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VGW-031/100/8948/2023•LVwG W VGW-031/100/8948/2023
VGW-031/100/8948/2023Landesverwaltungsgericht15.09.2023
Verwaltungsstrafverfahren, Straferkenntnis, Kraftfahrgesetz, Lenkererhebung, Lenkerbekanntgabe, Einschränkung auf schriftliche Erteilung, Nichterteilung, zulässige Form, fernmündliche Lenkerauskunft, Erfüllung der Auskunftspflicht, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, vom 04.04.2023, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) iVm dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.8.2023 und am 6.9.2023 durch Verkündung
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch die belangte Behörde unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Maßgeblicher Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt (belangte Behörde) vom 04.04.2023, Zl. ..., wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„1.
Datum/Zeit: 06.07.2022, 23:15 Uhr
Ort: 1010 Wien, Julius-Raab-Platz 4, Richtung Stubenring 1
Funktion:handelsrechtlicher Geschäftsführer/in
Die Firma C. GmbH, Wien, D.-gasse, wurde als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... mit Schreiben der Landespolizeidirektion Wien, PK Innere Stadt vom 14.10.2022, übernommen am 18.10.2022, aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 06.07.2022 um 23:15 Uhr in 1010 Wien, Julius-Raab-Platz 4, Richtung Stubenring 1 gelenkt hat.
Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und zur Vertretung der angeführten Firma gemäß § 9 VStG nach außen berufenes Organ zu verantworten, dass diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt wurde.
Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.
Sie wären als Verantwortlicher der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 103 Abs. 2 KFG 1967, BGBl. Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 iVm § 9 Abs. 1 VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1 Tage(n) 1 Stunden(n) 0 Minute(n)
§ 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 25,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 275,00
Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.“
2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer am 8.5.2023 Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er am 27.10.2022 bei der belangten Behörde angerufen habe und die Lenkerauskunft telefonisch erteilten wollte. Er sei jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Lenkerbekanntgabe telefonisch nicht möglich sei und diese schriftlich zu erfolgen habe.
3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wobei sie auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und für den Fall einer Durchführung auf eine Teilnahme daran verzichtete.
4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 9.8.2023 und 6.9.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher E. F. sowie G. H. als Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht zur Verhandlung erschienen. Mit E-Mail vom 13.9.2023 beantragte die belangte Behörde die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG, welche hiermit ergeht.
II. Sachverhalt
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Schreiben („Lenkererhebung“) der LPD Wien vom 14.10.2022 wurde die C. GmbH als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, der Behörde schriftlich binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-...“ am 6.7.2022 um 23:15 Uhr in 1010 Wien, Julius-Raab-Platz 4, Richtung Stubenring 1, gelenkt hat.
Dieses Schreiben wurde der C. GmbH am 18.10.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH.
Der Beschwerdeführer hat am 27.10.2022 bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau F. angerufen und wollte die Lenkerauskunft fernmündlich erteilen. Der Beschwerdeführer wurde von der Sachbearbeiterin jedoch ersucht, die Lenkerauskunft schriftlich zu erteilen. Lenkerdaten wurden von der Sachbearbeiterin im Zuge des Telefonats nicht verschriftlicht und zum Akt genommen.
Der Beschwerdeführer weist mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, darunter vier Vormerkungen wegen Verstößen gegen § 103 Abs. 2 KFG.
Der Beschwerdeführer verfügt über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.8.2023 und 6.9.2023, in deren Rahmen E. F. sowie G. H. als Zeugen einvernommen wurden.
Tatort, Tatzeit und die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin des o.a. Kfz blieben im Verfahrensverlauf unstrittig.
Das Verwaltungsgericht folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung, wonach er das Telefonat des Beschwerdeführers mit der Sachbearbeiterin Frau F. am 27.10.2022 mitanhörte, um allenfalls später als Zeuge zu fungieren. Das Mobiltelefon des Beschwerdeführers war deshalb auf Freisprechfunktion geschalten. Der Zeuge schilderte glaubhaft und lebensnahe, dass der Beschwerdeführer die Lenkerdaten fernmündlich durchgeben wollte, jedoch auf den schriftlichen Weg verwiesen wurde.
