LVwG W VGW-031/018/8968/2023

VGW-031/018/8968/2023Landesverwaltungsgericht15.09.2023

Regest

Zulassungsbesitzer, Fahrzeugumbauten, Unterlassene Anzeige, Straferkenntnis, Beschwerden, Unzulässigkeit, Hinterlegung, Verspätung, Zurückweisung, Antrag auf amtswegige Abänderung des Straferkenntnisses, subjektives Recht, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ungeöffneten Ablegen eines behördlichen Poststücks, Grad des Versehens, Abweisung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-031/018/8968/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.031.018.8968.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag. Baumann, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 26.5.2023, Zl. ..., mit welchem 1) der Antrag vom 9.5.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt wurde und 2) der Antrag vom 9.5.2023 auf amtswegige Aufhebung des Straferkenntnisses vom 4.1.2023 als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.9.2023

zu Recht

I. Die gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch lautet wie folgt: „Der Antrag vom 9.5.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.“.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

und

fasst den Beschluss

I. Die gegen Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Darüber hinaus fasst das Verwaltungsgericht Wien durch seine Richterin Mag. Baumann, LL.M. über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring, vom 4.1.2023, Zl. ..., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.9.2023, den

Beschluss

I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis vom 4.1.2023 legte die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Ottakring (in Folge: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes zur Last:

Er habe sich am 2.12.2022 um 18:48 Uhr in der C.-gasse, Wien, als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprechen würde, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssten, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen würden. Es sei festgestellt worden, dass an der Vorderachse rechts (Spruchpunkt 1.), an der Vorderachse links (Spruchpunkt 2.), an der Hinterachse links (Spruchpunkt 3.) und an der Hinterachse rechts (Spruchpunkt 4.) jeweils Reifen mit einer anderen als typisierten und genehmigten Reifendimension angebracht gewesen seien, wobei eine Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung durch eine Änderung der Fahreigenschaften/Fahrdynamik bestanden habe. Weiters sei festgestellt worden, dass andere als serienmäßig ausgerüstete Felgen bzw. Felgen ohne Gutachten (E-Prüfzeichen oder ECE R124-Gutachen) an der Vorderachse rechts (Spruchpunkt 5.), an der Vorderachse links (Spruchpunkt 6.), an der Hinterachse rechts (Spruchpunkt 7.) sowie an der Hinterachse links (Spruchpunkt 8.) angebracht gewesen seien, wobei eine Gefahr bzw. Umweltbeeinträchtigung durch eine Änderung der Fahreigenschaften bzw. der nicht verifizierbaren und daher dubiosen Materialbeschaffenheit gegeben war. Weiters sei festgestellt worden, dass am Fahrzeugheck nachträglich ein Heckdiffusor (Spruchpunkt 9.) und ein Heckspoiler (Spruchpunkt 10.) verbaut worden seien, wodurch jeweils eine Gefahr bzw. eine Umweltbeeinträchtigung durch eine Änderung der Fahreigenschaften, durch ein mögliches Abfallen bzw. durch ein höheres Verletzungsrisiko gegeben gewesen sei.

Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer es als Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeugs unterlassen, die (in Spruchpunkt 1. bis 10.) genannten Änderungen dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen (Spruchpunkt 11.).

Der Beschwerdeführer habe mit dem unter Spruchpunkt 1. bis 10. umschriebenen Verhalten jeweils § 102 Abs. 1 KFG. 1967 iVm § 4 Abs. 2 KFG. 1967 zuwidergehandelt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe iHv € 4.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 18 Tage, 21 Stunden) verhängt. Mit dem ihm unter Spruchpunkt 11. vorgeworfenen Verhalten habe der Beschwerdeführer eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG. 1967 iVm § 33 Abs. 1 KFG. 1967 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe iHv € 6.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage, 4 Stunden) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag inklusive der Verfahrenskosten betrage daher € 56.100,-.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und holte unter einem die versäumte Prozesshandlung (Beschwerde) nach. Für den Fall, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung keine Folge gegeben werde, begehrte er die amtswegige Abänderung des Straferkenntnisses gemäß § 52a VStG.

Mit Bescheid vom 26.5.2023 bewilligte die belangte Behörde − nach Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.5.2023 − den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 1)) nicht und wies den Antrag auf amtswegige Abänderung des Straferkenntnisses (Spruchpunkt 2)) als unbegründet ab.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22.6.2023 Beschwerde.

Die belangte Behörde legte diese samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

Am 7.9.2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer als Partei zum maßgeblichen Sachverhalt befragt wurde.

