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VGW-102/100/6097/2023•LVwG W VGW-102/100/6097/2023
VGW-102/100/6097/2023Landesverwaltungsgericht12.09.2023
Maßnahmenbeschwerde, Identifizierung, Identität, Anbringen, Vertretungsbefugnis, Vollmacht
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Dr. Huber über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 iVm Art. 132 Abs. 2 B-VG der mit „N. N.“ bezeichneten beschwerdeführenden Partei, vertreten durch Mag. A. B., Rechtsanwalt, betreffend näher bezeichneter Amtshandlungen am 27. und 28.3.2023, den
BESCHLUSS
I. Die Beschwerde vom 8.5.2023 wird gemäß § 28 Abs. 6 und § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
I. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 8.5.2023 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG bezeichneter Schriftsatz betreffend näher bezeichneter Amtshandlungen am 27. und 28.3.2023 ein. Der Schriftsatz wurde durch Mag. A. B., Rechtsanwalt in Wien, für eine nicht namentlich bezeichnete beschwerdeführende Partei eingebracht. Die beschwerdeführende Partei wird in der Beschwerde mit „N. N.“ bezeichnet. Im Beschwerdeschriftsatz wird ausdrücklich festgehalten, dass die Beschwerde auch ohne Bekanntgabe der Identität der beschwerdeführenden Partei zulässig sei. Die beschwerdeführende Partei sei von 27.3.2023 bis 28.3.2023 im Polizeianhaltezentrum Roßauer Lände zur Zahl „F10/4“ angehalten worden. Ihre Identität habe die beschwerdeführende Partei gegenüber den Polizeibeamten nicht preisgegeben, um sich nicht einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Für die Durchführung des Verfahrens sei für das Verwaltungsgericht die Kenntnis der Nummer „F10/4“ ausreichend.
Im Beschwerdeschriftsatz vom 8.5.2023 wird idZ auszugsweise Folgendes wiedergegeben:
„Beschwerdeführer: N. N. (von 27.03.2023 bis 28.03.2023 im PAZ Roßauer Lände zur Zl F10/4 angehaltener Häftling)
vertreten durch: Mag. A. B., Rechtsanwalt (R ...)
Vollmacht erteilt Wien, C.-gasse
Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Wien
wegen: Amtshandlung am 27. und 28.03.2023
Verletzung in subjektiven Rechten
[…]
Vom 27.03.2023 bis 29.03.2023 fand im Vienna Marriott Hotel, Parkring 12A, 1010 Wien, die Europäische Gaskonferenz statt. Aus Protest gegen diese Veranstaltung fanden in diesem Zeitraum mehrere Versammlungen und Protestaktionen statt.
Auch der BF nahm an einer derartigen Versammlung teil, die im Bereich der Johannesgasse in 1010 Wien polizeilich eingekesselt wurde. Der BF wurde am Ort der Versammlung um etwa 13:00 Uhr festgenommen, durchsucht, fotografiert und in einen Arrestantenwagen verbracht.
[…]
Die Organisator:innen der Versammlung hatten in Vorbereitung auf die Versammlung einen Rechtsanwalt – konkret: den ausgewiesenen Vertreter – damit beauftragt, im Fall der Festnahme von Versammlungsteilnehmer:innen für eine Beratung und Vertretung der festgenommenen Personen zur Verfügung zu stehen. Die Teilnehmer:innen der Versammlung – darunter der BF – waren damit einverstanden. Von 27.03.2023, ca. 17:00 Uhr, bis 28.03.2023, ca. 01:00 Uhr, befanden sich aus diesem Grund der ausgewiesene Vertreter des BF sowie zeitweise acht weitere, von diesem beigezogene Rechtsanwält:innen bzw. Rechtsanwaltsanwärter:innen im PAZ und führten Beratungsgespräche mit zahlreichen bei der Versammlung festgenommenen Personen durch. Im Laufe des 28.03.2023 wohnten der ausgewiesene Vertreter bzw. dessen Mitarbeiterinnen auch einer Reihe von Beschuldigtenvernehmungen als Verteidiger:innen bei. Die anwaltliche Beratung und Vertretung auch des BF wäre daher – gegebenenfalls nach einer gewissen Verzögerung – einfach möglich gewesen.
