LVwG W VGW-151/079/522/2023; VGW-151/079/524/2023; VGW-151/079/527/2023; VGW-151/079/529/2023

VGW-151/079/522/2023; VGW-151/079/524/2023; VGW-151/079/527/2023; VGW-151/079/529/2023Landesverwaltungsgericht27.09.2023

Regest

EU-Austritt Vereinigtes Königreich, Aufenthaltsrecht, britische Staatsangehörige, systematische Interpretation, Familienangehörige, Austrittsabkommen, persönlicher Anwendungsbereich

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/079/522/2023; VGW-151/079/524/2023; VGW-151/079/527/2023; VGW-151/079/529/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.079.522.2023

Begründung

A.)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden

1. der mj. A. B. C., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 1.12.2022, …,

2. des mj. D. E. C., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 1.12.2022, …,

3. des mj. B. E. C., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 1.12.2022, …,

jeweils betreffend die Abweisung des Erstantrags vom 11.6.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ mangels Anwendbarkeit des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29/7 vom 31.1.2020

4. der F. G., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 1.12.2022, …, betreffend die Abweisung des Erstantrags vom 11.6.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ für Familienangehörige mangels Anwendbarkeit des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29/7 vom 31.1.2020

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Recht:

I. Die Beschwerden laut Punkten 1, 2 und 3 werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entscheidung auf Art. 10 Abs. 1 lit. b iVm Art. 11, 15 und 16 des Austrittsabkommens iVm § 53a Abs. 2 NAG stützt.

II. Die Beschwerde laut Punkt 4 wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Entscheidung auf Art. 10 Abs. 1 lit. e und f iVm Art. 11, 15 und 16 des Austrittsabkommens iVm § 54a Abs. 1 und § 53a Abs. 2 NAG stützt.

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG jeweils nicht zulässig.

B.)

BESCHLUSS

I. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 und § 53 b AVG hat die Beschwerdeführerin F. G. die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 7.8.2023, VGW-KO-..., bestimmten und durch Anweisung als Barauslagen erwachsenen Gebühren von 122,70 Euro für im Beschwerdeverfahren erforderliche Tätigkeiten einer nichtamtlichen Dolmetscherin binnen 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Betrag ist mit dem Verwendungszweck „VGW-KO-...“ auf das Bankkonto IBAN: AT16 1200 0006 9621 2729, BIC: BKAUATWW, lautend auf „MA 6 - BA 40“, einzuzahlen bzw. zu überweisen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde begründete die angefochtenen Bescheide unter Wiedergabe der Antragstellungen, einer im Verfahren erstatteten Stellungnahme und der herangezogenen Rechtsvorschriften sinngemäß damit, dass sich die Beschwerdeführer (BF) nach ihren mit den Ermittlungsergebnissen (Meldelücken, fehlende Schulbesuchsnachweise) übereinstimmenden eigenen Angaben von 1.2.2019 bis 4.6.2021, sohin „über zweieinhalb Jahre“ nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hätten. Als Grund seien eine Reise nach Libyen zur Verlängerung des Reisepasses der Mutter (4.BF) und im Zusammenhang mit der dortigen instabilen politischen Lage aufgetretene Verzögerungen genannt worden. Laut weiterem Vorbringen seien Reisen nach Ausbruch der weltweiten (offensichtlich gemeint COVID-19) Pandemie untersagt gewesen und seien die BF nach Ausstellung des Reisepasses im Mai 2021 sofort nach Österreich zurückgekehrt, wo ihr Lebensmittelpunkt liege. Nach rechtlicher Beurteilung sei jedoch mangels fünfjährigen Aufenthalts im Bundegebiet vor dem Wegzug mit 1.2.2019 gerechnet ab 18.9.2014 noch kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben worden; die Aufenthaltskontinuität sei durch den „zweieinhalbjährigen“ Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets unterbrochen worden. Die erneute Einreise und Wohnsitzbegründung sei erst Mitte 2021, sohin nach Ende des Übergangszeitraums laut Austrittsabkommen (31.12.2020) erfolgt, weshalb daraus trotz aktuellem Wohnsitz und Schulbesuch bzw. aktueller Erwerbstätigkeit kein Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet abgeleitet werden könne. In Frage kämen allenfalls ein Erstantrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder die Beantragung eines humanitären Aufenthaltstitels beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).

Zu einer vorangegangenen behördlichen Darlegung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs (Schreiben vom 30.8.2022) war keine weitere Äußerung erfolgt.

Gegen die negativen Bescheide richten sich die im Weg des ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht und mängelfrei erhobenen Beschwerden mit dem Begehren, die negativen Entscheidungen im Sinn der verfahrenseinleitenden Anträge abzuändern. Begründend wurde sinngemäß Folgendes vorgebracht:

Die drei minderjährigen Kinder (1.BF, 2.BF, 3.BF) leiteten von ihrem Vater die britische Staatsangehörigkeit ab, die Mutter (4.BF) sei libysche Staatsangehörige. Die Familie habe seit 2014 in Österreich gelebt, die 4.BF sei einer „Beschäftigung“ nachgegangen. Alle vier BF hätten Aufenthaltsdokumentationen für Österreich erhalten und in der Folge von Februar 2019 bis Juni 2021, sohin auch am 31.12.2020, in Libyen gelebt. Die Kinder würden wie bereits vor der Ausreise nach Libyen (Anfang Februar 2019) in Österreich die Schule besuchen; der nunmehrige Aufenthalt diene der „Kontinuität des Schulbesuchs“. Aus den (wörtlich zitierten) Art. 24 Abs. 2 des Austrittsabkommens und Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ergebe sich ein Anspruch der Kinder von ehemals beschäftigten Mitgliedsstaatsangehörigen auf weitere Teilnahme am Unterricht zu gleichen (für Staatsangehörige geltenden) Bedingungen. Schon aus „Gleichheitsgründen“ müsse auch die ehemalige „Beschäftigung“ der Mutter (4.BF) den Kindern (1.BF, 2.BF, 3.BF) die Beibehaltung des Aufenthaltsrecht zur Fortsetzung des Schulbesuchs ermöglichen (mit sg. Verweis auf EuGH 19.10.2004, C-200/02, Zhu und Chen). Aufgrund der früheren „Beschäftigung“ der Mutter und ihres infolge Betreuung schulpflichtiger Kinder rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich bis Februar 2019 hätten die damals ebenfalls rechtmäßig aufhältigen Kinder aktuell ein Recht auf Fortsetzung des Schulbesuchs. Die Mutter als wichtigste Bezugsperson, von deren Einkommen die Kinder auch wirtschaftlich abhingen, habe wiederum aktuell ein Aufenthaltsrecht zur weiteren Kinderbetreuung.

