LVwG W VGW-151/046/6458/2022

VGW-151/046/6458/2022Landesverwaltungsgericht16.08.2023

Regest

Aufenthaltsehe, gemeinsames Familienleben, Wiederaufnahme, Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/046/6458/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.151.046.6458.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb. 1981, StA.: Tunesien), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 1.3.2022, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Spruchpunkt 2 behoben und durch folgenden Ausspruch ersetzt wird:

„2. Ihr Antrag vom 1.6.2015 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) wird zurückgewiesen, da Sie nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fallen.“

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

Gang des Verfahrens:

Der am ... 1981 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er stellte am 13.10.2020 Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf (neuerliche) Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.

Bei der belangten Behörde kam nach der Scheidung von der ungarischen Staatsangehörigen C. D. und der unmittelbar darauf erfolgten Heirat mit einer Tunesierin der Verdacht auf, es könnte sich bei der Ehe mit Frau D. von Beginn an um eine Aufenthaltsehe gehandelt haben. Die belangte Behörde schaltete deswegen gemäß § 37 Abs. 4 NAG die LPD Wien ein. Diese kam in ihrem Bericht vom 29.12.2021 zu dem Ergebnis, dass von einer Aufenthaltsehe auszugehen sei. Am 1.3.2022 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer auch einen Zweckänderungsantrag und beantragt nunmehr statt der Ausstellung einer Aufenthaltskarte die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

Aufgrund der Beschwerde wurde zu den Terminen 7.10.2022, 13.1.2023, 26.5.2023 und 20.6.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt.

In der Verhandlung wurden neben dem Beschwerdeführer auch seine Exgattin als Zeugin sowie die Zeugen E. F., G. H. I., J. K. und C. D. befragt. Der Beweisantrag auf Befragung der im Beschweerdeschriftsatz beantragten Zeugin L. wurde vom anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2023 zurückgezogen.

Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, er habe in Tunesien ein Bachelorstudium „M.“ abgeschlossen und in Österreich das Masterstudium machen wollen. Es sei ihm aber auch aufgrund fehlender finanzieller Mittel nicht gelungen. Er sei Ende 2006 nach Österreich gekommen. Im Jahr 2014 habe er geheiratet. Seine damalige Frau, C. D. habe er ca. 1 Jahr vor der Hochzeit kennengelernt. Sie habe damals nicht gearbeitet und er habe sie in einem Restaurant das erste Mal getroffen. Zuvor hätten sie sich im Internet verabredet. Er habe damals im Internet eine Seite besucht, in der es um Deutsch lernen ging. Über diese Internetseite habe er seine Exfrau kennengelernt. Die Seite habe „Deutsch lernen“ oder so ähnlich geheißen. Genau wisse er es nicht mehr. Jedenfalls seien mehrere Personen auf dieser Seite eingeloggt gewesen und hätten miteinander kommuniziert, darunter seine Exfrau. Über diese Seite hätten sie ein Treffen vereinbart. Seine Exfrau habe damals erst Deutsch gelernt und noch nicht gut gesprochen. Er spreche kein Ungarisch. Sie spreche kein Arabisch. Sie hätten sich auf Deutsch unterhalten, auch wenn dies am Anfang schwierig gewesen sei. Sie hätten sich dann ein paar Mal getroffen und sich dazu entschieden, zu heiraten. Seine Exfrau habe schon vor der Ehe bei ihm ein paar Mal übernachtet, es habe aber keinen vorehelichen Geschlechtsverkehr gegeben. Seine Exfrau habe damals noch keine Wohnung in Wien gehabt und daher nur bei ihm gewohnt. Soviel er wisse, habe sie, wenn sie nicht bei ihm übernachtet habe, bei einer Freundin im ... Bezirk übernachtet. Sie sei nicht von Ungarn aus nach Wien gependelt. Er sei auch in der Wohnung ihrer Freundin, die N. heiße, gewesen und habe N. kennengelernt. Den Nachnamen von N. kenne er nicht. Er habe damals nicht gearbeitet, weil er nicht arbeiten durfte. Seinen Lebensunterhalt habe er in dieser Zeit von Unterstützungen seitens seines Bruders bestritten.