I. Feststellungen

Im Zuge eines Planquadrats am 2.12.2022 wurde der Beschwerdeführer als Lenker des Fahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen W-1 (A) von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes um 18:48 Uhr in der C.-gasse, Wien, angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurden ua. diverse Fahrzeugumbauten an den Felgen, den Reifen und am Fahrzeugheck festgestellt, die nicht genehmigt waren. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt auch Zulassungsbesitzer des von ihm gelenkten Fahrzeugs.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Vorwurf der nicht genehmigten Umbauten an seinem Fahrzeug zu äußern. Die entsprechende, an den Beschwerdeführer bzw. seine Meldeadresse adressierte RSa-Sendung wurde mit Beginn der Abholfrist am 13.12.2022 bei der Postgeschäftsstelle in Wien hinterlegt. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers eingelegt. Der Beschwerdeführer behob die Sendung in Folge nicht; sie wurde mit dem Vermerk „zurück nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert. Der Beschwerdeführer hat im Dezember 2022 viele behördliche Hinterlegungsanzeigen in seinem Postfach vorgefunden. Auf Grund deren Vielzahl kann er sich nicht mehr daran erinnern, ob er die konkrete Sendung auch behoben hat.

Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4.1.2023 wurde nach einem Zustellversuch an der Meldeadresse des Beschwerdeführers bei der Postgeschäftsstelle Wien hinterlegt und erstmals mit 11.1.2023 zur Abholung bereitgehalten. Eine entsprechende Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Am 20.1.2023 behob der Beschwerdeführer das Straferkenntnis bei der zuständigen Postgeschäftsstelle, öffnete es in Folge aber nicht, sondern legte es − ohne dem behördlichen Schreiben eine besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen − ungeöffnet zur übrigen Post und vergaß in weiterer Folge darauf. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt wurde das Straferkenntnis entsorgt.

Mit Schreiben vom 14.3.2023, am 16.3.2023 dem Zustellorgan übergeben, mahnte die belangte Behörde die Bezahlung des mit Straferkenntnis vom 4.1.2023 verhängten Geldbetrags inklusive der Mahngebühren beim Beschwerdeführer ein. Die Mahnung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.

Am 26.4.2023 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der belangten Behörde und erkundigte sich bezüglich der Höhe der verhängten Geldstrafe/des eingemahnten Betrags. Am selben Tag erschien er persönlich bei der belangten Behörde und nahm Akteneinsicht.

Mit Schriftsatz vom 9.5.2023 beantragte der Beschwerdeführer schließlich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, erhob unter einem Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 4.1.2023 und stellte in eventu den Antrag auf dessen amtswegige Abänderung.

Mit Bescheid vom 26.5.2023 wies die belangte Behörde − nach einer Einvernahme des Beschwerdeführers am 25.5.2023 − den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt 1)) sowie den Antrag auf amtswegige Abänderung des Straferkenntnisses (Spruchpunkt 2)) ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 5.7.2023 (Datum des hg. Einlangens) vorgelegt.

Der Beschwerdeführer, geboren am ...1996, ist Student der Rechtswissenschaften an der D. in Wien. Im kommenden Studienjahr beginnt er das fünfte Semester. Der Beschwerdeführer wies zum Tatzeitpunkt am 2.12.2022 38 ungetilgte Verwaltungsübertretungen auf; davon 30 Übertretungen des KFG. 1967, eine Übertretung des WLSG, fünf Übertretungen der StVO. 1960 sowie zwei Übertretungen des FSG. Mit Stichtag 1.9.2023 scheinen 51 ungetilgte Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer auf; davon betreffen 45 Übertretungen das KFG 1967. Der Beschwerdeführer ist mit dem Umgang mit behördlichen Schriftstücken iZm behördlichen Verwaltungsstrafverfahren (ua. in kraftfahrrechtlichen Angelegenheiten) vertraut. Er hat den Überblick über die zahlreichen gegen ihn erhobenen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfe verloren.

II. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Akt (verwaltungsbehördlicher als auch verwaltungsgerichtlicher Akt), Würdigung des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag vom 9.5.2023, Würdigung des Beschwerdevorbringens sowie mittels Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Beschwerdeverhandlung, in deren Rahmen der Beschwerdeführer zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt befragt wurde.