In der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2023, welche der Klärung und Präzisierung des tatsächlich maßgeblichen Sachverhalts sowie der Erörterung ergänzend vorgelegter Unterlagen und der Rechtslage diente, wurde in der Sache kein weiteres (grundsätzlich neues) Vorbringen erstattet. Auf eine mündliche Verkündung wurde von den anwesenden Beteiligten verzichtet.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die 1981 in Libyen (H.) geborene und nunmehr knapp 42-jährige 4.BF ist libysche Staatsangehörige und seit 2005 mit dem 1976 geborenen britischen Staatsangehörigen E. B. C. (E. B. C.) verheiratet, Die Staatsangehörigkeit des Ehegatten geht (entsprechend den Angaben der 4.BF) offenbar auf die Geburt in Großbritannien zurück, zumal das „jus soli“ im Vereinigten Königreich erst im Jahr 1981 abgeschafft wurde (vgl. EuGH 19.10.2004, C-200/02, Zhu und Chen, Rz 10). Der Ehe entstammen drei 2007, 2008 und 2011 in Libyen bzw. Ägypten geborene minderjährige und nach österreichischen Vorgaben schulpflichtige Kinder im nunmehrigen Alter von 16, 14 und 12 Jahren, die ihre britische Staatsangehörigkeit seit der Geburt vom Vater E. B. C. ableiten. Darüber hinaus bestanden und bestehen zu Großbritannien keine persönlichen Anknüpfungspunkte.

Im Juni 2014 reiste die 4.BF auf der Grundlage eines von Ende Mai bis Ende August 2014 gültigen Schengenvisums C erstmals zusammen mit den minderjährigen Kindern ins österreichische Bundesgebiet ein. Nach kurzfristiger Rückkehr nach Libyen und Wiedereinreise im Juli 2014 beantragten alle vier Personen (Mutter und drei Kinder) am 25.9.2014 bei der belangten Behörde die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für die 1.BF, 2.BF und 3.BF als damalige Unionsbürger mittels Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG und für die 4.BF als Drittstaatsangehörige mittels Aufenthaltskarte nach § 54 NAG. Die 4.BF beabsichtigte damals, mit den drei Kindern bis auf weiteres in Wien zu wohnen, wo bereits Verwandte ihres britischen Ehegatten E. B. C. lebten. Der Vater/Ehegatte E. B. C. lebte und arbeitete hingegen weiterhin in Libyen. Als Ankerpersonen für die 4.BF fungierten nach der Aktenlage der Behörde die Kinder als damalige Unionsbürger. Zur Unterhaltsleistung in Österreich verpflichtete sich der seit etwa 2002 im Bundesgebiet lebende und als libyscher Staatsangehöriger zum Daueraufenthalt berechtigte Großvater/Schwiegervater I. J. (geb. 1942); daneben wurden damals nicht näher thematisierte ausländische Urkunden im Zusammenhang der Erwerbstätigkeit des E. B. C. in Libyen vorgelegt. Ein zur 4.BF im Fremdenregister (IZR) aufscheinendes Aufenthaltsbeendigungsverfahren wurde laut damals angefragter Mitteilung des BFA nicht weiterverfolgt. Nach vorerst unzureichendem Krankenversicherungsnachweis und letztlicher Vorlage einer Bestätigung der damaligen WGKK vom 30.6.2016 über Mitversicherungsansprüche der vier BF beim offensichtlich kurzfristig ohne Erwerbsaussicht angereisten und daher (seit 29.6.2016) nur gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversicherten Ehegatten/Vaters E. B. C. wurden allen vier BF am 12.8.2016 die jeweils beantragten österreichischen Aufenthaltsdokumentationen (Anmeldebescheinigungen vom 27.7.2016 bzw. Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 28.7.2016 bis 28.7.2021) ausgefolgt.

Der Vater/Ehegatte E. B. C. verfügte selbst nie über eine Aufenthaltsdokumentation oder einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. Ein von ihm beantragtes Dokumentationsverfahren mündete mangels Erfüllung der in Betracht kommenden Voraussetzungen (Arbeitnehmereigenschaft oder Unterhaltsnachweis) in eine im Dezember 2019 rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme; sein Dokumentationsverfahren wurde daraufhin gemäß § 55 Abs. 6 NAG eingestellt.

Die vier BF waren nach einer ab 18.9.2014 aufrechten Kurzmeldung an einer Adresse in Wien, K.-gasse und anschließender etwa eineinhalbmonatiger Meldelücke zuerst von 22.1.2015 bis 28.6.2018 in Wien, L.-Gasse, und ab 28.6.2018 beim Großvater/Schwiegervater (Vater des E. B. C.) in Wien, M.-gasse, mit Hauptwohnsitz gemeldet; ab 18.9.2015 war an jeweils denselben Adressen auch eine formale Hauptwohnsitzmeldung des E. B. C. aufrecht. Im Juli 2018 reisten alle vier BF gemeinsam für längere Zeit nach Libyen, wo die 4.BF unter anderem einen neuen Reisepass beantragte. Die formale Abmeldung vom bisherigen Wiener Hauptwohnsitz in Wien, M.-gasse, erfolgte hinsichtlich der 1.BF, 2.BF und 3.BF erst ein halbes Jahr später mit 1.2.2019 und hinsichtlich der 4.BF überhaupt nicht, um gegenüber der ÖGK einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet vorzutäuschen und so die urkundlich bestätigten Mitversicherungsansprüche über den (faktisch ebenfalls nicht in Österreich aufhältigen) Ehegatten E. B. C. als „Hauptanspruchsberechtigten“ aufrechtzuerhalten. Die im März 2020 akut gewordene COVID-19-Pandemie führte weltweit zu zahlreichen vorübergehenden Reisebeschränkungen, welche von den einzelnen Staaten in der Folge laufend modifiziert wurden. Anfang Juni 2021 reisten die vier BF wieder von Libyen nach Österreich zurück, wo die Kinder wieder (ab 4.6.2021) an der Wohnadresse des Großvaters/Schwiegervaters in Wien, M.-gasse, mit Hauptwohnsitz angemeldet wurden und wieder wie vor der Ausreise Schulen besuchten. Der älteste Sohn besucht eine spezielle arabische (libysche) Schulinstitution, die beiden jüngeren Kinder ihrem Alter entsprechende gewöhnliche öffentliche Schulen. Nicht festgestellt werden kann, dass die BF über den gesamten rund dreijährigen Abwesenheitzeitraum Juli 2018 bis Juni 2021 hindurch an einer Rückkehr nach Österreich gehindert gewesen wären und wäre dies (ausgehend von den genannten Gründen) im Licht der rechtlichen Beurteilung auch unerheblich.

Am 11.6.2021 brachten alle vier BF noch ohne rechtskundige Vertretung bei der belangten Behörde im Inland auf Grundlage des Austrittsabkommens und der Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV) Anträge auf Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ ein. Die allseitige Antragstellung als „Familienangehörige“ (auch für die 1.BF, 2.BF und 3.BF) beruhte auf einer Verwechslung von Begrifflichkeiten und fehlenden Rechtskenntnissen, zumal sich alle Beteiligten nach traditionellem Kulturverständnis als Angehörige des Familienvaters E. B. C. ansahen. Allen vier BF wurden Antragsbestätigungen gemäß § 18 Abs. 1 des Austrittsabkommens (§ 5 Brexit-DV) ausgestellt.