Nach der Hochzeit habe er gearbeitet, und zwar eine Zeit lang gemeinsam mit seiner Frau. Das sei in einer Pizzeria im ... Bezirk gewesen, die dem beantragten Zeugen J. K. gehöre. Diese Zusammenarbeit (mit seiner Exfrau) habe über 3-4 Monate gedauert. Er habe früher begonnen in dieser Pizzeria zu arbeiten und später als seine Frau diese Arbeit beendet. Er sei in der Pizzeria nur geringfügig beschäftigt gewesen und das ca. 1 Jahr lang, glaublich im Jahr 2015. Danach habe er in einer anderen Pizzeria gearbeitet, seine Exfrau sei als Zimmermädchen in Wien beschäftigt gewesen. Im Jahr 2015 habe seine Frau noch kein eigenes Konto gehabt, das Geld habe sie damals bar ausbezahlt bekommen. Die Zahlungen für Miete seien von seinem Konto weggegangen, aber wenn er Geld gebraucht habe, habe ihm seine Exfrau ausgeholfen.

Bei dem Einbruch in seine Wohnung in der O.-straße sei nichts gestohlen worden, es seien nur nur die Tür und das Türschloss beschädigt gewesen. Zu dieser Zeit habe er sich alleine in der Wohnung aufgehalten, seine Frau sei in Ungarn gewesen, wo sie sich öfter aufgehalten habe, weil dort ihre Tochter lebte. Er wisse nicht, ob er oder seine Frau damals in der Pizzeria gearbeitet hätten.

Die Hochzeit habe in P. stattgefunden, weil dort schneller ein Termin zu bekommen gewesen sei. Sein Trauzeuge sei Herr F. gewesen, auch der Bruder des Beschwerdeführers sei dabei gewesen. Insgesamt seien bei der Hochzeit 8-10 Personen, allesamt Freunde von ihm und seiner Exfrau anwesend gewesen. Die Hochzeitsfeier habe im Restaurant Q. in der R.-straße im ... Bezirk stattgefunden. Fotos habe er nicht mehr. Er lege aber Fotos von ihm und seiner Exfrau vor, die er ausgedruckt und noch aufbewahrt habe. Die Fotos seien in einem Hotel in Tirol aufgenommen worden, wo seine Exfrau damals (2017 oder 2018) gearbeitet habe.

2018 sei für die Beziehung mit seiner Exfrau ein schwieriges Jahr gewesen, weshalb es auch zur Scheidung gekommen sei. Grund für die Trennung sei gewesen, dass seine Exfrau immer wieder gesagt habe, nach Ungarn zu wollen, er mit ihr ein Kind gewollt habe, ihre in Ungarn wohnhafte Tochter aber dagegen gewesen sei und seine Frau immer wieder Beruf und Wohnort gewechselt habe.

Solange er mit seiner Frau zusammen gelebt habe, sei sie nicht länger krank oder im Spital gewesen. Seine Exfrau habe keine Religion, er selbst sei Moslem. Er übe seinen Glauben aktiv aus und besuche am Freitag die Moschee. Es sei für ihn aber kein Problem gewesen, dass seine Exfrau nicht religiös war.

Der Zeuge E. F. sagte aus, er kenne den Beschwerdeführer schon seit 2007. Sie hätten sich beim Deutschkurs für die Uni kennengelernt. Es stimme, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 geheiratet habe und er sein Trauzeuge gewesen sei. Die Exfrau des Beschwerdeführers habe er erst bei der Hochzeit kennengelernt. Der Beschwerdeführer hat ihm jedoch schon vorher von ihr erzählt. Im Standesamt seien seiner Erinnerung nach nur er, das Ehepaar und ein weiterer Trauzeuge anwesend gewesen. Es habe dann eine Hochzeitsfeier in einem türkischen Restaurant im ... Bezirk gegeben. Dort seien nicht mehr Personen als im Standesamt in P. anwesend gewesen. In der Folge habe er den Beschwerdeführer ein paar Mal in seiner Wohnung besucht, da sei auch seine Frau dabeigewesen. Sonst habe er mit den beiden keine gemeinsamen Unternehmungen gemacht.

