projekte
VGW-101/032/6629/2023•LVwG W VGW-101/032/6629/2023
VGW-101/032/6629/2023Landesverwaltungsgericht28.08.2023
Umweltinformationsgesetz, Informationsbegehren, Umweltinformationen, Säumnisbeschwerde, informationspflichtige Stelle, Bezirksvorsteher, Kompetenz, Bescheiderlassung, Zulässigkeitsvoraussetzung, Zurückweisung, ordentliche Revision
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Säumnisbeschwerde des A. betreffend einen Antrag nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz an die Bezirksvorstehung von B. auf Herausgabe von Umweltinformationen den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß § 9 Abs. 3 Wiener Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 15/2001 idF LGBl. Nr. 62/2018, wird die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung
I.Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2022 (der Bezirksvorsteherin von B. übermittelt am 7. Jänner 2022) stellte der beschwerdeführende Verein einen an die Bezirksvorsteherin von B. gerichteten Antrag auf Herausgabe von näher genannten Umweltinformationen nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz – Wr. UIG.
2. Mit am 30. März 2022 bei der Bezirksvertretung eingelangtem Schreiben erhob der beschwerdeführende Verein eine an den Bezirksvorsteher von B. gerichtete Säumnisbeschwerde betreffend den Antrag vom 5. Jänner 2022.
3. Am 17. Mai 2023 wurde die Säumnisbeschwerde – ohne weitere Beilagen – dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien hin gab das Magistratische Bezirksamt für den … Bezirks am 4. Juli 2023 bekannt, dass "kein Behördenakt zum gegenständlichen Auskunftsbegehren" aufliege. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 übermittelte der Bezirksvorsteher von B. schließlich weitere als "Originalakt" bezeichnete Unterlagen.
4. Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der im behördlichen Akt enthaltenen Schriftsätze. Das Verwaltungsgericht Wien sieht keinen Grund, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aktenlage zu zweifeln.
II.Rechtliche Beurteilung
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Umweltinformationsgesetzes – Wr. UIG, LGBl. 15/2001 idF LGBl. 62/2018, lauten:
"§ 2. Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
3. Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in den Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz;
4. Berichte an die Europäische Kommission über die Umsetzung des Umweltrechts;
5. Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der in Z 3 genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
6. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können.
Informationspflichtige Stellen
§ 3. (1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind
1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die eine durch Landesgesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane;
[…]
Rechtsschutz
§ 9. (1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann gemeinsam entschieden werden.
(2) Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der die Information erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen. Ist eine zur Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle nicht vorhanden, so ist der Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder der/die Informationssuchende an diese zu verweisen.
(4) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
[…]"
2. Das der gegenständlichen Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Informationsbegehren nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz vom 5. Jänner 2022 wurde ausdrücklich an die Bezirksvorsteherin von B. gerichtet. Es stellt sich zunächst die Frage, ob es sich bei einer Bezirksvorsteherin eines Wiener Gemeindebezirks um eine informationspflichtige Stelle iSd § 3 Abs. 1 Wr. UIG handelt.
Bezirksvorsteher sind gem. § 8 Abs. 1 Z 9 Wiener Stadtverfassung – WStV Organe der Gemeinde Wien. Bezirksvorsteher üben – neben anderen Organen – den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus. (§ 78 WStV). Dazu sind ihnen von der Wiener Stadtverfassung zahlreiche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte eingeräumt (vgl. zB § 103 Abs. 1, 5 und 7, § 103h Abs. 1, 2 und 5, § 104a Abs. 1 und 2 WStV, sowie materiengesetzliche Anhörungsrechte wie § 15 Wiener Baumschutzgesetz, § 7 Abs. 2 Z 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz oder § 11 Abs. 2 Wiener Umgebungslärmschutzgesetz). Bei diesen Mitwirkungs- und Anhörungsrechten handelt es sich zweifellos um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung iSd § 3 Abs. 1 Z 1 Wr. UIG. Gemäß § 91 Abs. 3 WStV sind die Bezirksvorsteher dem Bürgermeister untergeordnet und haben sich seinen Weisungen unter seiner Verantwortung zu fügen. Sie stehen damit unter sachlicher Aufsicht einer Verwaltungsbehörde. Das gegenständliche Informationsbegehren bezog sich im Wesentlichen auf Fragen rund um die Vollziehung des Wiener Baumschutzgesetzes und andere naturschutzrechtliche Belange und bezog sich damit auf Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind (Art. 15 Abs. 1 BVG). Alle Anforderungen an eine informationspflichtige Stelle des § 3 Abs. 1 Z 1 Wr. UIG sind damit hinsichtlich der Bezirksvorsteherin (mittlerweile des Bezirksvorstehers) von B. erfüllt. Die vom beschwerdeführenden Verein mit dem Informationsbegehren vom 5. Jänner 2022 befasste Bezirksvorsteherin war damit grundsätzlich informationspflichtig nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz.
3. Der beschwerdeführende Verein behauptet in seiner Säumnisbeschwerde, welche sich erneut ausdrücklich an die Bezirksvorstehung des … Wiener Gemeindebezirks bzw. namentlich an den Bezirksvorsteher richtet, dass die "angeforderten Informationen […] bisher nicht bzw. lediglich bruchstückhaft übermittelt" worden seien und kein Bescheid ausgestellt worden sei.
