LVwG W VGW-109/020/9797/2023

VGW-109/020/9797/2023Landesverwaltungsgericht04.09.2023

Regest

Verfahrensrecht, Vergütungsanträge, COVID-Epidemie, Maßnahmen, Wirkungsbereich, Bezirksverwaltungsbehörde, örtliche Zuständigkeit, Unzuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-109/020/9797/2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.09.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.109.020.9797.2023

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der A. gesellschaft m.b.H., vertreten durch Anwälte OG, gegen den Bescheid der BH Bludenz., vom 27.03.2023, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG), den

BESCHLUSS

gefasst

I. Das Verwaltungsgericht Wien ist zur Entscheidung über die Beschwerde örtlich nicht zuständig.

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat am 18.07.2023 über die Beschwerde der A. gesellschaft mbH C., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 27.03.2023, betreffend Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), gemäß § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Beschluss gefasst, die Beschwerde gegen diesen Bescheid zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Wien zur Entscheidung zu übermitteln. Der Seilbahnbetrieb der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Seilbahn „D.“ liege zur Gänze auf dem Gebiet des Landes Tirol, hinsichtlich der übrigen sechs Seilbahnen jedoch auf dem Gebiet des Landes Vorarlberg. Unter Berücksichtigung näher genannter Verordnungen ergäbe sich nach dem sogenannten „Wirkungsstatut“ eine örtliche Zuständigkeit sowohl des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg als auch des Verwaltungsgerichts Tirol, zumal die der behördlichen Entscheidung zugrundeliegenden Maßnahmen im örtlichen Wirkungsbereich beider Verwaltungsgerichte durchgeführt worden seien beziehungsweise ihre Wirkung entfaltet hätten. Da sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts folglich nicht bestimmen ließe und ein einvernehmliches Vorgehen nach § 4 Abs 1 AVG gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 17 VWGVG nicht in Frage komme, sei gemäß § 3 Abs 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzunehmen:

Die Beschwerdeführerin betreibt in E. (Gemeinde F.) und in G. ein privates Seilbahnunternehmen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Zum Seilbahnbetrieb gehören folgende Seilbahnen:

1. Doppelsessellift „H. I“;

2. 10er-Einseilumlaufbahn „H. II“;

3. Doppelsessellift „D.“;

4. 6er-Sesselbahn „J.“;

5. Übungslift „K.“;

6. „L.-lift“;

7. „M.-lift“.