Der Zeuge G. H. I. sagte aus, er kenne den Beschwerdeführer seit 2009. Dieser habe in einer Pizzeria am S. in T. gearbeitet. Er sei dort als Kunde manchmal vorbeigekommen und habe damals als Zusteller gearbeitet. Dabei habe er auch dieses Lokal und den Besitzer kennengelernt. Er sei dann im Jahr 2012 nach Salzburg gegangen, habe aber im Jahr 2016 gemeinsam mit seiner Freundin den Beschwerdeführer in Wien besucht. Bei diesem Besuch habe er auch dessen Frau kennengelernt. Sie sei weiß, ca. 1,68m groß und blond gewesen, nicht schlank aber auch nicht dick. Die Wohnung der beiden sei in der Nähe vom U. im ... Bezirk situiert gewesen. Er und seine Freundin hätten dort auch übernachtet. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer und dessen Exfrau als Mann und Frau zusammengelebt hätten. Er sei auch ein zweites Mal auf Besuch beim Beschwerdeführer gewesen und habe auch das zweite Mal dort übernachtet. Einmal seien der Beschwerdeführer und seine Frau bei ihm in Salzburg zu Besuch gewesen, sie hätten aber nicht bei ihm übernachtet. Er lebe nicht mehr mit seiner damaligen Freundin Frau L. zusammen. Er treffe sie aber regelmäßig und lege einen handschriftlichen Brief von Frau L. vor.

In diesem Brief bestätigt Frau L. im Wesentlichen die Angaben des Zeugen I.. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete daraufhin auf die zeugenschaftliche Befragung von Frau L..

J. K. sagte als Zeuge aus, sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau D. hätten bei ihm im Unternehmen, der V. KG gearbeitet. Sie seien allerdings nicht gleichzeitig beschäftigt gewesen, sondern Frau D. im Jahr 2015 und der Beschwerdeführer ein Jahr darauf. Er habe die Beschäftigungsdaten bei seinem Steuerberater ausfindig gemacht. Er könne sich noch erinnern, dass der Beschwerdeführer Frau D. ab und zu abgeholt habe. Den Beschwerdeführer habe er schon gekannt, bevor dessen Ex-Frau bei ihm zu arbeiten begonnen habe. Er habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie bei ihm anfangen könne. Ob sich der Beschwerdeführer und Frau D. beim Abholen geküsst haben, ob sie bei ihm im Lokal gemeinsam gegessen haben oder ob auch Frau D. den Beschwerdeführer im Jahr 2016 abgeholt hat, könne er nicht mehr sagen.

Die Zeugin C. D. sagte aus, sie habe im Jahr 2014 den Beschwerdeführer geheiratet, die Hochzeit habe in P. stattgefunden. Bei der Hochzeit seien – abgesehen von ihr, dem Beschwerdeführer und den beiden Trauzeugen noch zwei Freunde des Beschwerdeführers dabeigewesen. An die Namen könne sie sich nicht mehr erinnern. Cirka ein Jahr vorher habe sie den Beschwerdeführer im Zuge eines Internetdeutschkurses kennengelernt. Das erste Mal persönlich getroffen habe sie ihn am Hauptbahnhof im Jahr 2013. Sie wisse nicht mehr, in welches Kaffeehaus sie danach gegangen wären. Aufmerksam gemacht darauf, dass es 2013 in Wien noch keinen Hauptbahnhof gab (die offizielle Eröffnung des Wiener Hauptbahnhofs erfolgte am 10. Oktober 2014), könne sie nicht genau sagen, ob das am Südbahnhof (dieser wurde zum Hauptbahnhof umgebaut) oder am Westbahnhof gewesen sei, sie glaube eher am Westbahnhof.

Sie habe damals in Ungarn gewohnt und sei erst im November oder Dezember 2014 nach Wien gezogen. In Wien habe sie bei ihrem Mann in der O.-straße gewohnt. Die Wohnung habe eine längliche Küche und zwei Zimmer, ein großes und ein kleines gehabt.