Der E. B. C. war in Österreich bislang nie nachhaltig, sondern wenn überhaupt nur zeitweise und ohne erkennbare Aufenthaltsgrundlage berufstätig: Ein mit Arbeitsvertrag vom 31.8.2021 begründetes Arbeitsverhältnis bei einer „N. GmbH“ wurde lediglich zweckbezogen anlässlich der gegenständlichen Antragstellungen vom Juni 2021 eingegangen, um bei der ÖGK eine weitere aktuelle Mitversicherungsbestätigung für die vier BF zu erwirken und diese der Behörde vorlegen zu können. Der intentionsgemäße zentrale Erwerbsstandort des E. B. C. war und ist grundsätzlich im Ausland (Libyen) gelegen. In seinen österreichischen Sozialversicherungsdaten scheinen formale Beschäftigungsperioden beim vorgenannten Unternehmen vom 13.7.2021 bis 29.8.2021 (geringfügig), vom 30.8.2021 bis 30.7.2022, 19.9.2022 bis 14.10.2023 und 7.11.2022 bis 23.1.2023 (jeweils vollversichert) auf. Bereits mit 16.6.2021 war der E. B. C. jedoch mangels tatsächlichen Aufenthalts in Österreich amtlich ersatzlos von der Wohnadresse in Wien, M.-gasse, abgemeldet worden und erfolgte danach auch keine erneute Anmeldung im Bundesgebiet. Ferner stand zu den genannten Zeiten auch kein Aufenthaltsrecht im Raum und weist das Fremdenregister (IZR) im Zeitraum Juli bis August 2022 weitere aufenthaltsbeendende Maßnahmen sowie eine negative Entscheidung über eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Asylgesetz 2005 („Besonderer Schutz“) aus. Zur Zeit der Verhandlung im Juni 2023 war der E. B. C. (nach den Angaben der 4.BF) in Libyen arbeitslos und allenfalls in Großbritannien aufhältig.

Die 4.BF hatte am 9.6.2017 ein ÖSD-Deutschzertifikat auf dem Grundniveau A1 erworben. Von 11.9.2017 bis 30.11.2017 und von 29.1.2018 bis 10.5.2018 (sohin bis kurz vor der längerfristigen Ausreise nach Libyen im Juli 2018) bezog sie vom AMS ohne ausgewiesene vorherige Erwerbstätigkeit Aus- und Weiterbildungsbeihilfen bzw. Arbeitslosengeld. Nach der erneuten Einreise und aktuellen Antragstellung im Juni 2021 wurde sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der „O. GmbH“ mit Sitz in P. ab 31.8.2021 als vollversicherte Arbeiterin (Mitarbeiterin bei der Aktion „Q.“) zur Sozialversicherung angemeldet. Die Tätigkeit wurde Anfang Dezember 2022 offiziell wieder aufgegeben und bezieht die 4.BF nach einem kurzfristigen Arbeitslosengeld- und Ausbildungsbeihilfebezug nunmehr bis auf weiteres Notstandshilfe vom AMS; auf dieser Grundlage sind nunmehr auch die 1.BF, 2.BF und 3.BF bei ihr in der Krankenversicherung mitversichert.

Feststellungen zu weiteren fallrelevanten Erteilungskriterien erübrigen sich im Licht der rechtlichen Beurteilung.

Beweisverfahren, Beweiswürdigung:

In der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2023 wurden folgende Beweise aufgenommen und erörtert: Bisheriger Gesamtinhalte von Behörden- und Gerichtsakten einschließlich jeweiliger behördlicher Vorakten (Aufenthaltsdokumentationen); ergänzend vorgelegte Unterlagen; Parteivernehmung der erwachsenen 4.BF über Dolmetscherin für die arabische Muttersprache. Die belangte Behörde verzichtete mit E-Mail vom 23.6.2023 auf die Teilnahme an der Verhandlung und beteiligte sich insofern nicht weiter am Beweisverfahren.

Die relevanten persönlichen Daten der vier BF und der übrigen involvierten Personen (Vater/Ehegatte E. B. C.; Großvater/Schwiegervater I. J.) sowie die bisherigen Antragstellungen und Aufenthaltsgrundlagen sind durch grundsätzlich unbedenkliche Urkunden bzw. im Fremdenregister (IZR) ausgewiesen und auch durch die vorliegenden Aussagen gedeckt. Die Feststellungen zu den maßgeblichen Ein- und Ausreisezeitpunkten erfolgten nach den eigenen Angaben der 4.BF, zumal die Reisedokumente aussagegemäß (offenbar aufgrund der bisher vorliegenden Aufenthaltsdokumentationen nach Maßgabe des „Schengener Grenzkodex“) keine weiteren Ein- und Ausreisestempel an den Schengen-Grenzen aufweisen. Die Entwicklung der formalen österreichischen Wohnsitzmeldungen ist im Zentralen Melderegister dokumentiert.

Da die 4.BF und ihr Rechtsvertreter nach Erörterung in der Verhandlung unstrittig und in Übereinstimmung mit der Aktenlage bestätigt haben, dass vom auch aktuell dauerhaft im Ausland aufhältigen Vater/Ehegatten E. B. C. keine antragsbezogenen fremdenrechtlichen Ansprüche abzuleiten sind, konnte dessen (überdies auch nicht ausdrücklich beantragte) persönliche Vernehmung unterbleiben. Im Übrigen lassen die gesamte Aktenlage und die festgestellten Rahmenbedingungen in einem weiteren Schritt erkennen, dass seine bisherigen „Registrierungen“ in Österreich nur anlassbezogen zur Erzielung von Dokumenten für die fremdenrechtlichen Verfahren der BF erfolgten, jedoch nicht (jedenfalls nicht durchgehend) den Tatsachen und der Rechtslage entsprachen: In den vorangegangenen von 2014 bis 2016 dauernden Aufenthaltsdokumentationsverfahren der vier BF wurde nach mehrfacher Unterlagennachforderung eine Mitversicherungsbestätigung der WGKK vom 30.6.2016 vorgelegt, die lediglich auf einer am Tag zuvor begonnenen Selbstversicherung des E. B. C. nach § 16 Abs. 1 ASVG beruhte. Mangels Erwerbstätigkeit oder Unterhaltsnachweis im Bundesgebiet wurde gegen den E. B. C. in der Folge eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen. Die in den nunmehrigen Verfahren vorgelegte weitere Mitversicherungsbestätigung der ÖGK vom 2.12.2021 beruhte auf einer spontan begründeten vollversicherten Erwerbstätigkeit des „hauptanspruchsberechtigten“ E. B. C., nachdem sich eine vorherige (unmittelbar nach der Antragstellung der BF vorgenommene) Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer (13.7.2021 bis 29.8.2021) mangels Krankenversicherung und Mitversicherungsmöglichkeit in fremdenrechtlicher Hinsicht als unbrauchbar erwiesen hatte. Auf eine 11-monatige Sozialversicherungsmeldung von 30.8.2021 bis 30.7.2022 folgten nur noch zwei kurzfristige Meldungen von 19.9.2022 bis 14.10.2022 und von 7.11.2022 bis 23.1.2023. Allerdings war der E. B. C. bereits am 16.6.2021, schon vor dem offiziellen Beschäftigungsbeginn und etwa zwei Wochen nach der Wiedereinreise bzw. fünf Tage nach der Antragstellung der vier BF, von seiner einzigen in Betracht kommenden Wohnadresse in Wien, M.-gasse, (ersatzlos) amtlich abgemeldet worden und erfolgte seitdem auch keine erneute Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Auch ist nicht ersichtlich, woraus der E. B. C. als nicht dem Austrittsabkommen unterliegender britischer Staatsangehöriger in diesen Zeiträumen ein Aufenthaltsrecht mit Arbeitserlaubnis für Österreich abgeleitet haben will, was überdies auch die weiteren im Fremdenregister (IZR) aufscheinenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erklärt. Dass auf den ins Treffen geführten Grundlagen tatsächlich ein durchgehender Mitversicherungsanspruch der vier BF über den E. B. C. als vermeintlichen Hauptanspruchsberechtigten bestanden hätte, ist daher schon nach den bisherigen Ermittlungen nahezu auszuschließen, bedurfte jedoch letztlich mangels Entscheidungsrelevanz (zumal ein bisheriger Erwerb von Daueraufenthaltsrechten auch in zeitlicher Hinsicht nicht in Betracht kommt) keiner näheren Abklärung über den Sozialversicherungsträger.

