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VGW-124/072/10502/2023•LVwG W VGW-124/072/10502/2023
VGW-124/072/10502/2023Landesverwaltungsgericht23.08.2023
Vergabeverfahren, Verhandlungsverfahren, vorherige Bekanntmachung, Oberschwellenbereich, Lose, Lieferauftrag, Auswahlentscheidung, Nachprüfungsantrag, einstweilige Verfügung, drohender Schaden, vorläufige Maßnahmen, Interessensabwägung, unumkehrbare Tatsachen, Untersagung, Rahmenvereinbarung
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über den Antrag der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren Endoprothetik Hüfte und Knie (EndoHK) (...), Los 1, der Stadt Wien – Wiener Gesundheitsverbund, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, den
BESCHLUSS
gefasst,
I.Der Stadt Wien – Wiener Gesundheitsverbund als Auftraggeberin wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren Endoprothetik Hüfte und Knie (EndoHK) (...), Los 1, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
Die Stadt Wien, Wiener Gesundheitsverbund, führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern betreffend die Lieferung von Endoprothetikprodukten an die Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes, …, (Ausschreibungsnummer ...).
Die Vergabe erfolgt in drei Losen. Gegenstand von Los 1 ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit bis zu fünf UnternehmerInnen zur Lieferung von 900 – 1650 Stück primären Hüftgelenksendoprothesen. Der Leistungsgegenstand umfasst neben der Lieferung der im Los genannten Endoprothesen auch damit im Zusammenhang stehende und notwendige (Dienst-)Leistungen für die Kliniken des Wiener Gesundheitsverbundes. Es handelt sich laut Bekanntmachung um einen Lieferauftrag.
Die A. GmbH (in der Folge: Antragstellerin) hat nach ihren Ausführungen im Nachprüfungsantrag einen Teilnahmeantrag für Los 1 abgegeben. Sie wurde in der Folge zur Abgabe eines Erstangebotes und eines Letztangebotes aufgefordert.
Mit Schreiben vom 04.08.2023 hat die Auftraggeberin die Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 1 (in der Folge: Auswahlentscheidung) übermittelt. Gleichzeitig hat sie das Dokument "Los 1 - Qualitätsbewertung der präsumtiven Rahmenvereinbarungspartner*innen" übermittelt, in dem die konkreten angebotenen Implantate und die Bewertung der Qualitätskriterien (Registerdaten der angebotenen Produkte und Qualitätsaspekte) offengelegt wurden. Demgemäß soll die Rahmenvereinbarung in Los 1 mit den folgenden Unternehmen auf Grundlage folgender angebotener Implantate abgeschlossen werden:
Bildliche Darstellung – nicht anonymisierbar
Diese Auswahlentscheidung wurde von der Antragstellerin mit einem Nachprüfungsantrag angefochten.
Die Antragstellerin wies im Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch die angefochtene Entscheidung der Auftraggeberin drohenden Schaden nach. Weiters führte sie die subjektiv-öffentlichen Rechte an, in denen sie sich durch die angefochtene Entscheidung als verletzt erachtet und stellte die von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung dar. Insbesondere schildert sie dort, aus welchen Gründen die von den teilnahmeberechtigten Unternehmen angebotenen Produkte der Ausschreibung nicht entsprechen würden und diese Angebote daher auszuscheiden seien.
Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt. Sie hat zum Sachverhalt, zum Interesse am Abschluss der Rahmenvereinbarung, zur Zulässigkeit des Antrags und zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf ihr Vorbringen im Nachprüfungsantrag verwiesen.
Die Einstweilige Verfügung diene dazu, die Schaffung unumkehrbarer Tatsachen durch die Auftraggeberin zu verhindern und einen potentiellen Auftragserhalt durch die Antragstellerin sicherzustellen. Bei dem gebotenen vergaberechtskonformen Ausscheiden der Angebote der BestbieterInnen und präsumtiven PartnerInnen der Rahmenvereinbarung in Los 1 sei das Angebot der Antragstellerin jedenfalls unter den nach den Bewertungskriterien fünf bestgereihten Angeboten in Los 1.