Ob in die Wohnung eingebrochen wurde, wisse sie nicht. Sie habe 2015 noch in dieser Wohnung gewohnt. Ihr Ex-Mann habe ihr erzählt, dass eingebrochen worden sei und jemand die Türe eingetreten habe. Die Zeugin erstattet diese Aussage auf die Frage, ob ihr Ex-Mann ihr von einem Einbruch erzählt habe. Ihr sei nichts gestohlen worden, obwohl alle ihre Sachen in der Wohnung gewesen wären. Auf den ihr vorgehaltenen Fotos, die die Polizei nach dem Wohnungseinbruch gemacht hat, könne sie keine ihr gehörenden Gegenstände erkennen. Das mit dem Einbruch könne nicht sein, sie habe dort gewohnt und müsste das wissen.

Sie habe ca. 4 Jahre in der Wohnung in der O.-straße gelebt. Sie sei allerdings nicht ständig dort gewesen, sondern ab und zu in Ungarn. Auch als sie in Tirol gearbeitet habe, sei die Wohnung der gemeinsame Wohnsitz geblieben. Alle paar Monate sei sie von Tirol nach Wien gefahren und habe ihren Exmann besucht. In den Jahren 2015 und 2016 habe sie nicht bei einer Freundin in Wien gewohnt. Erst im Jahr 2019 habe sie in Wien bei ihrer Freundin N. W. gewohnt.

Angesprochen auf den Vorfall vom Dezember 2015, wo es einen Streit in der Wohnung von N. W. und dem damaligen Freund von Frau W. gegeben habe, könne sie das bestätigen. Frau W. habe mit ihrem Freund gerauft. Sie habe damals ihre Freundin häufig getroffen und besucht und habe festgestellt, dass deren damaliger Freund sehr aggressiv war, Frau W. geschlagen habe und offenbar auch das Kind schlagen wollte. Sie habe sich eingemischt, sei daraufhin selbst angegriffen worden und habe die Polizei gerufen. Dass sie – wie der damalige Freund von Frau W. ausgesagt habe – bei N. W. gewohnt hätte, stimme nicht.

Der Polizei könne sie damals gar nicht gesagt haben, dass sie sich in Ungarn aufhalte und daher nicht zur Vernehmung kommen könne, weil sei damals nicht Deutsch gekonnt habe. Über Vorhalt des Sozialversicherungsauszuges, wonach sie schon seit Jänner 2015 in Österreich gearbeitet habe, gab die Zeugin zu, dass sie im Jahr 2016 schon ein bisschen Deutsch gekonnt habe. Es stimme jedoch, dass sie vor 2015 noch nicht Deutsch gekonnt habe. Die Kommunikation mit ihrem Ex-Mann sei sehr schwer gewesen, es sei nur mit dem Handyübersetzer gegangen. Sie spreche auch kein Englisch.

Sie gehöre nur formal einer Religionsgemeinschaft an, übe aber keine Religion aus. Ihr Exmann sei religiös, er sei Muslim. Während der Ehe mit ihrem Exmann sei sie nicht länger krank gewesen, sie habe mit ihm keine Kinder gewollt, er schon. Sie habe schon vor der Ehe ein paar Mal in der Wohnung ihres Exmannes in der O.-straße übernachtet.

Es könne sein, dass sie sich gerade in Ungarn aufgehalten habe, als in die Wohnung in der O.-straße eingebrochen worden sei. Wenn sie nach Ungarn gefahren sei, habe sie ihre Tasche gepackt. Ob sie alle ihre Sachen mitgenommen habe, könne sie nicht sagen. Wenn sie allerdings beleidigt worden sei, habe sie immer alle ihre Sachen gepackt und sei weggefahren. Das habe sie schon von Kindheit an so gemacht.

Sie habe keine Fotos aus der gemeinsamen Zeit mit ihrem Ex-Mann. Die Ehe sei geschieden worden, weil sie ein schlechtes Naturell habe und er Kinder gewollt habe, sie aber nicht.

Am 20.6.2023 erfolgte die Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Am 21.6.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter die volle schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.