Die Doppelsesselliftbahn „D.“ liegt zur Gänze auf dem Gebiet des Landes Tirol im Bezirk Landeck. Die übrigen 6 Seilbahnen liegen ausschließlich auf dem Gebiet des Landes Vorarlberg im Bezirk Bludenz. Mit Eingabe vom 15.03.2020 begehrte die Beschwerdeführerin die Vergütung des durch Betriebsschließungen gem. §§ 20 Epidemiegesetz 1950 ab dem 15.03.2020 entstandenen Vermögensnachteils inclusive Ersatz der Entgeltfortzahlungen als Dienstgeber an Dienstnehmer und ersuchte um Bekanntgabe der als Nachweis notwendigen Unterlagen. Am 04.05.2020 langte ein als „Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950“ bezeichnetes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30.04.2020 bei der belangten Behörde ein, welches neben einem Hinweis auf den „Antrag“ vom 15.03.2020 und einer rechtlichen Begründung auch eine zahlenmäßige Aufschlüsselung (soweit nicht die Textpassage „EUR klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben“ bei dem geforderten Betriebsentgang anstelle eines Betrages aufschien) der Forderungen enthielt. Dort scheinen auch Forderungen nach § 32 Abs. 3 Epidemiegesetz für an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausbezahlte regelmäßige Entgelte im Ausmaß von Euro 33.750,12 für den Zeitraum von 28.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 sowie zu ersetzende Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung im Ausmaß von Euro 7.132,47 für den Zeitraum von 28.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 auf. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 31.05.2020, GZ.: ... wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.03.2020, ergänzt am 30.04.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges ohne jedwede Einschränkung des Verfahrensgegenstandes abgewiesen. Auf Grund einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde dieser Bescheid vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg mit Beschluss vom 11.11.2021, GZ.: LVwG-408-35/2021-R21 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Der Spruch dieses Beschlusses enthält (auch wenn sich die Begründung nur auf den Zeitraum 15.03.2020 bis 27.03.2020 bezieht) keinerlei zeitliche oder örtliche Einschränkungen. Mit Schreiben vom 11.05.2022 forderte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren von der Beschwerdeführerin unter anderem eine Liste der betroffenen und vom Antrag umfassten Seilbahnen. Mit Schreiben vom 20.07.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin die im Sinne des behördlichen Auftrages verbesserten Antragsunterlagen. Nach einem Schriftverkehr zur Höhe des Antragsbegehrens zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin im Juli 2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in einer Email vom 02.08.2022 unter anderem mit, dass hinsichtlich der „D.-bahn“ die örtliche Zuständigkeit, soweit es um eine Entschädigungszahlung auf Grund der Schließung dieser Bahn gehe, bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck liege. Allerdings werde nach (anm. nicht aktenkundiger) Rücksprache mit der Bezirkshauptmannschaft Landeck ein einvernehmliches Vorgehen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVG in Aussicht genommen, um eine aufwändige Neuberechnung vermeiden zu können. Ersucht wurde um Bestätigung, dass bei den Tiroler Behörden diesbezüglich kein Antrag eingebracht worden sei. Im weiteren erging das Ersuchen um Mitteilung, ob der Antrag auf Ersatz der geleisteten Entgeltzahlungen gemäß § 32 Abs. 3 auch formal zurückgezogen werde. In einer Antwort vom 13.09.2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Vergütungsbetrag für den Zeitraum 15.03. bis 27.03.2020 (Verdienstentgang und Personalaufwand) eingeschränkt werde, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Landeck kein Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges in Bezug auf die D.-bahn gestellt worden sei und dass der ursprüngliche Antrag auf Ersatz des Personalaufwandes für den Zeitraum 28.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 vollumfänglich aufrecht bleibe. Im weiteren teilte die Beschwerdeführerin über Befragen der belangten Behörde ergänzend mit, dass die Beschwerdeführerin im Bezirk Landeck keinen Gastronomiebetrieb betreibe, der im Zeitraum 13.03.2020 bis 27.03.2020 von der Betriebsschließung gemäß § 20 Epidemiegesetz betroffen gewesen sei und dass diesen Zeitraum betreffend für die bei ihr beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer über den verfahrensgegenständlichen Antrag hinaus keine weiteren Anträge im Sinne des § 32 Epidemiegesetz gestellt worden seien. Danach stellte die belangte Behörde mit der Bezirkshauptmannschaft Landeck Einvernehmen hinsichtlich eines Bescheidentwurfes gemäß § 4 Abs. 1 AVG her.

Mit Spruchpunkt I. des nunmehr angefochtenen Bescheids wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs für den Zeitraum 15.03.2020 bis 27.03.2020, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Bludenz betroffen gewesen sei bzw für den Zeitraum 13.03.2020 bis 25.03.2020, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck betroffen gewesen sei, gemäß § 32 Abs 1 Z 5, Abs 2 bis 5 EpiG in der Höhe von EUR 1.294.473,91 stattgegeben.

Mit Spruchpunkt II. wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung der geleisteten Entgeltfortzahlungen für den Zeitraum 28.03.2020 bis 13.04.2020 in der Höhe von Euro 7.132,47 gemäß § 32 Abs 1 Z 5, Abs 2 bis 5 EpiG abgewiesen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund der Aktenlage und ist insoweit unstrittig.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes (von Vorarlberg) nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes betreffend das Betreten von Seilbahnanlagen und von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, kundgemacht am 27.03.2020, LGBl Nr 16/2020, wurde das Betreten von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet ab dem 28.03.2020 bis zum 13.04.2020 verboten.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 17.03.2020 (Amtsblatt 15/2020), welche sich auf § 2 Z 3 COVlD-19-Maßnahmengesetz stützte und den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 03.04.2020 betraf, wurde das Betreten und Verlassen der Ortschaften Lech und Klösterle (Ortsteil Stuben) verboten.