[…]
2. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
[…]
Der BF verweigerte infolge seiner Festnahme die Aussage. Er gab auch seine Identität nicht preis, da er befürchtet, andernfalls (verwaltungs-) strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt zu werden. Das Recht, als Beschuldigte:r die Aussage zu verweigern, ist eines der Grundprinzipien der österreichischen Rechtsordnung (vgl. § 157 Abs. 1 Z. 1 StPO).
Die Bekanntgabe der eigenen Identität ist mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keine notwendige Zulässigkeits-Voraussetzung für die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde.
Dem BF wurde nach seiner Festnahme durch Beamt:innen der belangten Behörde ein Armband mit einer Häftlingsnummer übergeben (F10/4). Mit dieser Nummer wurde er in der Dokumentation der belangten Behörde vermerkt. Durch die Angabe dieser Nummer ist der BF für die belangte Behörde ausreichend identifizierbar, um der belangten Behörde die Möglichkeit zu geben, sich im gegenständlichen Verfahren zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Auch für das zuständige Verwaltungsgericht ist dadurch eine ausreichende Individualisierung möglich, um den in Beschwerde gezogenen Sachverhalt einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen und über die Maßnahmenbeschwerde absprechen zu können.
Der ausgewiesene Vertreter erklärt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich, persönlich für einen allfälligen Kostenersatz für Verfahrenshandlungen der belangten Behörde zu haften, welcher dem BF im Fall einer Ab- oder Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde auferlegt werden könnte.
Die gegenständliche Beschwerde ist sohin auch ohne Bekanntgabe der Identität des BF zulässig. Seine Mitwirkung am Verfahren ist durch die Bevollmächtigung des ausgewiesenen Vertreters, der auch als dessen Zustellbevollmächtigter agiert, sichergestellt.
[…]“
2. Mit Schreiben vom 16.5.2023 erteilte des Verwaltungsgericht Wien der mit „N. N.“ bezeichneten beschwerdeführenden Partei bzw. den als Vertreter ausgewiesenen Mag. A. B. folgende Verbesserungsaufträge:
„[…]
Der am 8.5.2023 durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B. eingebrachte Schriftsatz lässt ausdrücklich offen, welche konkrete Person die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in Anspruch nehmen will (vgl. VwGH 23.10.2023, 2012/03/0083).
Es wird Ihnen daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des gegenständlichen Auftrages die beschwerdeführende Partei namentlich zu bezeichnen. Der fruchtlose Ablauf dieser Frist hat zur Folge, dass das durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B. eingebrachte Anbringen zurückgewiesen wird. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Sie werden daher gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, ebenfalls binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung dieses Schreibens, eine Vollmacht beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass Herr Rechtsanwalt Mag. B. seitens der beschwerdeführenden Partei zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie zur Einbringung der Beschwerde berechtigt wurde (vgl. hierzu zB VwGH 9.7.1992, 92/06/0097; 20.10.1999, 95/03/0221; 23.6.2003, 2003/17/0096). Aus dieser Vollmacht muss zu erkennen sein, welche konkrete Person die Bevollmächtigung erteilt hat und ab welchem Zeitpunkt die Bevollmächtigung von dieser Person erteilt wurde. Das Verwaltungsgericht Wien weist darauf hin, dass die Offenlegung, für welche Person gehandelt wird, zentrale Voraussetzung jeder Stellvertretung ist (siehe zB Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 7 ff. [Stand 1.1.2014, rdb.at]; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1002 Rz 40 ff. [Stand 1.8.2022, rdb.at]).
