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VGW-031/049/5514/2023•LVwG W VGW-031/049/5514/2023
VGW-031/049/5514/2023Landesverwaltungsgericht28.08.2023
Straßenverkehrsordnung, Beeinträchtigung, Fahruntüchtigkeit, Suchtgift, Benzoylecgonin, Klinische Untersuchung, Blutuntersuchung, Nachtragsgutachten, Aufhebung, Einstellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Herrn RA, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 14.03.2023, Zl. ..., betreffend Straßenverkehrsordnung (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.07.2023,
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2. VStG eingestellt.
II.Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde am 04.01.2023 um 09:43 Uhr an der Örtlichkeit D.-straße, Wien, einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Dabei wurden von den einschreitenden Exekutivbeamten folgende Merkmale einer möglichen Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt: stark erweiterte Pupillen, eine träge Pupillenreaktion sowie gläsrige Augen und ein unruhiges Verhalten während der gesamten Amtshandlung. Um 10:05 Uhr erfolgte in der PI E.-gasse durch den Amtsarzt Dr. F. eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers.
Diese ergab folgende Auffälligkeiten: Skleren: wässrig glänzend, Finger-Finger-Test zittrig am Ende, Finger-Nase-Test zittrig am Ende der Bewegung, Zittern des Körpers und der Augenlieder.
Zugleich wurde auch ein Urintest durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis für Cocain ergab.
Aufgrund der vorherigen Untersuchungen stellte der Amtsarzt eine Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung fest.
Im Rahmen der Blutuntersuchung wurde von Seiten der G. BetriebsgmbH Folgendes festgestellt: Es konnte eine Konzentration von 27,6 ng/mL Benzoylecgonin beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Weitere Substanzen konnten nicht festgestellt werden. Im Gutachten führte die G. BetriebsgmbH aus, dass die Konzentration von Benzoylecgonin im Vergleich zu positiven Proben aufgefallener Kraftfahrer im niedrigen Bereich lag und die vorgelegene Konzentration sich in einem für die länger zurückliegende Cocain-Aufnahme typischen und aus toxikologischer Sicht regelhaft nicht mehr Beeinträchtigungsrelevanten Bereich befand.
In einem vom 22.01.2023 datierenden Nachtragsgutachten stellte der Amtsarzt Dr. F. schließlich wiederum fest, dass eine damalige Beeinträchtigung durch Suchtgift und Übermüdung bestand und der Beschwerdeführer daher nicht fahrfähig war.
Beweiswürdigung:
Die obgenannten Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Infolge § 58 Abs. 1 StVO 1960 darf unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ein Fahrzeug nur lenken, wer sich in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen vermag. Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5b sinngemäß anzuwenden.
Mit der 19. StVO-Novelle wurde erstmals die Beeinträchtigung durch Suchtgift in § 5 Abs. 1 StVO 1960 ergänzt. In der Folge wurde vom Gesetzgeber weder ein Grenzwert, bei dem jedenfalls eine zur Fahruntauglichkeit führende Beeinträchtigung durch Suchtgift anzunehmen sei (wie dies bei der Frage der Beeinträchtigung durch Alkohol der Fall ist), festgesetzt, noch eine Ausnahme für bestimmte Suchtgifte vorgenommen, bei denen keine Beeinträchtigung iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 anzunehmen ist (vgl. VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133). Bereits das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtmittelkonsum, sei er auch geringfügig, reicht für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit iSd § 5 Abs. 1 StVO 1960 aus (VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0164).
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Tatbild des § 5 Abs. 1 StVO auch dann erfüllt ist, wenn die Fahruntüchtigkeit nicht allein auf die Beeinträchtigung durch Suchtgift, sondern noch auf weitere Ursachen (wie etwa Übermüdung, Krankheit, Medikamenteneinnahme) zurückzuführen ist. Die Strafbarkeit ist also auch dann gegeben, wenn die konsumierte Suchtgiftmenge für sich alleine noch keine Fahruntüchtigkeit bewirkt hätte (ebenfalls grundlegend: VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0133; dem folgend zuletzt VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0098).
Ferner entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass durch die klinische Untersuchung zwar die Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden kann. Nach einer solcher Feststellung ist jedoch zwingend eine Blutabnahme vorzunehmen. Erst die Blutabnahme bringt demnach die Gewissheit, ob der durch die klinische Untersuchung gewonnene Verdacht, die Beeinträchtigung sei auf eine Suchtgifteinnahme zurückzuführen, zutrifft. Die Bedeutung der klinischen Untersuchung liegt jedenfalls in der Feststellung, ob der Lenker fahrtüchtig ist (vgl. neuerlich VwGH 4.7.2022, Ra 2021/02/0247, mwN).
Bezüglich eines vergleichbaren Sachverhaltes wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits in der Vergangenheit ausgesprochen, dass rein beim Nachweis des nicht psychoaktiven Stoffwechselproduktes Benzoylecgonin im Rahmen der Blutuntersuchung nicht von einer Beeinträchtigung durch Suchtgift ausgegangen werden kann (Vgl. VwGH 11.11.2019, Ra 2019/02/0167).
Vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der chemisch-toxiko-logischen Blutuntersuchung gleichfalls das Stoffwechselprodukt des Cocain in einem laut Gutachten niedrigen und nicht mehr beeinträchtigungsrelevanten Bereich festgestellt wurde, hätte im vorliegenden Fall allenfalls von einer Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO 1960 ausgegangen werden können. Letztlich war auch das Nachtragsgutachten des Amtsarztes der LPD Wien vom 22.01.2023 nicht geeignet, das Ergebnis der Blutuntersuchung zu entkräften bzw. an Beweiswert zu übertreffen, zumal mit diesem die Ergebnisse der chemisch-toxikologischen Blutuntersuchung nicht substantiiert infrage gestellt wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
H i n w e i s
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.
Das Verwaltungsgericht Wien hat am 27.07.2023 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 27.07.2023 und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als revisionslegitimierte Partei am 27.07.2023 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.
In derselben mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers seinen ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll.
Der Verzicht wurde durch eine/n berufsmäßige/n Parteienvertreter/in oder in Beisein einer/eines solchen abgegeben.
Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.
Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.
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