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VGW-001/016/7755/2023•LVwG W VGW-001/016/7755/2023
VGW-001/016/7755/2023Landesverwaltungsgericht29.08.2023
Versammlung, behördliche Auflösung, Spontanversammlung, Anzeige, Veranstalter, Mitveranstalter, rechtfertigender Notstand, Gefahrenabwehr, entschuldigender Notstand, Irrtum, Klimanotstandbeschluss
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter MMag. Dr. Gratzl über die Beschwerde der E. F., C.-straße, Wien, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 22.5.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 24.4.2023, Zl. ..., betreffend Übertretungen 1.) des § 14 Abs. 1 VersammlungsG, BGBl. Nr. 98/1953, und 2.) des § 2 Abs. 1 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 63/2017 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.8.2023 durch mündliche Verkündung
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben, wird dieser Spruchpunkt aufgehoben und wird das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde weiters insoweit Folge gegeben, als die zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe von EUR 468,50 auf EUR 200,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, 21 Stunden und 42 Minuten auf einen Tag und 16 Stunden herabgesetzt wird.
Der Ausspruch der Vorhaftanrechnung gemäß § 19a Abs. 1 VStG wird insofern abgeändert, als die Vorhaft von sechs Stunden und 18 Minuten in der Höhe von EUR 12,60 auf die nun verhängte Geldstrafe von EUR 200,-- angerechnet wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 20,-- festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit o.a. Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin 1.) einer Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG und 2.) einer Übertretung des § 2 Abs. 1 leg. cit. für schuldig erkannt und wurden über sie ad. 1.) eine Geldstrafe iHv EUR 468,50 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von drei Tagen, 21 Stunden und 42 Minuten sowie ad. 2.) eine Geldstrafe iHv EUR 500,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von vier Tagen und vier Stunden verhängt. Eine erlittene Vorhaft von sechs Stunden und 18 Minuten, entspricht EUR 31,50, wurde auf die zu 1.) verhängte Strafe angerechnet. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden der Beschwerdeführerin insg. EUR 100,-- auferlegt. Bei ihrer Strafbemessung stellte die belangte Behörde vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin als erschwerend fest, nahm keine Milderungsgründe an und ging von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin aus.
Dagegen erhob die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte – mit ausführlicher Begründung – das angefochtene Straferkenntnis „als nichtig aufzuheben“, in eventu „als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben“, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen sowie „[f]ür den Fall nicht sofortiger Aufhebung“ eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht vor.
In weiterer Folge führte das Verwaltungsgericht Wien in gegenständlicher Rechtsache – verbunden mit den, denselben Sachverhalt betreffenden und hg. zu den Zl.en VGW-001/016/7753/2023 und VGW-001/016/7763/2023 protokollierten Rechtsachen – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der alle Verfahrensparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Während die belangte Behörde vorab auf eine Verhandlungsteilnahme verzichtet hatte, nahmen die Beschwerdeführerin und ihr anwaltlicher Vertreter an der Verhandlung teil. Unmittelbar im Anschluss an jene wurde das Erkenntnis in gegenständlicher Rechtsache mitsamt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet.
Der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte form- und fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung, welche hiermit ergeht.
Das Verwaltungsgericht Wien stellt den folgenden Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin hat es als Teilnehmerin einer am 17.4.2023 ab 7.46 Uhr in Wien, D.-straße, stattfindenden Versammlung unterlassen, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem diese Versammlung um 7.55 Uhr behördlich aufgelöst worden war. Sie war auf der Fahrbahn festgeklebt und musste von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von selbiger gelöst und weggetragen werden.
Veranstalter dieser Versammlung war A. B..
Die Beschwerdeführerin ist bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Netto-Einkommen iHv EUR 1.200,-- und hat keine Sorgepflichten.