Sachverhalt:

Der am ... 1981 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er hielt sich von 24.10.2007 bis 28.9.2012 mit einer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ im Bundegebiet auf. Ein Verlängerungsantrag wurde am 26.5.2014 rechtskräftig abgewiesen. Einen Studienabschluss kann der Beschwerdeführer nicht nachweisen. Er hat am 18.12.2014 am Standesamt P. die am ... 1995 geborene ungarische Staatsangehörige C. D. geheiratet. Am 1.6.2015 beantragte er die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte, die er am 19.11.2015 ausgehändigt bekam. Die Gültigkeit dieser Aufenthaltskarte lief am 19.11.2020 ab.

Am 16.1.2019 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. geschieden. Noch bevor der Beschwerdeführer die Behörde von der Scheidung in Kenntnis setzte, heiratete er am 9.3.2019 die tunesische Staatsangehörige X. Y.. Am 24.12.2019 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.

Am 13.10.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf (neuerliche) Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte.

Bei der belangten Behörde kam nach der Scheidung von Frau D. und der unmittelbar darauf erfolgten Heirat mit einer Tunesierin der Verdacht auf, es könnte sich bei der Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen D. von Beginn an um eine Scheinehe gehandelt haben. Die belangte Behörde schaltete deswegen gemäß § 37 Abs. 4 die LPD Wien ein. Diese kam in ihrem Bericht vom 29.12.2021 zu dem Ergebnis, dass von einer Scheinehe auszugehen sei. Am 1.3.2022 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag und beantragt nunmehr statt der Ausstellung einer Aufenthaltskarte die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den insoweit unstrittigen Akteninhalt.

Was die im Jahr 2014 geschlossene Ehe mit Frau D. betrifft, wird aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Beweise als erwiesen festgestellt, dass diese Ehe von Beginn an nicht als Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft geführt, sondern nur geschlossen wurde, um dem Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Abweisung seines Verlängerungsantrags betreffend den Aufenthaltstitel „Studierender“ zu einem Aufenthaltsrecht auf einer neuen Basis zu verhelfen. Ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK wurde nie geführt. Dass beide Partner einander Beistand und Dienste geleistet hätten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen hätten lassen oder die Freizeit weitgehend gemeinsam verbracht hätten, ist nicht hervorgekommen.

Diese Feststellung gründet sich auf den Akteninhalt, insbesondere den Polizeibericht vom 17.11.2021 und auf die in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin und der übrigen zeugenschaftlich befragten Personen. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vorgebracht hat, es habe schon im Jahr 2014/2015 eine Überprüfung der Ehe durch die Polizei stattgefunden, konnte dies nicht verifiziert werden. Die belangte Behörde verfügt diesbezüglich über keine Akten und die Landespolizeidirektion Wien hat gegen-über dem Gericht bekanntgegeben, dass die Ehe durch sie damals nicht überprüft wurde und auch kein Bericht über eine solche Überprüfung im System aufscheine.

Beweiswürdigung:

Für das Vorliegen einer bloßen Scheinehe spricht zunächst der Umstand, dass der Beschwerdeführer, als er Frau D. kennenlernte kein Ungarisch sprach und Frau D. kein Arabisch. Beide konnten auch nicht Englisch und Frau D. nur ganz wenig Deutsch. Nach der Zeugenaussage von Frau D. war eine Kommunikation nur mit Googleübersetzer möglich.

Wie das Kennenlernen erfolgte, konnte keiner der angeblichen Ehepartner nachvollziehbar darlegen. Die angebliche Internetseite, die beide besucht haben wollen, um Deutsch zu lernen, und auf der sie sich angeblich kennengelernt haben, konnten sie nicht näher benennen. Das erste persönlich Treffen erfolgte laut Zeugenaussage von Frau D. im Jahr 2013 am Hauptbahnhof. Als die Zeugin vom Verhandlungsleiter damit konfrontiert wurde, dass es 2013 den Hauptbahnhof (noch) nicht gab, war es plötzlich der Westbahnhof. Der Beschwerdeführer sprach überhaupt nur von einem ersten Treffen in einem nicht näher konkretisierten Restaurant. Die fehlende bzw. lückenhafte Erinnerung an die Umstände des Kennenlernens demonstriert wie gering die emotionale Bindung zwischen den Ehepartnern gewesen sein muss.