Im Einzelnen stützen sich die Feststellungen auf folgende Erwägungen:

Die Feststellungen zu jenem Sachverhalt, der dem Straferkenntnis vom 4.1.2023 zu Grunde liegt, stützen sich insbesondere auf die entsprechende Anzeige (AS 1 ff) sowie das Straferkenntnis vom 4.1.2023 selbst. Auch hat der Beschwerdeführer nie bestritten, dass sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Kontrolle am 2.12.2022 durch die Exekutivorgane entsprechend umgebaut gewesen ist und dass er diese Umbauarbeiten nicht genehmigen hat lassen.

Die Feststellung zur Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. zu deren Zustellung stützen sich auf den behördlichen Akteninhalt (AS 25 ff) bzw. darauf, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, es sei so gewesen, dass er im Dezember 2022 viele Hinterlegungsanzeigen in seinem Postfach vorgefunden habe, er aber auf Grund deren Vielzahl nicht mehr angeben könne, ob er die konkrete Sendung auch behoben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 3)

Die Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses vom 4.1.2023 basieren auf den im behördlichen Akt einliegenden Zustellnachweis RSb (AS 37) und wurden vom Beschwerdeführer auch nie bestritten. Die Feststellungen zum Ablauf der Geschehnisse nach dessen Behebung am 20.1.2023 stützen sich auf das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung, welches er in der mündlichen Verhandlung dazu befragt bestätigte. Dass er dem konkreten behördlichen Schriftstück nach der Behebung bei der Postgeschäftsstelle keine gesonderte Aufmerksamkeit gewidmet hat, führt der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung selbst aus (AS 47).

Die Feststellung zur Mahnung vom 14.3.2023 stützen sich auf den behördlichen Akteninhalt (AS 38 f). Die Feststellung, dass diese dem Beschwerdeführer auch zugestellt wurde, basiert darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, diese erhalten (und auch geöffnet) zu haben, was ihn dazu veranlasste, bei der belangten Behörde anzurufen. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde am 26.4.2023 basieren auf entsprechenden Aktenvermerken (AS 41, 42) und wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch so bestätigt.

Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag (bzw. der Beschwerde sowie dem Antrag auf amtswegige Abänderung), zum angefochtenen Bescheid sowie zur Beschwerdevorlage ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt (ua. AS 47 ff).

Die Feststellungen zum Studium des Beschwerdeführers stützen sich ua. auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 2). Die Feststellungen zu den ungetilgten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zum Tatzeitpunkt stützen sich auf eine im behördlichen Akt einliegende Abfrage der belangten Behörde vom 7.12.2022 (AS 23 ff). Die Feststellung zu den Vormerkungen des Beschwerdeführers zum Stichtag 1.9.2023 basieren auf einer hg. eingeholten Abfrage seiner verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der belangten Behörde. Die Feststellung, dass er mit dem Umgang mit behördlichen Verfahren vertraut ist, stützt sich insbesondere auf die Vielzahl an Vormerkungen (insbesondere das KFG. 1967 betreffend), die gegen den Beschwerdeführer aufscheinen. Auch hat er in der mündlichen Verhandlung selbst mehrfach angegeben, wiederholt Straferkenntnisse bzw. Strafverfügungen bekommen zu haben bzw. hat er selbst zu Protokoll gegeben, dass er den Überblick darüber verloren hat (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 3).

III. Rechtliche Beurteilung

1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist

1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 AVG (vgl. zur Übertragung der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung auf § 33 VwGVG ua. VwGH 3.7.2020, Ra 2019/06/0036), das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. anstelle vieler VwGH 24.3.2022, Ra 2020/21/0369). Ein Ereignis ist dann „unabwendbar“ iSd § 46 Abs. 1 VwGG (bzw. des insoweit gleichlautenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG), wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; „unvorhergesehen“ im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 15.11.2012, 2012/17/0219). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit auch dann noch gewahrt ist, wenn der Partei ein nur „minderer Grad des Versehens“ unterläuft (vgl. VwGH 27.1.1999, 98/04/0195).

Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. An rechtskundige Parteienvertreter ist hiebei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte, rechtsunkundige Parteien (vgl. ua. VwGH 11.6.2003, 2003/10/0114).

Die Beurteilung, ob ein im Sinn des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG bzw des § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Versäumnis geführt hat, also die Qualifikation des Verschuldensgrades, unterliegt − als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Abwägung − grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. ua. VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. ua. VwGH 23.3.2023, Ra 2022/10/0160).

