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VGW-111/077/4483/2023; VGW-111/V/077/4485/2023•LVwG W VGW-111/077/4483/2023; VGW-111/V/077/4485/2023
VGW-111/077/4483/2023; VGW-111/V/077/4485/2023Landesverwaltungsgericht22.08.2023
Baubewilligungsverfahren, Bauwerke kleinen Umfangs, Ermittlungsverfahren, Versagungsgrund, Einreichunterlagen, örtliches Stadtbild, Bebaubarkeit des Nachbargrundstücks
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn A. B. und der C. GmbH, beide vertreten durch Herrn RA Mag. F. G., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 27.02.2023, Aktenzahl ..., mit welchem gemäß § 70b Abs. 4 Bauordnung für Wien (BO für Wien) eine Bauführung untersagt wurde, den
BESCHLUSS
gefasst
I.Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der beschwerdegegenständliche Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen.
II.Die ordentliche Revision ist unzulässig.
Begründung
Die Behörde hat mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid gemäß § 70b Abs. 4 Bauordnung für Wien die von den Bauwerbern eingereichte Errichtung einer Stützmauer auf der Liegenschaft Wien, D.-straße, untersagt.
Die Bauwerber haben gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
Es wurde am 17.07.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und der Beschluss mündlich verkündet.
Die Beschwerdeführer haben fristgerecht eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses verlangt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht das Verwaltungsgericht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Das Bauvorhaben betrifft die Errichtung einer Stützmauer mit einer Gesamtlänge von etwa 15,59 m und einer Höhe von 4,93 m bis 5,94 m in einem Abstand von etwa 1,30 m zur Grundgrenze der Nachbarin Frau H. I..
Die Stützmauer steht mit der Errichtung eines bereits bewilligten und fertiggestellten Einfamilienhauses sowie mit Geländeanschüttungen, um bei der bestehenden beträchtlichen Hanglange eine ebene Terrassenfläche zu erhalten, in Zusammenhang. Die Geländeveränderungen sind bereits mit der Errichtung des Einfamilienhauses behördlich bewilligt worden und soll nunmehr die bereits bewilligte Stützmauer im Wesentlichen um etwa 40 cm in das Innere des Baugrundstückes zurückversetzt werden, um den Baumbestand an der Grundgrenze zur Nachbarin erhalten zu können.
Durch das Bauvorhaben wird die Bebaubarkeit des Grundstückes der Nachbarin Frau H. I. beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung der Bebaubarkeit liegt darin, dass die Mauer den Lichteinfall auf die Liegenschaft der Nachbarin verringert und dadurch die Errichtung von ebenerdigen Aufenthaltsräumen in Teilen der Liegenschaft der Nachbarin wegen unzureichenden Lichteinfalls nicht mehr zulässig wäre. Die gleiche Problematik tritt jedoch in sogar größerem Ausmaß durch die bereits bewilligte Stützmauer (in gleicher Größe und Höhe rund 40 cm näher an der Grundgrenze) auf.
Die Behörde hat das Bauvorhaben mit der Begründung untersagt, dass durch das Bauvorhaben die Bebaubarkeit der Liegenschaft der Nachbarin beeinträchtigt wird.
Die Einreichunterlagen sind insoweit unvollständig, als die erforderlichen Ansichten und Fotos fehlen, die notwendig sind, um die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem örtlichen Stadtbild prüfen zu können.