Zur Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen sich auf dem vorliegenden Akteninhalt und den Ergebnissen der hg. Verhandlung. Aus hg. Sicht wurde glaubhaft vorgebracht, dass A. B. der alleinige Veranstalter der konkreten Versammlung gewesen ist. Jener hat dies bereits in seinem Beschwerdeschriftsatz (dem hg. Akt zu VGW-001/016/7753/2023 einliegend) eingestanden und haben dies die/der in hg. Verhandlung einvernommene Beschwerdeführerin sowie G. H. (i.e. der Beschwerdeführer in der Rechtsache zu VGW-001/016/7763/2023) glaubhaft bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, Seite 3, ON 4 des hg. Aktes zu VGW-001/016/7753/2023).
Insofern die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis von einer „Mitveranstaltereigenschaft“ der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, bleibt dies den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen vorbehalten.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin wurde auf Grund hg. Anfragen bei den Verwaltungsstrafbehörden festgestellt (vgl. ON 4 f. des hg. Aktes).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wurden hg. glaubhaft dargelegt (vgl. Seite 2 des o.a. Verhandlungsprotokolls).
Der entscheidungserhebliche Sachverhalt steht damit fest.
Das Verwaltungsgericht Wien hat in rechtlicher Hinsicht hiezu erwogen:
Insofern die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Parteiengehör im behördlichen Verfahren moniert, ist zunächst festzustellen, dass diese dann als saniert anzusehen ist, wenn die Partei – wie im konkreten Fall – die Möglichkeit hatte, das ihr im Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen und im Zuge dessen dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 30.6.1994, 93/09/0333).
Zur Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungG:
Gemäß § 14 Abs. 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047; 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 leg. cit. ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hiezu etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN; siehe auch erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276).
Insofern in der vorliegenden Beschwerde vorgebracht wird, dass die Auflösung der konkreten Versammlung zu Unrecht erfolgt sei und die Beschwerdeführerin nicht gehalten gewesen sei den Versammlungsort zu verlassen, ist dieses Vorbringen vom Verwaltungsgericht im Lichte der obzitierten Rechtsprechung im gegenständlichen Verfahren sohin nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstands besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 6 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 6 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. bspw. VwGH 30.3.1993, 92/04/0241; 6.10.1993, 93/17/0266; 24.7.2001, 97/21/0622). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. hiezu VwGH 28.2.1985, 84/02/0294; 11.5.1998, 94/10/0073).
Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr abseits des strafbewährten Verhaltens kein gelinderes Mittel zur Verfügung gestanden sei, so vermag das Verwaltungsgericht diese Ansicht nicht zu teilen (vgl. iZm der Auflösung einer Versammlung jüngst VfGH 7.12.2022, E 2303/2021). Bereits im Beschwerdeschriftsatz werden alternative Möglichkeiten (zB durch im Vorfeld angezeigte Versammlungen, Werbung, Gespräche mit politischen Parteien) aufgezeigt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei der Weigerung den Versammlungsort nach Auflösung der Versammlung zu verlassen – und nur diese ist Sache des hg. Verfahrens (siehe oben) – um das „einzige Mittel“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung handelt. Jedenfalls aber ist der Beschwerdeführerin der Beweis des Gegenteils (zur Beweispflicht siehe oben) aus hg. Sicht nicht gelungen.
Das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes ist im konkreten Fall – schon alleine deshalb – zu verneinen.
Gleichermaßen liegt hier kein „entschuldigender Notstand“ im Sinne des § 6 VStG vor, weil auch dieser zur Voraussetzung hat, dass die Abwehr einer Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch die Begehung einer objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 23.3.1999, 95/21/0371; 29.10.2007, 2006/10/0078; 12.7.2021, Ra 2021/09/0161).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes auf Grund des „Klimanotstandsbeschlusses“ des österreichischen Nationalrates muss ins Leere gehen, da ein Zusammenhang zwischen diesem Beschluss und einem allfälligen Rechtsirrtum betreffend den Verbleib am Versammlungsort nach Auflösung einer Versammlung nicht erkannt werden kann. Dass ein solcher Rechtsirrtum erwiesenermaßen unverschuldet war (vgl. § 5 Abs. 2 VStG), wurde nicht einmal behauptet.