Ein von der Polizei dokumentierter Einbruch am 9.1.2015 in die Wohnung des Beschwerdeführers, die angeblich als gemeinsame Ehewohnung diente, war seiner damaligen Gattin nicht bekannt. Erst auf Nachfragen gab sie an, davon durch ihren Exmann erfahren zu haben, stritt dies etwas später aber wieder ab, um auf neuerliches Nachfragen anzugeben, sie müsse sich damals in Ungarn aufgehalten und ihre ganzen Sachen mitgenommen haben. Die unklaren und in sich widersprüchlichen Angaben über den Wohnungseinbruch im Jänner 2015 (nur wenige Monate nach der Hochzeit) zeigen, wie wenig Interesse die damaligen Eheprtner am Wohlergehen des jeweils anderen hatten und wie wenig sie sich umeinander gekümmert haben. Hätte es sich um eine echte Ehe oder Partnerschaft gehandelt, erscheint es undenkbar, dass die Ehepartner einen solch einschneidenden Vorfall nicht gemeinsam besprechen und einander gegenseitig unterstützen.

Auf den von der Polizei gemachten Fotos vom Inneren der Wohnung konnte Frau D. keine ihr gehördenden Gegenstände benennen, obwohl sie angeblich mit ihren Habseligkeiten beim Beschwerdeführer eingezogen sein will. Die von ihr diesbezüglich abgegebene Erklärung, sie habe nach einer Kränkung sämtliches ihr gehördendes Hab und Gut zusammengepackt und sei damit kurzfristig ausgezogen, erweist sich als unglaubwürdig, hat sie diese Aussage doch erst gemacht, nachdem sie auf den ihr vorgehaltenen Fotos vom Wohnungseinbruch keine ihr gehördenden Sachen identifizieren konnte, obwohl sie zuvor ausgesagt hatte, sie habe alle ihre Sachen in der betreffenden Wohnung gehabt. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer stets behauptet, seine Exgattin habe im Jahr 2015 durchgehend bei ihm gewohnt habe und hat er von einem zwischenzeitigen Auszug seiner Exgattin nichts erwähnt. Dies zeigt, dass – anders als vom Beschwerdeführer behauptet - ein durchgehendes Zusammenleben von Frau D. und dem Beschwerdeführer in der Wohnung des Beschwerdeführers von Beginn an nicht stattgefunden hat.

Dass - wie der Beschwerdeführer behauptete - er mit Frau D. gemeinsam in einer Pizzeria gearbeitet hat, stellte sich ebenfalls als unzutreffend heraus. Die Sozialversicherungsauszüge der Ehepartner weisen verschiedene Beschäftigungs-zeiten auf und auch der als Zeuge namhaft gemachte Arbeitgeber J. K. (er betreibt die V. KG) stellte eine gemeinsame Beschäftigung des Beschwerdeführers und seiner Exfrau C. D. in Abrede. Während der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er habe in der betreffenden Pizzeria zuerst zu arbeiten begonnen, dann habe seine Frau dort eine Beschäftigung angenommen und sie hätten in der Folge mehrere Monate gemeinsam dort gearbeitet, erweist sich aufgrund der Sozialversicherungsauszüge Gegenteiliges. Demnach war C. D. in der von der V. KG betrieben Pizzeria vom 20.4.2015 bis zum 14.7.2015 als Dienstnehmerin angemeldet, der Beschwerdeführer erst knapp ein Jahr später, nämlich vom 21.6.2016 bis 1.8.2016 und vom 1.9.2016 bis 31.10.2017. Was die angebliche gemeinsame Beschäftigung von ihm und seiner Exfrau bei der V. KG betrifft, hat der Beschwerdeführer vor Gericht somit die Unwahrheit gesagt. Dies zeigt, wie wenig der Beschwerdeführer tatsächlich über die Erwerbstätigkeit seiner Exfrau im gegenständlich relevanten Zeitraum des angeblichen Zusammenlebens in den Jahren 2015 und 2016 Bescheid weiss.