Die tatsächliche Dauer der faktischen Abwesenheit der vier BF vom österreichischen Bundesgebiet bei durchgehendem Aufenthalt in Libyen ist nach dem Verhandlungsergebnis unstrittig. Die 4.BF bestätigte im Rahmen ihrer Parteivernehmung ausdrücklich, dass alle vier BF das österreichische Bundesgebiet vor ihrer Rückkehr und Antragstellung im Juni 2021 - entgegen der Annahme der belangten Behörde - nicht erst im Februar 2019, sondern bereits im Juli 2018 verlassen haben und lediglich die Abmeldung der drei Kinder rund ein halbes Jahr später Anfang Februar 2019 erfolgte. Ebenso bestätigte die 4.BF, dass sie ihre eigene Abmeldung überhaupt unterlassen hat, um ihren vermeintlichen Krankversicherungsanspruch beim Sozialversicherungsträger aufrechtzuerhalten (zumal auf der Mitversicherungsbestätigung der WGKK vom 30.6.2016 als Anspruchsvoraussetzung ausdrücklich ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bzw. im EWR oder gleichwertigen Gebieten vermerkt ist).

Die einzige bisherige Beschäftigung der 4.BF bei der „O. GmbH“ und ihr sonstiger Bezug von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld/Bildungsbeihilfe und Notstandshilfe) ergibt sich aus einer Arbeitsvertragsurkunde vom 31.8.2021, einem Schreiben des AMS vom 15.5.2023 und ihren im amtlichen Auskunftsverfahren eingesehenen Sozialversicherungsdaten. Zum Nachweis eines Weiterbildungserfolgs liegt bisher lediglich das positive ÖSD-Zertifikat vom 9.6.2017 für das unterste Deutsch-Sprachniveau A1 vor. Die nunmehr auf den Sozialleistungsbezug der 4.BF gegründete Mitversicherung der 1.BF, 2.BF und 3.BF in der Krankenversicherung bescheinigt eine aktuelle Bestätigung der ÖGK vom 27.6.2023.

Rechtliche Beurteilung:

Die relevanten Bestimmungen des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29/7 vom 31.1.2020 (nachfolgend: Austrittsabkommen) lauten:

TEIL ZWEI

RECHTE DER BÜRGER

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Teils und unbeschadet des Titels III bezeichnet der Ausdruck

a) „Familienangehörige“ die folgenden Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die in den persönlichen Anwendungsbereich nach Artikel 10 dieses Abkommens fallen:

i) Familienangehörige von Unionsbürgern oder Familienangehörige britischer Staatsangehöriger im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

ii) andere als die in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Personen, deren Anwesenheit für Unionsbürger oder britische Staatsangehörige notwendig ist, damit diesen Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen ein in diesem Teil gewährtes Aufenthaltsrecht nicht vorenthalten wird;

b) […]

Artikel 10

Persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieser Teil gilt unbeschadet des Titels III für die folgenden Personen

a) […]

b) britische Staatsangehörige, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit dem Unionsrecht ausgeübt haben und danach weiter dort wohnen;

c) […]

e) Familienangehörige der unter den Buchstaben a bis d genannten Personen, sofern sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

i) vor Ende des Übergangszeitraums haben sie im Einklang mit dem Unionsrecht im Aufnahmestaat gewohnt und wohnen danach weiter dort;

ii) vor Ende des Übergangszeitraums waren sie direkt mit einer unter den Buchstaben a bis d genannten Person verwandt und haben außerhalb des Aufnahmestaats gewohnt, vorausgesetzt, sie erfüllen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach diesem Teil um Aufenthalt ersuchen, um der unter den Buchstaben a bis d des vorliegenden Absatzes genannten Person nachzuziehen, die Voraussetzungen des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG;

iii) […]

f) Familienangehörige, die vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit den Artikeln 12 und 13, Artikel 16 Absatz 2 und den Artikeln 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG im Aufnahmestaat gewohnt haben und danach weiter dort wohnen.

(2) Unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, deren Aufenthalt vor Ende des Übergangszeitraums vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie erleichtert wurde, behalten ihr Recht auf Aufenthalt im Aufnahmestaat im Einklang mit diesem Teil, sofern sie danach weiter im Aufnahmestaat wohnen.

(3) Absatz 2 gilt auch für unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/38/EG fallende Personen, die vor Ende des Übergangszeitraums die Erleichterung der Einreise und des Aufenthalts beantragt haben und deren Aufenthalt danach vom Aufnahmestaat nach seinen nationalen Rechtsvorschriften erleichtert wird.

(4) […]

Artikel 11

Kontinuität des Aufenthalts

Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke der Artikel 9 und 10 wird durch die in Artikel 15 Absatz 2 genannten Abwesenheiten nicht berührt.

Ein Recht auf Daueraufenthalt, das vor Ende des Übergangszeitraums nach der Richtlinie 2004/38/EG erworben wurde, wird nicht als durch Abwesenheit vom Aufnahmestaat während eines in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitraums verloren behandelt.

TITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN

Kapitel 1

RECHTE IM ZUSAMMENHANG MIT AUFENHTALT UND AUFENTHALTSDOKUMENTEN

Artikel 13

Aufenthaltsrechte

(1) Unionsbürger und britische Staatsangehörige haben das Recht, sich mit den Beschränkungen und unter den Bedingungen, die in Artikel 21, 45 oder 49 AEUV sowie in Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 1 oder Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehen sind, im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(2) […]

(3) Familienangehörige, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, haben das Recht, sich nach Artikel 21 AEUV sowie Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 oder 3, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 17 Absatz 3 oder 4 oder Artikel 18 der Richtlinie 2004/38/EG vorbehaltlich der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen im Aufnahmestaat aufzuhalten.

(4) […]

Artikel 15

Recht auf Daueraufenthalt

(1) Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht fünf Jahre lang oder während des in Artikel 17 der Richtlinie 2004/38/EG genannten Zeitraums ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, sich unter den Voraussetzungen der Artikel 16, 17 und 18 der Richtlinie 2004/38/EG auf Dauer im Aufnahmestaat aufzuhalten. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt wird nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 der Richtlinie 2004/38/EG bestimmt.

(3) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die fünf aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

Artikel 16

Kumulierung von Zeiten

Unionsbürger und britische Staatsangehörige sowie ihre jeweiligen Familienangehörigen, die sich vor Ende des Übergangszeitraums im Einklang mit den Voraussetzungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/38/EG weniger als fünf Jahre lang rechtmäßig im Aufnahmestaat aufgehalten haben, haben das Recht, das Recht auf Daueraufenthalt unter den Voraussetzungen des Artikels 15 dieses Abkommens zu erwerben, sobald sie die erforderlichen Aufenthaltszeiten vollendet haben. Bei der Berechnung des für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeitraums werden die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts oder der Erwerbstätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht vor und nach Ende des Übergangszeitraums berücksichtigt.