1.2. Der Beschwerdeführer begründet den vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung zusammengefasst damit, dass er aus dem Grund, da er öfters Strafen wegen „kleinerer Verwaltungsübertretungen“ erhalten habe, „auch dem Straferkenntnis zu GZ: ... keine gesonderte Aufmerksamkeit gewidmet“ habe und das betreffende Straferkenntnis ungeöffnet zu seiner „allgemeinen Post“ gelegt und dieses in Folge vergessen habe. Letztlich sei das Straferkenntnis dann entsorgt worden. Nähere Angaben dazu könnten nicht gemacht werden. Grundsätzlich sei er „äußerst zuverlässig und genau bei der Sichtung seiner Poststücke“ und würde seine Post „mit der notwendigen Aufmerksamkeit“ behandeln. „Durch einen Zufall, nämlich dem Entsorgen des Straferkenntnisses mit dem allgemeinen Altpapier“ habe er das Poststück nicht geöffnet „und wie die allgemeinen Poststücke behandelt sowie unabsichtlich weggeworfen“. Infolgedessen habe er die Beschwerdefrist versäumt, woran ihn aber kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffen würde. So könne es „jeder ordentlichen Partei passieren, dass ein behördliches Schriftstück anderer Post abgelegt werde und dann in einem unbedachten Moment mit der gesamten Post mit dem Müll entsorgt“ werde.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien ist im ungeöffneten Ablegen eines behördlichen Poststücks nach dessen persönlicher Abholung beim Postamt ohne sich über dessen Inhalt zu vergewissern und im anschließenden solcherart gelagerten Verwahren, dass dieses in völlige Vergessenheit gerät und entsorgt wird, weder ein unabwendbares oder ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG zu erblicken, noch trifft den Beschwerdeführer daran im konkreten Fall lediglich ein minderer Grad des Versehens (vgl. VwGH 27.1.1999, 98/04/0195; 16.10.1989, 89/12/0120). Der Beschwerdeführer ist Student und hatte – wie er selbst ins Treffen führt und auf Grund seiner festgestellten Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auch evident ist − in der Vergangenheit bereits wiederholt als Beschuldigter mit Verwaltungsstrafverfahren ähnlicher Art zu tun. Es ist sohin davon auszugehen, dass er Erfahrung im Umgang mit behördlichen Schriftstücken einschließlich eines gewissen Maßes an Erfahrung im Umgang mit der Wahrung von Rechtsmittelfristen aufweist. Zudem musste der Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass die ihm zur Last gelegten Übertretungen des KFG 1967 anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle (daher in seinem Beisein) am 2.12.2022 festgestellt wurden, in Kenntnis von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen und somit eines diesbezüglich anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihn sein. Dass er dem (in zeitlicher Nähe zum Vorfall versendeten und zugestellten) Straferkenntnis dennoch keine gesonderte Aufmerksamkeit gewidmet hat, gesteht er in seinem Antrag selbst zu. Dass er – wie er ebenfalls in der mündlichen Verhandlung selber angibt – auf Grund der zahlreichen gegen ihn erhobenen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfen den Überblick über die ihm angelasteten Taten (ob mit oder ohne Zusammenhang mit dem Tatfahrzeug) verloren hat, befreit ihn nicht davon, jedem einzelnen an ihn zugestellten behördlichen Schriftstück die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken und spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien im Übrigen auch gegen die Zuverlässigkeit, mit der er behauptet, seine Poststücke und damit auch behördliche ansonsten grundsätzlich zu behandeln. Dass der Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Post ansonsten sehr sorgsam agiere, ist auch vor dem Hintergrund, dass er die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7.12.2022, die ihm wenige Tage nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall zugestellt wurde, nicht einmal behoben hat und dazu befragt lediglich angab, dass diese wohl „untergegangen“ sein müsse, nicht glaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer die an ihn am 16.3.2023 versendete und ihm auch gültig zugestellte Mahnung erst am 26.4.2023 geöffnet haben will, zeigt ebenfalls, dass er im Umgang mit behördlichen Schriftstücken auffallend sorglos agiert. Ein einmaliges Versehen einer ansonsten gewissenhaften Partei ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Insgesamt ist beim Verwaltungsgericht Wien der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren (so auch dem gegenständlichen) mit mangelnder Ernsthaftigkeit gegenüberzustehen scheint, was insbesondere auch durch den während der mündlichen Verhandlung getätigten mehrmaligen (sinngemäßen) Hinweis seinerseits darauf, dass bekannt sei, wie viele Strafverfügungen/Straferkenntnisse er bekomme, und der Aussage, er zahle seine Strafen spätestens dann, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür stehe, erhärtet wurde. Im Rahmen der vorzunehmenden Prüfung des Verschuldensgrades, der den Beschwerdeführer an der verfahrensgegenständlichen Säumnis trifft, kann es ihm jedenfalls nicht zum Vorteil gereichen, dass er gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren mit einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüberzustehen scheint. Soweit der Beschwerdeführer auf Seite 4 seiner Beschwerde ausführt, dass das versehentliche Wegwerfen einer gerichtlichen Postsendung gemeinsam mit Werbematerial im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit darstelle, verkennt er darüber hinaus die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden kann, wenn die Kenntnisnahme der Partei von der Hinterlegungsanzeige deshalb unterbleibt, weil diese von ihr oder ihren Mitbewohnern versehentlich mit der Werbepost entsorgt worden ist (vgl. VwGH 15.12.2006, 2006/04/0236) bzw. wonach im vermuteten Übersehen der Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial (durch die Partei) bzw. deren Tochter kein bloß minderer Grad des Versehens zu erblicken ist (vgl. VwGH 26.4.2000, 2000/05/0054). Dass die Freundin des Beschwerdeführers das gegenständliche Straferkenntnis weggeworfen hätte, hat der Beschwerdeführer im Übrigen selbst nie behauptet: Dazu in der mündlichen Verhandlung von seinem anwaltlichen Vertreter befragt, gab er lediglich an, dass es zwischen ihm und seiner Freundin kein System gäbe, wann wer die Post wegwerfen würde (vgl. Verhandlungsprotokoll Seite 3).