Die Behörde hat das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren im Wesentlichen darauf beschränkt, festzustellen, dass durch das von den Bauwerbern durchgeführte Bauvorhaben die Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes der Frau H. I. beeinträchtigt wird. Da die Behörde die von ihr festgestellte Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes durch die eingereichte Errichtung der Stützmauer als Versagungsgrund des Bauvorhabens gewertet hat, hat sie ein weiteres Ermittlungsverfahren dahingehend, ob das eingereichte Bauvorhaben ansonsten den baurechtlichen Bestimmungen entspricht, nicht durchgeführt. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob die eingereichte Errichtung einer Stützmauer das örtliche Stadtbild nicht stört (§ 85 Abs. 1 Bauordnung für Wien). Darüber hinaus sind die eingereichten Unterlagen insoweit mangelhaft, als diese die für eine solche Prüfung erforderlichen Angaben und Ansichten nicht enthalten. Das eingereichte Projekt ist auch noch nicht so weit konkretisiert, dass es Grundlage für eine solche Prüfung sein könnte. Eine solche Konkretisierung wäre erst erfolgt, wenn sich die Bauwerber durch die Ausarbeitung von Ansichten, die einen Bestandteil des eingereichten Projekts bilden, soweit festgelegt hätten, dass die Auswirkungen des eingereichten Projekts auf das örtliche Stadtbild beurteilt werden können.
Zur Beweiswürdigung ist auszuführen:
Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen dem Behördenakt und dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu entnehmen.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht erwogen:
Gemäß § 85 Abs. 1 erster Satz Bauordnung für Wien muss das Äußere der Bauwerke nach Bauform, Maßstäblichkeit, Baustoff und Farbe so beschaffen sein, dass es die einheitliche Gestaltung des örtlichen Stadtbildes nicht stört.
Gemäß § 63 Abs. 2 Bauordnung für Wien sind den Einreichunterlagen überdies jene Unterlagen anzuschließen, die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten und das Ermittlungsverfahren beschleunigen.
Das Bauvorhaben ist in den Einreichunterlagen nicht so weit ausgearbeitet, dass beurteilt werden könnte, wie sich das Bauvorhaben im örtlichen Stadtbild auswirkt. Insbesondere sind die Farbe und die optische Wirkung des eingereichten Bauvorhabens auf das örtliche Stadtbild nicht dargestellt und somit auch von den Bauwerbern noch nicht festgelegt.
Es entspricht der Erfahrung des Gerichtes, dass etwaige Bewilligungen für auf solche Weise mangelhaft ausgearbeitete Bauprojekte immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Bauvorhaben durch seine Farbe das örtliche Stadtbild stört, die Behörde wegen der Farbe einen Bauauftrag erlässt und die Partei im Beschwerdevorbringen ausführt, der Baukonsens würde mangels Konkretisierung des Bauvorhabens auf eine bestimmte Farbe jede tatsächlich ausgeführte Farbe abdecken. Um etwaige Schwierigkeiten dieser oder vergleichbarer Art zu vermeiden, ist es geboten, das Bauvorhaben in den Einreichunterlagen soweit auszuarbeiten, dass die optische Erscheinung des Bauvorhabens einschließlich der geplanten Farbe durch Ansichten - und im Fall bereits ausgeführter Bauvorhaben auch durch Fotos - eindeutig festgelegt sind.
Die Einreichung der gegenständlichen Stützmauer ist im Baubewilligungsverfahren für Bauwerke kleinen Umfangs gemäß § 70b Bauordnung für Wien erfolgt.
Gemäß § 70b Abs. 3 Bauordnung für Wien darf mit der Bauführung nach Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Anzeige des Baubeginns begonnen werden.
Wie oben ausgeführt wurde, sind die Unterlagen nicht vollständig, weil die Unterlagen, die erforderlich sind, das Aussehen der eingereichten Stützmauer beurteilen zu können, fehlen und damit die Auswirkungen des eingereichten Bauvorhabens auf das örtliche Stadtbild nicht beurteilt werden können. Die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das örtliche Stadtbild hängen vielmehr auch davon ab, für welche konkrete Ausführung sich die Bauwerber letztlich entscheiden und ob beispielsweise eine das örtliche Stadtbild bereits an sich störende Materialbeschaffenheit, Oberflächenbeschaffenheit oder Farbe gewählt wird.
Mit der Ausführung des Bauvorhabens darf daher noch nicht begonnen werden.
Gemäß § 70b Abs. 4 Bauordnung für Wien kann die Behörde das Bauvorhaben binnen drei Monaten ab tatsächlicher Vorlage der vollständigen Unterlagen (bzw. im nicht vorliegenden Fall einer Schutzzone binnen vier Monaten) untersagen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, so gilt das Bauvorhaben als bewilligt.