Artikel 17

Status und Änderungen

(1) Das Recht von Unionsbürgern und britischen Staatsangehörigen sowie ihrer jeweiligen Familienangehörigen, sich unmittelbar auf diesen Teil zu berufen, wird nicht berührt, wenn sich ihr Status, zum Beispiel als Student, Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Nichterwerbsperson, ändert. Personen, die am Ende des Übergangszeitraums ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen genießen, können nicht Personen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstaben a bis d werden.

(2) Die in diesem Titel vorgesehenen Rechte für die Familienangehörigen, die vor Ende des Übergangszeitraums Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen gegenüber unterhaltsberechtigt sind, werden auch nach Ende des Unterhaltsanspruchs aufrechterhalten.

Artikel 18

Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten

(1) Der Aufnahmestaat kann von Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen, ihren jeweiligen Familienangehörigen sowie sonstigen Personen, die sich im Einklang mit den in diesem Titel vorgesehenen Bedingungen in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, verlangen, dass sie einen neuen Aufenthaltsstatus, der die Rechte nach diesem Titel verleiht, und ein Dokument zum Nachweis dieses Status, das in digitaler Form ausgegeben werden kann, beantragen.

Die Beantragung dieses Aufenthaltsstatus unterliegt den folgenden Bedingungen:

a) […]

b) […] Eine Bescheinigung über die Beantragung des Aufenthaltsstatus wird unverzüglich ausgestellt.

c) […]

(3) Bis zu einer abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörden über einen Antrag nach Absatz 1 und bis zum Erlass eines rechtskräftigen Urteils im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingelegt wurde, wird davon ausgegangen, dass alle in diesem Teil vorgesehenen Rechte, auch Artikel 21 über Garantien und Rechtsschutz, für den Antragsteller unter den in Artikel 20 Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen gelten.

(4) […]

Artikel 20

Beschränkungen des Aufenthalts- und des Einreiserechts

(1) […]

(4) Der Aufnahmestaat oder der Arbeitsstaat kann Antragsteller, die von seinem Hoheitsgebiet aus betrügerische oder missbräuchliche Anträge gestellt haben, unter den in der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere ihren Artikeln 31 und 35 vorgesehenen Bedingungen abschieben, auch wenn im Falle eines gerichtlichen Rechtsbehelfs, der gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.

Der Übergangs-/Durchführungszeitraum, in dem Unionsrecht auf britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen grundsätzliche noch uneingeschränkt anwendbar war, endete gemäß Art. 126 des Austrittsabkommens am 31.12.2020.

Die im Austrittsabkommen verwiesenen relevanten Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:

Artikel 3

Berechtigte

(1) […]

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;

b) […]

Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) -) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

-) über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

(2) Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

(3) […]

RECHT AUF DAUERAUFENTHALT

Abschnitt I

Erwerb

Artikel 16

Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) […]

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) […]

Die relevanten Bestimmungen der auf der Grundlage des § 57a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) erlassenen Brexit-Durchführungsverordnung (Brexit-DV), BGBl. II Nr. 604/2020, lauten:

Geltungsbereich

§ 1. (1) […]

(2) Es gelten die Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes –NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, und des und des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, sofern das Austrittsabkommen und diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen vorsehen.

Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“

§ 3. (1) Für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet müssen Fremde, denen nach den Art. 10 Abs. 2, 13 oder 15 des Austrittsabkommens ein Aufenthaltsrecht zukommt, innerhalb der nach Abs. 2 oder 3 maßgeblichen Frist (Antragsfrist) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ stellen. Ein solcher Antrag kann im Inland eingebracht werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ von der Behörde zu erteilen.

(2) […]

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts

§ 9. (1) Der Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens kann aus besonderem Anlass, wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen oder einer Scheidung, überprüft werden.

(2) Liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor oder sind andere Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, gehemmt.

(3) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Diesfalls hat die Behörde einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(4) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach dieser Verordnung anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.

Die (im Hinblick auf die Voraufenthalte der BF im Bundesgebiet) relevanten Bestimmungen des NAG lauten:

Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) […]

Daueraufenthaltskarten

§ 54a. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

(2) […]

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) […]

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Austrittsabkommens iVm § 3 Abs. 1 Brexit-DV wird durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ ein Aufenthaltsrecht verliehen, weshalb es sich hierbei nicht um eine deklarative Aufenthaltsdokumentation, sondern um einen konstitutiven Verwaltungsakt handelt. Dessen ungeachtet sind einige Erteilungsvoraussetzungen aufgrund einschlägiger materieller Sonderregelungen nicht nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt, sondern zu anderen Zeitpunkten (insbesondere zum Ende der Übergangsfrist 31.12.2020) zu beurteilen. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ergibt sich fallbezogen folgende rechtliche Situation:

Zu A.I (1.BF, 2.BF, 3.BF):

Die drei 2007, 2008 und 2011 geborenen minderjährigen Kinder sind nach der Aktenlage von Geburt an britische Staatsangehörige und hätten daher bei Anwendbarkeit des Austrittsabkommens (Art. 10 Abs. 1 lit. b) und Erfüllung aller materiellen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“. Eine zusammenführende Ankerperson, welcher die drei BF nachziehen könnten, kommt nach der gesamten Aktenlage nicht in Betracht. Die in den Antragsformularen vom 11.6.2021 unrichtig angekreuzte Variante „Familienangehöriger“ statt „Schüler (Ausbildung)“ schadet jedoch gegenständlich nicht, da sich die damals noch ohne rechtskundige Vertretung einschreitenden gesetzlichen Vertreter offensichtlich mangels Rechtsverständnis in der Bezeichnung vergriffen haben und es einem Laien ohne nennenswerte Deutschkenntnisse auch nicht zumutbar erscheint, die komplexe Rechtslage im Zusammenhang mit den Brexit-Regelungen zu verstehen und die rechtlichen (vom Allgemeinverständnis abweichenden) Rollen richtig zuzuordnen. Der Parteiwille, den jeweils in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach dem Austrittsabkommen zu erzielen, wurde auch in der Beschwerdeverhandlung bestätigt und präzisiert.

In den Vorverfahren der belangten Behörde wurden den drei minderjährigen BF bei aufrechter Unionsmitgliedschaft Großbritanniens mit Anmeldebescheinigungen vom 27.7.2016 unionsrechtliche Aufenthaltsrechte auf Grundlage des Ausbildungstatbestandes nach § 51 Abs. 1 Z 3 NAG (entsprechend Art. 7 Abs. 1 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie) dokumentiert. Ermittlungsgemäß hatte der erste intentionsgemäß längerfristige Aufenthalt in Österreich frühestens im Juni oder Juli 2014 begonnen und wurden die Dokumentationsanträge im September 2014 zeitnah (gemäß § 53 Abs. 1 NAG binnen vier Monaten ab der Einreise) bei der belangten Behörde eingebracht. Auch damals handelte es sich um „primäre“ Dokumentationen und existierte keine für einen Familiennachzug in Betracht kommende Ankerperson, zumal sich der Kindesvater E. B. C. als britischer Staatsangehöriger fortan nicht im Bundesgebiet aufhielt, sondern seinen Lebens- und Erwerbsstandort weiterhin in Libyen hatte. Sowohl die Mutter (4.BF) als auch der im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigte Großvater (Vater des E. B. C.) besitzen seit jeher nur die libysche Drittstaatsangehörigkeit. Auch der nachfolgende Dokumentationsantrag des Kindesvaters E. B. C. wurde mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht positiv erledigt, sondern mündete in eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme.