Der fruchtlose Ablauf der genannten Frist von zwei Wochen hat zur Folge, dass das durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B. eingebrachte Anbringen als unzulässig zurückgewiesen wird. Gegen diese Verfahrensanordnung ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
[…]“
Dieses Schreiben vom 16.5.2023 wurde nach dem im Akt einliegenden Zustellnachweis am 19.5.2023 an der Abgabestelle durch persönliche Übernahme zugestellt.
3. Am 2.6.2023 wurde durch Mag. A. B. für die wiederum mit „N. N.“ bezeichnete beschwerdeführende Partei ein Schriftsatz eingebracht sowie ein anonymisiertes Vollmachtsformular vorgelegt. Im Schriftsatz wird auszugweise Folgendes vorgebracht:
„[…]
Vorlage
[…]
Die Beilage dient dem Nachweis der Bevollmächtigung des ausgewiesenen Vertreters durch den BF.
Der ausgewiesene Vertreter ist in Kenntnis der Identität des BF und nahm anlässlich der Unterfertigung des Vollmachtsformulars Einsicht in einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis des BF und kann anlässlich einer Beschwerdeverhandlung bestätigen, dass der BF jene Person ist, welche ihn bevollmächtigt und mit der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde beauftragt hat. Der Vertreter ist jedoch nicht ermächtigt, die Identität des BF preiszugeben.
Zum weiteren Nachweis für die Bevollmächtigung des ausgewiesenen Vertreters durch den BF stellt der BF durch sei[n]en ausgewiesenen Vertreter den nachstehenden
Antrag
auf
Parteienvernehmung des BF, stellig zu machen über die Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters, sowie
zeugenschaftliche Vernehmung des in diesem Umfang von seiner Verschwiegenheit entbundenen ausgewiesenen Vertreters,
im Rahmen einer dazu anzuberaumenden mündlichen Verhandlung.
[…]
Stellungnahme
[…]
Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG ist zur Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt berechtigt, wer behauptet, durch die Ausübung der Befehls- bzw. Zwangsgewalt, in seinen / ihren Rechten verletzt worden zu sein. Unzulässig ist daher etwa die Beschwerdeführung durch eine Person, die durch den behördlichen Akt überhaupt nicht unmittelbar in ihrer Rechtssphäre berührt wurde. Ebenso mangelt es Personen an Beschwerdelegitimation, die sich präventiv gegen allenfalls in der Zukunft drohende Rechtsverletzungen wehren wollen.
Die Beurteilung der Frage, ob eine Person durch das Handeln der belangten Verwaltungsbehörde tatsächlich in ihren subjektiven Rechten verletzt wurde, ist Gegenstand des Verfahrens. Für die Zulässigkeit der Beschwerde genügt daher die Behauptung einer zumindest denkmöglichen, unmittelbaren Rechtsverletzung, die in der Vergangenheit liegt. Dass Zweifel an der Rechtsverletzung bestehen, ist für die Legitimation irrelevant; es reicht, wenn die behauptete Rechtsverletzung auch nur möglich ist.
Der Name der beschwerdeführenden Partei ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde daher tatsächlich nicht notwendig. Dass der BF behauptet, in der Vergangenheit durch rechtswidrige Akte der belangten Behörde in seinen subjektiven Rechten verletzt worden zu sein, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der Maßnahmenbeschwerde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Preisgabe des Namens des BF relevant für die Einschätzung ist, ob diese Rechtsverletzung grundsätzlich möglich – und die Maßnahmenbeschwerde daher zulässig – ist, oder nicht. Wie dargelegt ist eine Maßnahmenbeschwerde selbst bei Zweifel am Vorliegen einer unmittelbaren Rechtsverletzung zulässig. Derartige Zweifel könnte aber ohnehin auch die Bekanntgabe des Namens des BF nicht zerstreuen. Vielmehr wird die belangte Behörde infolge der Übermittlung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde dem Verwaltungsgericht zwar bestätigen können, dass eine Person mit der Häftlingsnummer F10/4 von 27.03.2023 bis 28.03.2023 im PAZ Roßauer Länder angehalten und beamtshandelt wurde. Der Name des BF ist für eine Stellungnahme der belangten Behörde aber weder erforderlich, noch hilfreich.