Was die Trauung betrifft, weichen die Angaben über die Anzahl der dabei anwesenden Personen bei allen zu diesem Thema befragten Personen voneinander ab. Laut Beschwerdeführer waren es ca. 8-10 Personen, laut seinem zeugenschaftlich befragten Freund und Trauzeugen waren es 4 Personen und nach der Aussage der Braut waren 5 Personen anwesend. Fotos von der Hochzeit und dem Essen danach gibt es nicht. Die offenkundig fehlende bzw. ungenaue Erinnerung an die näheren Umstände der Hochzeit sowie das Fehlen von Fotos demonstriert, welch geringe emotionale Bedeutung die Eheschließung für die Brautleute hatte.

Dazu kommt, dass laut Polizeiprotokoll vom 17.12.2015, also während aufrechter Ehe mit dem Beschwerdeführer Frau D. Opfer einer gewalttätigen Handlung wurde. In der Wohnung ihrer Freundin N. W. hatte deren Freund auf Frau D. mit einem Aschenbecher eingeschlagen, woraufhin sie die Polizei alarmierte. Dieser Vorfall wurde von Frau D. zeugenschaftlich bestätigt. Der Beschwerdeführer hat - befragt zu Frau N. W. - zwar angegeben, dass seine Exfrau mit N. W. befreundet gewesen sei und öfters bei ihr übernachtet habe, auch dass er Frau W. kennengelernt habe; von dem tätlichen Angriff auf seine Exfrau hat der Beschwerdeführer jedoch nichts erzählt. Dies verwundert insofern als ein tätlicher Angriff auf die eigene Frau durch einen Dritten doch ein einschneidendes Erlebnis für den Ehegatten dastellen müsste, das tief im Gedächtnis haften bleibt.

All die geschilderten Umstände und Ungereimtheiten in den Ausaage der Eheleute zeigen deutlich, dass der Beschwerdeführer und Frau D. nie als Mann und Frau in einer echten Ehe zusammengelebt haben und einander weder im Alltag noch anlässlich einschneidender Ereignisse, wie sie ein Wohnungseinbruch oder ein tätlicher Angriff darstellen, beigestanden sind.

Daran vermögen auch die schriftlichen Angaben von Frau L. und die Aussagen der Zeugen H. I. und J. K. nichts zu ändern, hinterließen doch beide Zeugen in der Verhandlung den Eindruck, an sie gestellte Fragen möglichst so zu beantworten, dass dem Beschwerdeführer geholfen ist. Außerdem belegen weder die Aussage des J. K., wonach der Beschwerdeführer Frau D. gelegentlich von der Arbeit abgeholt haben soll noch jene des H. I., wonach dieser beim Beschwerdeführer und seiner damaligen Gattin zweimal übernachtet und einen Gegenbesuch in Salzburg erhalten haben will, keineswegs, dass zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. eine echte Ehe bestanden hat. Dass sich der Beschwerdeführer und Frau D. gekannt haben und auch den einen oder anderen Tag bzw. Abend miteinander verbracht haben, mag zutreffen, belegt aber noch lange kein eheliches Zusammenleben in Form einer Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.

Die im Behördenakt einliegenden Fotos, welche den Beschwerdeführer und seine Exfrau in der Z.-straße zeigen, wurden kurz nach der Befragung des Beschwerdeführers durch die Polizei wegen des Verdachts einer Scheinehe aufgenommen und haben somit wenig Beweiswert für das Vorliegen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D.. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos (es handelt sich um Papierausdrucke von Selfies, aus denen das Aufnahmedatum nicht hervorgeht), die den Beschwerdeführer und seine damalige Gattin in ländlicher Umgebung zeigen, belegen zwar, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – seine Exfrau einmal am Land getroffen hat, was insofern plausibel erscheint, als sie laut Sozialversicherungsauszug von 2016 bis 2022 wiederholt in Westösterreich in der Hotellerie gearbeitet hat, vermögen jedoch an der Fetsstellung des Vorliegens einer bloßen Aufenthaltsehe nichts zu ändern, zumal keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass die betreffenden Fotos gezielt angefertigt wurden, um den Verdacht einer bloßen Aufenthaltsehe zu zerstreuen.

In Ansehung aller oben dargelegten für bzw. gegen das Vorliegen einer bloßen Aufenthaltsehe sprechenden Umstände geht das erkennende Gericht somit feststellungsgemäß vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG aus.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzs, BGBl I Nr 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2022, lauten:

§ 30. (1) Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.