Die nunmehr gegenständlichen Anträge der drei minderjährigen BF wurden am 11.6.2021, sohin gemäß § 3 Abs. 1 und 3 Brexit-DV vor dem 31.12.2021 bzw. auch binnen drei Monaten nach der erneuten Ankunft im Bundesgebiet im Juni 2021 bei der belangten Behörde im Inland eingebracht. Die gegenständlichen Antragstellungen rechtfertigten iSd § 55 Abs. 1 und 2 NAG jedenfalls auch eine Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen der in den Vorverfahren dokumentierten Aufenthaltsrechte.

Die Anwendbarkeit des Austrittsabkommens auf die drei minderjährigen BF mit britischer Staatsangehörigkeit ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. b zu beurteilen. Diese Regelung kann im systematischen Zusammenhang (insbesondere mit Art. 11, 15 und 16 sowie den verwiesenen Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie) nur so verstanden werden, dass die Ausübung des Aufenthaltsrechts im Einklang mit dem Unionsrecht entweder durchgehend über den 31.12.2020 hinweg erfolgt sein muss, oder aber vor diesem Stichtag eine Anwartschaft auf ein Daueraufenthaltsrecht erworben wurde, die gemäß den Kontinuitätsregelungen (vor dem Austritt § 53a Abs. 2 NAG; danach Art. 11 und 15 Abs. 2 des Austrittsabkommens iVm Art. 16 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie) nicht erloschen ist und nach fristgerechter Rückkehr samt erneuter Wohnsitzbegründung – wenn auch nach dem 31.12.2020 - im Einklang mit Unionsrecht fortgesetzt werden kann und letztlich über die Kumulierungsregelungen (Art. 16 des Austrittsabkommens) den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ermöglicht. Keinesfalls kann Art. 10 Abs. 1 lit. b hingegen einen Briten alleine deshalb erfassen, weil er in einem beliebigen früheren Zeitraum (wenn auch im Einklang mit Unionsrecht) im Zielmitgliedsstaat aufhältig war und nach einem beliebig langen Abwesenheitszeitraum zu einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 zwecks erneuter Wohnsitzbegründung zurückkehrt.

Im vorliegenden Fall wurde der (ausgehend vom Vorbringen der 4.BF) frühestens im Juni oder Juli 2014 begonnene und jeweils nach § 53 NAG dokumentierte unionsrechtliche Erstaufenthalt der drei BF im Juli 2018, sohin nach einem Aufenthalt von rund vier Jahren, durch eine Ausreise nach Libyen unterbrochen und erfolgte die nächste Einreise nach Österreich zusammen mit der Mutter (4.BF) erst Anfang Juni 2021. Aufgrund rund dreijähriger ununterbrochener Abwesenheit vom Bundesgebiet, mit welcher – überdies schon lange vor dem 31.12.2020 - die Kontinuitätstoleranzen nach § 53a Abs. 2 NAG bei weitem überschritten wurden und die Anwartschaften auf das Daueraufenthaltsrecht untergegangen sind, ist ein bisheriger Erwerb unionsrechtlich begründeter Daueraufenthaltsrechte nach § 53a NAG auszuschließen. Die von der 4.BF bei der Parteivernehmung in den Raum gestellten Abwesenheitsgründe (langsame Arbeit der Passbehörden in Libyen; Reisebeschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie) sind abgesehen vom Fehlen jeglicher fallbezogenen Konkretisierung oder Bescheinigung nicht relevant, zumal selbst § 53a Abs. 2 Z 3 NAG, welcher eine durchgehende zwölfmonatige Abwesenheit ermöglicht, in Übereinstimmung mit § 16 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie sachlich eng beschränkt ist. Inhaltlich darüber hinausgehende Gründe können daher bei der Kontinuitätsprüfung grundsätzlich keine Berücksichtigung finden. Da der bisherige Erwerb von Daueraufenthaltsrechten folglich schon in zeitlicher Hinsicht nicht in Betracht kommt, kann auch dahinstehen, ob die sonstigen materiellen Voraussetzungen (insbesondere der unionsrechtlich geforderte Krankenversicherungsschutz durch die fragwürdige „Mitversicherung“ bei der WKGG/ÖGK über den weitgehend im Ausland aufhältigen Vater E. B. C. als vermeintlichem „Hauptanspruchsberechtigten“) vor der Ausreise im Juli 2018 durchgehend erfüllt waren.

Woraus die BF in diesem Zusammenhang ein Recht auf „Kontinuität des Schulbesuchs“ in Österreich ableiten, kann nicht nachvollzogen werden bzw. ist anzunehmen, dass sie bei ihrer Argumentation Ursache und Wirkung verwechseln: Der in der Beschwerde zitierte § 24 Abs. 2 des Austrittsabkommens führt, wie schon die systematische Stellung im Kapitel 2 „Rechte von Arbeitnehmern und Selbständigen“ erkennen lässt, Rechte von Personen näher aus, die von vornherein dem Anwendungsbereich des Abkommens unterliegen. Aus der Regelung als solcher erscheinen weder für den „Arbeitnehmer, der den Aufnahmestaat verlassen hat“, noch für den „Verwandten in gerade absteigender Linie“ Aufenthaltsrechte ableitbar. Auch ist aus dieser Bestimmung kein Recht auf Besuch einer Bildungseinrichtung abzuleiten, sondern vielmehr ein (wohl nicht nur faktischer, sondern aufenthaltsrechtlich gedeckter) Schulbesuch Voraussetzung für den Wohnaufenthalt des in dieser Bestimmung genannten dritten vom Arbeitnehmer verschiedenen „Personensorgeberechtigten“. Für den vorliegenden Fall ist aus dieser Bestimmung schon mangels Existenz eines dem persönlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens unterliegenden „Arbeitnehmers, der Österreich verlassen hat“ (welchem die Personensorge für seine im Inland verbliebenen Kinder garantiert werden soll) nichts zu gewinnen. Gleiches gilt sinngemäß für den in § 24 Abs. 1 verwiesenen Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, der lediglich die Gleichstellung der Kinder unionsrechtlich bzw. nach dem Austrittsabkommen begünstigter Arbeitnehmer mit Staatsangehörigen des Aufnahmestaates in Ausbildungsfragen regelt, und aus dem sich daher ebenfalls kein Aufenthaltsrecht für den Schulbesuch ableiten lässt. Ein Aufenthaltsrecht für den Schulbesuch (Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gemäß Art. 13 Abs. 1 des Austrittsabkommens iVm Art. 7 Abs. 1 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie) setzt vielmehr voraus, dass der Antragsteller im ersten Schritt dem persönlichen Anwendungsbereich des Abkommens unterliegt. Letztlich ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen noch auf Art. 17 Abs. 1 letzter Satz des Austrittsabkommens hinzuweisen, wonach Personen mit dem bloßen Status von Familienangehörigen von Unionsbürgern/britischen Staatsangehörigen als zusammenführende Ankerpersonen iSd Abkommens von vornherein ausgeschlossen sind. Auch ein gleichzeitiger „wechselseitiger“ Nachzug von 1.BF, 2.BF, 3.BF einerseits und 4. BF andererseits kommt rechtlich nicht in Betracht.