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer untere Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach seinen festgestellten persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien außer Acht gelassen, was zur gegenständlichen Säumnis geführt hat (vgl. VwGH 15.10.2009, 2008/09/0278). Da die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG im konkreten Fall sohin nicht erfüllt sind, war der dahingehende Antrag – wovon die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht ausging – abzuweisen. Daran ändert auch der Umstand einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Straferkenntisses vom 4.1.2023 nichts.

Ergänzend angemerkt wird, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ortsabwesenheit im Zeitraum März bis Mai 2023 selbst bei Wahrunterstellung ihn nicht an der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis gehindert haben kann, da die Beschwerdefrist mit 11.1.2023 zu laufen begonnen hat und bereits am 8.2.2023 abgelaufen ist.

Die Korrektur des Spruchs des angefochtenen Bescheids im Hinblick auf die Rechtsgrundlage erfolgte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Wiedereinsetzungsanträgen auf Grund der Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2018/19/0708).

2. Zum Antrag auf amtswegige Abänderung des Straferkenntnisses

2.1. Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.

Gemäß § 68 Abs. 7 AVG steht niemandem auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts ein Anspruch zu.

Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die behauptete Verletzung in subjektiv öffentlichen Rechten muss zumindest möglich sein. Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht ist sohin, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. § 52a Abs. 1 VStG räumt aber niemandem ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses ein, was sich bereits aus dessen eindeutigen Wortlaut ergibt (vgl. VwGH 29.6.2011, 2011/02/0145, VwGH 14.12.2007, 2006/05/0152).

2.2. Mangels der Möglichkeit durch die mit Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Abweisung seines Antrags auf amtswegige Aufhebung des Straferkenntnisses in Rechten verletzt zu sein, war die dagegen erhobene Beschwerde – unabhängig von Inhalt und Begründung der Abweisung − mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

§ 52a VStG iVm § 68 Abs. 7 AVG findet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren im Übrigen keine Anwendung (vgl. §§ 17, 38 VwGVG).

3. Zur Zurückweisung der Beschwerde

3.1. § 17 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, lautet wie folgt:

„Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (§ 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

3.2. Wie festgestellt, wurde das Straferkenntnis der belangten Behörde nach einem erfolglosen Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt; der Beschwerdeführer wurde gemäß § 17 Abs. 2 ZustG korrekt von der Hinterlegung verständigt und das Straferkenntnis mit 11.1.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die vierwöchige Beschwerdefrist hat demnach am 11.1.2023 zu laufen begonnen und endete am 8.2.2023. Vor diesem Hintergrund erweist sich die erst am 9.5.2023 erhobene Beschwerde als verspätet, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen war.

4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Bei der Beurteilung, ob ein im Sinne § 33 Abs. 1 VwGVG unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zu einer Säumnis geführt hat, handelt es sich grundsätzlich um eine einzelfallbezogene Beurteilung des erkennenden Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was im konkreten Fall nicht gegeben ist, zumal sich das Verwaltungsgericht Wien gestützt auf die entsprechende höchstgerichtliche Rechtsprechung mit sämtlichen Aspekten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat und als Ergebnis dieser Auseinandersetzung seine Entscheidung getroffen hat (vgl. ua. VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0064). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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