigen Personen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.
Aus den zitierten rechtlichen Bestimmungen folgert, dass sich die Mitwirkungspflichten eines Auskunftspflichtigen, so wie hier verfahrensgegenständlich relevant, bei einer Erhebung im Rahmen einer Befragung aus § 9 BStatG ergeben, sohin besteht die Verpflichtung zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer der Umschreibung des Tatvorwurfes im Spruch zufolge vorgeworfen, einem Interviewer die Auskunftserteilung verweigert zu haben bzw. dass die Beantwortung „aus anderen Gründen“ nicht stattgefunden habe und „diese Auskunft“ trotz eines Aufforderungsschreibens nicht erteilt worden sei. Bei einer derartigen Formulierung des Tatvorwurfes bleibt gänzlich unklar, worin das konkrete zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes führende Verhalten des Beschwerdeführers zu erblicken ist. Soweit die belangte Behörde die Verweigerung einer Auskunft gegenüber einem Interviewer anlastet, findet sich hierfür nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt, da eine Kontaktaufnahme (Befragung) seitens des Interviewers mit dem Beschwerdeführer demnach und wie sich auch aus den Stellungnahmen der Statistik Austria ergibt, ja gar nicht erfolgt ist, sondern vielmehr nur unangekündigte Besuche eines „Interviewers“ an der Wohnanschrift stattgefunden haben, bei denen der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte. Worin die „anderen Gründe“, aus denen eine „Beantwortung“ unterblieben sein soll, gelegen haben, wird weder im Spruch noch in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt. Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 66 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz besteht das strafbare Verhalten auch nicht in einer Verweigerung der Auskunftserteilung, sondern in einem Verstoß gegen bestimmte Mitwirkungspflichten, die – im hier gegebenen Zusammenhang - in § 9 Abs. 1 leg. cit. näher umschrieben sind. Somit kommen auch mehrere unter diesen Tatbestand fallende Verhaltensweisen in Betracht. Ob eine Verpflichtung der Auskunftspflichtigen, sich über Aufforderung der Statistikbehörde initiativ mit selbiger zwecks Terminvereinbarung (offenkundig für den Besuch eines Erhebungsorganes an der Wohnadresse) in Verbindung zu setzen, überhaupt besteht – oder nicht vielmehr die Statistikbehörde von sich aus gegenüber den Auskunftspflichtigen die konkrete Form der Auskunftseinholung vorab festzulegen hätte –, kann nach den obigen Ausführungen dahingestellt bleiben, da dem Beschwerdeführer noch nicht einmal konkret zur Last gelegt wurde, gegen eine Mitwirkungsverpflichtung iSd § 66 Abs. 1 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz verstoßen zu haben, indem er es unterlassen habe, sich mit der Statistikbehörde zwecks Festlegung der Modalitäten der Auskunftserteilung in Verbindung zu setzen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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