Da sich die drei BF als britische Staatsangehörige gemäß den vorangehenden Ausführungen zur maßgeblichen Zeit (vor und nach dem 31.12.2020) schon in zeitlicher Hinsicht nicht „im Einklang mit dem Unionsrecht“ in Österreich aufgehalten und hier „weiter gewohnt“ haben, fallen sie nicht in den persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens und waren sie daher von vornherein nicht zur Antragstellung für einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ berechtigt. Ob seit der Rückkehr nach Österreich die weiteren materiellen Voraussetzungen (Krankenversicherung, Unterhalt) erfüllt sind, ist daher ebenfalls unerheblich.

Zu A.II (4.BF):

Die im Vorverfahren der belangten Behörde ausgestellte Aufenthaltsdokumentation der drittstaatsangehörigen 4.BF (Aufenthaltskarte nach § 54 NAG) kann nach der Aktenlage nur auf die unionsrechtliche Judikatur gestützt worden sein, wonach insbesondere minderjährige Unionsbürger keinem durch das fehlende Aufenthaltsrecht der einzigen in Betracht kommenden Betreuungsperson bedingten „de facto–Ausreisezwang“ unterliegen dürfen, der sie an der Ausübung ihrer Unionsbürgerrechte nach Art. 20 AEUV hindert (vgl. etwa EuGH 19.10.2004, C-200/02, Zhu und Chen; 15.11.2011, C-265/11, Dereci u.a.; 10.5.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez u.a., jeweils mwV). In den Behördenakten ist auch ein entsprechender interner Vermerk zur damaligen Anspruchsgrundlage enthalten. Zwar ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die 4.BF vor der Einreise im Jahr 2014 mit den drei minderjährigen Kindern (1.BF, 2.BF, 3.BF) und einzigen in Betracht kommenden Ankerpersonen bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hatte (§ 52 Abs. 1 Z 5 lit. b NAG). Jedoch erforderte eine „Niederlassungsbewilligung“ nach § 56 NAG für drittstaatsangehörige Angehörige in gerader aufsteigender Linie, die keinen Unterhalt nach § 52 Abs. 1 Z 3 beziehen, eine - fallbezogen schon altersbedingt auszuschließende - tragfähige Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 NAG) von Seiten des „zusammenführenden EWR-Bürgers“. Dass der britische Ehegatte E. B. C. mangels Aufenthalts im Bundesgebiet schon damals nicht als Ankerperson in Betracht kam, wurde bereits im Zusammenhang mit den 1.BF, 2.BF und 3.BF festgehalten.

Für die 4.BF als Drittstaatsangehörige und Nicht-Britin käme bei Erfüllung aller Voraussetzungen allenfalls ein Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV – Familienangehöriger“ infolge Nachzugs zu einer vom Abkommen begünstigten Ankerperson in Betracht. Die einzigen in Betracht kommenden Ankerpersonen wären wiederum die minderjährigen Kinder (1.BF, 2.BF, 3.BF), da hinsichtlich des Ehegatten E. B. C. weder die Anwendung des Austrittsabkommens noch ein sonstiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet im Raum steht. Die Familienangehörigeneigenschaft der 4.BF als Mutter und Verwandte in gerader aufsteigender Linie, die von ihren minderjährigen Kindern im Schulalter selbstredend keinen Unterhalt iSd Art. 2 Z 2 lit. d der Freizügigkeitsrichtlinie erhält, würde sich nunmehr nach Art. 9 lit. a sublit. ii des Austrittsabkommens bestimmen, der im Wesentlichen die vorzitierte unionsrechtliche Judikatur zur Vermeidung eines „de facto–Ausreisezwangs“ von Unionsbürgern bzw. nach dem Austrittsabkommen Begünstigten, insbesondere minderjährigen Kindern, in positives Recht umsetzt. Da den 1.BF, 2.BF und 3.BF mangels Vorliegens eines (konstitutiv wirkenden) Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ kein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht zukommt und ihnen ein solches gemäß den vorangehenden Erörterungen mangels Anwendbarkeit des Austrittsabkommens auch nicht (zumindest mit gleichzeitigem Rechtskrafteintritt) zu verleihen ist, sind nunmehr auch diese keine tauglichen Ankerpersonen für die 4.BF bzw. ist die 4.BF keine „Familienangehörige“ iSd Austrittsabkommens. Im Übrigen gelten für Familienangehörige die Anspruchsgrundlagen des Art. 10 lit. e und f. Mangels anspruchsberechtigter Personen gemäß lit. a bis d scheidet Art. 10 lit. e schon nach dem klaren Wortlaut aus. Ferner hat die 4.BF zusammen mit ihren Kindern dieselben vorerörterten Reisebewegungen durchgeführt und folglich mangels durchgehenden fünfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bisher ebenfalls kein Daueraufenthaltsrecht im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie erworben. Auch ihre diesbezügliche Anwartschaft ist nach den Kontinuitätsregelungen lange vor Ende des Übergangszeitraums 31.12.2020 untergegangen und keiner Kumulierung iSd Art. 16 des Austrittsabkommens zugänglich. Da die übrigen Tatbestände des Art. 10 lit. f von vornherein in keinem Bezug zum vorliegenden Fall stehen, ist auch diese Bestimmung nicht anwendbar.

Hinsichtlich des ins Treffen geführten § 24 Abs. 2 des Austrittsabkommens genügt es, in Anknüpfung an die einschlägigen Ausführungen zu den 1.BF, 2.BF und 3.BF erneut darauf hinzuweisen, dass fallbezogen weder ein den unionsrechtlichen Vorschriften oder dem Austrittsabkommen unterliegender „Arbeitnehmer“ existiert, der im Sinn dieser Bestimmung „den Aufnahmestaat verlassen hat“, noch Verwandte eines solchen Arbeitnehmers in gerader absteigender Linie, die im Bundesgebiet (bei legalem Aufenthalt) eine Bildungseinrichtung besuchen. Sofern diese Bestimmung nicht überhaupt nur den (hier mangels berechtigten Unionsbürgern oder britischen Staatsangehörigen nicht anwendbaren) Art. 9 lit. a sublit. ii sachbezogen näher ausführt, kann die BF daraus auch sonst keine Rechte ableiten.

Im Ergebnis fällt auch die 4.BF als Drittstaatsangehörige nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 des Austrittsabkommens und war auch sie von vornherein nicht zur Antragstellung auf dessen Grundlage berechtigt. Ob seit ihrer Rückkehr nach Österreich im Juni 2021 die weiteren materiellen Voraussetzungen (Krankenversicherung, Unterhalt) erfüllt sind, ist daher ebenfalls unerheblich. Ins Leere geht insbesondere auch die in der Verhandlung aufgestellte Behauptung, die aktuelle Auszahlung von Arbeitslosengeld (nunmehr Notstandshilfe) und die darauf gegründete neue Mitversicherungsbestätigung der ÖGK zugunsten der 1.BF, 2.BF und 3.BF stünden für die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet. Auch wenn Antragstellern nach Maßgabe des Art. 18 Abs. 3 des Austrittsabkommens grundsätzlich das Recht zukommt, die Entscheidung im Inland abzuwarten, ist vielmehr - umgekehrt - zu hinterfragen, inwiefern eine von vornherein aussichtslose Antragstellung den Bezug von Sozialleistungen im Zielstaat rechtmäßig erscheinen lässt. Hinzuweisen ist vor allem auf Art. 20 Abs. 4 des Austrittsabkommens, der missbräuchlichen Antragstellungen bereits auf unionsrechtlicher Ebene eine klare Absage erteilt.