Von der – so beantragt – Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet des Naturschutzrechtes konnte demnach abgesehen werden.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt, zumal sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ohne Rücksicht auf einen eventuellen Erfolg (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 2014, Rz 684).
Gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt worden ist und das mangelnde Verschulden durch den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet und konnte somit nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.
Vielmehr noch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat.
Die Beschwerdeführerin hat die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 14 Abs. 1 VersammlungsG daher auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur Übertretung des § 2 Abs. 1 VersammlungG:
Nach § 2 Abs. 1 VersammlungsG muss, wer eine Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen.
„Veranstalter“ in diesem Sinne ist eine natürliche oder juristische Person, welche die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert; dies ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potenziellen Teilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliches Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, im Internet etc.) erfolgt. Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung der Versammlung begründen keine Veranstaltereigenschaft. Wird eine Versammlung – wie im gegenständlichen Fall – nicht angezeigt, ist zunächst jene Person als Veranstalter anzusehen, die nach den dargelegten Grundsätzen in den anderen Versammlungsteilnehmern den Willen zum Sichversammeln hervorgerufen hat. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt, weiters, wer eine führende Rolle in der Versammlung einnimmt (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/01/0359, mwN).
Wie hg. festgestellt, war A. B. Veranstalter der konkreten Versammlung.
Die behördliche Annahme, dass jeder Teilnehmer einer Versammlung im Zweifel – sofern die Anzahl an Versammlungsteilnehmern überschaubar sei und sich niemand als Veranstalter deklariere – als „Mitveranstalter“ anzusehen sei, geht aus Sicht des erkennenden Richters zu weit. Insbesondere bei verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Tatbeständen ist eine restriktive Auslegung des Gesetzes gefordert (vgl. zB VwSlg. 6956 A/1966; VfSlg. 4280/1962).
Die Beschwerdeführerin kann die ihr zur Last gelegte Übertretung des § 2 Abs. 1 VersammlungsG demnach denkmöglich nicht begangen haben. Ihre Bestrafung ist sohin insoweit zu Unrecht erfolgt, sodass der bezughabende Spruchpunkt des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben war.
Zur Strafbemessung:
Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sowie eine Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG sind nicht gegeben, da schon alleine das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als gering angesehen werden kann (vgl. hiezu zB VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Erschwerend ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, für deren Verwirklichung bereits fahrlässiges Verhalten ausreicht (vgl. § 5 Abs. 1 VStG), vorsätzlich begangen hat (vgl. etwa VwGH 7.8.2017, Ra 2016/08/0188, mwN).
Mildernd ist – im Gegensatz zur belangten Behörde – die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten.
Das Vorliegen weiterer Milderungsgründe kann hingegen nicht erkannt werden. „Hehre Motive“ bei Begehung der konkreten Tat – i.e. das Nicht-Verlassen des Versammlungsortes nach behördlicher Versammlungsauflösung – sind aus hg. Sicht nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 26.5.1995, 95/17/0074; 23.10.1996, 96/03/0183, zum „achtenswerten Beweggrund“).
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sind – entgegen der Annahme der belangten Behörde – als ungünstig zu werten.
Ausgehend von der Nichtbeachtung eines Milderungsgrundes durch die belangte Behörde (siehe oben) und im Lichte der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist die verhängte Strafe spruchgemäß zu reduzieren.
Bei einem Strafrahmen bis zu EUR 720,-- (vgl. § 19 VersammlungsG) kommt eine weitere Herabsetzung der Strafe aus general- und spezialpräventiven Gründen jedoch nicht in Betracht.
Dementsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe verhältnismäßig zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
Zum Revisionsausspruch:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).
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