So wurde der BF durch die belangte Behörde nur mit der Häftlingsnummer registriert, nicht jedoch unter seinem Namen, da er diesen nicht nannte. Mit anderen Worten: Dass eine Person am 27.03.2023 festgenommen und unter der Bezeichnung F10/4 (welche handschriftlich auf einem am Handgelenk des BF befestigten Plastik-Armband vermerkt wurde) beamtshandelt wurde, kann auch die belangte Behörde bestätigen und anhand ihrer Dokumentation nachvollziehen. Da die belangte Behörde den Namen des BF nicht kennt, könnte sie zu seinem Namen keinerlei Erklärungen abgeben.
[…]
Im gegenständlichen Verfahren ist der konkrete Name des BF aber einerseits irrelevant, da die Beschwerdelegitimation gar nicht anhand seines Namen überprüft werden kann. Der BF gab seinen Namen während der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung bzw. während der Anhaltung nicht an, zumal seitens der LPD Wien der pauschale Vorwurf der schweren gemeinschaftlichen Gewalt gegenüber sämtlichen (!) Teilnehmer:innen der Versammlung erhoben wurde, sodass die belangte Behörde seinen Namen nach wie vor nicht kennt.
Relevant ist vielmehr die aufgezeigte Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte durch einen Akt verwaltungsbehördlicher unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt.
Andererseits schützt die Anonymisierung der Identität des BF im gegenständlichen Verfahren das Grundrecht des BF, die Aussage zu verweigern, um sich vor strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu schützen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dem BF ebenso wie allen anderen Teilnehmer:innen der Versammlung die Straftaten der schweren gemeinschaftlichen Gewalt gemäß § 274 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 84 Abs. 2 StGB vorgeworfen werden. Nach Kenntnis des BF wurde jenes Ermittlungsverfahren noch immer nicht eingestellt, sodass auch die Ausübung des Rechtes auf Aussageverweigerung (auch hinsichtlich seiner Identität) relevant bleibt.
Der notwendige Inhalt einer Maßnahmenbeschwerde ergibt sich aus § 9 Abs. 1 VwGVG. Der Name der beschwerdeführenden Partei wird dort nicht angeführt. Auch in anderen gesetzlichen Bestimmungen ist keine derartige Verpflichtung zur konkreten Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei mit ihrem Namen vorgesehen. Zwar verweist das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 9 Abs. 1 VwGVG, wonach die beschwerdeführende Partei konkret zu bezeichnen ist. Daraus ergibt sich aber ebenfalls keine Verpflichtung zur Preisgabe eines Namens.
[…]“
Mit dem Schriftsatz wurde das folgende anonymisierte Vollmachtsformular vorgelegt:
--Grafik--
II. Beweiswürdigung
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Aktes, in welchem der Beschwerdeschriftsatz vom 8.5.2023, der Verbesserungsauftrag vom 16.5.2023 samt Zustellnachweis sowie der Schriftsatz vom 2.6.2023 samt anonymisierten Vollmachtsformular einliegen.
Die Feststellungen über die Zustellung des Auftrages vom 16.5.2023 (durch persönliche Übernahme am 19.5.2023) ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Poststückes stellt eine öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO und sohin einen Beweis über die Rechtswirksamkeit der Zustellung dar (vgl. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0043).
III. Rechtsgrundlagen
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 222/2022, lauten auszugsweise:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder
4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten
vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(5) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.“
2. § 9 und § 28 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2) Belangte Behörde ist
1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,
3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat, und
4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.
(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.