Weiteres Verfahren und Entscheidungsmodalitäten:

Nach dem gesamten systematischen Zusammenhang ist davon auszugehen, dass im Fall von Antragstellern, die wie gegenständlich nicht dem persönlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 10 Abs. 1 des Austrittsabkommens unterliegen, kein Verfahren gemäß § 9 Brexit-DV zu führen ist: Zum einen verweist § 9 Abs. 2 Brexit-DV ausdrücklich nicht auf die „Voraussetzung“ des persönlichen Anwendungsbereichs laut Art. 10 Abs. 1 des Austrittsabkommens, sondern auf nicht oder nicht mehr vorliegende materielle Voraussetzungen laut Art. 13 und 15. Die Verweisung auf Art. 10 Abs. 2 und 3 betrifft wiederum nur Familienangehörige/Lebenspartner im Anwendungsbereich der nationalen Erleichterungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie und bezieht sich offenbar auf die Sonderregelung über das Beibehalten der entsprechend verliehenen Rechte nach Maßgabe des Austrittsabkommens (unabhängig von einer verfügten Befristung), sohin wiederum auf Art. 13 und 15. Zudem hat die 4.BF in der Vergangenheit erörterungsgemäß kein Aufenthaltsrecht nach § 56 NAG (sohin im Rahmen der nationalen „Erleichterungen“ gemäß Art. 3 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie), sondern lediglich aufgrund der Judikatur zur Vermeidung des „de facto-Ausreisezwangs“ minderjähriger Unionsbürger erworben bzw. dokumentiert erhalten und war vor dem 31.12.2020 auch kein Antrag nach § 56 NAG offen.

Zum anderen kann es bei sachlicher Auslegung nicht der Intention des Verordnungsgebers und dem Zweck der mehrfach auf einen zeitlichen Nahebezug zum Aufnahmestaat abstellenden und eine Übergangsphase regelnden Austrittsabkommen entsprechen, dass jeder Brite oder Familienangehörige, obgleich er von vornherein nicht dem Austrittsabkommen unterliegt, künftig zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Österreich einreisen und lediglich aufgrund anderweitiger nach dem günstigen Maßstab des § 9 BFA-VG zu berücksichtigender persönlicher Umstände (etwa einer Integration im Rahmen eines beliebig lange zurückliegenden Voraufenthalts) nach § 9 Abs. 3 Brexit-DV eine quotenfreie „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erlangen kann. Der persönliche Anwendungsbereich des Austrittsabkommens ist ein grundlegendes und den übrigen „Voraussetzungen“ (gegenständlich etwa der Frage des Schulbesuchs, des Unterhalts und der Krankenversicherung) in einem ersten Schritt vorgelagertes Zusatzkriterium, das der besonderen Austrittssituation entspricht und Migrationen im Rahmen des Austrittsregimes von jenen innerhalb der weiterbestehenden Union (§ 51 ff NAG) unterscheidet. Würde jeder von vornherein nicht in den Anwendungsbereich fallende Brite dem begünstigenden Verfahren nach § 9 Abs. 3 Brexit-DV unterstellt, wäre dies gedanklich damit vergleichbar, jeden unrechtmäßig eingereisten Drittstaatsangehörigen ohne Bezug zum persönlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts dem begünstigenden Verfahren nach § 55 Abs. 3 NAG zu unterstellen. Nochmals zu verweisen ist auch auf Art. 20 Abs. 4 des Austrittsabkommens, wonach unter anderem missbräuchliche (wohl auch von vornherein aussichtslose) Antragstellungen nicht zu begünstigen, sondern entsprechend zu sanktionieren sind. Das VGW geht daher davon aus, dass Anträge von Personen, die von vornherein nicht unter Art. 10 Abs. 1 des Austrittsabkommens fallen, bereits von der Einwanderungsbehörde negativ zu erledigen sind. Da eine Grundlage für eine Zurückweisung infolge Nichtanwendbarkeit des Austrittsabkommens (etwa sinngemäß entsprechend § 54 Abs. 7 NAG) nicht vorgesehen ist, ist die Behörde (aus prozessualer Vorsicht) im Ergebnis zu Recht mit Abweisung vorgegangen.

Die im Beschwerdeverfahren durchgehend rechtskundig vertretenen BF haben nach einschlägiger Erörterung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, dass ihnen ihre formal in Betracht kommenden Alternativen (Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen „Schüler“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 iVm § 63 NAG für die 1.BF, 2.BF und 3.BF bzw. allenfalls auf die unionsrechtliche Judikatur gestützter Antrag der 4.BF als Betreuungsperson) bekannt waren und sind, sie jedoch jedenfalls weiterhin die Erlangung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage des Austrittsabkommens anstreben und diesbezügliche Sachentscheidungen begehren; beim BFA parallel gestellte Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel seien bislang nicht erledigt worden. Aufgrund des insofern klar zum Ausdruck gebrachten Verzichts auf eine Belehrung nach Maßgabe des (gemäß § 1 Abs. 2 Brexit-DV wohl zumindest sinngemäß anzuwendenden) § 23 Abs. 1 NAG ist das VGW zum Abspruch über die vorliegenden Anträge verpflichtet und waren die angefochtenen Bescheide durch Abweisung der Beschwerden zu bestätigen.

Zu B.I: Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

In einer mündlichen Verhandlung ist von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht eine klare und verlässliche Verständigung zu gewährleisten (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/09/0109). In der gegenständlichen Beschwerdesache war – auch aufgrund ausdrücklicher Mitteilung mit E-Mail vom 16.6.2023 – die Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache als Muttersprache der als Partei zu vernehmenden erwachsenen 4.BF F. G. geboten, zumal deren Deutschkenntnisse für die Erörterung verfahrenseinschlägiger Umstände nicht ansatzweise ausreichten. Dem VGW stehen weder im Weg der Dienststellen der Gemeinde Wien (sg. § 24 VGWG) noch sonst amtliche Dolmetscher zur Verfügung; der Verhandlung war daher ein nichtamtlicher Dolmetscher beizuziehen. Die von der Dolmetscherin für die Teilnahme an der Verhandlung vom 30.6.2023 in der Höhe von 122,64 Euro beanspruchten und mit hg. Beschluss vom 7.8.2023, VGW-KO-... unter Berücksichtigung der Rundungsvorschriften in der Höhe von 122,70 Euro bestimmten Gebühren wurden den BF im Weg ihres ausgewiesenen Vertreters mit E-Mail vom 9.8.2023 inhaltlich unwidersprochen zur Kenntnis gebracht. Die Anweisung aus Amtsmitteln wurde von der Kostenstelle beauftragt. Die dem VGW dadurch erwachsenen Barauslagen waren der 4.BF F. G. als (einziger in der Beschwerdeverhandlung vernommener) Antragstellerin im Verfahren vor der belangten Behörde aufzuerlegen.

Zu A.III und B.II (§ 25a Abs. 1 VwGG):

Die Unzulässigkeit der Revision war jeweils auszusprechen, da der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt anhand nach Auslegung letztlich klarer Rechtsvorschriften (in Verbindung mit den zu Grunde liegenden Leitlinien des EuGH) abschließend beurteilbar war. Im Übrigen erfolgte auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der diesbezüglichen Beweiswürdigung eine rechtliche Einzelfallbeurteilung; diese Aspekte unterliegen bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. etwa VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0097; 24.2.2016, Ra 2016/04/0013, mwV). Der Barauslagenersatz ist in den zitierten Rechtsgrundlagen klar geregelt. Für entscheidungsrelevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.

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