Mit Verordnung des Landeshauptmanns (von Tirol) vom 25.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 38/2020, wurde das Betreten (...) von Seilbahnanlagen mit Ausnahme jener Anlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen, verboten. Diese Verordnung trat am 26.03.2020 in Kraft und wurde mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft gesetzt.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 27.03.2020 nach § 2 Z 3 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (Bote für Tirol, Nr. 186), wurden die Zufahrt in das und die Abfahrt aus dem Paznauntal sowie nach und aus St. Anton am Arlberg verboten. Diese Verordnung trat am 28.03.2020 in Kraft und war bis zum 22.04.2020 in Geltung.

Gemäß § 3 AVG richtet sich, soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, diese

1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;

2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;

3. in sonstig en Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlaß zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.

Gemäß § 4 AVG

(1) haben, ist gemäß den in § 1 erwähnten Vorschriften die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden gegeben und für diesen Fall nicht anderes bestimmt oder begründen die in § 3 Z 1 und 2 angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden, diese Behörden einvernehmlich vorzugehen;

(2) geht, gelangen sie in der Sache zu keinem Einvernehmen, die Zuständigkeit auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und, wenn danach verschiedene Behörden berufen sind und auch diese sich nicht zu einigen vermögen, auf die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde über;

(3) hat bei Gefahr im Verzug jede der in Abs. 1 bezeichneten Behörden in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörden vorzunehmen.

Gemäß § 3 VwGVG

(1) ist, sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig;

(2) richtet sich im Übrigen die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,

1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 und 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, nach § 3 Z 1, 2 und 3 mit Ausnahme des letzten Halbsatzes des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in Verwaltungsstrafsachen jedoch nach dem Sitz der Behörde, die den Bescheid erlassen bzw. nicht erlassen hat;

2.

…;

(3) ist, lässt sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmen, das Verwaltungsgericht im Land Wien zuständig.

Gemäß § 33 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022 ist der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

Gemäß § 49 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022

(1) ist, abweichend von § 33 der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen;

…;

(4) gilt ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 50 Abs. 29 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022 ist Abs. 4 nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022erfolgt ist.

1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides durch das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs 3 VwGVG die Verwaltungsbehörde, aber auch das Verwaltungsgericht selbst an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei damit auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist (VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008 mit Hinweis zur Übertragbarkeit der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs 2 AVG auf das System des § 28 Abs 3 VwGVG auf VwGH vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0034, und vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/07/0169).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ist im gegenständlichen Fall, auch wenn das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nicht ausdrücklich ausgesprochen hat, örtlich zuständig zu sein, angesichts des zurückverweisenden Beschlusses gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg seine örtliche Zuständigkeit mit diesem Zurückverweisungsbeschluss bindend wahrgenommen hat.

Gegenstand des von diesem Beschluss umfassten Bescheides war der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, mit welchem vollinhaltlich über den Antrag vom 15.03.2020 und 30.04.2020 abgesprochen wurde. Dass der hier in Rede stehende und in Beschwerde gezogene Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bereits vom ursprünglich Antrag, auf den sich der mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11.11.2021, GZ.: LVwG-408-35/2021-R21 behobene Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2020, GZ.: ... bezieht, umfasst war und diesbezüglich keine inhaltliche Änderung erfolgt ist, ergibt sich auch aus der diesbezüglichen Anfrage der belangten Behörde vom 02.08.2022 betreffend einer allfälligen Zurückziehung des Antrages und der Antwort der Beschwerdeführerin, dass der ursprüngliche Antrag auf Ersatz des Personalaufwandes für den Zeitraum 28.03.2020 bis einschließlich 13.04.2020 vollumfänglich aufrecht bleibe.

Auch sonst haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der mit verfahrensgegenständlichem Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides behandelte Antrag erst nach dem 04.05.2020 eingebracht oder auch nur modifiziert worden wäre.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war somit sowohl vom Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2020, GZ.: ... wie auch vom Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11.11.2021, GZ.: LVwG-408-35/2021-R21 mitumfasst.