Da die eingereichten Unterlagen mangels erfolgter Konkretisierung des Aussehens des Bauvorhabens nicht vollständig sind, hat die Frist des § 70b Abs. 4 Bauordnung für Wien noch nicht zu laufen begonnen. Es wird daher an den Bauwerbern liegen, vollständige Unterlagen, die sich auch hinsichtlich des Aussehens des eingereichten Bauvorhabens festlegen (Ansichten und Fotos), auszuarbeiten und einzureichen. Erst dadurch beginnt die Frist des § 70b Abs. 4 Bauordnung für Wien (neuerlich) zu laufen.
Die von der Behörde festgestellte Beeinträchtigung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Nachbarin Frau H. I. stellt im gegenständlichen Fall einer Stützmauer keinen baurechtlichen Versagungsgrund dar. Für Stützmauern sowie generell für nicht raumbildende Bauwerke findet sich in der Bauordnung für Wien schlicht nicht die Rechtsgrundlage, das Bauvorhaben aus dem Grund untersagen zu können, dass die Bebaubarkeit einer benachbarten Liegenschaft beeinträchtigt werde. Insbesondere gelten die Abstandsbestimmungen des § 79 Bauordnung für Wien lediglich für Gebäude, nicht aber für Stützmauern.
Daraus folgt rechtlich, dass ein Nachbar, der durch eine Stützmauer hinsichtlich der Bebaubarkeit seiner Liegenschaft in seinem Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft eingeschränkt wird, den damit verbundenen Eingriff in sein Eigentum im Baubewilligungsverfahren nicht erfolgreich geltend machen und aus diesem Grund nicht die Versagung der Baubewilligung erwirken kann.
Etwaige Ansprüche des Nachbarn auf Unterlassung eines solchen Eingriffs in sein Liegenschaftseigentum sind daher insoweit gegebenenfalls vom Nachbarn im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Die von der Behörde als Versagungsgrund herangezogene Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der benachbarten Liegenschaft der Frau H. I. ist daher seitens der Baubehörde nicht aufzugreifen. Diesbezügliche Einwendungen betroffener Nachbarn sind gegebenenfalls auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.
Gegenständlich sind die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts seitens der Behörde deswegen unterblieben, weil die Behörde unzutreffender Weise davon ausgegangen ist, dass die durch das Bauvorhaben gegebene Beeinträchtigung der Bebaubarkeit der benachbarten Liegenschaft der Frau H. I. einen Versagungsgrund darstellt. Wie ausgeführt, würde eine allfällige Untersagung aus diesem Grund jedoch gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen.
Geboten ist daher folgende weitere Vorgangsweise:
Zunächst hat die Behörde unter Fristsetzung die Bauwerber gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufzufordern, die Einreichunterlagen durch Ansichten und Fotos so weit zu ergänzen, dass die Vereinbarkeit der äußeren Gestaltung des eingereichten Bauwerks mit dem örtlichen Stadtbild gemäß § 85 Bauordnung für Wien beurteilt werden kann.
Die Bauwerber werden etwaige Austauschunterlagen so zu gestalten haben, dass in diesen auch dargestellt ist, welche Änderungen und Ergänzungen gegenüber den vorangegangenen Unterlagen erfolgt sind. Auch dies wäre von der Behörde aufzutragen. Sollte in den neuen Unterlagen nicht dargestellt werden, was gegenüber den vorangegangenen Unterlagen geändert wurde, so wäre dies als neue Einreichung (neues Projekt) zu werten.
Sodann wäre eine amtssachverständige Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 darüber einzuholen, ob das eingereichte Bauwerk das örtliche Stadtbild nicht stört (§ 85 Bauordnung für Wien).
Die Frage der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Projekts wird dabei im Wesentlichen von der durch die Behörde zu ermittelnde und zu beurteilende Frage abhängen, ob das eingereichte Bauvorhaben das örtliche Stadtbild im Sinne des § 85 Bauordnung für Wien stört.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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