Die Zeugin F. führte für das Verwaltungsgericht Wien glaubhaft aus, dass sie keine Erinnerungen an dieses Telefonat habe, weil sie täglich sehr viele Anrufe erhalte und zudem Anrufe auf ihrer Dienstnummer ebenso von ihrer Schriftführerin entgegengenommen werden können. Ferner hielt sie fest, dass sie anrufende Personen für die Bekanntgabe von Lenkerdaten immer um schriftliche Bekanntgabe ersucht. Wenn jemand Lenkerdaten am Telefon bekanntgibt hält sie diese aber in der Regel in einem Aktenvermerk fest, falls in der Folge keine schriftliche Bekanntgabe erfolgt. Zudem hielt sie lebensnahe fest, dass sie normalerweise zu jedem Telefonat einen Aktenvermerk anfertigt; allerdings kann es vorkommen, dass sie darauf vergisst. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage von Frau F. die Glaubhaftigkeit der Aussage des Herrn H. nicht erschüttern. Wie sich aus dem vorgelegten Screenshot (Beilage ./C zum Verhandlungsprotokoll) ergibt, hat der Beschwerdeführer die Dienstnummer von Frau F. kontaktiert. Ein Aktenvermerk zu diesem Telefonat findet sich im verwaltungsbehördlichen Strafakt jedoch nicht. Auf Vorhalt dieses Umstandes führte Frau F., wie bereits dargestellt, aus, dass es vorkommen kann, dass sie auf das Verfassen des Aktenvermerkes vergisst.
Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers sind dem Akt (AS 23) zu entnehmen.
Die Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse basiert mangels Angaben des Beschwerdeführers auf einer Schätzung.
IV. Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1967 über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrgesetz 1967 – KFG. 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 62/2022, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) [...]
(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
(3)–(9) […]
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a)–(8) [...]“
V. Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 19/2019, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.
Die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen, wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann. Die gesetzliche Auskunftspflicht ist auch nicht davon abhängig, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf; die Lenkeranfrage darf seitens der Behörde bloß nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen (VwGH 14.11.1990, 89/03/0308; 20.12.1996, 96/02/0475; 19.12.2014, Ra 2014/02/0081 mwN).
Die Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG zur Bekanntgabe des Lenkers (oder zur Benennung einer anderen auskunftspflichtigen Person) trifft den Zulassungsbesitzer persönlich. Dies kann auch eine juristische Person sein (vgl. VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0145), wobei diesfalls der handelsrechtliche Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich ist, sofern kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/03/0138; VwGH 17.12.1999, 98/02/0384). Er hat – allenfalls durch Boten oder Bevollmächtigte – eine Wissenserklärung abzugeben (vgl. VwGH 24.1.1990, 89/02/0165).
Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht § 103 Abs. 2 KFG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Ein Zulassungsbesitzer kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist (zB VwGH 31.1.1996, 93/03/0156; 12.12.2001, 2001/03/0137; 28.2.2003, 2000/02/0322).
Die Einschränkung in einem Auskunftsersuchen auf schriftliche Beantwortungsmöglichkeiten ist zwar nicht zulässig (zumal § 103 Abs. 2 KFG keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorsieht und daher dem Zulassungsbesitzer verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung stehen), macht eine ansonsten gesetzeskonforme Anfrage jedoch nicht gesetzwidrig. Vielmehr ist eine solche Einschränkung nicht möglich; die Behörde ist somit gehalten, auch andere, in dieser Form von ihr nicht erwünschte, Beantwortungen – etwa ein mündliches Anbringen – entgegenzunehmen (VwGH 18.1.1984, 83/03/0256).
3. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer die Lenkerauskunft bei der zuständigen Sachbearbeiterin fernmündlich erteilen wollte. Die Auskunft wurde jedoch nicht entgegengenommen. Somit wurde die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht, weshalb das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen war.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.
5. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 KFG ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe die oben zitierte Rechtsprechung). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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