Im Falle des Abschlusses der Rahmenvereinbarung mit den präsumtiven VertragspartnerInnen der Auftraggeberin hätte die Antragstellerin nicht mehr die Möglichkeit, Partnerin der Rahmenvereinbarung in Los 1 zu werden und würde ihr die Chance genommen, Abrufe als Rahmenvereinbarungspartnerin zu erhalten. Daraus ergebe sich für die Antragstellerin eine unmittelbare Schädigung ihrer Interessen, weil eine bloße ex post Feststellung der Rechtswidrigkeit des Nicht-Ausscheidens der präsumtiven Bestbieterinnen und damit der Angebotsbewertung und der Auswahlentscheidung, diese Chance nicht aufwiegen könne.
Der Anspruch auf Abschluss der Rahmenvereinbarung als Bestbieterin in Los 1 könne nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Verwaltungsgericht Wien in einem Stand gehalten werde, der einen allfälligen späteren Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 1 mit der Antragstellerin ermögliche. Die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung für die Dauer des Nichtigerklärungsverfahrens sei für die Antragstellerin daher das notwendige und geeignete Mittel zur Verhinderung der durch die aufgezeigten Rechtswidrigkeiten drohenden Schäden.
Dem Interesse der Antragstellerin auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung stünde kein entsprechendes Interesse der Auftraggeberin gegenüber, da diese ein Nachprüfungsverfahren ohnedies in ihrem Zeitplan berücksichtigen habe müsse. Auch lasse der bisherige Ablauf des Vergabeverfahrens nicht auf eine besondere Dringlichkeit schließen. Ebenso wenig stehe ein öffentliches Interesse entgegen.
Beantragt werde daher die Erlassung einer Einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Auftraggeberin für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahren untersagt wird, im Vergabeverfahren "Vergabeverfahren Endoprothetik Hüfte und Knie (EndoHK) (...)" die Rahmenvereinbarung hinsichtlich des Loses 1 mit 1. B. GmbH, 2. C. GmbH, 3. D. GmbH, 4. E. GmbH und 5. F. GmbH abzuschließen. Beantragt werde weiters, der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters aufzutragen.
Dieser Antrag wurde der Auftraggeberin zur Kenntnis gebracht und es wurde ihr die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Sie teilte mit Schriftsatz vom 21.8.2023 mit, dass der Einstweiligen Verfügung kein überwiegendes Interesse der Bieterinnen, der Auftraggeberin und kein besonderes öffentliches Interesse entgegenstünden. Die Auftraggeberin spreche sich daher nicht gegen die Erlassung der beantragten Einstweiligen Verfügung aus.
Gemäß § 25 Abs. 1 WVRG 2020 hat das Verwaltungsgericht Wien auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 18 nicht offensichtlich fehlen, durch Einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 26 Abs. 1 WVRG 2020 hat das Verwaltungsgericht Wien vor der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen oder Bewerber oder Bieterinnen oder Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer Einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung abzuweisen. (…)
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien gemäß § 8 Abs. 1 WVRG 2020 gegeben, wobei gemäß § 2 Abs. 3 WVRG 2020 Entscheidungen über Anträge auf Erlassung Einstweiliger Verfügungen durch die Einzelrichterin erfolgen.
In rechtlicher Hinsicht waren im Verfahren auf Erlassung der Einstweiligen Verfügung die §§ 25 bis 27 des WVRG 2020 anzuwenden. Dabei waren die Interessen der Antragstellerin an der Erlassung der Einstweiligen Verfügung gegen die einer solchen Erlassung entgegenstehenden Interessen insbesondere der Antragsgegnerin sowie allfällige öffentliche Interessen abzuwägen.
Der Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung ist rechtzeitig und erfüllt die formalen Voraussetzungen des § 25 WVRG 2020. Eine Pauschalgebühr wurde entrichtet, deren Höhe ist noch Gegenstand des Verfahrens.
Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Erlassung der Einstweiligen Verfügung, wonach es der Auftraggeberin bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens untersagt ist, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen, da andernfalls unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden und die Antragstellerin selbst für den Fall, dass sie im Nachprüfungsverfahren obsiegt, keine Möglichkeit mehr hätte, Vertragspartner zu werden.
Die Auftraggeberin hat gegen die Erlassung der Einstweiligen Verfügung nichts eingewendet. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen Weiterführung des Vergabeverfahrens bestünde.
Da der Antragstellerin somit bei Fortsetzung des Vergabeverfahrens ein unmittelbarer Schaden droht und ihr die übrigen Antragsvoraussetzungen nicht offenkundig fehlen, war die beantragte Einstweilige Verfügung spruchgemäß zu erlassen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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