Gem. § 9 Abs. 1 Wr. UIG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Liegen unterschiedliche Auffassungen darüber vor, ob das Informationsbegehren bereits erfüllt wurde oder nicht, hat die informationspflichtige Stelle einen zurückweisenden Bescheid zu erlassen (vgl. zum Wiener Auskunftspflichtgesetz VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120). Zuständig zur Erlassung eines Bescheids nach § 9 Abs. 1 Wr. UIG ist die informationspflichtige Stelle soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1, zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt, hat sie gem. § 9 Abs. 3 Wr. UIG Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterzuleiten oder den/die Informationssuchende/n an diese zu verweisen.
Unter behördlichen Aufgaben versteht § 9 Abs. 1 Wr. UIG in Zusammenschau mit Abs. 3 leg.cit. die Erlassung von Bescheiden (vgl. allgemein zum Behördenbegriff VwGH 16.12.2008, 2008/16/0118). Nur wenn eine informationspflichtige Stelle (grundsätzlich) zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hat sie auch einen Bescheid iSd § 9 Abs. 1 Wr. UIG zu erlassen. Kommt ihr eine solche Befugnis nicht zu, hat sie Anträge weiterzuleiten (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch § 8 Abs. 1 und 3 [Bundes]Umweltinformationsgesetz und darauf Bezug nehmend VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, wonach in dieser gesetzlichen Konstruktion eine Einschränkung der Verpflichtung zur Erlassung von "Verweigerungsbescheiden" zu erkennen ist; siehe auch VwGH 9.6.2022, Ro 2021/05/0014, wonach die Judikatur zum Umweltinformationsgesetz 1993 bei der Anwendung des Wiener Umweltinformationsgesetzes herangezogen werden kann). In einem nächsten Schritt ist daher zu untersuchen, ob Bezirksvorstehern grundsätzlich die Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden zukommt.
Eine solche Kompetenz zur Erlassung von Bescheiden von Bezirksvorstehern ist für das Verwaltungsgericht Wien weder in der Wiener Stadtverfassung noch in einem Materiengesetz zu erkennen. Wie bereits unter Pkt. III.2. ausgeführt, kommen den Bezirksvorstehern im Wesentlichen Mitwirkung- und Anhörungsrechte im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu. Sie haben aber keine behördlichen Kompetenzen im Sinne einer Erlassung von Bescheiden als individuelle Hoheitsakte und sind dementsprechend auch nicht zur Bescheiderlassung gem. § 9 Abs. 3 Wr. UIG ermächtigt (vgl. zu einer solchen Konstellation bereits VGW 3.11.2022, VGW-101/020/1442/2022).
4. Nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 1 Wr. UIG hätte demnach nicht die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher von B. selbst einen (zurückweisenden) Bescheid über das Informationsbegehren erlassen müssen, sondern dieses an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle weiterleiten oder den beschwerdeführenden Verein an diese verweisen müssen. Es kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob angesichts der Aktenlage, aus welcher eine umfassende Kommunikation der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers mit dem beschwerdeführenden Verein wie auch mit verschiedenen Dienststellen des Magistrats Wien erkennbar ist, eine solche Weiterleitung oder ein Verweis erfolgte. Die vorliegende Säumnisbeschwerde macht nämlich ihrem eindeutigen Wortlaut nach einzig eine Säumnis der Bescheidausstellung durch die "Bezirksvorstehung des ... Wiener Gemeindebezirkes" bzw. des "Bezirksvorsteher C. D." geltend. Da – wie dargelegt – Bezirksvorsteher zur Erlassung von Bescheiden nach § 9 Abs. 3 Wr. UIG nicht zuständig sind, können sie in diesem Zusammenhang auch nicht säumig iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 BVG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG werden. In der Folge kann das Verwaltungsgericht Wien nicht im Wege der Säumnisbeschwerde über das Recht auf Mitteilung der begehrten Umweltinformationen in der Sache absprechen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zur Sachentscheidungsbefugnis im Umweltinformationsrecht VwGH 25.5.2023, Ra 2023/05/0036, uva), weil es bereits an einer Zulässigkeitsvoraussetzung im Säumnisbeschwerdeverfahren mangelt. Die Säumnisbeschwerde ist mangels Berechtigung zurückzuweisen.
5. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Wenn in einem Verfahren keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten werden, kann aus Sicht des Art. 6 EMRK eine Verhandlung mitunter entfallen und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100, mit Verweis auf Rechtsprechung des EGMR).
6. Die ordentliche Revision ist im Beschwerdefall zulässig, weil – soweit für das Verwaltungsgericht Wien überblickbar – bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliegt, ob es sich bei Bezirksvorstehern um grundsätzlich auskunftspflichtige Stellen iSd § 3 Abs. 1 Z 1 Wr. UIG handelt und ob diese bejahendenfalls zur Bescheiderlassung nach § 9 Abs. 3 Wr. UIG verpflichtet sind. Es fehlt auch Rechtsprechung zur Frage, ob bei Verstreichen der Frist des § 9 Abs. 3 Wr. UIG das Verwaltungsgericht im Säumnisbeschwerdeweg angerufen werden kann, wenn die säumig gewordene Stelle zur Bescheiderlassung gem. § 9 Abs. 3 Wr. UIG überhaupt nicht befugt war. Diese Rechtsfragen stellen sich nicht nur streng einzelfallbezogen, sondern können sich auch in anderen Verfahren nach dem Wiener Umweltinformationsgesetz stellen. Es liegen daher aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.