(2) […]

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

§ 37. (1) – (3) […]

(4) Hat die Behörde bei Vornahme einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz den begründeten Verdacht, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, hat sie die Landespolizeidirektion von diesem Verdacht zu verständigen. Diese Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß § 110 FPG bei der Behörde. Teilt die Landespolizeidirektion mit, dass keine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption besteht, oder erfolgt die Mitteilung der Landespolizeidirektion nicht binnen drei Monaten, hat die Behörde vom Vorliegen einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Adoption auszugehen, es sei denn die Landespolizeidirektion gibt binnen dieser Frist begründet bekannt, dass die Erhebungen noch nicht abgeschlossen werden konnten. Diesfalls verlängert sich die Frist für die Mitteilung gemäß § 110 FPG einmalig um weitere zwei Monate.

(5) – (6) […]

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) – (4) […]

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate

§ 55 (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

[…]"

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Aufenthaltsehe im Sinne des § 30 Abs. 1 NAG vor, wenn sich ein Fremder für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels auf eine von ihm geschlossene Ehe beruft, er in diesem Zeitpunkt jedoch kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führt (VwGH 29.6.2010, 2006/18/0484). Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/22/0097; 23.11.2017, Ra 2017/22/0081; 27.04.2017, Ro 2016/22/ 0014; 20.07.2016, Ra 2016/22/0058; 27.01.2011, 2008/21/0633). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ehepartner tatsächlich zusammenleben (VwGH 24.11.2000, 2000/19/0126). Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, sind auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung (noch) nicht vorhanden sind (VwGH 18.03.2010, 2008/22/0635). Ein formales Band der Ehe reicht jedoch nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des Drittstaatsangehörigen abzuleiten (VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, mit Verweis auf VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014).

Eine Ehe besteht aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber auch bei einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Hierbei kommt es auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei vor allem der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 26.03.2015, Ro 2014/22/0026). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei vielmehr um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. VwGH 23.02.2004, 2001/11/0075). Eine für den Erwerb eines Aufenthaltstitels erforderliche tatsächliche und eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn die Ehepartner erkennbar in einer dauerhaften, durch enge Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung zusammenleben oder zusammenleben wollen. Vorausgesetzt ist somit eine Verbindung zwischen den Eheleuten, deren Intensität über die einer Beziehung zwischen Freunden in einer reinen Begegnungs- oder Gesinnungsgemeinschaft hinausgeht (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Kommentar zum NAG, § 30 Rz 7).

Im Zusammenhang mit der Frage des Bestehens einer Aufenthaltsehe ist es zulässig, Ermittlungen anderer Behörden – etwa LPD-Berichte und dergleichen – zu verwerten (siehe etwa VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0033, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Im fremdenrechtlichen Verfahren besteht zudem keine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren zulässigen Beweismittel und trifft den Fremden im Übrigen eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht gemäß § 29 Abs. 1 NAG (etwa VwGH 29.04.2010, 2008/21/0402).

Vor dem Hintergrund der dargestellten Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art.8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und Frau D. ab Eheschließung nicht geführt wurde, sondern die Ehe eingegangen wurde, um dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hat somit, indem er sich bei der Antragstellung am 1.6.2015 auf die Ehe mit Frau D. berufen hat, die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte erschlichen. Die belangte Behörde hat daher in Ansehung des als erwiesen festgestellten Sachverhalts das Verfahren, welches zur erstmaligen Ausstellung einer Aufenthaltskarte für den Beschwerdeführer geführt hat, zu Recht wiederaufgenommen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 1.6.2015 war im wiederaufgenommenen Verfahren jedoch nicht abzuweisen, sondern gemäß § 54 Abs. 7 NAG zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.

Über den Antrag des Beschwerdeführers vom 13.10.2020 war nicht abzusprechen, da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen Zweckänderungsantrag gestellt und damit seinen ursprünglichen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurückgezogen hat. Über den im Beschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ hat (zunächst) die belangte Behörde abzusprechen.

Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Gegenständlich standen in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung im Vordergrund, die einer Überprüfung im Wege der Revision nicht zugänglich sind.

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