(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 58/2018, lauten auszugsweise:
„Rechts- und Handlungsfähigkeit
§ 9. Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
[…]
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]
Allgemeine Grundsätze
§ 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.“
IV. Rechtliche Beurteilung
1. Zur Unzulässigkeit anonym eingebrachter Beschwerden
1.1. Art. 130 Abs. 1 BVG verwirklicht in Zusammenschau mit Art. 132 BVG verfassungsgesetzlich das Modell subjektiven Rechtsschutzes (Eberhard in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 130 B-VG Rz 37 [16. Lfg, 2021]). Nach Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahme) derjenige wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Der Beschwerdeführer muss die Möglichkeit der Verletzung in eigenen (subjektiven) Rechten behaupten. Die mögliche Rechtsverletzung kann – wie bei der Bescheidbeschwerde – im Verstoß gegen einfaches Recht oder gegen Verfassungsgesetze liegen oder aus der Anwendung einer rechtswidrigen Norm resultieren. Auch die mögliche Verletzung von Unionsrecht durch die Maßnahme kann geltend gemacht werden. Die mögliche Verletzung in eigenen Rechten liegt vor, wenn der Beschwerdeführer Adressat der Maßnahme ist, weil diese dann in seine Rechtssphäre eingreift (Pabel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 132 B-VG Rz 14 [18. Lfg, 2023]; vgl. idZ auch VfGH 10.10.2018, G 186/2018-25 ua.). Diese verfassungsrechtlichen Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation für eine Maßnahmenbeschwerde kann das Verwaltungsgericht nicht überprüfen, wenn die Identität des Beschwerdeführers nicht bekanntgegeben wird.
Ohne Bekanntgabe der Identität der beschwerdeführenden Partei ist es ferner nicht möglich, die Partei- und / oder Prozessfähigkeit einer Person zu überprüfen (§ 9 AVG). Ein Mangel der Partei- und Prozessfähigkeit ist allerdings in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 27.2.2019, Ro 2017/10/0032; vgl. idZ zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters etwa Wessely/Barton in Altenburger/Wessely [Hrsg.], AVGKommentar [2022] § 9 AVG Rz 21 ff.).
§ 9 VwGVG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei in einer Beschwerde bekanntgegeben werden muss. Aus § 28 Abs. 6 VwGVG folgt jedoch die Notwendigkeit, die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde zu prüfen. Hieraus ergibt sich das Erfordernis, dass eine Maßnahmenbeschwerde neben den in § 9 VwGVG geforderten Angaben auch die Bezeichnung der die Beschwerde erhebenden Person in einer Art zu enthalten hat, sodass die Individualität der beschwerdeführenden Partei bestimmbar ist (so in Bezug auf § 63 Abs. 3 AVG: VwGH 25.1.1994, 93/04/0172 mit Verweis auf die in VwSlg. 11.625 A/1984 dargelegten Grundsätze).
Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur nachträglichen Berichtigung einer Parteienbezeichnung ergibt sich, dass in einem Beschwerdeschriftsatz die beschwerdeführende Partei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu identifizieren ist, um ein unzulässiges Auswechseln der Partei hintanzuhalten. Berichtigungsfähig ist eine Parteienbezeichnung daher nur dann, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (siehe VwGH 31.7.2014, 2013/08/0189; vgl. auch VwGH 18.12.2018, Ro 2018/16/0042).
1.2. In einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht ist somit die beschwerdeführende Partei in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu identifizieren, weil das Verwaltungsgericht ansonsten nicht in die Lage versetzt wird, die Zulässigkeit der Beschwerde überprüfen zu können (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG Rz 69 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; ferner Pabel in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 132 BVG Rz 6 und 14 [18. Lfg, 2023]; vgl. VwGH 25.1.1994, 93/04/0172).
Darüber hinaus sieht § 35 VwGVG für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren einen Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei gegen die unterlegene Partei vor. Wenn die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht bekanntgegeben wird, kann das Verwaltungsgericht diese weder zum Kostenersatz verpflichten noch im Falle des Obsiegens beantragte Kosten nach der VwGAufwandersatzverordnung zusprechen.