Im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auf Grund des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11.11.2021, GZ.: LVwG-408-35/2021-R21 eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien unter Anwendung des § 3 Abs. 3 VwGVG ausgeschlossen.

2. Der „Auffangtatbestand“ des § 3 Abs. 3 VwGVG kommt nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut nur zur Anwendung, wenn sich die Zuständigkeit nicht gemäß Abs. 1 oder 2 des § 3 VwGVG bestimmen lässt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich eine als Einheit anzusehende Anlage (Starkstromleitung) über mehrere Bundesländer erstreckt und damit die Situierung der projektierten Leitung keine Zuordnung zum Zuständigkeitsbereich eines der Landesverwaltungsgerichte erlaubt, sodass sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts für die Rechtssache aufgrund der Lage des Gutes nicht bestimmen lässt (VwGH 12.09.2016, Ro 2016/04/0014 ua.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 22.04.2021, Ra 2021/09/0005), ergibt sich aus § 33 EpiG klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Diese Regelung bestimmt auch die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes.

Dementsprechend sind Vergütungsanträge nach § 32 Epidemiegesetz entsprechend dem örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, in dem die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten, einzubringen.

Wie dem zur Herstellung eines Einvernehmens erfolgten Email-Verkehr der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und der Bezirkshauptmannschaft Landeck entnommen werden kann, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unter der irrigen Annahme des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 AVG ein einvernehmliches Vorgehen ausschließlich aus verfahrensökonomischen Gründen, nämlich nur zum Zweck der Vermeidung einer aufwändigen Neuberechnung vorgeschlagen.

Auch liegt kein als Einheit anzusehendes Projekt, welches sich über mehrere Bundesländer erstreckt, vor, sondern handelt es sich um Vergütungsanträge einer juristischen Person, die schon von Gesetzes wegen getrennt bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen sind, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten.

Es liegen somit weder die Voraussetzungen für ein Vorgehen der Behörden nach § 4 Abs. 1 AVG noch die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 VwGVG vor, da weder die in § 1 AVG erwähnten Vorschriften noch die in § 3 Z 1 und 2 AVG angeführten Umstände die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründen und sich die Zuständigkeit für die gegen die behördliche Entscheidung eingebrachte Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 oder 2 VwGVG bestimmen lässt.

Soweit Vergütungsanträge betreffend den örtlichen Wirkungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck gestellt wurden, wurden diese nach Aktenlage bislang entgegen § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022 nicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend gemacht. Der laut Akteninhalt nach wie vor aufrechte Mangel der falschen Einbringungsstelle kann nur durch Weiterleitung des Antrages an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, nicht aber durch ein einvernehmliches Vorgehen der beteiligten Bezirksverwaltungsbehörden saniert werden, zumal § 49 Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 29 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022 ausschließlich der Fristwahrung dient.

Ob das Unterlassen einer rechtzeitigen Einbringung bei der zuständigen Behörde bei gleichzeitiger Anrufung der örtlich unzuständigen Behörde, ohne dass dieser ihre örtliche Unzuständigkeit für einen Antragsteil wegen fehlender Konkretisierung des Antrages erkennbar wäre, den Tatbestand des § 49 Abs. 4 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022, der ja Fristwahrung im Sinne des § 49 Abs. 1 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022 unter der Voraussetzung fingiert, dass der Antrag aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, in Verbindung mit § 50 Abs. 29 Epidemiegesetz idF BGBl. I 195/2022 zu erfüllen vermag, ist verfahrensgegenständlich nicht zu prüfen.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass über die örtlich Zuständigkeit bereits bindend mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 11.11.2021, GZ.: LVwG-408-35/2021-R21 entschieden wurde, eine auf § 3 Abs. 3 VwGVG gestützte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien aber auch deshalb nicht gegeben ist, weil trennbare Ansprüche vorliegen und die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung dieser Ansprüche im Epidemiegesetz eindeutig und vollziehbar geregelt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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