1.3. Der am 8.5.2023 durch Herrn Rechtsanwalt Mag. B. eingebrachte Schriftsatz lässt ausdrücklich offen, welche konkrete Person die Tätigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien in Anspruch nehmen will. Dem Verwaltungsgericht Wien ist daher nicht bekannt, wem diese Prozesshandlung zuzurechnen ist.
Im Beschwerdeschriftsatz wird lediglich auf die Zahl „F10/4“ verwiesen, mit welcher die beschwerdeführende Partei von der Landespolizeidirektion Wien erfasst worden sei. Mit dieser Information wird jedoch die beschwerdeführende Partei nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise identifiziert und das Verwaltungsgericht Wien nicht in die Lage versetzt, die Beschwerdelegitimation zu prüfen und einen allfälligen Mangel der Prozessfähigkeit aufzugreifen. Ferner ist es dem Verwaltungsgericht Wien auch nicht möglich, die beschwerdeführende Partei nach § 35 VwGVG zum Kostenersatz zu verpflichten oder ihr im Falle des Obsiegens beantragte Kosten nach der VwG-Aufwandersatzverordnung zuzusprechen. In der Beschwerde vom 8.5.2023 und im Schriftsatz vom 2.6.2023 wird von der beschwerdeführenden Partei selbst vorgebracht, dass sie ihre Identität gegenüber den Polizeibeamten nie preisgegeben hat. Mit dem Verweis auf die Zahl „F10/4“ – welche im Übrigen nur die Transportnummer einer Person im Arrestantenwagen „Frosch 10“ darstellt – kann daher nicht in unzweifelhafter Weise auf die Identität der beschwerdeführenden Partei geschlossen werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es zulässig, bestehende Zweifel über die Zurechnung eines Rechtsmittels auch im Rahmen des § 13 Abs. 3 AVG auszuräumen (zB VwGH 24.10.2000, 97/05/0162; 23.10.2013, 2012/03/0083). Das Verwaltungsgericht Wien erteilte der mit „N. N.“ bezeichneten beschwerdeführenden Partei bzw. den als Vertreter ausgewiesenen Mag. A. B. mit Schreiben vom 16.5.2023 den Auftrag, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages die beschwerdeführende Partei namentlich zu bezeichnen.
1.4. In Reaktion auf diesen Auftrag brachte Mag. A. B. für die wiederum mit „N. N.“ bezeichnete beschwerdeführende Partei am 2.6.2023 einen Schriftsatz ein und brachte ausdrücklich vor, dass er nicht ermächtigt sei, die Identität der beschwerdeführenden Partei preiszugeben. Im gegenständlichen Verfahren sei der konkrete Name der beschwerdeführenden Partei aber einerseits irrelevant, weil die Beschwerdelegitimation gar nicht anhand ihres Namen überprüft werden könne. Die beschwerdeführende Partei habe ihren Namen während der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung bzw. während der Anhaltung nicht angegeben. Andererseits schütze die Anonymisierung der Identität der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren das durch Art. 6 EMRK gewährleistete Grundrecht, die Aussage zu verweigern, um sich vor strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu schützen. Dass eine Person am 27.3.2023 unter der Bezeichnung „F10/4“ – welche handschriftlich auf einem am Handgelenk der beschwerdeführenden Partei befestigten Plastik-Armband vermerkt worden sei – beamtshandelt worden sei, könne die belangte Behörde bestätigen und anhand ihrer Dokumentation nachvollziehen.
Wie bereits dargelegt, stellt der Verweis auf die Zahl „F10/4“ keine hinreichende Identifizierung der beschwerdeführenden Partei für eine zulässige Beschwerde dar. Soweit auf Art. 6 EMRK verwiesen wird, ist festzuhalten, dass das Recht, sich nicht selbst zu belasten, als Ausfluss des Rechts auf ein faires Verfahren nicht per se vor belastenden Aussagen schützt, sondern vor der Erlangung von Beweisen durch Zwang oder Druck. Es ist das Vorhandensein von Zwang, das Anlass zu Bedenken gibt, ob das Recht, sich nicht selbst zu belasten, respektiert wurde oder nicht. Das Recht, sich nicht selbst zu belasten, gilt nicht absolut. Der Grad des Zwangs wird mit Art. 6 EMRK unvereinbar sein, wenn er den Kern des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, zerstört. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang die Verwendung der durch Zwang erlangten Beweismittel im Lauf des Strafverfahrens (EGMR 13.9.2016 [GK], Ibrahim and others / The United Kingdom, Appl. 50541/08 ua., Z 267 ff.).
Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 6 EMRK in der Ausprägung des Rechts, sich nicht selbst zu belasten, in der vorliegenden Konstellation anwendbar sein soll. Auf die beschwerdeführende Partei wurde nach ihrem eigenen Vorbringen bislang nicht im Zuge eines Strafverfahrens Zwang ausgeübt, um Beweismittel zu erlangen. Die Voraussetzung, sich selbst zu identifizieren, um eine zulässige Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen, kann keinesfalls als derartiger Zwang zur Selbstbezichtigung gewertet werden.
1.5. Der Auftrag vom 16.5.2023 wurde nachweislich am 19.5.2023 an der Kanzleiadresse von Mag. B. Wien, C.-gasse, durch persönliche Übernahme zugestellt. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung mit Ablauf des 2.6.2023 (§ 33 Abs. 1 und 2 AVG). Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tag wurde die beschwerdeführende Partei namentlich identifiziert.
2. Zum fehlenden Nachweis der Vertretungsbefugnis von Herrn Rechtsanwalt Mag. B.
2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
§ 10 Abs. 2 AVG zufolge richtet sich der Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
2.2. Das Fehlen einer Vollmacht stellt kein verbesserungsfähiges Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.2.2014, 2011/10/0014). Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 10 Abs. 2 AVG kommt sowohl dann in Betracht, wenn eine Vollmachtsurkunde, auf die in einer Eingabe hingewiesen wird, gänzlich fehlt, als auch dann, wenn die vorgelegte Urkunde einzelne Mängel aufweist (Hengstschläger/Leeb, AVG [2014] § 10 AVG, Rz 9 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).
Vor dem Hintergrund, dass als Einschreiter gilt, wer für sich oder für einen anderen ein Anbringen bei der Behörde stellt, ist die Verfahrenshandlung bis zum Nachweis einer Bevollmächtigung nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. In diesem Sinn ist auch ein Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (u.a. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336; 29.9.2016, Ra 2016/02/0198; 10.3.2022, Ra 2020/15/0042).
Wird der Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung nicht Rechnung getragen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Adressat des Zurückweisungsbeschlusses ist in diesem Fall derjenige, der als (behaupteter) Vertreter eingeschritten ist. Der (behauptete) Machtgeber ist dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hingegen nicht als Partei beizuziehen. Er ist auch nicht berechtigt, den an den Vertreter gerichteten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen (vgl. VwSlg 17.689 A/2009; VwGH 29.9.2016, Ra 2016/02/0198; 10.3.2022, Ra 2020/15/0042).
Die Offenlegung, wer Machtgeber ist bzw. für welche Person gehandelt wird, ist zentrale Voraussetzung jeder Stellvertretung (sogenannter Offenlegungsgrundsatz; siehe zB Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 7 ff. [Stand 1.1.2014, rdb.at]; Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1002 Rz 40 ff. [Stand 1.8.2022, rdb.at]; Apathy/Burtscher in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB Praxiskommentar Band 65 [2021] § 1017 ABGB Rz 3 ff.).
2.3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens sind beim Verwaltungsgericht Wien Zweifel an der Vertretungsbefugnis von Herrn Rechtsanwalt Mag. B. entstanden. Neben dem Umstand, dass die Identität der beschwerdeführenden Partei und somit des (behaupteten) Machtgebers nicht offengelegt wurde, wird in der Beschwerde vom 8.5.2023 unter anderem auch ausgeführt, dass die OrganisatorInnen der Versammlung gegen die Europäische Gaskonferenz in Vorbereitung auf die Versammlung den ausgewiesenen Rechtsvertreter – Mag. A. B. – beauftragt hätten.
Das Verwaltungsgericht Wien erteilte der mit „N. N.“ bezeichneten beschwerdeführenden Partei bzw. den als Vertreter ausgewiesenen Mag. A. B. mit Schreiben vom 16.5.2023 daher auch den Auftrag, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Auftrages eine Vollmacht beizubringen, aus welcher hervorgeht, dass Herr Rechtsanwalt Mag. B. seitens der beschwerdeführenden Partei zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie zur Einbringung der Beschwerde berechtigt wurde (vgl. hierzu zB VwGH 9.7.1992, 92/06/0097; 20.10.1999, 95/03/0221; 23.6.2003, 2003/17/0096). Ergänzend wies das Verwaltungsgericht Wien darauf hin, dass aus dieser Vollmacht zu erkennen sein muss, welche konkrete Person die Bevollmächtigung erteilt hat und ab welchem Zeitpunkt die Bevollmächtigung von dieser Person erteilt wurde.
2.4. In dem durch Mag. A. B. am 2.6.2023 eingebrachten Schriftsatz wird zu diesem Auftrag vorgebracht, dass Mag. B. in Kenntnis der Identität der beschwerdeführenden Partei sei und anlässlich der Unterfertigung des Vollmachtsformulars Einsicht in einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis genommen habe. Im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung könne Mag. B. als Zeuge bestätigen, dass die beschwerdeführende Partei jene Person ist, welche ihn bevollmächtigt und mit der Einbringung der Beschwerde beauftragt habe. Mag. B. sei jedoch nicht ermächtigt, die Identität der beschwerdeführenden Partei preiszugeben. Mit dem Schriftsatz wurde ein anonymisiertes Vollmachtsformular vorgelegt, in welchem die Felder „Vorname, Nachname, Geburtsdatum“ und „Unterschrift“ geschwärzt wurden. Im Feld Datum ist die handschriftliche Einfügung „05.05.2023“ zu erkennen.
2.5. Wie bereits ausgeführt, wurde der Auftrag vom 16.5.2023 nachweislich am 19.5.2023 an der Kanzleiadresse von Mag. B. Wien, C.-gasse, durch persönliche Übernahme zugestellt. Somit endete die zweiwöchige Frist zur Mängelbehebung mit Ablauf des 2.6.2023 (§ 33 Abs. 1 und 2 AVG). Weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tag wurde dem Verwaltungsgericht Wien eine Vollmacht vorgelegt, aus welcher zu erkennen ist, welche konkrete Person Mag. B. zur Vertretung bevollmächtigt hat.
3. Da den mit Schreiben vom 16.5.2023 erteilten Aufträgen weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum heutigen Tag entsprochen wurde, ist die Beschwerde vom 8.5.2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen fruchtlosen Ablaufes der Mängelbehebungsfrist zurückzuweisen.
4. Da noch keine Kosten bei einer belangten Behörde angefallen sind, entfällt ein Kostenausspruch.
5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Beschwerde vom 8.5.2023 zurückzuweisen war.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (zB VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041; 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Soweit ersichtlich liegt noch keine Rechtsprechung dazu vor, ob eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG ohne Identifizierung der beschwerdeführenden Partei anonym eingebracht werden kann. Allerdings ist die in der vorliegenden Konstellation anzuwendende verfassungsgesetzliche und einfachgesetzliche Rechtslage, welche die Bekanntgabe der Identität einer beschwerdeführenden Partei voraussetzt, eindeutig. Da die Bestimmungen insofern unmissverständlich sind, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
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